Beschlussvorlage - 0832/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung der Einigungsstelle nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/B Büro des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Michael Idel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2004
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Beschlussvorschlag
1. Im Einvernehmen mit der
Personalvertretung (Gesamtpersonalrat) wird für die Dauer der Wahlperiode der
Personalvertretung
a) Herr Rechtsanwalt Gerd Pfeiffer,
Hagen zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt,
b) Herr Geschäftsführer Ivo
Grünhagen; HVG zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt,
c) Die Zahl der BeisitzerInnen der
Einigungsstelle auf 12 festgelegt.
2. Als Vertreter der Obersten
Dienstbehörde werden folgende Personen bestellt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat die
BeisitzerInnen in der o.a. Reihenfolge zu berufen.
Sachverhalt
1. Nach § 67 Abs. 1 des
Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wird für die Dauer der Wahlperiode der
Personalvertretung bei der Obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet.
Sie besteht aus einem( r ) unparteiischen Vorsitzenden, seinem( r ) StellvertreterIn und BeisitzernInnen.
In Vorgesprächen zwischen der Verwaltung und der gewählten Personalvertretung
konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, für diese Einigungsstelle die Vorschläge
zum Beschluss zu stellen, wie sie im einzelnen unter Ziffer 1 des
Beschlussvorschlages aufgeführt sind.
Es wird ferner im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorgeschlagen, die
Zahl der BeisitzerInnen wie in den vergangenen Wahlperioden auf 12 festzulegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einigungsstelle nach den gesetzlichen
Vorschriften immer nur in der Besetzung mit dem( r ) Vorsitzenden bzw. seinem(
r ) StellvertreterIn und jeweils drei der von jeder der Beteiligten benannten
tätig wird. Die Berufung von insgesamt 12 BeisitzernInnen hat sich in der
Vergangenheit insofern bewährt, da hierdurch eine genügende Vertretungsreserve
im Verhinderungsfall besteht.
2. Die BeisitzerInnen werden
nachdem über Ihre Gesamtzahl Einigkeit erzielt wurde, je zur Hälfte von der
Obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung bestellt. Das bedeutet, dass
der Rat, sofern er der genannten Gesamtzahl zustimmt, 6 BeisitzerInnen zu
bestellen hat. Dabei erfolgt die Bestellung nicht aufgrund einer Listenwahl
nach § 50 Abs. 3 GO NRW, weil es sich bei der Einigungsstelle nicht
entsprechend § 113 GO NRW um ein Organ, Beirat oder Ausschuss einer
juristischen Person handelt, in die die Gemeinde VertreterInnen zu entsenden
hat. Soweit kein einheitlicher Vorschlag über alle 6 zu bestellenden
BeisitzerInnen zustande kommt, wäre deshalb in Einzelwahlen gemäß § 50 Abs. 2
GO NRW über die Personen der BeisitzerInnen zu entscheiden.
Bei den Vorschlägen über die Personen der BeisitzerInnen ist zu
berücksichtigen, dass diese (zur Klarstellung: nicht der (die) Vorsitzende und
auch nicht der (die) StellvertreterIn) nach § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG
Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen.
Die Verwaltung macht zur Bestellung der BeisitzerInnen folgende Vorschläge:
1
Städt. Rechtsdirektorin Richerzhagen-Bleckmann, Stadt Hagen
2
Frau Altnickel Winner, Fernuni Hagen
3
Herr Leitender Städt. Direktor Pollex, Stadt Hagen
4
Herr Kabbath, mark E
5
Herr Heidler, Südwestfälisches Studieninstitut
6
Herr Mohrherr, Sparkasse Hagen
Nach den Bestimmungen des LPVG wird die Einigungsstelle immer in der
Besetzung mit dem Vorsitzenden und 6 Beisitzern tätig. Diese 6 Beisitzer werden
auf Vorschlag der Obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur
Hälfte aus dem Kreis der von Ihnen benannten Beisitzer ausgewählt. Der Rat der
Stadt Hagen als Oberste Dienstbehörde schlägt daher dem Vorsitzenden der
Einigungsstelle die zu den Sitzungen einzuberufenden Beisitzer in einer
bestimmten Reihenfolge vor.
Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle wird darüber hinaus vorgeschlagen, die vorstehend bestellten Beisitzer in der angegebenen Reihenfolge zu den Sitzungen einzuberufen.
