Beschlussvorlage - 0645/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
XX. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hagen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime vom 25. April 1986
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
|
Vorberatung
|
|
|
|
30.11.2004
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.12.2004
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Ausländerbeirat
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.12.2004
|
Sachverhalt
Mit Ratsbeschluss
vom 03.04.2003 (Drucksachen – Nr.: 500007/03) wurde die Verwaltung
beauftragt, das von ihr vorgelegte “Konzept zur Unterbringung von
Asylbewerbern – Umbaumaßnahmen im Bereich Loxbaum und Posener
Straße” umzusetzen.
Dieses sieht u.a. vor, dass zwei
bisher als Obdachlosenunterkünfte genutzte Gebäudekomplexe nach Umbau durch die
HGW von Asylbewerbern bewohnt werden. Das erste Objekt Seilerstr. 7-11
wurde bereits zum 01.10.2003 angemietet und von den Bewohnern aus den
gekündigten Häusern Boeler Str. 176a-180 und Seilerstr. 20-22 bezogen.
Die Anmietung des zweiten
hergerichteten Übergangsheimes Posener Str. 1a-c erfolgt zum 01.01.2005.
Hierhin werden die Bewohner der zu
kündigenden Häuser Siemensstr. 16-18,
Weidestr. 18 und Wehringhauser Str. 99 umeingewiesen.
Für die Benutzung des Übergangsheimes
Posener Str. 1a-c gibt es im aktuellen XIX. Nachtrag noch keinen Gebührentarif.
Da das Gebäude in allen wesentlichen Daten (Baujahr, Wohnfläche, maximale
Belegung, Zimmergrößen) identisch mit Seiler Str. 7-11 ist, wird mangels
entsprechender aktueller Zahlen die
bestehende Kalkulation der Gebühren
für Seiler Str. 7-11, wie sie mit Ratsbeschluss vom 16.10.2003
(Drucksachen-Nr.: 500067/03) zur Kenntnis genommen wurde, übernommen.
Die Jahresaufwendungen für die
Unterhaltung des Heimes stellen sich wie folgt dar:
Mieten
incl. Grund-besitz-
abgaben
|
Ausstattungs-
und
Unterhaltungs-kosten
|
Personal-
kosten
|
Verbrauchs-
kosten
|
Gesamt-
kosten
|
Wohnfläche
|
Kostendeckende mtl. Gesamtgebühr pro qm
(gerundet)
|
|
110.300
€ |
28.600
€ |
54.800
€ |
113.200
€ |
306.900
€ |
1.598
qm |
16
€ |
Von der grundsätzlich vorgeschriebenen
Erhebung einer kostendeckenden Gebühr gem.
§ 6 Kommunalabgabengesetz wird aufgrund der für die Bewohner
unzumutbaren Höhe Abstand genommen. Es
wird wie bei allen anderen Übergangsheimen
eine Gesamtgebühr vorgeschlagen, die neben dem wohnflächenabhängigen Anteil für
Energie- und Wasserverbrauch einen auf dem Mietpreisspiegel basierenden
Grundbetrag pro qm enthält. Dieser wird unter Berücksichtigung des jeweiligen
Baujahres der Einrichtung und des entsprechenden Mittelwertes unter
regelmäßiger Annahme einer einfachen Wohnlage ermittelt.
Bei der Anlehnung an die Werte des Mietpreisspiegels handelt es sich
ausschließlich um ein Hilfskonstrukt, das zu einer möglichst realitätsnahen
qm-Gebühr beitragen soll.
Die
subventionierte monatliche Benutzungsgebühr für das Übergangsheim Posener Str.
1a-c errechnet sich folgendermaßen:
Grundbetrag
|
Verbrauchskosten
|
mtl. Gesamtgebühr pro qm (gerundet)
auf Basis des Mietpreisspiegels
|
4,10 €
|
5,90 €
|
10,00 €
|
Die Anpassung des Gebührentarifs sämtlicher Übergangsheime
erfolgt nach Bekannt werden des jeweiligen Jahresverbrauchs im XXI.
Nachtrag in 2005.
XX. Nachtrag vom
. .2004 zur Satzung über die
Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hagen
sowie über die
Erhebung von Gebühren
für die Benutzung
der Übergangsheime vom 25. April 1986
Aufgrund des § 6 Landesaufnahmegesetz vom 28. Februar
2003 (GV NRW S. 95), des § 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge – Flüchtlingsaufnahmegesetz – vom 28.
Februar 2003 (GV NRW S. 93) in Verbindung mit
§§ 1 und 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
– Ordnungsbehördengesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.
Juli 2003 (GV NRW S. 410), der §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/GV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96 / SGV NRW 2023)
sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen – KAG NRW - vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV
NRW S. 228)
hat der Rat in seiner Sitzung am 16.12.2004 folgenden XX.
Nachtrag zur Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hagen
sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime vom
25. April 1986 beschlossen:
Der Gebührentarif zur Satzung über die Benutzung von
Übergangsheimen der Stadt Hagen sowie über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Übergangsheime vom 25. April 1986 wird unter Ziffer 1.
Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge – Gebühr pro qm
monatlich - wie folgt ergänzt:
