Beschlussvorlage - 0772/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 7/02 (548) Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraßehier:a) Beschluss zur Verkleinerung des Plangebietesb) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenc) Beschluss nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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25.01.2011
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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27.01.2011
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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01.02.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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02.02.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2011
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der Rat der Stadt beschließt die Verkleinerung des Plangebietes.
Zu b) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Bürgeranhörungen, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 7/02 (548) – Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraße - mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z. Zt. gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 10.01.2011 ist Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 7/02 (548) Wohnbebauung Schmittewinkel /
Knippschildstraße liegt im Ortsteil Hagen – Fley. Er umfasst im Norden
den Bereich südlich der Straße Angerpfad und die Wohnhäuser auf der Südseite
der Straße Schmittewinkel. Im Osten schließt er an die Bebauung am Heigarenweg
an. Im Südwesten und Westen wird das Plangebiet durch den geschützten
Landschaftsbestandteil „Knippschildbach“ begrenzt.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im I.Quartal 2011 wird dieses Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 28.09.2009 bis einschl. 30.10.2009 öffentlich
ausgelegen. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Bedenken und Anregungen,
die während des gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer entsprechenden
Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.
Nach
dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss
gefasst werden.
Begründung
1. Vorlauf / Vorbemerkung
- Anlass für die Durchführung des Verfahrens:
Mit Aufstellung des
Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
geordnete Erschließung und Bebauung für ca. 60 Einfamilienhäuser geschaffen
werden.
Eine Bautiefe entlang der
Straßen Angerpfad, Schmittewinkel und Heigarenweg ist bereits bebaut. Es
handelt sich um eine zweigeschossige Straßenrandbebauung mit tiefen
Grundstücken. Die Neubebauung soll sich an diesen Bestand anpassen und den
Ortsteil nach Westen zur Landschaft hin abrunden.
2. Verfahrensablauf
§
Einleitungsbeschluss nach § 2.1 BauGB durch den Rat der
Stadt Hagen am 08.10.2002
§
Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens am 16.11.2002
§
Bekanntmachung der Einladung zur 1. Bürgeranhörung:
29.03.2003
§
Bürgeranhörung nach §
3.1 BauGB am 10.04.2003 um 19.00 Uhr in
der Werkstatt für Behinderte – St. Laurentius, Caritasverband
§
Vorgezogene TÖB-Beteiligung nach § 4.1 BauGB vom 29.06.2004
bis 02.08.2004.
§
Bürgeranhörung nach §
3.1 BauGB am 11.05.2005 um 19.00 Uhr in der Werkstatt für Behinderte –
St. Laurentius, Caritasverband
§
Der Scopingtermin hat am 29.10.2005 stattgefunden.
§
2. Beteiligungsverfahren TÖB nach § 4.1 BauGB. Die Frist für
den Rücklauf der Stellungnahme war der 04.08.2006
§
Beschluss zum Entwurf und Offenlegung § 3.2 BauGB durch den
Rat am 10.09.2009
§
Durchführung der Öffentlichen Auslegung in der Zeit vom
28.09.2009 bis einschl. 30.10.2009
Die Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Bürger werden unter I. und II. bearbeitet.
Die Eingänge im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange werden unter III. und IV. abgearbeitet.
Im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung vom 28.09.2009 bis einschließlich 30.10.2009 gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wurden von folgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen abgegeben:
Eingänge im Rahmen der Öffentlichen Auslegung (unter
V. und VI)
1.
Untere
Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben
vom 19.11.2009
2.
Bauordnungsamt
der Stadt Hagen, Berliner Platz 22, 58099 Hagen, Schreiben vom 12.11.2009
3.
Untere
Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben
vom 14.12.2009
4.
NAturschutzBUnd
Deutschland e.V., Haus Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom 28.10.2009
5.
Fachbereich
Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte der Stadt Hagen
Schreiben vom 30.09.2009
6.
Untere Immissionsschutzbehörde
der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 17.12.2009
IV.
Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung sind Schreiben von Bürgern und Bürgerinnen eingegangen.
Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stellungnahmen behandelt und
abgewogen, ohne dass die Namen in der öffentlichen Beschlussvorlage
aufgeführt werden (Punkte IV.1 bis IV.8).
Der Rat der Stadt
beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stel lungnahmen der
Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander.
Nach Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen wurden die Begründung und der
Landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet.
3. Änderungen
im Bebauungsplan, der Begründung und den Gutachten
§
Verkleinerung des Plangebietes um ein Grundstück (auf Wunsch
des Eigentümers)
§
Veränderung (Verschiebung und Löschung) einiger Wegerechte
§
Vergrößerung des Rückhaltebeckens, Reduzierung der
Kompensationsfläche
§
Festsetzung Einzel- und Doppelhäuser (ED) anstatt nur
Doppelhäuser
§
Überarbeitung des LBP auf Grundlage der Änderung (s.o.), Übereinstimmung
Artenschutz – LBP
§
Ergänzung der Festsetzung Grünfläche zur rechtlichen
Absicherung der Kompensationsmaßnahmen
Diese
oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als geringfügig zu werten,
da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen im Plan und in der Begründung vom 14.08.2009
verständlicher und ausführlicher zu erklären. Bei den Änderungen des LBP geht
es um eine Richtigstellung der Bewertung des Eingriffs, die Karten zum LBP
wurden entsprechend überarbeitet.
Die o. g. Änderungen
haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der
Klarstellung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen den Anregungen
gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine erneute öffentliche
Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.
Die
Begründung mit dem Datum 10.01.2011 ersetzt die Begründung vom 14.08.2009.
Die Eingriffsbilanzierung
vom August 2009 wird ersetzt durch die Neufassung vom Dezember 2010.
Bestandteile der Vorlage
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7/02
(548) – Wohnbebauung Schmittewinkel/ Knippschildstraße –
Teil A und Teil B, 10.01.2011
Übersichtsplan des Geltungsbereiches
Anlage der Vorlage
Protokolle der Bürgeranhörungen vom 10.04.2003 und 11.05.2005 (in die Vorlage
eingefügt)
ERLÄUTERUNGSBERICHT ZUM
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN BEGLEITPLAN
als Anlage zum Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel /
Knippschildstraße, 1. Änderung
Aufgestellt durch: Stadt Hagen, Der Oberbürgermeister,
Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung, Bearbeitung Dipl. Ing. Jürgen
Weiß, Hagen, Dezember 2010
Folgende Unterlagen
wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im
Verwaltungsinformationssystem ALLRIS und im Original in der jeweiligen Sitzung
eingesehen werden:
Artenschutzrechtliche
Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 (548)
Schmittewinkel / Knippschildstraße, Mai 2009, ökoplan. Savignystraße 59,
45147 Essen
Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 „Schmittewinkel / Knipp-schildstraße“
vom 04.06.2008, Ingenieurbüro Stöcker , Technische Akustik und Beratung im
Umweltschutz, Kölner Straße 16, 51399 Burscheid,
Naturnaher Gewässerausbau
des Knippschildbaches, Genehmigungsplanung nach
§ 31 WHG inkl Erläuterungsbericht und Landschaftspflegerischer Begleitplan,
2007, Dr. Pecher AG, Klinkerweg
5, 40699
Erkrath
Baugrundgutachten vom
02.06.2204, Fülling Kühn Baugrund Beratung GmbH, Birker Weg 5, 42899 Remscheid
Bodenuntersuchung zur
Möglichkeit der Versickerung von Regenwasser, Gutachten vom 09.06.2004, Fülling
– Beratende Geologen GmbH, In der Krim 42, 42369 Wuppertal
Abwägung der Stellungnahmen
I. Bürgeranhörung
am 10.04.2003 (Protokoll siehe hinten)
Grundsätzliches
zur Verkehrsführung, Erschließung nur von Heigarenweg aus:
Die
Erschließung des Baugebietes wurde im überarbeiteten Entwurf neu konzipiert. Da
sich die Fläche des Baugebietes im Verfahren
fast verdoppelt hat, wird eine komplett neu Verkehrsführung
festgesetzt. Es gibt eine Erschließungsmöglichkeit von der Straße Schmittewinkel
aus. Die Haupterschließung wird aber über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr
an das Straßennetz (Heigarenweg/Knippschildstraße/Sauerlandstraße) angeschlossen.
Wunsch
nach Erweiterung des Plangebietes nach Süden, Grundstücke sollen mit beplant
werden
Das
Plangebiet wurde im Verfahren nach Südwesten erweitert, da eine alleinige Anbindung
des Baugebietes an die Straße Schmittewinkel im Bereich der Einbahnstraße
verkehrstechnisch als unzureichend anzusehen ist. Es wird ein neuer Knotenpunkt
in Form eines Kreisels im Kreuzungsbereich Sauerlandstraße, Knippschildstraße,
Heigarenweg geschaffen, der den verkehrlichen Anforderungen entsprechend
dimensioniert wird.
Die
Flächen zwischen dem Anschlusspunkt, dem Geschützten Landschaftsbestandteil und
dem „alten“ kleinen Plangebiet sind bei der kompletten Überplanung
des Gebietes mit in die Wohnbauflächen einbezogen worden.
Frage nach der Umsetzung
der Planung / Straße verläuft über Privatgrund:
Zu diesem Zeitpunkt der
Planung sind Aussagen über den Preis der späteren Baugrundstücke nicht möglich
und könnten auch nicht seriös abgegeben werden.
Für die Realisierung der
Planung ist ein Umlegungsverfahren erforderlich, da sich die Grundstücke
innerhalb des Geltungsbereiches im Eigentum mehrerer unterschiedlicher
Eigentümer befinden. Ein Teil der Flächen ist im Besitz der Stadt Hagen.
Das Umlegungsverfahren soll
parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Es dient dazu, zur
Erschließung und Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke
so neu zu ordnen, dass nach Abzug der Verkehrsflächen und anderen öffentlichen
Flächen nach Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstehen.
Frage
nach den anfallenden Kosten und den späteren Grundstückspreisen
Zu
den anfallenden Kosten und den späteren Preisen können zu diesem Zeitpunkt
keine Aussagen gemacht werden.
Entwickelte
Baugebiete können unterschiedlich vermarktet werden. In diesem Fall ist im
Moment keine Baugesellschaft vorhanden, die die Erschließung und Vermarktung betreibt.
Fragen nach Größe und Preis der Grundstücke können deshalb noch nicht beantwortet
werden.
Die Grundstückspreise unterliegen
grundsätzlich den Marktgesetzen. Es gibt die Möglichkeit, sich beim
Gutachterausschuss zu erkundigen und beraten zu lassen, wenn die Planungen
einen entsprechenden Stand erreicht haben.
II.
Bürgeranhörung am 11.05.2005 (Protokoll siehe hinten)
Gehweg am
Heigarenweg
Der Straßenausbau des Heigarenweges ist nicht Thema
dieses Bebauungsplanes. Die Verwaltung wird diese Anregungen an das zuständige
Fachamt weiterleiten. Die Bürger sollten bedenken, dass bei endgültigem Ausbau
der Straße, die Erschließungsbeiträge fällig werden und die Anwohner dann 90%
der Ausbaukosten übernehmen müssen.
Kreisverkehr Ecke Wienbrauk - Heigarenweg
Ob ein Kreisverkehr im Bereich Wienbrauk-Heigarenweg
realisierbar wäre, muss untersucht werden. Die Platzverhältnisse geben das
wahrscheinlich nicht her. Dass die verkehrlichen Bedingungen am Heigarenweg
unzureichend sind, ist länger bekannt; die, an die Straße angrenzenden
Grundstücke befinden sich aber alle in Privatbesitz, so dass eine Lösung
schwierig ist.
Diese Überlegungen betreffen nicht den Bebauungsplan,
da die Flächen entlang der Straße Heigarenweg außerhalb des Plangebietes
liegen.
Kreisverkehr
Heigarenweg - Sauerlandstraße
Wichtig ist aus Sicht der Verwaltung die Gestaltung
des Kreuzungsbereiches Sauerlandstraße-Heigarenweg und der neuen
Erschließungsstraße für das Baugebiet. Ob die Straße Heigarenweg dann als
Einbahnstraße genutzt werden soll, müsste auch untersucht werden. Es wird aber
darauf hingewiesen, dass Einbahnstraßen immer mehr Verkehr erzeugen, weil die
Anwohner dann teilweise doppelt so weite Wege zurücklegen müssen.
Fußwegeverbindung
in Richtung Helfe
Weiterhin
möchten einige Bürger, dass eine Fußwegeverbindung nach Helfe geschaffen wird.
So könnten auch die Wohngebiete Erlagen und Fleyer Bach mit der Ortslage und
den neuen Baugebiet fußläufig verbunden werden.
Eine
Fußwegeverbindung zwischen Erlhagen, dem neuen Baugebiet und Fley bzw. auch dem
Baugebiet Fleyer Bach ist sicherlich wünschenswert. Vergessen werden darf dabei
nicht, dass zwischen den Baugebieten der besonders Geschützte Landschaftsbestandteil
Nr. 1.4.2.13 „Knippschildbach“ liegt. Hierzu sind bestimmte
Schutzabstände zu beachten. Eine Querung ist nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes
nicht möglich.
Die Planungen
im neuen Baugebiet sehen eine neue Fußwegeverbindung vom Heigarenweg zum
geplanten Spielplatz im Wohngebiet vor. Von hier kann man über die neue
Mischverkehrsfläche, die Straße Angerpfad und den schon vorhandenen Fußweg
vorbei am Regenrückhaltebecken zur Weidekampstraße gelangen.
Reitplatz
Die Verwaltung
ist weiterhin bemüht den Reitplatz in Fley unterzubringen. Im Nahbereich der
vorhandenen und geplanten Wohnbebauung wird dazu aber keine Möglichkeit
gesehen. Die Nutzung eines Reitplatzes mit den damit verbundenen Emissionen
ist bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht mit der Wohnnutzung zu
vereinbaren.
Anteil, den
die Grundstückseigentümer für die Erschließung leisten müssen
Ein Bürger
möchte wissen, wieviel qm pro Baugrundstück für die öffentliche Flächen und
Infrastruktur abgegeben werden müssen?
Bei der
durchzuführenden Umlegung gilt das Solidarprinzip, d.h. gleichmäßige Verteilung
aller Lasten. Die Anteile der einzelnen Grundstückseigentümer werden vor dem
Umlegungsverfahren genau so groß wie danach sein.
Hat die Stadt
Hagen Einfluss auf die Veräußerung der Grundstücke?
Das Ergebnis eines
Umlegungsverfahrens nach der Neuordnung sind Grundstücke, die nach den späteren
Festsetzungen des Bebauungsplanes bebaubar sind. Die Vermarktung der Flächen
liegt dann in der Hand des jeweiligen Eigentümers. Es wird dazu keine Auflagen
der Stadt geben. Wenn Eigentümer sich dann an einen Bauträger wenden, um ihr
Grundstück zu vermarkten, ist dies auch möglich.
Gibt es
überhaupt diesen Bedarf an Baugrundstücken? Im Baugebiet Erlhagen stehen noch
zahlreiche Grundstücke leer.
Die Art der Bebauung ist
bei dieser Frage ausschlaggebend. Am Markt gefragt sind freistehende
Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser mit größeren Grundstücken, die individuell
bebaut werden können.
Welche
Möglichkeiten bestehen, dass Regenrückhaltebecken in den Erlebnisraum zu
integrieren, insbesondere als Spielmöglichkeiten für Kinder? Notwendigkeit des
Regenrückhaltebeckens
Der Betrieb, die Unterhaltung
und die Verkehrssicherung durch die Stadtentwässerung Hagen (SEH) ist zu gewährleisten.
Aufgrund von Unfällen gibt es einschlägige Gerichtsurteile, die eine strenge
Umsetzung der Forderung nach einer der Einzäunung eines Regenrückhaltebeckens
erfordern. Eine Doppelnutzung der Flächen ist daher nicht möglich.
Nach Wasserrecht gibt es eine
rechtliche Verpflichtung zur umweltschonenden Ableitung des anfallenden
Regenwassers. Die Einleitung in einen Kanal ist nur im dicht besiedelten
Innenstadtbereich möglich, wo es keine andern Möglichkeiten zur Beseitigung
gibt.
Zeithorizont
für die Planung.
Weiteren Schritte im
Bebauungsplanverfahren sind folgende: Die erforderlichen Gutachten werden
vergeben und die Ergebnisse in die Planung eingearbeitet.
Nach dem entsprechenden
Beschluss in der Politik wird die öffentliche Auslegung durchgeführt, bei der
Bürger einen Monat Zeit haben noch mal zur Planung Stellung zu nehmen.
Dauer einer
Umlegung.
Die Länge eines
Umlegungsverfahrens hängt wesentlich von der Mitarbeit der beteiligten
Grundstückseigentümer ab. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Umlegungsverfahren
bei Stand der öffentlichen Auslegung zu beginnen, weil dann die Planungsinhalte
relativ feststehen.
In diesem Verfahren wurde das
auch so durchgeführt.
III. Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange im Juli 2004
Zu III.1
Die Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Straße 39,
58097 Hagen, Schreiben vom 06.08.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
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Verringerung der
Geschossigkeit / Forderung nach der Festsetzung von Einfamilienhäusern
Die
neue Bebauung sollte sich aus städtebaulichen Gründen zum einen an den Bestand
anpassen, zum anderen sollte bei Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen auch
die Ausnutzbarkeit der Flächen im Verhältnis stehen. Aus Sicht der Planung ist
daher die 2-Geschossigkeit das richtige Maß der Bebauung.
Die
weiteren Rahmenbedingungen bzgl. der angesprochenen Festsetzungen sind durch
die Bauordnung des Landes NRW geregelt. Zusätzliche Festsetzungen sind daher
nicht erforderlich.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Verringerung
der Verkehrsflächen
Das
Konzept der Erschließung und Verkehrsflächen beruht auf einem Grundgerüst
(Haupterschließung) mit anschließenden Wohnwegen, die als private Erschließung
schmaler ausgebaut werden können und deshalb die geringstmöglichen Breiten
(3.00 bis 3.50m) haben
Die
Abmessungen der Verkehrsflächen sind entsprechend ihrem Zweck und den Anforderungen
nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS 90) ausgewählt. Es werden
keine überflüssigen Flächen versiegelt.
Eine
zusätzliche Festsetzung zur Verringerung der Versiegelung z. B. wasserdurchlässige
Straßenbeläge sind in diesem Plangebiet nicht möglich, weil zum einen der Grundwasserstand
sehr hoch ist und zum anderen eine Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund
der Bodenverhältnisse sehr schwierig ist.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Allgemeines
zur Eingriffsbilanzierung
Im
Rahmen der Erarbeitung des Festsetzungsplanes wurde eine Eingriffsbilanzierung
nach dem in Hagen beschlossenen Berechnungsmodell erstellt.
In
der Bilanzierung und dem Landschaftspflegereichen Begleitplan sind die
Berechnungen und die danach erforderlichen Kompensationsflächen ausführlich
beschrieben und in den anliegenden Karten dargestellt.
Eine Abwägung der Stellungnahmen ist nicht
erforderlich.
Zu III.2
Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132
– 136, 58095 Hagen, Schreiben vom
28.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
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Nach
der kompletten Überarbeitung des Bebauungsplanes (Vergrößerung des Baugebietes)
wird die Entwässerung ebenfalls überplant.
Die
nachgereichten Anregungen sind soweit möglich, in den Begründungstext eingearbeitet.
Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.
Zu III.3
Staatliches Umweltamt, Feithstraße 150 b, 58097
Hagen, Schreiben vom 15.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
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Eine
Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit
nicht möglich (siehe Baugrunduntersuchung).
Das
Regenwasser wird alternativ in einem Rückhaltebecken gesammelt und dem Wasserkreislauf
zurückgegeben, in dem es in den renaturierten Knippschildbach eingeleitet wird,
so dass die Anforderungen des § 51 LWG erfüllt
sind.
Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt
werden.
Zu III.4
HEB Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095
Hagen, Schreiben vom 05.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Radien der Wendeplätze
werden entsprechend eingeplant.
Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.
Zu III.5
Umweltamt der Stadt Hagen – Rathausstraße 11,
58095 Hagen, Schreiben vom 27.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
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Reitplatz
Nach
der Überarbeitung der Planung wird der Reitplatz nicht mehr im Plangebiet untergebracht.
Eine weitere Berücksichtigung der Auswirkungen ist deshalb nicht mehr erforderlich.
Entwässerung
Die
erforderlichen Anträge liegen bei der Unteren Wasserbehörde vor. Die Genehmigung
wird bis zum Satzungsbeschluss erwartet.
Immissionsschutz
Nach
zahlreichen Umplanungen wurde für das Plangebiet ein komplett neues Gutachten
erstellt. Dieses Gutachten (Büro Stöcker, 2008) berücksichtigt alle Lärmquellen
(Schiene, Straße, Gewerbe) und hat als Ergebnis Lärmpegelbereiche vorgegeben,
die im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt sind.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
Zu III.6
Umweltamt – Untere Landschaftsbehörde der Stadt
Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 02.08.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
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Hinweis
auf die erforderliche Eingriffsbilanzierung
Die
Eingriffsbilanzierung und der Landschaftspflegerische Begleitplan inkl. Karten
liegen inzwischen vor.
Geschützter
Landschaftsbestandteil (LB)
Die
Flächen im Geschützten Landschaftsbestandteil sind inzwischen von der Stadt Hagen
erworben worden und konnten so in ein schlüssiges Konzept zu den Außenbereichsflächen
(LB und Kompensationsflächen) einbezogen werden. Aus diesem Grund ist der
Geschützte Landschaftsbestandteil in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
(ULB) in den Bebauungsplan übernommen worden und die entsprechende
Darstellung im Festsetzungsplan aufgenommen.
Gebote
für Entwicklungsräume
Die
aufgeführten Gebote – Erhalt der vorhandenen Gehölze, Einbindung der
Bebauung, Erhalt und Renaturierung der Bachläufe – sind bei der Planung
berücksichtigt und werden im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
Die
Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkonzept
integriert, werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich
dargestellt und durch Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der
Landschaft umrahmt und ergänzt. In diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des
Plangebietes als Flächen für Landschaftsraum/Grünflächen/Kompensation (ca.
25.090 qm) festgesetzt.
Reitplatz
Die
Planungen zum Reitplatz wurden inzwischen aufgegeben, zu dass dieser Standort nicht mehr im
Plangebiet enthalten ist.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt bzw. zu
den o.g. Inhalten ist keine Abwägung erforderlich.
Zu III.7
Bauordnungsamt der Stadt Hagen – 58095 Hagen,
Schreiben vom 30.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Pläne zur Anlage eines
Reitplatzes im Plangebiet wurden aufgegeben.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
IV.
2. Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange im Juli 2006
Zu IV.1
Die Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Strasse 39,
58097 Hagen, Schreiben vom 02.07.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Kompensationsflächen
werden wahrscheinlich nicht ausreichen - Hinweis auf die erforderliche
Eingriffsbilanzierung
Die
Eingriffsbilanzierung und der Landschaftspflegerische Begleitplan inkl. Karten
liegen inzwischen vor.
Der
gesamte Kompensationsbedarf für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ergibt
sich bei diesem Vorhaben über eine komplementäre Zusammenführung.
Durch
die internen Maßnahmen und den angestrebten externen Waldumbau auf städtischen
Forstflächen wird sowohl eine landschaftsökologische Verbesserung des Naturhaushaltes
als auch eine Verbesserung des Landschaftsbildes erzielt.
Durch
den aus dem o.g. Waldumbau resultierenden Flächenwertzuwachs von 32.400
Wertpunkten wird das Defizit durch die Stadt Hagen zu rund 100%
ausgeglichen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.
Geplanter
Kinderspielplatz sollte 4-mal so groß vorgesehen werden
In
Einfamilienhausgebieten ist grundsätzlich kein Spielplatz erforderlich, da hier
davon ausgegangen wird, dass in den privaten Gärten der Einfamilienhäuser
Spielmöglichkeiten für die Kinder geschaffen werden.
Der
Spielplatz im Baugebiet Schmittewinkel soll ein Angebot sein, dass auch für
Hagen-Fley eine neue Aufenthaltsmöglichkeit bietet. Er hat eine Größe von ca.
1.500 qm, was für die Altersklasse bis 12 Jahren als angemessen einzustufen
ist.
Nachdem
das benachbarte Baugebiet Erlhagen / Linnenkamp fast vollgelaufen ist, wird hier
auch gerade der Spielplatz errichtet.
Die
Flächengröße des Spielplatzes im Baugebiet Schmittewinkel stellt unter den o.
g. Rahmenbedingungen einen Kompromiss zwischen den Erfordernissen und der Haushaltssituation
der Stadt Hagen dar.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht stattgegeben.
Kreisel an der
Sauerlandstraße
Ausgehend
von der Einmündung des Angerpfades in den Schmittewinkel wird eine neue
Erschließung, durch die Lücke zwischen den Häusern Schmittewinkel 6 und
Angerpfad 1 geführt. Diese bildet das Gerüst des städtebaulichen Entwurfes, die
das Wohngebiet im weiteren Verlauf über den Bereich Heigarenweg / Einmündung
Sauerlandstraße wieder an das öffentliche Straßennetz anbindet.
Im
Rahmen dieser Anbindung wird der Kreuzungsbereich komplett neu gestaltet und
als Kreisverkehr ausgebildet. So kann gleichzeitig die unübersichtliche Kreuzungssituation
entschärft werden.
Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.
Ausgleichmaßnahmen
räumlich dem Plangebiet zuordnen
Im
Rahmen der Erarbeitung des Festsetzungsplanes wurde eine Eingriffsbilanzierung
nach dem in Hagen beschlossenen Berechnungsmodell erstellt. In der Bilanzierung
und dem Landschaftspflegereichen Begleitplan sind die Berechnungen und die
danach erforderlichen Kompensationsflächen ausführlich beschrieben und in den
anliegenden Karten dargestellt.
Die
Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkonzept
integriert, werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich
dargestellt und durch Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der
Landschaft umrahmt und ergänzt. In diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des
Plangebietes als Flächen für Landschaftsraum/Grünflächen/Kompensation (ca.
25.090 qm) festgesetzt.
Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.
Zu IV 2:
Umweltamt – Untere Landschaftsbehörde der Stadt
Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 17.07.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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LBP liegt noch nicht vor
- Ausreichender Abstand zum LB gefordert
Im
Rahmen der Erarbeitung des Festsetzungsplanes wurde eine Eingriffsbilanzierung
nach dem in Hagen beschlossenen Berechnungsmodell erstellt. In der Bilanzierung
und dem Landschaftspflegereichen Begleitplan sind die Berechnungen und die
danach erforderlichen Kompensationsflächen ausführlich beschrieben und in den
anliegenden Karten dargestellt.
Die
Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkonzept
integriert und werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich
dargestellt. Die geforderten Schutzabstände sind eingehalten und durch Flächen
zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft umrahmt und ergänzt. In
diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des Plangebietes als Flächen für Landschaftsraum/Grünflächen/Kompensation
(ca. 25.090 qm) festgesetzt.
Den Inhalten der Stellungnahme wird stattgegeben.
Zu IV.3
Umweltamt – Untere Wasserbehörde der Stadt
Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 29.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Einleitung des
Regenwassers in den Knippschildbach benötigt eine Erlaubnis nach
§ 7 WHG, Genehmigungsplanung nach § 31 WHG erforderlich
Für
die Verlegung und Offenlegung des Knippschildbaches wurde eine Planung durch
ein externes Büro erstellt. Zu dieser Planung gehört in jedem Fall der Antrag
nach § 31 WHG und nach § 7 WHG, die bereits gestellt wurden und deren Genehmigung
bzw. Erlaubnis bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen werden
(siehe Anlage: Naturnaher Gewässerausbau des Knippschildbaches, Genehmigungsplanung
nach § 31 WHG inkl Erläuterungsbericht und Landschaftspflegerischer
Begleitplan, 2007, Dr. Pecher AG, Klinkerweg
5, 40699
Erkrath)
Die Anregungen wurden im Verfahren
berücksichtigt.
Zu IV.4
Umweltamt – Untere Bodenschutzbehörde der Stadt
Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 29.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Textlichen Festsetzungen
werden entsprechend ergänzt, die Begründung zum Bebauungsplan redaktionell
überarbeitet.
Untersuchungen
im Bereich des Kinderspielplatzes nach dem MAGS-Erlass
Die
Anforderungen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen wurden,
werden an das Fachamt weitergeleitet, die die Planungen zu den Ausführungen machen.
Die Anregungen werden im Verfahren berücksichtigt.
V.
Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung
im Oktober 2009
Zu V.1
Umweltamt – Untere Landschaftsbehörde der Stadt
Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom19.11.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Redaktionelle Änderungen
Das
Plangebiet des Bebauungsplanes wird um ein Grundstück verkleinert, die Fläche
des Regenrückhaltebeckens wird etwas größer, so dass die Bilanzierung und der
Landschaftspflegerische Begleitplan an diesen betroffenen Textstellen
aktualisiert werden. In diesem Zuge werden auch die aufgeführten Punkte in den
Karten und im Text entsprechend überarbeitet.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
gefolgt.
Die
Natriumdampflampen werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
gefolgt.
Widerspruch
der Mahd bzw. Weidenutzung zwischen LBP und Artenschutzgutachten
Der
Mahdturnus wird neu festgesetzt und passt dann zu den Angaben im Artenschutzgutachten.
Der LBP wird entsprechend überarbeitet.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
gefolgt.
Pflegeturnus des
Regenrückhaltebeckens
Die
Fläche des Regenrückhaltebeckens wurde vergrößert und weist jetzt eine
Gesamtgröße von ca. 1.800 qm auf. Diese
Fläche wird unterschiedlich gestaltet, da hier ein Umfahrungsweg, die Böschung
und die Grundfläche des Beckens enthalten sind. Der Umfahrungsweg und die
Böschungen werden mit Schotterrasen und Steinschüttungen befestigt. Nach den
Planungen der Stadtentwässerung muss im Beckenboden eine Teilfläche ebenfalls
mit Steinschüttungen befestigt werden, da hier der Beckeneinlauf mit einem
Sandfang stabil ausgeführt werden muss. Die Fläche, die später gemäht werden
muss, beträgt daher nur ca. 600 qm; d.h. eine Fläche von ca. 1.200 qm steht weiterhin
der Schleiereule für die Jagd zur Verfügung.
Da
der Aufwand, den Beckenboden zu mähen, sehr groß ist, kann er nicht so oft gemäht
werden, wie das Artenschutzgutachten das vorsieht. Da diese Fläche ca. nur ein Drittel der
Gesamtfläche ausmacht, wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dieser Festsetzung abgesehen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Regelungen zur
Finanzierung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen
Die
Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen (intern und extern) erfolgt durch die
Stadt Hagen auf stadteigenen Flächen. Die anfallenden Kosten der Maßnahmen für Herstellung
(inkl. Zaun) und Pflege werden in die Umlage mit eingerechnet, so dass jeder
Grundstückseigentümer im Rahmen der Umlegung die Verpflichtung zum Ausgleich
„ablösen kann“.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
Zu V.2
Bauordnungsamt der Stadt Hagen, Berliner Platz 22,
58089 Hagen, Schreiben vom 12.11.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die
Festsetzung ist im Plan richtig wiedergegeben. Die Formulierung in der Begründung
wurde entsprechend überarbeitet.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu V.3
Umweltamt – Untere Bodenschutzbehörde der Stadt
Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 14.12.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Umweltvorsorge nach BauGB
nicht berücksichtigt
Die
Wiedernutzbarmachung von Flächen und damit Reduzierung des Grades der Bodenversigelung
sind wichtige Beiträge zum Umweltschutz.
Im
Hagener Norden, in dem durch die Planung jungen Familien Baugrundstücke zur
Verfügung gestellt werden sollen, sind Flächen für die Revitalisierung nicht
vorhanden. Es wurde deshalb als Kompromiss, eine Baugebiet unter dem Schutz
großräumiger Grünflächen entwickelt, die auch als solche festgesetzt und
deshalb langfristig geschützt sind.
Den Anregungen kann nicht gefolgt
werden.
Die
zusätzlichen Hinweise werden im Bebauungsplan aufgenommen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu V.4
NAturschutzBUnd Deutschland e.V., Haus Busch 2, 58099
Hagen, Schreiben vom 28.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Gravierende
Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt, Eingriffe in Geschützte Landschaftsbestandteile
Die
Auswirkungen der Planung auf die Tier- und Pflanzenwelt werden im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung ausführlich beschrieben
und bewertet. Um die Eingriffe zu kompensieren sind zahlreichen Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt.
Die
Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB) sind in das Grünflächenkonzept
integriert, werden als LB entsprechend des Landschaftsplanes nachrichtlich
dargestellt und durch Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der
Landschaft umrahmt und ergänzt. In diesem Bebauungsplan sind ca. 41 % des
Plangebietes als Flächen für Landschaftsraum/Grünflächen/Kompensation (ca.
25.090 qm) festgesetzt.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
Prognosen
zu den Nahrungshabitaten der Schleiereule nicht richtig
Der
Gutachter der Artenschutzrechtlichen Prüfung hat ausführlich dargestellt, dass
die großflächigen Grünbereiche, die trotz der Bebauung erhalten bleiben,
geeignet sind, die Nahrungshabitatfunktion für das Schleiereulenpaar zu
übernehmen. Im Umfeld des Brutplatzes sind bzw. werden alle noch bestehenden
Grünflächen planungsrechtlich gesichert, was zu einer Gesamtfläche von ca. 120.800
qm „Grünland“ führt.
Ergänzend
dazu werden zur Stärkung der Schleiereulenpopulation in Hagen Nistkästen für
Schleiereule aufgehängt. In Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde
und lokalen Eulenexperten werden geeignete Standorte gesucht.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
Der
NAturschutzBUnd Deutschland e.V. verweist in seinem Schreiben auf das Protokoll
zur Sitzung des Landschaftsbeirates vom 01.09.2010. Dieser Verweis bedeutet,
dass die Verwaltung die Relevanz der angesprochenen Inhalte zu prüfen hat:
Stellungnahmen der Verwaltung zum Protokoll des
Landschaftsbeirates vom 01.09.2009 zum TOP 8. Bebauungsplan Nr. 7/02
Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraße
Nisthilfen für die Schleiereule (auch siehe oben)
In
Frage für Standorte kommen alle Scheunen, Reithallen etc. – also größere
Gebäude – im Bereich von Grünlandflächen, die beweidet oder gemäht werden
(z.B. auch die Lenneaue, Garenfeld, Hückinghausen). Es sind schon einige
Standorte gefunden, weitere sind im Gespräch.
Da
im Rahmen des Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/07 Wohnen am
„Erlhagen“ ebenfalls Schleiereulenkästen als vorgezogenen
Artenschutzmaßnahme festgesetzt werden, wird die Zahl der Kästen im Rahmen
dieses Planverfahrens auf 8 reduziert; 2 Kästen werden im anderen
Bebauungsplan festgesetzt.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
Ameisenhügel im Plangebiet
Im
Planungsbereich soll ein Ameisenhügel gemeldet seien. Da die Art nicht bekannt
sei, ist dieses zu überprüfen.
Nachforschungen
bei den beteiligten Personen haben folgenden Sachstand ergeben:
Wenn
es sich hier um einen Ameisenhügel in den offenen Flächen handelt, kann es sich
nach Aussagen der Unteren Landschaftsbehörde nur um eine Wiesenameise handeln,
die Hügel bis 50 cm aufbaut.
Es
konnte auch über Herrn Thiel nicht mehr geklärt werden, welche Person über
Anrufbeantworter an welcher Stelle im Plangebiet den Ameisenhügel gesichtet
hatte. Eine genauere Untersuchung des Sachverhaltes ist daher nicht möglich.
Eine Abwägung der Anregung ist nicht
erforderlich.
Ausweichmöglichkeiten von Amphibien
etc.
Bei
dem angesprochenen Text handelt es sich wohl um die Artenschutzrechtliche Prüfung.
Hier wird auf den Seiten 9 – 13 zu jeder betroffenen Vogelart genau
aufgeführt in welcher Weise sie von der Bebauung betroffen ist und wie sie mit
den Veränderungen umgehen wird. Zu den Amphibien ist ausgeführt, dass keine der
betroffenen Arten als streng geschützt gelten. Da bislang keine Anzeichen für
eine besondere Gefährdung dieser Arten vorliegen, zählen sie nicht zu den
„planungsrelevanten“ Amphibienarten und sind nicht weiter zu
betrachten. Wir weisen ergänzend daraufhin, dass die Feucht- und Grünbereiche
entlang des Knippschildbaches erhalten bleiben, der Bach im nördlichen Bereich
renaturiert wird und so sogar neue Lebensräume angeboten werden können.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
Hydraulisches Problem
Knippschildbach
Die
Einleitungen in den Knippschildbach werden als hydraulisches Problem gesehen,
der unter den nordöstlichen Betrieben durch viel zu kleinen Rohrquerschnitten
weiter geführt werde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da
im Plangebiet keine Versickerung möglich ist, wurde die Möglichkeit der ortsnahen
Einleitung in ein Gewässer gewählt. Parallel zur nordwestlichen Grenze des
Baugebietes verläuft der Knippschildbach. Es entspricht den a.a.R.d.T., das
Niederschlagswasser – speziell bei hydraulisch nicht leistungsfähigen
Gewässern – gedrosselt über ein Regenrückhaltebecken einzuleiten. Das
geplante RRB hinter den Häusern Angerpfad Nr. 1 – 3a ist so konstruiert,
dass in das Rückhaltevolumen ein Absetzbecken integriert wurde, der den
Schmutzstoffeintrag in das Gewässer reduziert.
Der
Antrag für die Einleitung des Niederschlagswassers nach § 7 WHG wurde mit
Schreiben vom 07.04.2006 bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) der Stadt Hagen
gestellt.
Da
der Knippschildbach im Anschluss an die Einleitungsstelle auf
Privatgrundstücken verläuft und dort – wie in der Stellungnahme richtig
ausgeführt – hydraulisch unzureichend verrohrt wurde, hat die Untere
Wasserbehörde eine hydraulisch ausreichende Offenlegung des Gewässers
gefordert. Diese Offenlegung ist in der bestehenden Trasse nicht möglich. Das
Gewässer wird renaturiert und in gewässertypischem Verlauf – räumlich
nach Westen verschoben – verlegt. Die dafür erforderlichen Flächen sind
inzwischen im Besitz der Stadt Hagen, so dass der Renaturierung des Bachlaufes
und Einleitung des Regenwassers aus dem Rückhaltebecken nichts entgegensteht.
Die
erforderliche Genehmigung nach § 31 WHG wurde bei der UWB gestellt und wird zum
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
Regenrückhaltebecken
ohne Dauerstau
Die
Abführung der anfallenden Regenwässer stellt sich in diesem Baugebiet sehr
schwierig dar.
Aufgrund
der sehr geringen Höhenverhältnisse zwischen dem RRB und dem Gewässer wurde für
das Becken eine geringe Einstauhöhe von 0,50 m ermittelt. Für einen Betrieb des
Beckens im Dauerstau müsste entsprechend mehr Volumen zur Verfügung gestellt
werden. Dies könnte nur dadurch erreicht werden, indem mehr Fläche beansprucht
wird oder die Beckensohle entsprechend tiefer angelegt wird. Ersteres führt bei
einer geringen Wassertiefe zu einer schnelleren Eutrophierung mit einer bei
Regenereignissen nicht gewollten und unerlaubten Ableitung von Schlamm in das
Gewässer. Letzteres führt zu einer maßgeblichen Verschlechterung der
Unterhaltungsmöglichkeiten, wobei auch hier eine kleine Tendenz zur
Eutrophierung weiterhin nicht vermieden werden kann. Durch beide Maßnahmen
werden die Kosten für die Entwässerung unnötig steigen. Aufgrund der
topographischen Bedingungen und des sehr geringen Gefälles der
Regenwasserkanalisation würde eine größere Einstauhöhe dazu führen, dass die
Kanalisation durch den Rückstau aus dem Becken hydraulisch negativ beeinflusst
würde.
Aus
den o.g. Gründen muss auf einen gewünschten und sicherlich ökologisch
sinnvollen Dauerstau im Becken verzichtet werden.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
Erhebliche
Mängel in der Planung: Das Baugebiet wird als insulare Bebauung ohne genügend
Anbindung mit Fußwegen in Richtung Erlhagen, Fleyer Bach, Sauerland- und
Knippschildstraße gesehen
Das
Baugebiet Schmittewinkel ist ein Baustein einer Rahmenplanung für den
Ortsteil Fley aus den 90iger Jahren. Diese Planung konzentrierte sich auf die
Weiterentwicklung des Ortsteils durch Ergänzung von geeigneten Wohngebieten.
Dazu gehören neben Schmittewinkel das Baugebiet Fleyer Bach und das Baugebiet
Erlhagen-Linnenkamp. Die Wohnbauflächen wurden nach und nach durch
Bebauungspläne planungsrechtlich umgesetzt, nachdem in einem städtebaulichen
Wettbewerb der beste Entwurf ermittelt wurde. So sind Baugebiete mit
unterschiedlichen Wohnformen und -strukturen (Einfamilien- und Reihenhäuser,
Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) entstanden, die sich ergänzen. Die
dazwischen liegenden Grünräume (Geschützter Landschaftsbestandteil Fleyer Bach,
Knippschildbach) und die festgesetzten Grünflächen runden das Konzept ab. Von
einer insularen Bebauung kann deshalb aus städtebaulicher Sicht nicht die Rede
sein.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Zu V.5
Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte der
Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 30.09.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Der
Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte der Stadt Hagen wird frühzeitig
informiert, wenn die Ausbauplanungen für die Erschließungsmaßnahmen erstellt
werden. Bis zur Umsetzung ist dann ausreichend Zeit, um den Pachtvertrag zu
kündigen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu V.6
Umweltamt – Untere Immissionsschutzbehörde der
Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 17.12.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Schallschutz nur bei
geschlossenen Fenstern gewährleistet
Von der Überschreitung der
Orientierungswerte zur Nachtzeit sind ausschließlich zwei Grundstücke im
Anschluss an den neu zu errichtenden Kreisverkehr betroffen.
Die Festsetzung zu den
Maßnahmen zum Schallschutz wird überarbeitet und entsprechend der Anregung
umformuliert.
Den Inhalten der Anregung wird gefolgt.
VI.
Beteiligung der Bürger im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung im Oktober 2009
VI.1 Schreiben
einer Bürgerin vom 29.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Nutzung und Wert der
eigenen Grundstücke
Der
Wert des Grundstückes wird durch den Bebauungsplan und die anschließende
Umlegung erhöht und wird dadurch Bauland.
Die
Fläche des Kreisverkehrs, der geplante Kinderspielplatz, der Fußweg zum Heigarenweg
und der Containerplatz werden flächenmäßig nicht in die Umlegung mit einbezogen.
Diese Flächen dienen nicht nur den zukünftigen Anwohnern des Baugebiets
selbst, sondern werden auch durch die Anwohner von Fley genutzt. Der Kreisverkehr
sorgt nicht nur für die Anbindung des Baugebietes, sondern verbessert auch die
gesamte Verkehrssituation und gestaltet den Bereich übersichtlicher. Es wird
deutlich, dass hier eine andere Struktur der Bebauung und Nutzung beginnt, hier
gestaltet sich ein „Eingangsbereich“ für den Ortsteil Fley.
Bauplatz
vormerken lassen
Der
Wunsch nach einem bestimmten Grundstück wurde an die zuständige Stelle in diesem
Fall das Amt für Geoinformation und Liegenschaften - Umlegung -weitergeleitet.
Die Wünsche werden im Rahmen des Umlegungsverfahrens nach Möglichkeit berücksichtigt.
Keine
Haftung für Schäden, die durch Verrrieselung, Drainage oder sonstigen herkommenden
Wässer entstehen können (siehe auch Schreiben vom Februar 2006)
Das
Gelände im gesamten Baugebiet wird neu gestaltet. Durch die Geländeprofilierungen
für den Straßenbau, die Drainage der einzelnen Häuser und die Organisation der
gesamten Regenentwässerung für das Baugebiet werden sich ganz neu Bodenverhältnisse
ergeben. Dazu kommt, dass das Gelände durch die Bebauung zu ca. 50% versiegelt
wird und das auf den versiegelten
Flächen anfallende Regenwasser geordnet durch einen öffentlichen Kanal in das
Regenrückhaltebecken geleitet wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
keine größeren Wassermengen im Baugebiet anfallen und die neu errichteten
Gebäude schädigen. Weiterhin ist jeder Bauherr selbst verpflichtet sein
Gebäude gegen möglicherweise eindringendes Wasser zu schützen. Ein
entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
VI.2 Schreiben eines Bürgers vom
28.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Einspruch
gegen Einbeziehung und Legalisierung des Illegalen Gebäudes
Ziel
des Bebauungsplanes ist nicht die nachträgliche Genehmigung von illegal errichteten
Gebäuden.
Bereits
1978 wurden in Fley zwei Bebauungsplanverfahren eingeleitet, durch die der Ortsteil
überplant wurde. Diese Verfahren wurden erstmal nicht weitergeführt.
Der
am 15.04.1992 für den Ortsteil Fley beschlossene Rahmenplan sah für den
Ortsteil eine mäßige ergänzende Wohnbebauung vor, der als Abrundung des Siedlungsbereiches
zur Landschaft dienen sollte.
Auf
dieser Grundlage wurde 1994 ein Wettbewerb ausgelobt, dessen Ergebnisse den
Bürgern im Juni 1995 vorgestellt wurden.
Bereits
zu diesem Zeitpunkt war eine Ergänzung der Straßenrandbebauung am
Schmittewinkel nach Südwesten vorgesehen. Es verwundert dann nicht, dass das Gebäude
bei den Planungen und der Einleitung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 bereits mit
berücksichtigt wurde bzw. mit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lagen.
Die
bauordnungsrechtlichen Fragen zu erforderlichen Grenzabständen etc. werden parallel
zum Bebauungsplanverfahren mit dem Bauordnungsamt geregelt und sind nicht
Inhalt dieses Bebauungsplanes. Eine spätere Genehmigung des Gebäudes wird nur
unter Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Regeln z.B. des Abstandflächenrechts
erteilt werden. Das illegale Gebäude darf z.Zt. nicht genutzt werden. Hierzu liegt
die schriftliche Bestätigung des Bauherrn vor.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
VI.3 Mehrere
Schreiben eines Bürgers vom 29.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Reservierung
eines Baugrundstückes
Der
Wunsch nach einem bestimmten Grundstück wurde an die zuständige Stelle in diesem
Fall das Amt für Geoinformation und Liegenschaften - Umlegung -weitergeleitet.
Die Wünsche werden im Rahmen des Umlegungsverfahrens nach Möglichkeit berücksichtigt.
Eine Abwägung zu dieser Anregung ist
nicht erforderlich.
Vergrößerung
des Flurstückes 12, Berücksichtigung im Bebauungsplan
Das
Flurstück Nr. 12 liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Es ist dem
Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, es ist bereits bebaut und vom Heigarenweg
aus erschlossen.
Die
geplante Hinterbebauung ist durch Vorbescheid aus August 2005 positiv
beschieden worden (Vorbescheid wird jährlich verlängert). Wenn für das vorgesehene
Wohnhaus ein ausreichend großes Grundstück (auch nach Nordwesten) erhalten
bleiben soll, kann der Eigentümer dies im Rahmen des Umlegungsverfahrens
deutlich machen. Der schmale Streifen, der dann dem Flurstück Nr. 12
zugeschlagen werden soll, müsste dann extra ausparzelliert werden.
Die
Umlegung wurde darüber informiert.
Eine Abwägung zu dieser Anregung ist
nicht erforderlich.
Flächen
des geplanten Spielplatzes, Fläche des Kreisverkehrs, Containerplatz und die
Grünfläche mit Wegeverbindung nicht auf Anwohner des neuen Baugebietes umlegen
Die
Flächen im Bebauungsplan, die für die unterschiedlichsten öffentlichen Nutzungen
wie Spielplatz, Containerplatz, Wegeverbindungen festgesetzt sind, werden in
diesem Fall nicht alleine auf die zu bildenden Grundstücke umgelegt. Der
Spielplatz und der Containerplatz werden von allen Fleyer Bürgern genutzt. Die
Notwendigkeit des Spielplatzes ist aus den fehlenden Spielmöglichkeiten im
gesamten Ortsteil zu begründen.
Gleiches
gilt für die Wegeverbindung und den geplanten Kreisverkehr. Die Wegeverbindung
dient zum einen als Zuwegung für den Kindergarten aus dem neuen Baugebiet, zum
anderen als Weg vom Ortsteil Fley in das Baugebiet und als Weg zum geplanten
Spielplatz.
Der
Kreisverkehr sorgt für nicht nur für die Anbindung des Baugebietes, sondern
verbessert die gesamte Verkehrssituation und gestaltet den Bereich
übersichtlicher. Es wird deutlich, dass hier eine andere Struktur der Bebauung
und Nutzung beginnt, hier gestaltet sich ein „Eingangsbereich“
für den Ortsteil Fley.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
teilweise gefolgt.
VI.4 Schreiben
eines Bürgers vom 30.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Privatgrundstück
aus dem Bebauungsplan herausnehmen
Die angesprochene Baufläche
wird aus dem Bebauungsplan herausgenommen, das Plangebiet entsprechend
verkleinert.
Eine
Zufahrt und deren Sicherung über eine Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes
sind damit nicht mehr erforderlich und können entfallen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
gefolgt.
VI.5 Schreiben
eines Bürgers vom 27.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Einspruch
gegen Einbeziehung und Legalisierung des Illegalen Gebäudes
Ziel
des Bebauungsplanes ist nicht die nachträgliche Genehmigung von illegal errichteten
Gebäuden.
Bereits
1978 wurden in Fley zwei Bebauungsplanverfahren eingeleitet, durch die der
Ortsteil überplant wurde. Diese Verfahren wurden erstmal nicht weitergeführt.
Der
am 15.04.1992 für den Ortsteil Fley beschlossene Rahmenplan sah für den
Ortsteil eine mäßige ergänzende Wohnbebauung vor, der als Abrundung des Siedlungsbereiches
zur Landschaft dienen sollte.
Auf
dieser Grundlage wurde 1994 ein Wettbewerb ausgelobt, dessen Ergebnisse den
Bürgern im Juni 1995 vorgestellt wurden.
Bereits
zu diesem Zeitpunkt war eine Ergänzung der Straßenrandbebauung am
Schmittewinkel nach Südwesten vorgesehen. Es verwundert dann nicht, dass das Gebäude
bei den Planungen und der Einleitung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 bereits mit
berücksichtigt wurde bzw. mit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lagen.
Die
bauordnungsrechtlichen Fragen zu erforderlichen Grenzabständen etc. werden parallel
zum Bebauungsplanverfahren mit dem Bauordnungsamt geregelt und sind nicht
Inhalt dieses Bebauungsplanes. Eine spätere Genehmigung des Gebäudes wird nur
unter Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Regeln z.B. des
Abstandflächenrechts erteilt werden. Das illegale Gebäude darf z. Zt. nicht
genutzt werden. Hierzu liegt die schriftliche Bestätigung des Bauherrn vor.
Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt
werden.
VI.6 Schreiben
einer Bürgerin vom 25.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Einspruch
gegen Einbeziehung und Legalisierung des Illegalen Gebäudes
Ziel
des Bebauungsplanes ist nicht die nachträgliche Genehmigung von illegal errichteten
Gebäuden.
Bereits
1978 wurden in Fley zwei Bebauungsplanverfahren eingeleitet, durch die der
Ortsteil überplant wurde. Diese Verfahren wurden erstmal nicht weitergeführt.
Der
am 15.04.1992 für den Ortsteil Fley beschlossene Rahmenplan sah für den
Ortsteil eine mäßige ergänzende Wohnbebauung vor, der als Abrundung des Siedlungsbereiches
zur Landschaft dienen sollte.
Auf
dieser Grundlage wurde 1994 ein Wettbewerb ausgelobt, dessen Ergebnisse den
Bürgern im Juni 1995 vorgestellt wurden.
Bereits
zu diesem Zeitpunkt war eine Ergänzung der Straßenrandbebauung am
Schmittewinkel nach Südwesten vorgesehen. Es verwundert dann nicht, dass das Gebäude
bei den Planungen und der Einleitung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 bereits mit
berücksichtigt wurde bzw. mit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lagen.
Die
bauordnungsrechtlichen Fragen zu erforderlichen Grenzabständen etc. werden parallel
zum Bebauungsplanverfahren mit dem Bauordnungsamt geregelt und sind nicht
Inhalt dieses Bebauungsplanes. Eine spätere Genehmigung des Gebäudes wird nur
unter Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Regeln z.B. des
Abstandflächenrechts erteilt werden. Das illegale Gebäude darf z. Zt. nicht
genutzt werden. Hierzu liegt die schriftliche Bestätigung des Bauherrn vor.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
VI.7 Schreiben
eines Bürgers vom 14.10.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die
aus dem städtebaulichen Entwicklungsprozess abgeleiteten Nutzungen stimmen in
aller Regel nicht mit den örtlich vorhandenen Besitz- und Eigentumsstrukturen
überein. Die Überlegungen zu den Strukturen in einem neuen Baugebiet und damit
der Verteilung der unterschiedlichen Nutzungen (Straße, private
Baugrundstücke, öffentliche Flächen) in einem Baugebiet, können sich nicht
nach den vorhandenen Grundstücksgrenzen richten.
Mit
Hilfe von Bodenordnungsmaßnahmen können solche Gebiete der Bebauung zugeführt
werden, auch wenn dies aufgrund der vorhandenen Grundstücks- und Eigentümerstruktur
nicht ohne weiteres möglich ist.
Das
Ergebnis dieser Bauleitplanung d.h. der vorliegende Bebauungsplanentwurf lässt
sich nicht ohne bodenordnende Maßnahmen verwirklichen. Die Schaffung von planungsrechtlich
bebaubaren Grundstücken ist die Aufgabe der Bodenordnung. Durch die Instrumente
der Bodenordnung (Umlegungsverfahren und Grenzregelungsverfahren) werden die
für die öffentliche Nutzung vorgesehenen Flächen (öffentliche Verkehrs- und
Grünflächen etc.) der Gemeinde oder dem Erschließungsträger übertragen und die
privaten Bauflächen den am Umlegungsverfahren beteiligten Eigentümern
zugeteilt.
In
dem Umlegungsverfahren besteht die Möglichkeit, dass jeder Grundstückseigentümer
seine Wünsche bei der Zuteilung äußert und dadurch z.B. auch die gleiche Grundstücksgröße
zugeteilt bekommt. Dies ist Verhandlungssache im Rahmen der Umlegung.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
VI.8 Schreiben
eines Bürgers vom 21.01.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Angebot,
dass die Stadt die eigenen Grundstücke übernimmt
Für
die Realisierung der Planung ist ein Umlegungsverfahren erforderlich, da sich
die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches im Eigentum mehrerer unterschiedlicher
Eigentümer befinden. Ein Teil der Flächen ist im Besitz der Stadt Hagen.
Das
Umlegungsverfahren soll parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Es dient dazu, zur Erschließung und Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute
Grundstücke so neu zu ordnen, dass nach Abzug der Verkehrsflächen und anderen
öffentlichen Flächen nach Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
So
gehen auch die Grundstücke dieses Bürgers in das Umlegungsgebiet ein, werden
bewertet und in Abstimmung mit dem Eigentümer zugeteilt. Wenn gewünscht, kann
auch die Stadt die Flächen im Rahmen der Umlegung übernehmen. Die Umlegungsstelle
wird entsprechend informiert.
Regenwasserentsorgung
ist nicht berücksichtigt
Die
im Bebauungsplangebiet liegenden Gebäude (Heigarenweg Nr. 9a und 9b), deren
Regenwasser bis jetzt auf den nördlich angrenzenden Grundstücken verrieselt
wird, werden an die neu zu errichtende Regenentwässerung angeschlossen. Das
gesammelte Regenwasser wird dann über ein Rückhaltebecken gedrosselt dem
Knippschildbach zugeführt.
Spätere
Grundstückspreise
Entwickelte Baugebiete können
unterschiedlich vermarktet werden. In diesem Fall ist im Moment keine
Baugesellschaft vorhanden, die die Erschließung und Vermarktung betreibt.
Die Grundstückspreise unterliegen
grundsätzlich den Marktgesetzen. Es gibt die Möglichkeit, sich beim
Gutachterausschuss zu erkundigen und beraten zu lassen, wenn die Planungen
einen entsprechenden Stand erreicht haben.
Zu
diesem Zeitpunkt der Planung sind Aussagen über den Preis der späteren Baugrundstücke
nicht möglich und könnten auch nicht seriös abgegeben werden.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
Anlagen
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