Beschlussvorlage - 0772/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)   Der Rat der Stadt beschließt die Verkleinerung des Plangebietes.

 

Zu b)   Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentli­chen und privaten Belange, die im Rahmen der Bürgeranhörungen, der Betei­ligung der Träger öffentli­cher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Ausle­gung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Bauge­setzbuch (BauGB).

 

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Ge­genstand der Niederschrift.

 

Zu c)    Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 7/02 (548)  – Wohnbe­bauung Schmittewinkel / Knippschildstraße - mit den in der Vorlage beschrie­benen geringfügigen Änderungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbin­dung mit den Überleitungsvor­schriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Ge­meindeord­nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z. Zt. gülti­gen Fas­sung als Satzung.

 

Die Begründung vom 10.01.2011 ist Anlage dieser Verwaltungsvorlage.

 

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7/02 (548) Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraße liegt im Ortsteil Ha­gen – Fley. Er um­fasst im Norden den Bereich südlich der Straße Angerpfad und die Wohnhäu­ser auf der Südseite der Straße Schmittewinkel. Im Osten schließt er an die Bebau­ung am Heigarenweg an. Im Südwesten und Westen wird das Plan­gebiet durch den geschützten Landschaftsbe­standteil „Knippschildbach“ begrenzt.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plange­biet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlus­ses.

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im I.Quartal 2011 wird dieses Bebauungsplanver­fahren abgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 28.09.2009 bis einschl. 30.10.2009 öf­fent­lich ausgelegen. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Bedenken und An­regungen, die während des gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer entspre­chenden Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.

 

Nach dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbe­schluss gefasst werden.

 

 

 

Begründung

 

1.           Vorlauf / Vorbemerkung - Anlass für die Durchführung des Verfahrens:

 

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraus­setzun­gen für eine geordnete Erschließung und Bebauung für ca. 60 Einfamili­en­häu­ser geschaffen werden.

Eine Bautiefe entlang der Straßen Angerpfad, Schmittewinkel und Heigarenweg ist bereits be­baut. Es handelt sich um eine zweige­schossige Straßenrandbe­bauung mit tiefen Grundstücken. Die Neubebauung soll sich an diesen Bestand anpassen und den Ortsteil nach Westen zur Landschaft hin abrunden.

 

 

2.           Verfahrensablauf

 

§         Einleitungsbeschluss nach § 2.1 BauGB durch den Rat der Stadt Hagen am 08.10.2002

§         Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens am 16.11.2002

§         Bekanntmachung der Einladung zur 1. Bürgeranhörung: 29.03.2003

§         Bürgeranhörung nach  § 3.1 BauGB  am 10.04.2003 um 19.00 Uhr in der Werkstatt für Be­hinderte – St. Laurentius, Caritasverband

§         Vorgezogene TÖB-Beteiligung nach § 4.1 BauGB vom 29.06.2004 bis 02.08.2004.

§         Bürgeranhörung nach  § 3.1 BauGB am 11.05.2005 um 19.00 Uhr in der Werkstatt für Be­hinderte – St. Laurentius, Caritasverband

§         Der Scopingtermin hat am 29.10.2005 stattgefunden.

§         2. Beteiligungsverfahren TÖB nach § 4.1 BauGB. Die Frist für den Rücklauf der Stellungnahme war der 04.08.2006

§         Beschluss zum Entwurf und Offenlegung § 3.2 BauGB durch den Rat am 10.09.2009

§         Durchführung der Öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 28.09.2009 bis einschl. 30.10.2009

 

 

 

Die Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger werden unter I. und II. bearbeitet.

 

Die Eingänge im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Be­lange werden unter III. und IV. abgearbeitet.

 

 

Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vom 28.09.2009 bis einschließlich 30.10.2009 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange wurden von folgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen ab­gegeben:

 

Eingänge im Rahmen der Öffentlichen Auslegung (unter V. und VI)

 

1.            Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 19.11.2009

2.            Bauordnungsamt der Stadt Hagen, Berliner Platz 22, 58099 Hagen, Schreiben vom 12.11.2009

3.            Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schreiben vom 14.12.2009

4.            NAturschutzBUnd Deutschland e.V., Haus Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom 28.10.2009

5.            Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte der Stadt Hagen
Schreiben vom 30.09.2009

6.            Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schrei­ben vom 17.12.2009

IV.          Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Schreiben von Bürgern und Bürgerin­nen eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stel­lungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der öffentli­chen Beschluss­vorlage aufgeführt werden (Punkte IV.1 bis IV.8).

 

Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stel­ lungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Be­lange gegeneinander und untereinander.

 

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Begründung und der Landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet.

 

 

 

3.           Änderungen im Bebauungsplan, der Begründung und den Gutachten

 

§                Verkleinerung des Plangebietes um ein Grundstück (auf Wunsch des Eigentümers)

§                Veränderung (Verschiebung und Löschung) einiger Wegerechte

§                Vergrößerung des Rückhaltebeckens, Reduzierung der Kompensationsfläche

§                Festsetzung Einzel- und Doppelhäuser (ED) anstatt nur Doppelhäuser

§                Überarbeitung des LBP auf Grundlage der Änderung (s.o.), Übereinstimmung Artenschutz – LBP

§                Ergänzung der Festsetzung Grünfläche zur rechtlichen Absicherung der Kompensationsmaßnahmen

 

Diese oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als geringfügig zu werten, da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen im Plan und in der Begründung vom 14.08.2009 ver­ständlicher und ausführlicher zu erklären. Bei den Änderungen des LBP geht es um eine Richtigstellung der Bewertung des Eingriffs, die Karten zum LBP wurden entspre­chend überarbeitet.

 

Die o. g. Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen ledig­lich der Klarstellung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzun­gen den An­regun­gen gefolgt; Interes­sen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine er­neute öffent­liche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.

 

Die Begründung mit dem Datum 10.01.2011 ersetzt die Begründung vom 14.08.2009.

Die Eingriffsbilanzierung vom August 2009 wird ersetzt durch die Neufassung vom Dezember 2010.

 

 

 

Bestandteile der Vorlage

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 (548) – Wohnbebauung Schmittewin­kel/ Knippschildstraße    Teil A und Teil B, 10.01.2011

 

Übersichtsplan des Geltungsbereiches

 

 

Anlage der Vorlage

 

Protokolle der Bürgeranhörungen  vom 10.04.2003 und 11.05.2005 (in die Vorlage ein­gefügt)

 

ERLÄUTERUNGSBERICHT ZUM LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN  BEGLEIT­PLAN als Anlage zum Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraße, 1. Änderung

Aufgestellt durch:      Stadt Hagen, Der Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtentwick­lung und Stadtplanung, Bearbeitung Dipl. Ing. Jürgen Weiß, Hagen, Dezember 2010

 

 

 

Folgende Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und kön­nen im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS und im Original in der jeweiligen Sit­zung eingesehen werden:

 

Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 (548)  Schmittewinkel / Knippschildstraße, Mai 2009, ökoplan. Savignystraße 59, 45147 Essen

 

Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 „Schmittewinkel / Knipp-schildstraße“ vom 04.06.2008, Ingenieurbüro Stöcker , Technische Akustik und Be­ratung im Umweltschutz, Kölner Straße 16, 51399 Burscheid,

 

Naturnaher Gewässerausbau des Knippschildbaches, Genehmigungsplanung nach
§ 31 WHG inkl Erläuterungsbericht und Landschaftspflegerischer Begleitplan, 2007, Dr. Pecher AG, Klinkerweg 5, 40699 Erkrath

 

Baugrundgutachten vom 02.06.2204, Fülling Kühn Baugrund Beratung GmbH, Birker Weg 5, 42899 Remscheid

 

Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Regenwasser, Gutachten vom 09.06.2004, Fülling – Beratende Geologen GmbH, In der Krim 42, 42369 Wup­pertal

 

 

 


 

Abwägung der Stellungnahmen

 

I.          Bürgeranhörung am 10.04.2003 (Protokoll siehe hinten)

 

Grundsätzliches zur Verkehrsführung, Erschließung nur von Heigarenweg aus:

Die Erschließung des Baugebietes wurde im überarbeiteten Entwurf neu konzipiert. Da sich die Fläche des Bau­gebietes im Verfahren  fast verdoppelt hat, wird eine komplett neu Verkehrsfüh­rung festgesetzt. Es gibt eine Erschließungsmöglichkeit von der Straße Schmittewin­kel aus. Die Haupterschließung wird aber über einen neu zu errichtenden Kreisver­kehr an das Straßennetz (Heigarenweg/Knippschildstraße/Sauerlandstraße) ange­schlossen.

 

 

Wunsch nach Erweiterung des Plangebietes nach Süden, Grundstücke sollen mit be­plant werden

Das Plangebiet wurde im Verfahren nach Südwesten erweitert, da eine alleinige An­bin­dung des Baugebietes an die Straße Schmittewinkel im Bereich der Einbahn­straße verkehrstechnisch als unzureichend anzusehen ist. Es wird ein neuer Knoten­punkt in Form eines Kreisels im Kreuzungsbereich Sauerlandstraße, Knippschildstraße, Heiga­renweg geschaffen, der den verkehrlichen Anforderungen entsprechend dimensioniert wird.

Die Flächen zwischen dem Anschlusspunkt, dem Geschützten Landschaftsbestandteil und dem „alten“ kleinen Plangebiet sind bei der kompletten Überplanung des Gebietes mit in die Wohnbauflächen einbezogen worden.

 

 

Frage nach der Umsetzung der Planung / Straße verläuft über Privatgrund:

Zu diesem Zeitpunkt der Planung sind Aussagen über den Preis der späteren Bau­grundstücke nicht möglich und könnten auch nicht seriös abgegeben werden.

 

Für die Realisierung der Planung ist ein Umlegungsverfahren erforderlich, da sich die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches im Eigentum mehrerer unter­schiedli­cher Eigentümer befinden. Ein Teil der Flächen ist im Besitz der Stadt Ha­gen.

Das Umlegungsverfahren soll parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wer­den. Es dient dazu, zur Erschließung und Neugestaltung von Gebieten bebaute und un­bebaute Grundstücke so neu zu ordnen, dass nach Abzug der Verkehrsflä­chen und anderen öffentlichen Flächen nach Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

 

 

Frage nach den anfallenden Kosten und den späteren Grundstückspreisen

Zu den anfallenden Kosten und den späteren Preisen können zu diesem Zeitpunkt keine Aussagen gemacht werden.

Entwickelte Baugebiete können unterschiedlich vermarktet werden. In diesem Fall ist im Moment keine Baugesellschaft vorhanden, die die Erschließung und Vermarktung be­treibt. Fragen nach Größe und Preis der Grundstücke können deshalb noch nicht be­antwortet werden.

Die Grundstückspreise unterliegen grundsätzlich den Marktgesetzen. Es gibt die Mög­lichkeit, sich beim Gutachterausschuss zu erkundigen und beraten zu lassen, wenn die Planungen einen entsprechenden Stand erreicht haben.

 


 

II.                  Bürgeranhörung am 11.05.2005 (Protokoll siehe hinten)

 

Gehweg am Heigarenweg

Der Straßenausbau des Heigarenweges ist nicht Thema dieses Bebauungsplanes. Die Verwaltung wird diese An­regungen an das zuständige Fachamt weiterleiten. Die Bürger sollten be­denken, dass bei endgültigem Ausbau der Straße, die Erschlie­ßungsbeiträge fällig werden und die Anwohner dann 90% der Ausbaukosten über­nehmen müssen.

 

 

Kreisverkehr Ecke Wienbrauk - Heigarenweg

 

Ob ein Kreisverkehr im Bereich Wienbrauk-Heigarenweg realisierbar wäre, muss unter­sucht werden. Die Platzverhältnisse geben das wahrscheinlich nicht her. Dass die ver­kehrlichen Bedingungen am Heigarenweg unzureichend sind, ist länger be­kannt; die, an die Straße angrenzenden Grundstücke befinden sich aber alle in Pri­vatbesitz, so dass eine Lösung schwierig ist.

Diese Überlegungen betreffen nicht den Bebauungsplan, da die Flächen ent­lang der Straße Heigarenweg außerhalb des Plangebietes liegen.

 

 

Kreisverkehr Heigarenweg - Sauerlandstraße

Wichtig ist aus Sicht der Verwaltung die Gestaltung des Kreuzungsbereiches Sauer­landstraße-Heigarenweg und der neuen Erschließungsstraße für das Baugebiet. Ob die Straße Heigarenweg dann als Einbahnstraße genutzt werden soll, müsste auch unter­sucht werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass Einbahnstraßen immer mehr Ver­kehr erzeugen, weil die Anwohner dann teilweise doppelt so weite Wege zurücklegen müssen.

 

Fußwegeverbindung in Richtung Helfe

Weiterhin möchten einige Bürger, dass eine Fußwegeverbindung nach Helfe ge­schaffen wird. So könnten auch die Wohngebiete Erlagen und Fleyer Bach mit der Orts­lage und den neuen Baugebiet fußläufig verbunden werden.

Eine Fußwegeverbindung zwischen Erlhagen, dem neuen Baugebiet und Fley bzw. auch dem Baugebiet Fleyer Bach ist sicherlich wünschenswert. Vergessen werden darf dabei nicht, dass zwischen den Baugebieten der besonders Ge­schützte Land­schaftsbe­standteil Nr. 1.4.2.13 „Knippschildbach“ liegt. Hierzu sind bestimmte Schutzab­stände zu beachten. Eine Querung ist nach den Fest­setzungen des Land­schaftsplanes nicht möglich.

Die Planungen im neuen Baugebiet sehen eine neue Fußwegeverbindung vom Heiga­renweg zum geplanten Spielplatz im Wohngebiet vor. Von hier kann man über die neue Mischverkehrsfläche, die Straße Angerpfad und den schon vorhandenen Fußweg vorbei am Regenrückhaltebecken zur Weidekampstraße gelangen.

 

Reitplatz

Die Verwaltung ist weiterhin bemüht den Reitplatz in Fley unterzubringen. Im Nahbe­reich der vorhandenen und ge­planten Wohnbebauung wird dazu aber keine Möglich­keit gesehen. Die Nut­zung eines Reitplatzes mit den damit verbundenen Emissionen ist baupla­nungs- und bauordnungsrechtlich nicht mit der Wohnnutzung zu vereinba­ren.

 

Anteil, den die Grundstückseigentümer für die Erschließung leisten müssen

Ein Bürger möchte wissen, wieviel qm pro Baugrundstück für die öf­fentliche Flächen und Infrastruktur abgegeben werden müssen?

Bei der durchzuführenden Umlegung gilt das Solidar­prinzip, d.h. gleichmäßige Ver­teilung aller Lasten. Die Anteile der einzelnen Grundstückseigentümer werden vor dem Umlegungsverfahren genau so groß wie danach sein.

 

Hat die Stadt Hagen Einfluss auf die Veräußerung der Grundstücke?

Das Ergebnis eines Umlegungsverfahrens nach der Neuordnung sind Grundstücke, die nach den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes bebaubar sind. Die Ver­mark­tung der Flächen liegt dann in der Hand des jeweiligen Eigentümers. Es wird dazu keine Auflagen der Stadt geben. Wenn Eigentümer sich dann an einen Bauträ­ger wenden, um ihr Grundstück zu vermarkten, ist dies auch möglich.

 

Gibt es überhaupt diesen Bedarf an Baugrundstücken? Im Baugebiet Erlhagen ste­hen noch zahl­reiche Grundstücke leer.

Die Art der Bebauung ist bei dieser Frage ausschlaggebend. Am Markt gefragt sind frei­stehende Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser mit größeren Grundstücken, die indivi­duell bebaut werden können.

 

Welche Möglichkeiten bestehen, dass Regenrückhaltebecken in den Erlebnisraum zu integrieren, insbesondere als Spielmöglichkeiten für Kinder? Notwendigkeit des Re­gen­rückhaltebeckens

Der Betrieb, die Unterhaltung und die Verkehrs­sicherung durch die Stadtentwässe­rung Hagen (SEH) ist zu gewährleisten. Aufgrund von Unfällen gibt es einschlägige Gerichts­urteile, die eine strenge Umsetzung der Forderung nach einer der Einzäu­nung eines Regenrückhaltebeckens erfordern. Eine Doppelnutzung der Flächen ist daher nicht möglich.

 

Nach Wasserrecht gibt es eine rechtliche Verpflichtung zur umweltschonenden Ab­lei­tung des anfallenden Regenwassers. Die Einleitung in einen Kanal ist nur im dicht be­siedelten Innenstadtbereich möglich, wo es keine andern Möglichkeiten zur Besei­tigung gibt.

 

Zeithorizont für die Pla­nung.

Weiteren Schritte im Bebauungsplanverfah­ren sind folgende: Die erforderlichen Gut­achten werden vergeben und die Ergebnisse in die Planung einge­arbeitet.

Nach dem entsprechenden Beschluss in der Politik wird die öffentliche Auslegung durchgeführt, bei der Bürger einen Monat Zeit haben noch mal zur Planung Stellung zu nehmen.

 

Dauer einer Umlegung.

Die Länge eines Umlegungsverfahrens hängt wesentlich von der Mitarbeit der betei­ligten Grundstückseigentümer ab. Grundsätzlich be­steht die Möglichkeit, das Umle­gungsverfahren bei Stand der öffentlichen Auslegung zu beginnen, weil dann die Pla­nungsinhalte relativ feststehen.

In diesem Verfahren wurde das auch so durchgeführt.

 


III.    Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Juli 2004

 

Zu III.1

 

Die Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Straße 39, 58097 Hagen, Schreiben vom 06.08.2004

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Verringerung der Geschossigkeit / Forderung nach der Festsetzung von Einfamilienhäu­sern

 

Die neue Bebauung sollte sich aus städtebaulichen Gründen zum einen an den Bestand anpassen, zum anderen sollte bei Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen auch die Ausnutzbarkeit der Flächen im Verhältnis stehen. Aus Sicht der Planung ist daher die 2-Geschossigkeit das richtige Maß der Bebauung.

Die weiteren Rahmenbedingungen bzgl. der angesprochenen Festsetzungen sind durch die Bauordnung des Landes NRW geregelt. Zusätzliche Festsetzungen sind daher nicht erforderlich.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

Verringerung der Verkehrsflächen

 

Das Konzept der Erschließung und Verkehrsflächen beruht auf einem Grundgerüst (Haupterschließung) mit anschließenden Wohnwegen, die als private Erschließung schmaler ausgebaut werden können und deshalb die geringstmöglichen Breiten (3.00 bis 3.50m) haben

Die Abmessungen der Verkehrsflächen sind entsprechend ihrem Zweck und den Anfor­derungen nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS 90) ausgewählt. Es wer­den keine überflüssigen Flächen versiegelt.

 

Eine zusätzliche Festsetzung zur Verringerung der Versiegelung z. B. wasserdurchläs­sige Straßenbeläge sind in diesem Plangebiet nicht möglich, weil zum einen der Grund­wasserstand sehr hoch ist und zum anderen eine Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund der Bodenverhältnisse sehr schwierig ist.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

Allgemeines zur Eingriffsbilanzierung

 

Im Rahmen der Erarbeitung des Festsetzungsplanes wurde eine Eingriffsbilanzierung nach dem in Hagen beschlossenen Berechnungsmodell erstellt.

In der Bilanzierung und dem Landschaftspflegereichen Begleitplan sind die Berechnun­gen und die danach erforderlichen Kompensationsflächen ausführlich beschrieben und in den an­liegenden Karten dargestellt.

 

Eine Abwägung der Stellungnahmen ist nicht erforderlich.


 

Zu III.2

 

Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136,  58095 Hagen, Schrei­ben vom 28.07.2004

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Nach der kompletten Überarbeitung des Bebauungsplanes (Vergrößerung des Bau­ge­bietes) wird die Entwässerung ebenfalls überplant.

 

Die nachgereichten Anregungen sind soweit möglich, in den Begründungstext einge­arbeitet.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.


 

Zu III.3

 

Staatliches Umweltamt, Feithstraße 150 b, 58097 Hagen, Schreiben vom 15.07.2004

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund der Bodenbeschaf­fen­heit nicht möglich (siehe Baugrunduntersuchung).

Das Regenwasser wird alternativ in einem Rückhaltebecken gesammelt und dem Was­serkreislauf zurückgegeben, in dem es in den re­naturierten Knippschildbach eingeleitet wird, so dass die Anforderungen des § 51 LWG er­füllt sind.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 


 

Zu III.4

 

HEB Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 05.07.2004

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Radien der Wendeplätze werden entsprechend eingeplant.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.


 

Zu III.5

 

Umweltamt der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 27.07.2004

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Reitplatz

Nach der Überarbeitung der Planung wird der Reitplatz nicht mehr im Plangebiet unter­gebracht. Eine weitere Berücksichtigung der Auswirkungen ist deshalb nicht mehr erfor­derlich.

 

Entwässerung

Die erforderlichen Anträge liegen bei der Unteren Wasserbehörde vor. Die Genehmi­gung wird bis zum Satzungsbeschluss erwartet.

 

Immissionsschutz

Nach zahlreichen Umplanungen wurde für das Plangebiet ein komplett neues Gutachten erstellt. Dieses Gutachten (Büro Stöcker, 2008) berücksichtigt alle Lärmquellen (Schiene, Straße, Gewerbe) und hat als Ergebnis Lärmpegelbereiche vorgegeben, die im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt sind.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.


 

Zu III.6

 

Umweltamt – Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 02.08.2004

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Hinweis auf die erforderliche Eingriffsbilanzierung

 

Die Eingriffsbilanzierung und der Landschaftspflegerische Begleitplan inkl. Karten liegen inzwischen vor.

 

 

Geschützter Landschaftsbestandteil (LB)

 

Die Flächen im Geschützten Landschaftsbestandteil sind inzwischen von der Stadt Ha­gen erworben worden und konnten so in ein schlüssiges Konzept zu den Außenbe­reichsflächen (LB und Kompensationsflächen) einbezogen werden. Aus diesem Grund ist der Geschützte Landschaftsbestandteil in Abstimmung mit der Unteren Landschafts­behörde (ULB) in den Bebauungsplan übernommen worden und die entsprechende Darstellung im Festsetzungsplan aufgenommen.

 

 

Gebote für Entwicklungsräume

 

Die aufgeführten Gebote – Erhalt der vorhandenen Gehölze, Einbindung der Bebauung, Erhalt und Renaturierung der Bachläufe – sind bei der Planung berücksichtigt und wer­den im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.

Die Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkon­zept integriert, werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich darge­stellt und durch Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft um­rahmt und ergänzt. In diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des Plangebietes als Flä­chen für Landschaftsraum/Grünflächen/Kompensation (ca. 25.090 qm) festgesetzt.

 

 

Reitplatz

 

Die Planungen zum Reitplatz wurden inzwischen aufgegeben,  zu dass dieser Standort nicht mehr im Plangebiet enthalten ist.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt bzw. zu den o.g. Inhalten ist keine Abwägung erforderlich.


 

Zu III.7

 

Bauordnungsamt der Stadt Hagen – 58095 Hagen, Schreiben vom 30.07.2004

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Pläne zur Anlage eines Reitplatzes im Plangebiet wurden aufgegeben.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

IV.            2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Juli 2006

 

 

Zu IV.1

 

Die Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Strasse 39, 58097 Hagen, Schreiben vom 02.07.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Kompensationsflächen werden wahrscheinlich nicht ausreichen - Hinweis auf die erfor­derliche Eingriffsbilanzierung

 

Die Eingriffsbilanzierung und der Landschaftspflegerische Begleitplan inkl. Karten liegen inzwischen vor.

Der gesamte Kompensationsbedarf für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild er­gibt sich bei diesem Vorhaben über eine komplementäre Zusammenführung.

Durch die internen Maßnahmen und den angestrebten externen Waldumbau auf städti­schen Forstflächen wird sowohl eine landschaftsökologische Verbesserung des Natur­haushaltes als auch eine Verbesserung des Landschaftsbildes erzielt.

Durch den aus dem o.g. Waldumbau resultierenden Flächenwertzuwachs von 32.400 Wertpunkten wird das Defizit durch die Stadt Hagen zu rund 100% ausgeglichen.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.

 

 

Geplanter Kinderspielplatz sollte 4-mal so groß vorgesehen werden

 

In Einfamilienhausgebieten ist grundsätzlich kein Spielplatz erforderlich, da hier davon ausgegangen wird, dass in den privaten Gärten der Einfamilienhäuser Spielmöglichkei­ten für die Kinder geschaffen werden.

Der Spielplatz im Baugebiet Schmittewinkel soll ein Angebot sein, dass auch für Hagen-Fley eine neue Aufenthaltsmöglichkeit bietet. Er hat eine Größe von ca. 1.500 qm, was für die Altersklasse bis 12 Jahren als angemessen einzustufen ist.

Nachdem das benachbarte Baugebiet Erlhagen / Linnenkamp fast vollgelaufen ist, wird hier auch gerade der Spielplatz errichtet.

Die Flächengröße des Spielplatzes im Baugebiet Schmittewinkel stellt unter den o. g. Rahmenbedingungen einen Kompromiss zwischen den Erfordernissen und der Haus­haltssituation der Stadt Hagen dar.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht stattgegeben.

 

 

Kreisel an der Sauerlandstraße

 

Ausgehend von der Einmündung des Angerpfades in den Schmittewinkel wird eine neue Erschließung, durch die Lücke zwischen den Häusern Schmittewinkel 6 und Angerpfad 1 geführt. Diese bildet das Gerüst des städtebaulichen Entwurfes, die das Wohngebiet im wei­teren Verlauf über den Bereich Heigarenweg / Einmündung Sauerlandstraße wie­der an das öffentliche Straßennetz anbindet.

Im Rahmen dieser Anbindung wird der Kreuzungsbereich komplett neu gestaltet und als Kreisverkehr ausgebildet. So kann gleichzeitig die unübersichtliche Kreuzungssituation entschärft werden.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.

 

 

Ausgleichmaßnahmen räumlich dem Plangebiet zuordnen

 

Im Rahmen der Erarbeitung des Festsetzungsplanes wurde eine Eingriffsbilanzierung nach dem in Hagen beschlossenen Berechnungsmodell erstellt. In der Bilanzierung und dem Landschaftspflegereichen Begleitplan sind die Berechnun­gen und die danach er­forderlichen Kompensationsflächen ausführlich beschrieben und in den an­liegenden Karten dargestellt.

Die Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkon­zept integriert, werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich darge­stellt und durch Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft um­rahmt und ergänzt. In diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des Plangebietes als Flä­chen für Landschaftsraum/Grünflächen/Kompensation (ca. 25.090 qm) festgesetzt.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.

 


Zu IV 2:

 

Umweltamt – Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 17.07.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


LBP liegt noch nicht vor - Ausreichender Abstand zum LB gefordert

 

Im Rahmen der Erarbeitung des Festsetzungsplanes wurde eine Eingriffsbilanzierung nach dem in Hagen beschlossenen Berechnungsmodell erstellt. In der Bilanzierung und dem Landschaftspflegereichen Begleitplan sind die Berechnun­gen und die danach er­forderlichen Kompensationsflächen ausführlich beschrieben und in den an­liegenden Karten dargestellt.

Die Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkon­zept integriert und werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich darge­stellt. Die geforderten Schutzabstände sind eingehalten und durch Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft um­rahmt und ergänzt. In diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des Plangebietes als Flä­chen für Landschafts­raum/Grünflächen/Kompensation (ca. 25.090 qm) festgesetzt.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.

 

 

 


Zu IV.3

 

Umweltamt – Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 29.06.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Einleitung des Regenwassers in den Knippschildbach benötigt eine Erlaubnis nach
§ 7 WHG, Genehmigungsplanung nach § 31 WHG erforderlich

 

Für die Verlegung und Offenlegung des Knippschildbaches wurde eine Planung durch ein externes Büro erstellt. Zu dieser Planung gehört in jedem Fall der Antrag nach § 31 WHG und nach § 7 WHG, die bereits gestellt wurden und deren Genehmi­gung bzw. Erlaubnis bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen werden (siehe Anlage: Naturnaher Gewässerausbau des Knippschildbaches, Ge­nehmigungsplanung nach § 31 WHG inkl Erläuterungsbericht und Landschaftspfle­gerischer Begleitplan, 2007, Dr. Pecher AG, Klinkerweg 5, 40699 Erkrath)

 

 

Die Anregungen wurden im Verfahren berücksichtigt.


Zu IV.4

 

Umweltamt – Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 29.06.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Textlichen Festsetzungen werden entsprechend ergänzt, die Begründung zum Be­bauungsplan redaktionell überarbeitet.

 

Untersuchungen im Bereich des Kinderspielplatzes nach dem MAGS-Erlass

Die Anforderungen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen wur­den, werden an das Fachamt weitergeleitet, die die Planungen zu den Ausführungen ma­chen.

 

 

Die Anregungen werden im Verfahren berücksichtigt.

 


 

V.          Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentli­chen Ausle­gung  im Oktober 2009

 

Zu V.1

 

Umweltamt – Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom19.11.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Redaktionelle Änderungen

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes wird um ein Grundstück verkleinert, die Fläche des Regenrückhaltebeckens wird etwas größer, so dass die Bilanzierung und der Land­schaftspflegerische Begleitplan an diesen betroffenen Textstellen aktualisiert werden. In diesem Zuge werden auch die aufgeführten Punkte in den Karten und im Text entspre­chend überar­beitet.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 

Die Natriumdampflampen werden im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 

Widerspruch der Mahd bzw. Weidenutzung zwischen LBP und Artenschutzgutachten

 

Der Mahdturnus wird neu festgesetzt und passt dann zu den Angaben im Artenschutz­gutachten. Der LBP wird entsprechend überarbeitet.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 

Pflegeturnus des Regenrückhaltebeckens

 

Die Fläche des Regenrückhaltebeckens wurde vergrößert und weist jetzt eine Gesamtgröße von ca. 1.800 qm auf.  Diese Fläche wird unterschiedlich gestaltet, da hier ein Umfahrungsweg, die Böschung und die Grundfläche des Beckens enthalten sind. Der Umfahrungsweg und die Böschungen werden mit Schotterrasen und Steinschüttungen befestigt. Nach den Planungen der Stadtentwässerung muss im Beckenboden eine Teilfläche ebenfalls mit Steinschüttungen befestigt werden, da hier der Beckeneinlauf mit einem Sandfang stabil ausgeführt werden muss. Die Fläche, die später gemäht werden muss, beträgt daher nur ca. 600 qm; d.h. eine Fläche von ca. 1.200 qm steht weiterhin der Schleiereule für die Jagd zur Verfügung.

Da der Aufwand, den Beckenboden zu mähen, sehr groß ist, kann er nicht so oft gemäht werden, wie das Artenschutzgutachten das vorsieht.  Da diese Fläche ca. nur ein Drittel der Gesamtfläche ausmacht, wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit  von dieser Festsetzung abgesehen.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

Regelungen zur Finanzierung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen

 

Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen (intern und extern) erfolgt durch die Stadt Hagen auf stadteigenen Flächen. Die anfallenden Kosten der Maßnahmen für Herstellung (inkl. Zaun) und Pflege werden in die Umlage mit eingerechnet, so dass jeder Grund­stückseigentümer im Rahmen der Umlegung die Verpflichtung zum Ausgleich „ablösen kann“.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.


Zu V.2

 

Bauordnungsamt der Stadt Hagen, Berliner Platz 22, 58089 Hagen, Schreiben vom 12.11.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Festsetzung ist im Plan richtig wiedergegeben. Die Formulierung in der Begrün­dung wurde entsprechend überarbeitet.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


Zu V.3

 

Umweltamt – Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 14.12.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Umweltvorsorge nach BauGB nicht berücksichtigt

 

Die Wiedernutzbarmachung von Flächen und damit Reduzierung des Grades der Bo­denversigelung sind wichtige Beiträge zum Umweltschutz.

Im Hagener Norden, in dem durch die Planung jungen Familien Baugrundstücke zur Verfügung gestellt werden sollen, sind Flächen für die Revitalisierung nicht vorhanden. Es wurde deshalb als Kompromiss, eine Baugebiet unter dem Schutz großräumiger Grünflächen entwickelt, die auch als solche festgesetzt und deshalb langfristig geschützt sind.

 

Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.

 

 

Die zusätzlichen Hinweise werden im Bebauungsplan aufgenommen.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


Zu V.4

 

NAturschutzBUnd Deutschland e.V., Haus Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom 28.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Gravierende Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt, Eingriffe in Geschützte Land­schaftsbestandteile

 

Die Auswirkungen der Planung auf die Tier- und Pflanzenwelt werden im Landschafts­pflegerischen Fachbeitrag und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung ausführlich be­schrieben und bewertet. Um die Eingriffe zu kompensieren sind zahlreichen Aus­gleichsmaßnahmen festgesetzt.

Die Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkon­zept integriert, werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich darge­stellt und durch Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft um­rahmt und ergänzt. In diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des Plangebietes als Flä­chen für Landschaftsraum/Grünflächen/Kompensation (ca. 25.090 qm) festgesetzt.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 

 

Prognosen zu den Nahrungshabitaten der Schleiereule nicht richtig

 

Der Gutachter der Artenschutzrechtlichen Prüfung hat ausführlich dargestellt, dass die großflächigen Grünbereiche, die trotz der Bebauung erhalten bleiben, geeignet sind, die Nahrungshabitatfunktion für das Schleiereulenpaar zu übernehmen. Im Umfeld des Brutplatzes sind bzw. werden alle noch bestehenden Grünflächen planungsrechtlich ge­sichert, was zu einer Gesamtfläche von ca. 120.800 qm „Grünland“ führt.

Ergänzend dazu werden zur Stärkung der Schleiereulenpopulation in Hagen Nistkästen für Schleiereule aufgehängt. In Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde und lokalen Eulenexperten werden geeignete Standorte gesucht.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 

 

Der NAturschutzBUnd Deutschland e.V. verweist in seinem Schreiben auf das Protokoll zur Sitzung des Landschaftsbeirates vom 01.09.2010. Dieser Verweis bedeutet, dass die Verwaltung die Relevanz der angesprochenen In­halte zu prüfen hat:

 

Stellungnahmen der Verwaltung zum Protokoll des Landschaftsbeirates vom 01.09.2009 zum TOP 8. Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraße

 

Nisthilfen für die Schleiereule (auch siehe oben)

In Frage für Standorte kommen alle Scheunen, Reithallen etc. – also größere Gebäude – im Bereich von Grünlandflächen, die beweidet oder gemäht werden (z.B. auch die Lenneaue, Garenfeld, Hückinghausen). Es sind schon einige Standorte gefunden, wei­tere sind im Gespräch.

 

Da im Rahmen des Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/07 Wohnen am „Erlhagen“ ebenfalls Schleiereulenkästen als vorgezogenen Artenschutz­maßnahme festgesetzt werden, wird die Zahl der Kästen im Rahmen dieses Planverfah­rens auf 8 reduziert; 2 Kästen werden im anderen Bebauungsplan festgesetzt.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 

 

Ameisenhügel im Plangebiet

 

Im Planungsbereich soll ein Ameisenhügel gemeldet seien. Da die Art nicht bekannt sei, ist dieses zu überprüfen.

Nachforschungen bei den beteiligten Personen haben folgenden Sachstand ergeben:

Wenn es sich hier um einen Ameisenhügel in den offenen Flächen handelt, kann es sich nach Aussagen der Unteren Landschaftsbehörde nur um eine Wiesenameise handeln, die Hügel bis 50 cm aufbaut.

Es konnte auch über Herrn Thiel nicht mehr geklärt werden, welche Person über Anruf­beantworter an welcher Stelle im Plangebiet den Ameisenhügel gesichtet hatte. Eine genauere Untersuchung des Sachverhaltes ist daher nicht möglich.

 

Eine Abwägung der Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

Ausweichmöglichkeiten von Amphibien etc.

 

Bei dem angesprochenen Text handelt es sich wohl um die Artenschutzrechtliche Prü­fung. Hier wird auf den Seiten 9 – 13 zu jeder betroffenen Vogelart genau aufgeführt in welcher Weise sie von der Bebauung betroffen ist und wie sie mit den Veränderungen umgehen wird. Zu den Amphibien ist ausgeführt, dass keine der betroffenen Arten als streng geschützt gelten. Da bislang keine Anzeichen für eine besondere Gefährdung dieser Arten vorliegen, zählen sie nicht zu den „planungsrelevanten“ Amphibienarten und sind nicht weiter zu betrachten. Wir weisen ergänzend daraufhin, dass die Feucht- und Grünbereiche entlang des Knippschildbaches erhalten bleiben, der Bach im nördli­chen Bereich renaturiert wird und so sogar neue Lebensräume angeboten werden kön­nen.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 

 

Hydraulisches Problem Knippschildbach

Die Einleitungen in den Knippschildbach werden als hydraulisches Problem gesehen, der unter den nordöstlichen Betrieben durch viel zu kleinen Rohrquerschnitten weiter geführt werde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Da im Plangebiet keine Versickerung möglich ist, wurde die Möglichkeit der ortsna­hen Einleitung in ein Gewässer gewählt. Parallel zur nord­westlichen Grenze des Baugebie­tes verläuft der Knippschildbach. Es entspricht den a.a.R.d.T., das Nieder­schlagswasser – speziell bei hydraulisch nicht leistungsfähigen Gewässern – ge­drosselt über ein Re­genrückhaltebecken einzuleiten. Das geplante RRB hinter den Häusern Angerpfad Nr. 1 – 3a ist so konstruiert, dass in das Rück­haltevolumen ein Absetzbecken integriert wurde, der den Schmutzstoffeintrag in das Gewässer redu­ziert.

Der Antrag für die Einleitung des Niederschlagswassers nach § 7 WHG wurde mit Schreiben vom 07.04.2006 bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) der Stadt Hagen gestellt.

Da der Knippschildbach im Anschluss an die Einleitungsstelle auf Privatgrundstücken verläuft und dort – wie in der Stellungnahme richtig ausgeführt – hydraulisch unzurei­chend verrohrt wurde, hat die Untere Wasserbehörde eine hyd­raulisch ausreichende Offenlegung des Gewässers gefordert. Diese Offenlegung ist in der beste­henden Trasse nicht mög­lich. Das Gewässer wird renaturiert und in gewässertypischem Verlauf – räum­lich nach Westen verschoben – verlegt. Die dafür erforderlichen Flächen sind inzwi­schen im Besitz der Stadt Hagen, so dass der Renaturierung des Bachlaufes und Ein­leitung des Regen­wassers aus dem Rückhaltebecken nichts entgegensteht.

Die erforderliche Genehmigung nach § 31 WHG wurde bei der UWB gestellt und wird zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 

 

 

Regenrückhaltebecken ohne Dauerstau

Die Abführung der anfallenden Regenwässer stellt sich in diesem Baugebiet sehr schwierig dar.

Aufgrund der sehr geringen Höhenverhältnisse zwischen dem RRB und dem Gewässer wurde für das Becken eine geringe Einstauhöhe von 0,50 m ermittelt. Für einen Betrieb des Beckens im Dauerstau müsste entsprechend mehr Volumen zur Verfügung gestellt werden. Dies könnte nur dadurch erreicht werden, indem mehr Fläche beansprucht wird oder die Beckensohle entsprechend tiefer angelegt wird. Ersteres führt bei einer geringen Wassertiefe zu einer schnelleren Eutrophierung mit einer bei Regenereignissen nicht gewollten und unerlaubten Ableitung von Schlamm in das Gewässer. Letzteres führt zu einer maßgeblichen Verschlechterung der Unterhaltungsmöglichkeiten, wobei auch hier eine kleine Tendenz zur Eutrophierung weiterhin nicht vermieden werden kann. Durch beide Maßnahmen werden die Kosten für die Entwässerung unnötig steigen. Aufgrund der topographischen Bedingungen und des sehr geringen Gefälles der Regenwasserkanalisation würde eine größere Einstauhöhe dazu führen, dass die Kanalisation durch den Rückstau aus dem Becken hydraulisch negativ beeinflusst würde.

Aus den o.g. Gründen muss auf einen gewünschten und sicherlich ökologisch sinnvollen Dauerstau im Becken verzichtet werden.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 

 

Erhebliche Mängel in der Planung: Das Baugebiet wird als insulare Bebauung ohne ge­nügend Anbindung mit Fußwegen in Richtung Erlhagen, Fleyer Bach, Sauerland- und Knippschildstraße gesehen

 

Das Baugebiet Schmittewinkel ist ein Baustein einer Rahmenplanung für den Ortsteil Fley aus den 90iger Jahren. Diese Planung konzentrierte sich auf die Weiterentwicklung des Ortsteils durch Ergänzung von geeigneten Wohngebieten. Dazu gehören neben Schmittewinkel das Baugebiet Fleyer Bach und das Baugebiet Erlhagen-Linnenkamp. Die Wohnbauflächen wurden nach und nach durch Bebauungspläne planungsrechtlich umgesetzt, nachdem in einem städtebaulichen Wettbewerb der beste Entwurf ermittelt wurde. So sind Baugebiete mit unterschiedlichen Wohnformen und -strukturen (Einfami­lien- und Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) entstanden, die sich ergänzen. Die dazwischen liegenden Grünräume (Geschützter Landschaftsbe­standteil Fleyer Bach, Knippschildbach) und die festgesetzten Grünflächen runden das Konzept ab. Von einer insularen Bebauung kann deshalb aus städtebaulicher Sicht nicht die Rede sein.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.


Zu V.5

 

Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte der Stadt Hagen, Rat­haus­straße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 30.09.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Der Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte der Stadt Hagen wird früh­zeitig informiert, wenn die Ausbauplanungen für die Erschließungsmaßnahmen erstellt werden. Bis zur Umsetzung ist dann ausreichend Zeit, um den Pachtvertrag zu kündi­gen.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


Zu V.6

 

Umweltamt – Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 17.12.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Schallschutz nur bei geschlossenen Fenstern gewährleistet

 

Von der Überschreitung der Orientierungswerte zur Nachtzeit sind ausschließlich zwei Grundstücke im Anschluss an den neu zu errichtenden Kreisverkehr betroffen.

 

Die Festsetzung zu den Maßnahmen zum Schallschutz wird überarbeitet und entspre­chend der Anregung umformuliert.

 

 

Den Inhalten der Anregung wird gefolgt.

 


 

VI.            Beteiligung der Bürger im Rahmen der Öffentlichen Ausle­gung im Oktober 2009

 

 

VI.1     Schreiben einer Bürgerin vom 29.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Nutzung und Wert der eigenen Grundstücke

 

Der Wert des Grundstückes wird durch den Bebauungsplan und die anschließende Umlegung erhöht und wird dadurch Bauland.

Die Fläche des Kreisverkehrs, der geplante Kinderspielplatz, der Fußweg zum Heiga­renweg und der Containerplatz werden flächenmäßig nicht in die Umlegung mit ein­be­zogen. Diese Flächen dienen nicht nur den zukünftigen Anwohnern des Bauge­biets selbst, sondern werden auch durch die Anwohner von Fley genutzt. Der Kreis­verkehr sorgt nicht nur für die Anbindung des Baugebietes, sondern verbessert auch die gesamte Verkehrssituation und gestaltet den Bereich übersichtlicher. Es wird deutlich, dass hier eine andere Struktur der Bebauung und Nutzung beginnt, hier gestaltet sich ein „Ein­gangsbereich“ für den Ortsteil Fley.

 

 

Bauplatz vormerken lassen

 

Der Wunsch nach einem bestimmten Grundstück wurde an die zuständige Stelle in die­sem Fall das Amt für Geoinformation und Liegenschaften - Umlegung -weiterge­leitet. Die Wünsche werden im Rahmen des Umlegungsverfahrens nach Möglichkeit berück­sichtigt.

 

 

Keine Haftung für Schäden, die durch Verrriese­lung, Drainage oder sonstigen herkom­menden Wässer entstehen können (siehe auch Schrei­ben vom Februar 2006)

 

Das Gelände im gesamten Baugebiet wird neu gestaltet. Durch die Geländeprofilierun­gen für den Straßenbau, die Drainage der einzelnen Häuser und die Organisation der gesamten Regenentwässerung für das Baugebiet werden sich ganz neu Bodenverhält­nisse ergeben. Dazu kommt, dass das Gelände durch die Bebauung zu ca. 50% versie­gelt wird und das auf den  versiegelten Flächen anfallende Regenwasser geordnet durch einen öffentlichen Kanal in das Regenrückhaltebecken geleitet wird. Es ist des­halb davon auszugehen, dass keine größeren Wassermengen im Baugebiet anfallen und die neu errichteten Gebäude schädigen. Weiterhin ist jeder Bauherr selbst ver­pflichtet sein Gebäude gegen möglicherweise eindringendes Wasser zu schützen. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
VI.2     Schreiben eines Bürgers vom 28.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Einspruch gegen Einbeziehung und Legalisierung des Illegalen Gebäudes

 

Ziel des Bebauungsplanes ist nicht die nachträgliche Genehmigung von illegal er­richte­ten Gebäuden.

Bereits 1978 wurden in Fley zwei Bebauungsplanverfahren eingeleitet, durch die der Ortsteil überplant wurde. Diese Verfahren wurden erstmal nicht weitergeführt.

Der am 15.04.1992 für den Ortsteil Fley beschlossene Rahmenplan sah für den Ortsteil eine mäßige ergänzende Wohnbebauung vor, der als Abrundung des Sied­lungsberei­ches zur Landschaft dienen sollte.

Auf dieser Grundlage wurde 1994 ein Wettbewerb ausgelobt, dessen Ergebnisse den Bürgern im Juni 1995 vorgestellt wurden.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war eine Ergänzung der Straßenrandbebauung am Schmittewinkel nach Südwesten vorgesehen. Es verwundert dann nicht, dass das Ge­bäude bei den Planungen und der Einleitung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 bereits mit berücksichtigt wurde bzw. mit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lagen.

 

Die bauordnungsrechtlichen Fragen zu erforderlichen Grenzabständen etc. werden pa­rallel zum Bebauungsplanverfahren mit dem Bauordnungsamt geregelt und sind nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes. Eine spätere Genehmigung des Gebäudes wird nur unter Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Regeln z.B. des Abstandflächenrechts erteilt werden. Das illegale Gebäude darf z.Zt. nicht genutzt werden. Hierzu liegt die schriftliche Bestätigung des Bauherrn vor.

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 


VI.3     Mehrere Schreiben eines Bürgers vom 29.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Reservierung eines Baugrundstückes

 

Der Wunsch nach einem bestimmten Grundstück wurde an die zuständige Stelle in die­sem Fall das Amt für Geoinformation und Liegenschaften - Umlegung -weiterge­leitet. Die Wünsche werden im Rahmen des Umlegungsverfahrens nach Möglichkeit berück­sichtigt.

 

Eine Abwägung zu dieser Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

Vergrößerung des Flurstückes 12, Berücksichtigung im Be­bau­ungsplan

 

Das Flurstück Nr. 12 liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Es ist dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, es ist bereits bebaut und vom Heigaren­weg aus erschlossen.

Die geplante Hinterbebauung ist durch Vorbescheid aus August 2005 positiv beschieden worden (Vorbescheid wird jährlich verlängert). Wenn für das vorgesehene Wohnhaus ein ausreichend großes Grundstück (auch nach Nordwesten) erhalten bleiben soll, kann der Eigentümer dies im Rahmen des Umle­gungsverfahrens deutlich machen. Der schmale Streifen, der dann dem Flurstück Nr. 12 zugeschlagen werden soll, müsste dann extra ausparzelliert werden.

Die Umlegung wurde darüber informiert.

 

Eine Abwägung zu dieser Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

Flächen des geplanten Spielplatzes, Fläche des Kreisverkehrs, Containerplatz und die Grünfläche mit Wegeverbindung nicht auf Anwohner des neuen Baugebietes umle­gen

 

Die Flächen im Bebauungsplan, die für die unterschiedlichsten öffentlichen Nutzun­gen wie Spielplatz, Containerplatz, Wegeverbindungen festgesetzt sind, werden in diesem Fall nicht alleine auf die zu bildenden Grundstücke umgelegt. Der Spielplatz und der Containerplatz werden von allen Fleyer Bürgern genutzt. Die Notwendigkeit des Spiel­platzes ist aus den fehlenden Spielmöglichkeiten im gesamten Ortsteil zu begründen.

Gleiches gilt für die Wegeverbindung und den geplanten Kreisverkehr. Die Wegever­bindung dient zum einen als Zuwegung für den Kindergarten aus dem neuen Bauge­biet, zum anderen als Weg vom Ortsteil Fley in das Baugebiet und als Weg zum ge­planten Spielplatz.

Der Kreis­verkehr sorgt für nicht nur für die Anbindung des Baugebietes, sondern ver­bessert die gesamte Verkehrssituation und gestaltet den Bereich übersichtlicher. Es wird deutlich, dass hier eine andere Struktur der Bebauung und Nutzung beginnt, hier ges­taltet sich ein „Ein­gangsbereich“ für den Ortsteil Fley.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.


VI.4     Schreiben eines Bürgers vom 30.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Privatgrundstück aus dem Bebauungsplan herausnehmen

 

Die angesprochene Baufläche wird aus dem Bebauungsplan herausgenommen, das Plangebiet entsprechend verkleinert.

Eine Zufahrt und deren Sicherung über eine Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Lei­tungsrechtes sind damit nicht mehr erforderlich und können entfallen.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 


VI.5     Schreiben eines Bürgers vom 27.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Einspruch gegen Einbeziehung und Legalisierung des Illegalen Gebäudes

 

Ziel des Bebauungsplanes ist nicht die nachträgliche Genehmigung von illegal er­richte­ten Gebäuden.

Bereits 1978 wurden in Fley zwei Bebauungsplanverfahren eingeleitet, durch die der Ortsteil überplant wurde. Diese Verfahren wurden erstmal nicht weitergeführt.

Der am 15.04.1992 für den Ortsteil Fley beschlossene Rahmenplan sah für den Ortsteil eine mäßige ergänzende Wohnbebauung vor, der als Abrundung des Sied­lungsberei­ches zur Landschaft dienen sollte.

Auf dieser Grundlage wurde 1994 ein Wettbewerb ausgelobt, dessen Ergebnisse den Bürgern im Juni 1995 vorgestellt wurden.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war eine Ergänzung der Straßenrandbebauung am Schmittewinkel nach Südwesten vorgesehen. Es verwundert dann nicht, dass das Ge­bäude bei den Planungen und der Einleitung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 bereits mit berücksichtigt wurde bzw. mit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lagen.

 

Die bauordnungsrechtlichen Fragen zu erforderlichen Grenzabständen etc. werden pa­rallel zum Bebauungsplanverfahren mit dem Bauordnungsamt geregelt und sind nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes. Eine spätere Genehmigung des Gebäudes wird nur unter Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Regeln z.B. des Abstandflächenrechts erteilt werden. Das illegale Gebäude darf z. Zt. nicht genutzt werden. Hierzu liegt die schriftliche Bestätigung des Bauherrn vor.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.


VI.6     Schreiben einer Bürgerin vom 25.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Einspruch gegen Einbeziehung und Legalisierung des Illegalen Gebäudes

 

Ziel des Bebauungsplanes ist nicht die nachträgliche Genehmigung von illegal er­richte­ten Gebäuden.

Bereits 1978 wurden in Fley zwei Bebauungsplanverfahren eingeleitet, durch die der Ortsteil überplant wurde. Diese Verfahren wurden erstmal nicht weitergeführt.

Der am 15.04.1992 für den Ortsteil Fley beschlossene Rahmenplan sah für den Ortsteil eine mäßige ergänzende Wohnbebauung vor, der als Abrundung des Sied­lungsberei­ches zur Landschaft dienen sollte.

Auf dieser Grundlage wurde 1994 ein Wettbewerb ausgelobt, dessen Ergebnisse den Bürgern im Juni 1995 vorgestellt wurden.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war eine Ergänzung der Straßenrandbebauung am Schmittewinkel nach Südwesten vorgesehen. Es verwundert dann nicht, dass das Ge­bäude bei den Planungen und der Einleitung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 bereits mit berücksichtigt wurde bzw. mit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lagen.

 

Die bauordnungsrechtlichen Fragen zu erforderlichen Grenzabständen etc. werden pa­rallel zum Bebauungsplanverfahren mit dem Bauordnungsamt geregelt und sind nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes. Eine spätere Genehmigung des Gebäudes wird nur unter Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Regeln z.B. des Abstandflächenrechts erteilt werden. Das illegale Gebäude darf z. Zt. nicht genutzt werden. Hierzu liegt die schriftliche Bestätigung des Bauherrn vor.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 


VI.7     Schreiben eines Bürgers vom 14.10.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die aus dem städtebaulichen Entwicklungsprozess abgeleiteten Nutzungen stimmen in aller Regel nicht mit den örtlich vorhandenen Besitz- und Eigentumsstrukturen überein. Die Überlegungen zu den Strukturen in einem neuen Baugebiet und damit der Vertei­lung der unterschiedlichen Nutzungen (Straße, private Baugrundstücke, öffentliche Flä­chen) in einem Baugebiet, können sich nicht nach den vorhandenen Grundstücksgrenzen richten.

Mit Hilfe von Bodenordnungsmaßnahmen können solche Gebiete der Bebauung zuge­führt werden, auch wenn dies aufgrund der vorhandenen Grundstücks- und Eigentümer­struktur nicht ohne weiteres möglich ist.

 

Das Ergebnis dieser Bauleitplanung d.h. der vorliegende Bebauungsplanentwurf lässt sich nicht ohne bodenordnende Maßnahmen verwirklichen. Die Schaffung von pla­nungsrechtlich bebaubaren Grundstücken ist die Aufgabe der Bodenordnung. Durch die Instrumente der Bodenordnung (Umlegungsverfahren und Grenzregelungsverfah­ren) werden die für die öffentliche Nutzung vorgesehenen Flächen (öffentliche Verkehrs- und Grünflächen etc.) der Gemeinde oder dem Erschließungsträger übertragen und die pri­vaten Bauflächen den am Umlegungsverfahren beteiligten Eigentümern zugeteilt.

 

In dem Umlegungsverfahren besteht die Möglichkeit, dass jeder Grundstückseigentümer seine Wünsche bei der Zuteilung äußert und dadurch z.B. auch die gleiche Grund­stücksgröße zu­geteilt bekommt. Dies ist Verhandlungssache im Rahmen der Umlegung.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.


VI.8     Schreiben eines Bürgers vom 21.01.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Angebot, dass die Stadt die eigenen Grundstücke übernimmt

 

Für die Realisierung der Planung ist ein Umlegungsverfahren erforderlich, da sich die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches im Eigentum mehrerer unter­schiedli­cher Eigentümer befinden. Ein Teil der Flächen ist im Besitz der Stadt Ha­gen.

Das Umlegungsverfahren soll parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wer­den. Es dient dazu, zur Erschließung und Neugestaltung von Gebieten bebaute und un­bebaute Grundstücke so neu zu ordnen, dass nach Abzug der Verkehrsflä­chen und anderen öffentlichen Flächen nach Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

So gehen auch die Grundstücke dieses Bürgers in das Umlegungsgebiet ein, werden bewertet und in Abstimmung mit dem Eigentümer zugeteilt. Wenn gewünscht, kann auch die Stadt die Flächen im Rahmen der Umlegung übernehmen. Die Umlegungs­stelle wird entsprechend informiert.

 

 

Regenwasserentsorgung ist nicht berücksichtigt

 

Die im Bebauungsplangebiet liegenden Gebäude (Heigarenweg Nr. 9a und 9b), deren Regenwasser bis jetzt auf den nördlich angrenzenden Grundstücken verrieselt wird, werden an die neu zu errichtende Regenentwässerung angeschlossen. Das gesam­melte Regenwasser wird dann über ein Rückhaltebecken gedrosselt dem Knippschild­bach zugeführt.

 

 

Spätere Grundstückspreise

 

Entwickelte Baugebiete können unterschiedlich vermarktet werden. In diesem Fall ist im Moment keine Baugesellschaft vorhanden, die die Erschließung und Vermarktung be­treibt.

Die Grundstückspreise unterliegen grundsätzlich den Marktgesetzen. Es gibt die Mög­lichkeit, sich beim Gutachterausschuss zu erkundigen und beraten zu lassen, wenn die Planungen einen entsprechenden Stand erreicht haben.

Zu diesem Zeitpunkt der Planung sind Aussagen über den Preis der späteren Bau­grundstücke nicht möglich und könnten auch nicht seriös abgegeben werden.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.01.2011 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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27.01.2011 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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01.02.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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02.02.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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24.02.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen