Beschlussvorlage - 0835/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Betriebsprüfung Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer 1998 - 2001 bei den Betrieben gewerblicher Art der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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02.12.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2004
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Beschlussvorschlag
1.
Der
Bericht der Verwaltung zur steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)
1998-2001 der Betriebe gewerblicher Art der Stadt Hagen in den Steuerarten
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer wird zur Kenntnis genommen.
2.
Zur
Finanzierung der aus der Betriebsprüfung entstehenden Ausgaben (Steuern und
Nachzahlungszinsen) werden im Haushaltsplan 2005 Mittel in Höhe von 1.185.000
veranschlagt.
Sachverhalt
I. Umfang und Ergebnis der steuerlichen Außenprüfung
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen Dortmund hat mit Prüfungsanordnung vom 28.4.2003 von Mai 2003 bis November 2004 eine steuerliche Betriebsprüfung (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) der Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Stadt Hagen für die Jahre 1998-2001 durchgeführt.
Prüfungsergebnisse wurden für
·
einen
hoheitlichen Bereich (Lehrschwimmbecken),
·
einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (im Forstamt als Teil des
umsatzsteuerlichen Unternehmens Stadt Hagen)
sowie 11 BgA festgestellt:
·
BgA
Gaststättenverpachtung
·
BgA
Theater
·
BgA
Kantine
·
BgA
Druckerei
·
BgA
Märkte
·
BgA
Habit
·
BgA
Betriebsaufspaltung/Erbpacht (Grundstücksverpachtung im Zusammenhang mit der
Aufgabenwahrnehmung durch die Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH
(HGW))
·
BgA
Personalgestellung
·
BgA
Stadthallenverpachtung
·
BgA Betrieb Soziale Einrichtungen Hagen
(BSH) und BgA Kinderheim Selbecke
Das Gesamtergebnis der Prüfung ist
den beigefügten Anlagen zu entnehmen:
·
In
Anlage 1a (Währung €) und 1b (Währung DM) sind die Prüfungsergebnisse nach
Steuerarten unterteilt dargestellt;
·
Anlage
2a (Währung €) und 2b (Währung DM) enthalten die Teilbereichsergebnisse.
Von Mai 2003 bis Mai 2004 ist auch
die städtische Tochtergesellschaft “Gesellschaft für Immobilien und
aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen (G.I.V.)” einer steuerlichen
Außenprüfung (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) für die
Geschäftsjahre 1998-2001 unterzogen worden. Von den finanziellen Auswirkungen
dieser Außenprüfung ist die Stadt nur indirekt betroffen. Da es jedoch
vielfache steuerliche Wechselbeziehungen zwischen dieser Gesellschaft und dem
BgA Betriebsaufspaltung/Erbpacht gibt, werden auch die Ergebnisse dieser
finanzbehördlichen Prüfung in den Anlagen 3 (Währung €) und 4 (Währung DM) nachrichtlich dargestellt.
Die Prüfer haben jeweils am
Abschluss der Teilprüfungserhebungen in den verschiedenen Prüfbereichen ihre
vorläufigen Feststellungen in Vorberichten schriftlich fixiert und mit der
Verwaltung nochmals umfassend inhaltlich erörtert.
Dabei hat sich die Verwaltung auch
der fachlichen Beratung durch die WIBERA bedient. Für die Erörterungen der
steuerlichen Problemlagen bei G.I.V. und BSH wurden auch die jeweiligen
Steuerberater dieser Gesellschaften hinzugezogen.
Als Ergebnis der Erörterungen ist
festzuhalten, dass die Prüffeststellungen “einvernehmlich”
getroffen wurden.
Die sich aus den Vorberichten
ergebenden Steuernachforderungen (ohne
Nachzahlungszinsen) werden in der jeweiligen Zusammenstellung / Anlage als
“Steuerliches Risiko” bezeichnet. Zu Prüfungsbeginn bestand ein steuerliches
Risiko in Höhe von rd. 2.354 T€. Nach den Erörterungen mit den
Betriebsprüfern ergibt sich zum Prüfungsende eine (geschätzte)
Steuernachforderung von rd. 969 T€
(ohne Nachzahlungszinsen). Die Differenz zwischen dem steuerlichen
Risiko und den tatsächlich zu zahlenden Steuern beträgt rd. 1.385 T€.
Die Summe der zu erwartenden
Ausgaben in Folge der Betriebsprüfung bei der Stadt beträgt damit
(rd. 969 T€ Steuernachzahlung + rd. 215 T€ Nachzahlungszinsen = )
1.184 T€.
Bei der G.I.V. drohte
ein steuerliches Risiko in Höhe von rd. 5.842 T€, das nach
Erörterungen mit den Betriebsprüfern zum Prüfungsende um rd. 5.541
T€ auf rd. 301 T€
vermindert werden konnte (vgl. Anlagen 3a und 3b).
Die Summe der zu erwartenden
Aufwendungen in Folge der Betriebsprüfung ist hier mit (rd. 301 T€
Steueraufwand + rd. 67 T€ Nachzahlungszinsen) bei rd. 368 T€ anzusetzen.
II. Erläuterung zu den einzelnen Prüfungsbereichen
1.
Lehrschwimmbecken
An die städtische
Tochtergesellschaft Hagener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)
werden jährlich Vergütungen zur Betreuung der städtischen Lehrschwimmbecken (hoheitliche
Aufgabe der Stadt) gezahlt. Die in den Rechnungen der HVG enthaltene
Mehrwertsteuer wurde in der Umsatzsteuererklärung der Stadt als Vorsteuer
berücksichtigt. Es besteht jedoch keine
Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten der Stadt. Daher ist Vorsteuer in Höhe
von rd. 4 T€ (7.875 DM) zurückzuzahlen.
2.
BgA Gaststättenverpachtung
Der BgA Gaststättenverpachtung umfasst die Verpachtung des Ratskellers der Stadt Hagen. Die verpachtete Gaststätte wurde als Folge der Neuordnung des Rathausbereiches seit dem 31.1.2001 nicht mehr von der Stadt als BgA betrieben, da das Vertragsverhältnis mit der Pächterin zu diesem Zeitpunkt endete. Danach wurde das Pachtobjekt umgebaut und durch MDC bewirtschaftet. Die bis dahin dem BgA als Betriebsvermögen zuzurechnenden Teile des “Alten Rathauses” (Grund und Bodenanteil und Gebäude) fallen mit der Betriebsaufgabe in das Hoheitsvermögen zurück. Der Wert der ins Hoheitsvermögen überführten Wirtschaftsgüter wurde einvernehmlich auf 500 TDM geschätzt. Auf dieser Basis errechnen sich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rd. 66 T€ (129.897 DM).
3.
BgA Theater
Gemäß Umsatzsteuerabzugsverfahren (§§ 51 ff. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) sind für ausländische Künstler Abzugssteuern (Umsatzsteuern) in Höhe von rd. 13 T€ (25.245 DM) nachzuzahlen.
4.
BgA Kantine
2001 wurde die Küche der Kantine wegen des Rathausumbaus geschlossen. Die Speisen wurden mit städtischem Personal in der Küche der Stadthallenbetriebs-GmbH gefertigt. Die Rohstoffe wurden durch die Kantine bei der GmbH erworben. Die in den Rechnungen enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuern wurden umsatzsteuerlich doppelt erfasst. Es ist Vorsteuer in Höhe von rd. 17 T€ (32.316 DM) zurückzuzahlen.
5.
Forstamt (als Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens Stadt Hagen)
Durch veränderte Zuordnungen von Aufwendungen für den Bereich der Bewirtschaftung von privat genutzten Wohnungen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben sich Umsatzsteuernachzahlungen von rd. 4 T€ (7.700 DM).
6.
BgA Druckerei
Drittumsätze der Druckerei werden ab dem Geschäftsjahr 2000 im Rahmen der Umsatzsteuererklärung der Stadt berücksichtigt. Der Umsatzanteil der Drittumsätze wurde auf rd. 10% geschätzt. In diesem Umfang ist ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden. Nach Berechnungen der Betriebsprüfer errechnet sich ein Durchschnittsanteil von lediglich rd. 5,8%, so dass Vorsteuern in Höhe von rd. 15 T€ (29.064 DM) zurückzuzahlen sind.
7.
BgA Märkte
Die haushaltsrechtlich zulässige Zuführung des Gewinns des BgA in eine Sonderrücklage zur Gebührensenkung in Folgejahren wird steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Daneben sind 1998 doppelt als Aufwand erfasste Reinigungskosten zu korrigieren.
Die Korrekturen führen zu Nachzahlungen in Höhe von rd. 17 T€ (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 21.844 DM + Gewerbesteuer 12.331 DM = 34.185 DM).
8.
BgA Habit
Für den Anteil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Habit (Leistungen an rechtlich selbständige städtische Tochtergesellschaften und fremde Dritte) wird mit einer Nachzahlung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von rd. 3 T€ (6.000 DM) gerechnet.
9.
BgA Betriebsaufspaltung/Erbpacht
Der BgA Betriebsaufspaltung/Erbpacht wurde bisher steuerlich nicht geführt.
Unter Betriebsaufspaltung wird ein Doppelunternehmen verstanden, das als Folge einer Aufteilung aus zwei selbständigen Rechtsträgern entsteht. Durch die Aufspaltung entstehen zwei Gesellschaften, die nach ihrer Funktion als Besitz- oder Betriebsunternehmen bezeichnet werden. Das Besitzunternehmen hat lediglich die Funktion der Verpachtung. Die betrieblichen Aufgaben werden von dem Betriebsunternehmen wahrgenommmen.
Rechtsfolge einer Betriebsaufspaltung ist u.a., dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Tätigkeit (hier: reine Vermögensverwaltung der Stadt) durch eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Verpächter (Besitzgesellschaft) und der gewerblichen Betriebsgesellschaft (Pächter) zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BgA) wird.
Die Stadt hat der Hagener
Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH (HGW) eigene Grundstücke zur Nutzung
überlassen. Die Nutzungsüberlassung erfolgt im Wege der Erbbauzinsvereinbarung.
Etwa 29% der von der HGW bewirtschafteten Fläche wird von der Stadt Hagen zur
Verfügung gestellt.
Die Bestellung des Erbbaurechtes
begründet eine sachliche Verflechtung zwischen der Stadt als
“Besitzunternehmen” und der HGW als
“Betriebsunternehmen”. Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn
das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft wenigstens eine wesentliche
Betriebsgrundlage zur Nutzung überläßt (BFH vom 19.3.2002, VIII R 57/99 / BStBl
2002 II, S. 662). Die unbebauten Grundstücke sind eine wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn das Betriebsunternehmen sie mit Zustimmung der
Besitzgesellschaft mit Gebäuden bebaut, die für das Betriebsunternehmen eine
wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (BFH vom 23.1.1991, X R 47/87, BStBl
1991 II, S. 405)
Der Erbbaurechtsgeber Stadt stellt
über seine 100%ige Tochtergesellschaft G.I.V. mbH den beherrschenden Einfluss
über die HGW sicher (die G.I.V. hält 95% der HGW-Anteile). Über die Mehrheit
der Anteile und Stimmrechte ist die personelle Verflechtung gegeben, da
in beiden Unternehmen ein einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille durchzusetzen
ist.
Folgen der Betriebsaufspaltung sind
insbesondere.:
·
Die
Erbbauzinsen sind als gewerbliche Einnahmen im Rahmen des BgA zu erfassen (und
zu versteuern !).
·
Die
erbbaubelasteten Grundstücke und die G.I.V.-Anteile sind bei dem BgA zu bilanzieren,
weil die G.I.V.-Anteile den beherrschenden Einfluss über die HGW herstellen.
·
Die
Gewinnausschüttungen der G.I.V. sind als Betriebseinnahmen beim BgA zu
erfassen.
Für den Betriebsprüfungszeitraum
entstehen in Folge der Betriebsaufspaltung im BgA Erbpacht Körperschaftsteuer-
und Solidaritätszuschlagsnachzahlungen in Höhe von rd. 278 T€ (542.800
DM).
10. BgA Personalgestellung
Die Betriebsprüfer nahmen zunächst an, dass die Überlassung von Personal an städtische Eigengesellschaften im Rahmen eines steuerlich zu erfassenden BgA erfolge.
Hierbei sollte in Höhe des Differenzbetrages zwischen erhaltenen Pensionsumlagen und den steuerlich (nach versicherungsmathematischen Grundlagen) zu berücksichtigenden Beträgen ein Gewinn als Überhang der Erstattungen über die steuerlichen Betriebsausgaben entstehen (Steuerliches Risiko: ca. 670 T€ (1.311 TDM) Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag).
Die Prüfungsanordnung wurde nach Erörterung mit der Verwaltung aufgehoben. Es entstehen keine Steuerbelastungen.
11. BgA Stadthallenverpachtung
Der BgA verpachtet die Stadthalle und das betriebsnotwendige Inventar an die Stadthallenbetriebs-GmbH.
Strittig war die Ausgleichszahlung
(Zuschuss) an die Stadthallenbetriebs-GmbH und eine ggf. zu zahlende 10%ige
Kapitalertragsteuerbelastung. Nach Erörterung mit der Verwaltung wurden keine
Prüfungsfeststellungen getroffen.
12. BgA BSH und BgA Kinderheim Selbecke
a)
BSH: Anpassung aus Vor-BP
Bezüglich des Gebäudes Altenheim Buschstr. waren noch Anpassungen aus der Vor-BP 1994-1997 umzusetzen. Die notwendige Endversteuerung doppelt erfasster Abschreibungen führt zu einer Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsbelastung in Höhe von rd. 14 T€ (28.000 DM).
b)
BgA Kinderheim Selbecke
1998-2001 wurden bisher als einzelne
BgA geführte soziale Einrichtungen in den neu strukturierten BgA BSH überführt.
Die Prüfer haben festgestellt, dass es sich beim BgA BSH um eine nicht
gemeinnützige soziale Einrichtung handelt. Die Übertragungen des
Betriebsvermögens des Kinderheims Selbecke (Grund und Boden, Gebäude,
Außenanlagen und Inventar) in das Sondervermögen des BSH erfolgen steuerlich
einheitlich zum 31.12.1999.
Betriebsprüfung und Verwaltung stimmten zum Prüfungsende darin
überein, dass bei der Ermittlung der Übertragungswerte (Teilwerte) der Gebäude
Bauschäden und Sanierungsstaus nicht ausreichend berücksichtigt worden waren.
Durch die Berücksichtigung des Sanierungsstaus und eines hohen Restbuchwertes
konnte die Steuerlast aus dem Aufgabegewinn reduziert werden. Es ergibt sich
eine Nachzahlung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von
rd. 538 T€ (1.051.835 DM).
Für den Gesamtbereich BSH
einschließlich Kinderheim Selbecke ergibt sich eine Steuernachzahlung aus
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von rd. 552 T€ (1.079.835
DM).
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen. |
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1. Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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2. Allgemeine Angaben |
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Bereits laufende Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Neue Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Ausgaben |
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Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch Ausgaben in den
Folgejahren |
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Es entstehen Ausgaben |
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einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr |
2005 |
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jährlich wiederkehrende Ausgaben |
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periodisch wiederkehrende Ausgaben in den Jahren |
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3. Mittelbedarf |
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Einnahmen |
EUR |
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Sachkosten |
1.185.000 |
EUR |
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Personalkosten |
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EUR |
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Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben
verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
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Einnahmen: |
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Ausgaben: |
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03406410000 |
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1.185.000 |
70.000 |
70.000 |
70.000 |
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Eigenanteil: |
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1.185.000 |
70.000 |
70.000 |
70.000 |
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4. Finanzierung |
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Verwaltungshaushalt |
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Einsparung(en) bei der/den Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position |
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
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Gesamtbetrag |
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Mehreinnahme(n) bei der/den Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
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Folgejahr
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Folgejahr
3 |
Folgejahr
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Gesamtbetrag |
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Kein konkreter Finanzierungsvorschlag |
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Wird durch 20 ausgefüllt
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x |
Die Finanzierung der Maßnahme wird den im
Haushaltssicherungskonzept festgesetzten |
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Haushaltsausgleich langfristig nicht gefährden |
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Die Finanzierung der Maßnahme wird den Fehlbedarf im
Verwaltungshaushalt in den nächsten |
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Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit das Zieljahr für
den Haushaltsausgleich gefährden: |
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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