Beschlussvorlage - 0028/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern–;2. Änderung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB))hier: Beschluss gemäß § 10 BauGB –Satzungsbeschluss–
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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01.02.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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02.02.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern–; 2. Änderung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) mit den in dunkelgrüner sowie blauer Farbe eingetragenen Änderungen / Änderungen im Verfahren einschließlich der Begründung vom 11.01.2011 nach § 10 des BauGB i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der jeweils zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern–; 2. Änderung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) vom 11.01.2011 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich
:
Das Plangebiet / Änderungsgebiet
des vereinfachten Verfahrens zur 2. Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplans Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern– umfasst
ausschließlich dessen Erweiterungsbereich zwischen
der Schwerter Straße, dem Hellweg Baumarkt, der Grünfläche zwischen dem Bereich
Hammersteinstraße und dem Bereich Schieferstraße / Am Bügel sowie der
(Wohn–) Bebauung zwischen Schieferstraße und Schwerter Straße.
Es sind
dies die Flurstücke: 110, 111, 113, 114, 815, 821, 822, 823,
Flur 4,
Gemarkung Boele.
und die
Flurstücke: 576 (tlw.), 577, 578 (tlw.), 579, 580,
Flur
23, Gemarkung Boele.
In den
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplänen (Urkundsplan / Sitzungsplan) ist der
beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Diese Lagepläne im Maßstab
1:500 sind Bestandteil des Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Februar / März 2011
Sachverhalt
Kurzfassung
Um
die Ansiedlung weiteren Einzelhandels in Boele im Sinne des
Einzelhandels– und Zentrenkonzeptes der Stadt Hagen steuern zu können,
besteht Bedarf zur umgehenden Änderung/Anpassung der
Festsetzungen im Erweiterungsbereich des rechtskräftigen, Vorhaben- und
Erschließungsplans Nr. 19 –Schwerter
Straße / Im Sümmern– in Bezug auf die
Einschränkung der zulässigen Nutzungen in dem bislang als Mischgebiet ohne
Einschränkung des Einzelhandels festgesetzten Erweiterungsbereich.
Begründung
Vorbemerkung:
Anlass für die geplante
Einleitung der 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19
–Schwerter Straße / Im Sümmern– ist ein neuer Antrag auf Errichtung
einer Verkaufsstätte mit bis zu 700 m² Verkaufsfläche für einen Discounter und
einen Backshop.
Der
seit dem 27.06.1998 rechtsverbindliche Vorhaben– und Erschließungsplan
Nr.
19 –Schwerter Straße / Im Sümmern– beinhaltet im wesentlichen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Bau– und
Gartenmarktes. Zur Sicherung der angrenzenden gewerblichen Nutzung wurde im
Verfahren das nordöstliche Betriebsgelände des zur teilweisen Überplanung
anstehenden Unternehmens Vogel & Schemmann als Erweiterungsbereich in die
Satzung einbezogen und als Mischgebiet mit Einschränkungen für weitere
Einzelhandelsnutzungen festgesetzt. Die Größe zukünftiger möglicher
Einzelhandelsbetriebe war in diesem ausgewiesenen Mischgebiet begrenzt. Mehrere
kleinteilige Einzelhandelsbetriebe mit zusammen nicht mehr als 600 m²
Verkaufsfläche, jedoch ein Einzelhandelsbetrieb allein nicht mit mehr als einem
Drittel dieser Verkaufsflächengröße (max. 200 m²), sollten zugelassen werden.
Mit der seit dem
16.11.2002 rechtsverbindlichen 1. Änderung dieses Vorhaben- und Erschließungsplans
wurde u.a. die Einschränkung für den Einzelhandel aufgehoben, um die Ansiedlung
eines Discounters zu ermöglichen. Begründet wird dies damit, dass die im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans bestehende Nutzung sich in dem Bereich des langgestreckten
Boeler Zentrums integriert habe. Für den Bereich Boele/Kabel ergäbe sich
insgesamt eine zentrale Lage für die Einzelhandelsnutzung entlang der Schwerter
Straße zwischen Denkmal-/Dortmunder Straße und Poststraße.
Das nunmehr vorliegende
und vom Rat der Stadt Hagen beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept
begrenzt den zentralen Versorgungsbereich Stadtbezirkszentrum Boele konkret auf das unmittelbare Umfeld der
mit dem Bau der Ortsumgehung Boele geschaffenen zentralen Mitte Boele im
Schnittpunkt von Schwerter Straße und Dortmunder Straße. Es beinhaltet folgende
Entwicklungsziele / Handelungsempfehlungen:
-
künftige
Einzelhandelsansiedlungen sind in den zentralen Versorgungsbereich zu lenken
-
Stärkung der Versorgungsfunktion
durch Ergänzungen im zentrenrelevanten Angebot möglich
-
keine weiteren
(zentrenrelevanten/nahversorgungsrelevanten) Einzelhandelsansiedlungen
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zu ermöglichen
Nach dieser vom Rat der
Stadt beschlossenen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Boele rückt
das geplante Vorhaben in eine eher zentrenabseitige Lage und widerspricht den
vorgenannten Zielen und Empfehlungen.
Das geplante Vorhaben
(Discounter und Back–Shop) liegt weitestgehend im Erweiterungsbereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern–.
Die zur Nutzung vorgesehene Teilfläche ist hier als Mischgebiet ohne Beschränkungen
der Einzelhandelsnutzungen festgesetzt. Eine Teilfläche des geplanten Vorhabens
ragt aber auch in den Geltungsbereich des eigentlichen Vorhaben– und Erschließungsplans
für den Bau- und Gartenmarkt hinein. Die hier durch die geplante Bebauung
beanspruchte Teilfläche ist als Pflanzgebotsfläche festgesetzt, die als Vermeidungs–
und Minderungsmaßnahme in die Bilanz zur Kompensationsberechnung einbezogen
wurde.
Das Vorhaben widerspricht
also den Festsetzungen des rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplans.
Der Antragsteller wurde bereits benachrichtigt, dass das Vorhaben so nicht
zulässig ist.
Planungsrecht:
Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der
Erweiterungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als "Gemischte
Baufläche" und "Grünfläche" dargestellt. Der angrenzende Bereich
des "Hellweg"–Marktes ist als Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb" dargestellt
Der rechtskräftige Bebauungsplan (V&E Nr. 19 –Schwerter
Straße / Im Sümmern–) folgt mit seinen Festsetzungen diesen
Darstellungen.
Thematik Einzelhandel
Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise
nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete
städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer
planerischen Steuerung.
Dem entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen
Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.
Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch
erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument
gewährleistet.
Der Rat der Stadt Hagen am 14.05.2009 das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept für die Stadt Hagen beschlossen, dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB die Entwicklungsspielräume und Entwicklungsperspektiven für den
Einzelhandel aufzeigt.
Gemäß diesem Konzept wird der zentrale Versorgungsbereich des
Stadtbezirkszentrums Boele entlang der Schwerter Straße zwischen
Bezirksverwaltungsstelle, der Straße Hilgenland und entlang der
Dortmunder–/ Denkmalstraße zwischen Ortsumgehung Boele / Hengsteyer
Straße und Kirchstraße definiert. Als funktionaler Ergänzungsbereich des
Stadtbezirkszentrums Boele wird lediglich der Bereich um den Boeler Kirchplatz
festgelegt.
Die Entwicklungsziele / Handlungsempfehlungen für das
Stadtbezirkszentrum Boele sehen vor, dass künftige Einzelhandelsansiedlungen in
den zentralen Versorgungsbereich zu lenken und keine weiteren
(zentrenrelevanten / nahversorgungsrelevanten) Einzelhandelsansiedlungen
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zuzulassen sind.
Diese Ziele und Grundsätze des Einzelhandels– und
Zentrenkonzeps erfordern den Umgang mit den geöffneten Einschränkungen der
Festsetzungen für Einzelhandelseinrichtungen im Mischgebiet.
Die Ansiedlung weiteren Einzelhandels / die weitere Verdichtung
der Einzelhandelsnutzungen in diesem Bereich soll ausgeschlossen werden.
Planung
Um die Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem
Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Zum
Ausschluss der den Intentionen des Einzelhandels– und Zentrenkonzepts der
Stadt Hagen zuwiderlaufenden weiteren Einzelhandelsansiedlungen in diesem
Bereich wurde eine textliche Festsetzung bzgl. der Unzulässigkeit allgemeinen
Einzelhandels mit Ausnahme des durch das "Handwerkerprivileg"
beschriebenen Einzelhandels eingefügt.
Die
Festsetzungen zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 19 –Schwerter
Straße / Im Sümmern– (Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb" etc.) werden
durch die 2. Änderung des Bebauungsplans und diese textliche Festsetzung nicht
berührt.
Verfahren
Der
Rat der Stadt Hagen hat die Einleitung des 2. Änderungsverfahrens gemäß § 13
BauGB für den Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 –Schwerter Straße /
Im Sümmern– am 16.09.2010 beschlossen.
Die
Veröffentlichung der Einleitung des Verfahrens mit der gleichzeitigen
Veröffentlichung des Zeitraums für die öffentliche Auslegung erfolgte am
23.10.2010.
Die
Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht bzw. nur unwesentlich
aus, da das zugrundeliegende Planungsziel "Mischgebiet" ebenso
erhalten bleibt wie das Planungsziel "Grünfläche".
Durch
die Änderungen werden somit die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Das
Änderungsverfahren konnte daher nach § 13 BauGB durchgeführt werden, auf eine
Bürgeranhörung sowie eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurde verzichtet.
Von
einer Umweltprüfung wurde aufgrund der Geringfügigkeit der Planänderung gem. §
13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Im
Verfahren wurden gemäß § 13 Abs. 2 der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie
auch den Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der jeweils zuletzt gültigen Fassung
innerhalb einer angemessenen Frist bzw. im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Die
öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.11.2010 bis 02.12.2010
einschließlich statt.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden, fand parallel zur öffentlichen Auslegung
statt.
Ergebnis
der
öffentlichen Auslegung / der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
Von
Bürgern und den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung keine zu
berücksichtigenden Stellungnahmen bzgl. der Planung/Änderung eingegangen.
Aus dem
Beteiligungsverfahren ergeben sich somit keine Änderungen in der Planung.
Es
wird lediglich durch geringfügige redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen die
Lesbarkeit des Plans / der textlichen Festsetzung verbessert (Eintragungen in
blauer Farbe).
Redaktionelle
Änderungen:
Ø
"Linie zur
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen":
Die
durch die erste Änderung des V&E – Plans Nr. 19 –Schwerter
Straße / Im Sümmern– ebenfalls für die zweite Änderung des V&E
– Plans Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern– gegenstandslos
gewordene aber im Plan verbliebene Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
(Kettel– / Knödellinie im MI – Gebiet) wird, um die Planung /
Festsetzung eineindeutig darzustellen, in der Plangrundlage gestrichen /
durchgeixt.
Die
Planung wird von dieser Streichung / Aufhebung nicht berührt. Eine erneute Offenlage
ist nicht notwendig.
Ø
Die textliche
Festsetzung Nr. 6 wird zur Verdeutlichung geringfügig ergänzt.
Sie lautet neu (Ergänzung
unterstrichen):
"Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige
Nutzung Einzelhandelsbetriebe" ist ausgeschlossen.
Ausgenommen von diesem Ausschluss sind
"Verkaufsstätten mit zentrenrelevanten– und nicht zentrenrelevanten
Sortimenten von produzierenden, reparierenden und weiterverarbeitenden Betrieben
oder Handwerksbetrieben, wenn die Verkaufsfläche
Ø
dem Hauptbetrieb
räumlich zugeordnet ist
Ø
in betrieblichem
Zusammenhang errichtet ist
Ø
dem Hauptbetrieb
flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist"
Diese
Verdeutlichung führt zu keiner Änderung der Planung. und bedarf daher keiner
erneuten Beteiligung.
Die
"Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplans
Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern–, 2. Änderung
(vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) vom 27.07.2010" wird in Bezug
auf die verdeutlichte textliche Festsetzung Nr. 6 auf "Begründung zum Vorhaben- und
Erschließungsplans Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern–,
2. Änderung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) vom 11.01.2011"
aktualisiert
Anlage:
Begründung
zum Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 –Schwerter Straße / Im
Sümmern–, 2. Änderung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) vom
11.01.2011
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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