Beschlussvorlage - 0835/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Bericht der Verwaltung zur steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) 1998-2001 der Betriebe gewerblicher Art der Stadt Hagen in den Steuerarten Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer wird zur Kenntnis genommen.

 

2.      Zur Finanzierung der aus der Betriebsprüfung entstehenden Ausgaben (Steuern und Nachzahlungszinsen) werden im Haushaltsplan 2005 Mittel in Höhe von 1.185.000 € veranschlagt.

 

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Sachverhalt

I. Umfang und Ergebnis der steuerlichen Außenprüfung

 

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen Dortmund hat mit Prüfungsanordnung vom 28.4.2003 von Mai 2003 bis November 2004 eine steuerliche Betriebsprüfung (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) der Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Stadt Hagen für die Jahre 1998-2001 durchgeführt.

 

Prüfungsergebnisse wurden für

·        einen hoheitlichen Bereich (Lehrschwimmbecken),

·        einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (im Forstamt als Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens Stadt Hagen)

 

sowie 11 BgA festgestellt:

 

·        BgA Gaststättenverpachtung 

·        BgA Theater

·        BgA Kantine

·        BgA Druckerei

·        BgA Märkte

·        BgA Habit

·        BgA Betriebsaufspaltung/Erbpacht (Grundstücksverpachtung im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung durch die Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH (HGW))

·        BgA Personalgestellung

·        BgA Stadthallenverpachtung

·        BgA   Betrieb Soziale Einrichtungen  Hagen  (BSH) und BgA Kinderheim Selbecke

 

Das Gesamtergebnis der Prüfung ist den beigefügten Anlagen zu entnehmen:

·        In Anlage 1a (Währung €) und 1b (Währung DM) sind die Prüfungsergebnisse nach Steuerarten unterteilt dargestellt;

·        Anlage 2a (Währung €) und 2b (Währung DM) enthalten die Teilbereichsergebnisse.

 

Von Mai 2003 bis Mai 2004 ist auch die städtische Tochtergesellschaft “Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen (G.I.V.)” einer steuerlichen Außenprüfung (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) für die Geschäftsjahre 1998-2001 unterzogen worden. Von den finanziellen Auswirkungen dieser Außenprüfung ist die Stadt nur indirekt betroffen. Da es jedoch vielfache steuerliche Wechselbeziehungen zwischen dieser Gesellschaft und dem BgA Betriebsaufspaltung/Erbpacht gibt, werden auch die Ergebnisse dieser finanzbehördlichen Prüfung in den Anlagen 3 (Währung €) und 4 (Währung DM)  nachrichtlich dargestellt.

 

Die Prüfer haben jeweils am Abschluss der Teilprüfungserhebungen in den verschiedenen Prüfbereichen ihre vorläufigen Feststellungen in Vorberichten schriftlich fixiert und mit der Verwaltung nochmals umfassend inhaltlich erörtert.

Dabei hat sich die Verwaltung auch der fachlichen Beratung durch die WIBERA bedient. Für die Erörterungen der steuerlichen Problemlagen bei G.I.V. und BSH wurden auch die jeweiligen Steuerberater dieser Gesellschaften hinzugezogen.

 

Als Ergebnis der Erörterungen ist festzuhalten, dass die Prüffeststellungen “einvernehmlich” getroffen wurden. 

 

Die sich aus den Vorberichten ergebenden Steuernachforderungen  (ohne Nachzahlungszinsen) werden in der jeweiligen Zusammenstellung / Anlage als “Steuerliches Risiko” bezeichnet. Zu Prüfungsbeginn bestand ein steuerliches Risiko in Höhe von rd. 2.354 T€. Nach den Erörterungen mit den Betriebsprüfern ergibt sich zum Prüfungsende eine (geschätzte) Steuernachforderung von rd.  969 T€ (ohne Nachzahlungszinsen). Die Differenz zwischen dem steuerlichen Risiko und den tatsächlich zu zahlenden Steuern beträgt rd. 1.385 T€.

 

Die Summe der zu erwartenden Ausgaben in Folge der Betriebsprüfung bei der Stadt beträgt damit (rd. 969 T€ Steuernachzahlung + rd. 215 T€ Nachzahlungszinsen = ) 1.184 T€.

 

 

Bei der G.I.V. drohte ein steuerliches Risiko in Höhe von rd. 5.842 T€, das nach Erörterungen mit den Betriebsprüfern zum Prüfungsende um rd. 5.541 T€  auf rd. 301 T€ vermindert werden konnte (vgl. Anlagen 3a und 3b).

 

Die Summe der zu erwartenden Aufwendungen in Folge der Betriebsprüfung ist hier mit (rd. 301 T€ Steueraufwand + rd. 67 T€ Nachzahlungszinsen) bei rd. 368 T€ anzusetzen.

 

 

 

II. Erläuterung zu den einzelnen Prüfungsbereichen

 

1.      Lehrschwimmbecken

 

An die städtische Tochtergesellschaft Hagener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (HVG) werden jährlich Vergütungen zur Betreuung der städtischen Lehrschwimmbecken (hoheitliche Aufgabe der Stadt) gezahlt. Die in den Rechnungen der HVG enthaltene Mehrwertsteuer wurde in der Umsatzsteuererklärung der Stadt als Vorsteuer berücksichtigt.  Es besteht jedoch keine Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten der Stadt. Daher ist Vorsteuer in Höhe von rd. 4 T€ (7.875 DM) zurückzuzahlen.

 

 

2.      BgA Gaststättenverpachtung

 

Der BgA Gaststättenverpachtung umfasst die Verpachtung des Ratskellers der Stadt Hagen. Die verpachtete Gaststätte wurde als Folge der Neuordnung des Rathausbereiches seit dem 31.1.2001 nicht mehr von der Stadt als BgA betrieben, da das Vertragsverhältnis mit der Pächterin zu diesem Zeitpunkt endete.  Danach wurde das Pachtobjekt umgebaut und durch MDC bewirtschaftet. Die bis dahin dem BgA als Betriebsvermögen zuzurechnenden Teile des “Alten Rathauses” (Grund und Bodenanteil und Gebäude) fallen mit der Betriebsaufgabe in das Hoheitsvermögen zurück. Der Wert der ins Hoheitsvermögen überführten Wirtschaftsgüter wurde einvernehmlich auf 500 TDM geschätzt. Auf dieser Basis errechnen sich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rd. 66 T€ (129.897 DM).

 

 

3.      BgA Theater

 

Gemäß Umsatzsteuerabzugsverfahren (§§ 51 ff. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) sind für ausländische Künstler Abzugssteuern (Umsatzsteuern) in Höhe von rd. 13 T€ (25.245 DM) nachzuzahlen.

 

 

4.      BgA Kantine

 

2001 wurde die Küche der Kantine wegen des Rathausumbaus geschlossen. Die Speisen wurden mit städtischem Personal in der Küche der Stadthallenbetriebs-GmbH gefertigt. Die Rohstoffe wurden durch die Kantine bei der GmbH erworben. Die in den Rechnungen enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuern wurden umsatzsteuerlich doppelt erfasst. Es ist Vorsteuer in Höhe von rd. 17 T€ (32.316 DM) zurückzuzahlen.

 

 

5.      Forstamt (als Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens Stadt Hagen)

 

Durch veränderte Zuordnungen von Aufwendungen für den Bereich der Bewirtschaftung von privat genutzten Wohnungen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben sich Umsatzsteuernachzahlungen von rd. 4 T€ (7.700 DM).

 

 

6.      BgA Druckerei

 

Drittumsätze der Druckerei werden ab dem Geschäftsjahr 2000 im Rahmen der Umsatzsteuererklärung der Stadt berücksichtigt. Der Umsatzanteil  der Drittumsätze wurde auf rd. 10% geschätzt. In diesem Umfang ist ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden. Nach Berechnungen der Betriebsprüfer errechnet sich ein Durchschnittsanteil von lediglich rd. 5,8%, so dass Vorsteuern in Höhe von  rd. 15 T€ (29.064 DM) zurückzuzahlen sind.

 

 

7.      BgA Märkte

 

Die haushaltsrechtlich zulässige Zuführung des Gewinns des BgA in eine Sonderrücklage zur Gebührensenkung in Folgejahren wird steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

 

Daneben sind 1998  doppelt als Aufwand erfasste Reinigungskosten zu korrigieren.

 

Die Korrekturen führen zu  Nachzahlungen in Höhe von rd. 17 T€ (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 21.844 DM + Gewerbesteuer 12.331 DM = 34.185 DM).

 

 

8.      BgA Habit

 

Für den Anteil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Habit (Leistungen an rechtlich selbständige städtische Tochtergesellschaften und fremde Dritte) wird mit einer Nachzahlung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von rd. 3 T€ (6.000 DM) gerechnet.

 

 

9.      BgA Betriebsaufspaltung/Erbpacht

 

Der BgA Betriebsaufspaltung/Erbpacht wurde bisher steuerlich nicht geführt.

 

Unter Betriebsaufspaltung wird ein Doppelunternehmen verstanden, das als Folge einer Aufteilung aus zwei selbständigen Rechtsträgern entsteht. Durch die Aufspaltung entstehen zwei Gesellschaften, die nach ihrer Funktion als Besitz- oder Betriebsunternehmen bezeichnet werden. Das Besitzunternehmen hat lediglich die Funktion der Verpachtung. Die betrieblichen Aufgaben werden von dem Betriebsunternehmen wahrgenommmen.

 

Rechtsfolge einer Betriebsaufspaltung ist u.a., dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Tätigkeit (hier: reine Vermögensverwaltung der Stadt) durch eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Verpächter (Besitzgesellschaft) und der gewerblichen Betriebsgesellschaft (Pächter) zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BgA) wird. 

 

Die Stadt hat der Hagener Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH (HGW) eigene Grundstücke zur Nutzung überlassen. Die Nutzungsüberlassung erfolgt im Wege der Erbbauzinsvereinbarung. Etwa 29% der von der HGW bewirtschafteten Fläche wird von der Stadt Hagen zur Verfügung gestellt.

 

Die Bestellung des Erbbaurechtes begründet eine sachliche Verflechtung zwischen der Stadt als “Besitzunternehmen” und der HGW als “Betriebsunternehmen”. Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft wenigstens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überläßt (BFH vom 19.3.2002, VIII R 57/99 / BStBl 2002 II, S. 662). Die unbebauten Grundstücke sind eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das Betriebsunternehmen sie mit Zustimmung der Besitzgesellschaft mit Gebäuden bebaut, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (BFH vom 23.1.1991, X R 47/87, BStBl 1991 II, S. 405)

 

Der Erbbaurechtsgeber Stadt stellt über seine 100%ige Tochtergesellschaft G.I.V. mbH den beherrschenden Einfluss über die HGW sicher (die G.I.V. hält 95% der HGW-Anteile). Über die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte ist die personelle Verflechtung gegeben, da in beiden Unternehmen ein einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille durchzusetzen ist.

 

 

 

Folgen der Betriebsaufspaltung sind insbesondere.:

 

·        Die Erbbauzinsen sind als gewerbliche Einnahmen im Rahmen des BgA zu erfassen (und zu versteuern !).

·        Die erbbaubelasteten Grundstücke und die G.I.V.-Anteile sind bei dem BgA zu bilanzieren, weil die G.I.V.-Anteile den beherrschenden Einfluss über die HGW herstellen.

·        Die Gewinnausschüttungen der G.I.V. sind als Betriebseinnahmen beim BgA zu erfassen.

 

Für den Betriebsprüfungszeitraum entstehen in Folge der Betriebsaufspaltung im BgA Erbpacht Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsnachzahlungen in Höhe von rd. 278 T€ (542.800 DM).

 

 

10.   BgA Personalgestellung

 

Die Betriebsprüfer nahmen zunächst an, dass die Überlassung von Personal an städtische Eigengesellschaften im Rahmen eines steuerlich zu erfassenden BgA erfolge.

 

Hierbei sollte in Höhe des Differenzbetrages zwischen erhaltenen Pensionsumlagen und den steuerlich (nach versicherungsmathematischen Grundlagen) zu berücksichtigenden Beträgen ein Gewinn als Überhang der Erstattungen über die steuerlichen Betriebsausgaben entstehen (Steuerliches Risiko: ca.  670 T€ (1.311 TDM) Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag).

 

Die Prüfungsanordnung wurde nach Erörterung mit der Verwaltung aufgehoben. Es entstehen keine Steuerbelastungen.

 

 

11.   BgA Stadthallenverpachtung

 

Der BgA verpachtet die Stadthalle und das betriebsnotwendige Inventar an die Stadthallenbetriebs-GmbH.

 

Strittig war die Ausgleichszahlung (Zuschuss) an die Stadthallenbetriebs-GmbH und eine ggf. zu zahlende 10%ige Kapitalertragsteuerbelastung. Nach Erörterung mit der Verwaltung wurden keine Prüfungsfeststellungen getroffen. 

 

 

12.   BgA BSH und BgA Kinderheim Selbecke

 

a)     BSH: Anpassung aus Vor-BP

Bezüglich des Gebäudes Altenheim Buschstr. waren noch Anpassungen aus der Vor-BP 1994-1997 umzusetzen. Die notwendige Endversteuerung doppelt erfasster Abschreibungen führt zu einer Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsbelastung in Höhe von rd. 14 T€ (28.000 DM).

 

 

 

 

 

b)     BgA Kinderheim Selbecke

1998-2001 wurden bisher als einzelne BgA geführte soziale Einrichtungen in den neu strukturierten BgA BSH überführt. Die Prüfer haben festgestellt, dass es sich beim BgA BSH um eine nicht gemeinnützige soziale Einrichtung handelt. Die Übertragungen des Betriebsvermögens des Kinderheims Selbecke (Grund und Boden, Gebäude, Außenanlagen und Inventar) in das Sondervermögen des BSH erfolgen steuerlich einheitlich zum 31.12.1999.

 

Betriebsprüfung und  Verwaltung stimmten zum Prüfungsende darin überein, dass bei der Ermittlung der Übertragungswerte (Teilwerte) der Gebäude Bauschäden und Sanierungsstaus nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Durch die Berücksichtigung des Sanierungsstaus und eines hohen Restbuchwertes konnte die Steuerlast aus dem Aufgabegewinn reduziert werden. Es ergibt sich eine Nachzahlung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rd. 538 T€ (1.051.835 DM).

 

Für den Gesamtbereich BSH einschließlich Kinderheim Selbecke ergibt sich eine Steuernachzahlung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von rd. 552 T€ (1.079.835 DM).

 

 

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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in diesem Fall bitte löschen!

 

1. Rechtscharakter

 

 Auftragsangelegenheit

 

 Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

x

 Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

 Vertragliche Bindung

 

 Fiskalische Bindung

 

 Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige

 

 Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

 Ohne Bindung

Erläuterungen:

     

 

2. Allgemeine Angaben

 

 Bereits laufende Maßnahme

 

 

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

 

 Neue Maßnahme

 

 

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

 

 Ausgaben

 

 

 Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch Ausgaben in den Folgejahren

 

 

 Es entstehen Ausgaben

 

 

x

 einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr

2005

 

 

 

x

 jährlich wiederkehrende Ausgaben

 

 

 

 periodisch wiederkehrende Ausgaben in den Jahren

     

 


 

3. Mittelbedarf

 

 Einnahmen

     

 EUR

x

 Sachkosten

1.185.000

 EUR

 

 Personalkosten

     

 EUR

 

Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

Einnahmen:

    

    

    

    

    

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Ausgaben:

    

    

    

    

    

03406410000

     

1.185.000

70.000

70.000

70.000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Eigenanteil:

     

1.185.000

70.000

70.000

70.000

 

 


 



4. Finanzierung

 

x

 Verwaltungshaushalt

 

 

 

 Einsparung(en) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 Mehreinnahme(n) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 Kein konkreter Finanzierungsvorschlag

 



 

 

Wird durch 20 ausgefüllt

 

 

x

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den im Haushaltssicherungskonzept festgesetzten

 

 

 

 Haushaltsausgleich langfristig nicht gefährden

 

 

 

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten

 

 

 

 Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden:

 

 

 

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 


 

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Beschlüsse

Erweitern

02.12.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen