Beschlussvorlage - 0645/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der XX. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hagen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime vom 25. April 1986, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

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Sachverhalt

 

Mit Ratsbeschluss vom 03.04.2003 (Drucksachen – Nr.: 500007/03) wurde die Verwaltung beauftragt, das von ihr vorgelegte “Konzept zur Unterbringung von Asylbewerbern – Umbaumaßnahmen im Bereich Loxbaum und Posener Straße”  umzusetzen.

Dieses sieht u.a. vor, dass zwei bisher als Obdachlosenunterkünfte genutzte Gebäudekomplexe nach Umbau durch die HGW von Asylbewerbern bewohnt werden. Das erste Objekt Seilerstr. 7-11 wurde bereits zum 01.10.2003 angemietet und von den Bewohnern aus den gekündigten Häusern Boeler Str. 176a-180 und Seilerstr. 20-22 bezogen.

Die Anmietung des zweiten hergerichteten Übergangsheimes Posener Str. 1a-c erfolgt zum 01.01.2005.

Hierhin werden die Bewohner der zu kündigenden Häuser  Siemensstr. 16-18, Weidestr. 18 und Wehringhauser Str. 99 umeingewiesen.

 

Für die Benutzung des Übergangsheimes Posener Str. 1a-c gibt es im aktuellen XIX. Nachtrag noch keinen Gebührentarif. Da das Gebäude in allen wesentlichen Daten (Baujahr, Wohnfläche, maximale Belegung, Zimmergrößen) identisch mit Seiler Str. 7-11 ist, wird mangels entsprechender aktueller Zahlen die  bestehende Kalkulation der Gebühren  für Seiler Str. 7-11, wie sie mit Ratsbeschluss vom 16.10.2003 (Drucksachen-Nr.: 500067/03) zur Kenntnis genommen wurde, übernommen.

 

Die Jahresaufwendungen für die Unterhaltung des Heimes stellen sich wie folgt dar:

 

Mieten
incl. Grund-besitz-
abgaben
Ausstattungs-
und
Unterhaltungs-kosten
 
Personal-
kosten
 
Verbrauchs-
kosten
 
Gesamt-
kosten
 
Wohnfläche
Kostendeckende mtl. Gesamtgebühr pro qm
(gerundet)

110.300 €

28.600 €

54.800 €

113.200 €

306.900 €

1.598 qm

16 €

 

Von der grundsätzlich vorgeschriebenen Erhebung einer kostendeckenden Gebühr gem.  § 6 Kommunalabgabengesetz wird aufgrund der für die Bewohner unzumutbaren Höhe Abstand genommen.  Es wird  wie bei allen anderen Übergangsheimen eine Gesamtgebühr vorgeschlagen, die neben dem wohnflächenabhängigen Anteil für Energie- und Wasserverbrauch einen auf dem Mietpreisspiegel basierenden Grundbetrag pro qm enthält. Dieser wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Baujahres der Einrichtung und des entsprechenden Mittelwertes unter regelmäßiger Annahme einer einfachen Wohnlage ermittelt.

Bei der Anlehnung an die Werte  des Mietpreisspiegels handelt es sich ausschließlich um ein Hilfskonstrukt, das zu einer möglichst realitätsnahen qm-Gebühr beitragen soll.

 

Die subventionierte monatliche Benutzungsgebühr für das Übergangsheim Posener Str. 1a-c  errechnet sich folgendermaßen:

 

 
Grundbetrag
 
Verbrauchskosten
 
mtl. Gesamtgebühr pro qm (gerundet)
auf Basis des Mietpreisspiegels
4,10 €
5,90 €
10,00 €
 

 

Die Anpassung des Gebührentarifs sämtlicher Übergangsheime erfolgt nach Bekannt werden des jeweiligen Jahresverbrauchs im XXI. Nachtrag  in 2005.

 

 

XX. Nachtrag vom     .    .2004 zur Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hagen  sowie  über  die  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benutzung  der  Übergangsheime  vom 25. April 1986

 

 

 

Aufgrund des § 6 Landesaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW S. 95), des § 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge – Flüchtlingsaufnahmegesetz – vom 28. Februar 2003 (GV NRW S. 93) in Verbindung mit  §§ 1 und 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV NRW S. 410), der §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/GV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96 / SGV NRW 2023) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW - vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228)

 

 

 

hat der Rat in seiner Sitzung am 16.12.2004 folgenden XX. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hagen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime vom 25. April 1986 beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

Der Gebührentarif zur Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hagen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime vom 25. April 1986 wird unter Ziffer 1. Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge – Gebühr pro qm monatlich  - wie folgt ergänzt:

 

“1.6   Posener Str. 1a - c                                                                                              10,00  €”

 

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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30.11.2004 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

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02.12.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen