Beschlussvorlage - 0074/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in der Lohestraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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25.01.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Antragsteller hat eine
Bauvoranfrage für die Errichtung eines eigenen Wohnhauses mit zwei Wohnungen
auf 244 m² und einer Höhe von ca. 10m östlich des Elternhauses Lohestraße 3
gestellt. Bei dem bestehenden Gebäude handelt es sich um die ehemalige Villa
Kerkhoff, die unter Denkmalschutz gestellt wurde. Das Hauptgebäude ist zweigeschossig
und besitzt ein Walmdach. Der nördlich gelegene Vorplatz wird nach Westen von
einem eingeschossigen Baukörper begrenzt, der in L-Form an das Hauptgebäude
anschließt. Auf der Ostseite des Vorplatzes liegt ein Garten, an dem sich nach
Süden drei markante Bäume anschließen. Der Bereich dieser Bäume, des Gartens
und der bestehenden Gebäudeanlage ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
dargestellt. Gut 15 m östlich des elterlichen Wohnhauses beginnt im FNP eine
Fläche für die Forstwirtschaft, die unter Landschaftsschutz steht. An der
nördlichen Grundstücksgrenze verläuft eine Straßen- und Baufluchtlinie eines
alten Fluchtlinienplanes.
Auf dem Grundstück haben sich bei einer
Ortsbesichtigung mit dem Antragsteller und Vertretern der Verwaltung zwei
alternative Standorte ergeben.
Variante
1 (innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes)
Beginnend auf der Grenze des
Landschaftsschutzgebietes, noch tlw. im Kronenbereich der genannten Bäume
wurden zu einem durchgeführten Ortstermin die Umrisse des geplanten
Wohngebäudes abgesteckt. Das Baufeld selbst ist baumfrei, stößt aber im Osten
an drei weitere Buchen, die bei einem unveränderten Hausgrundriss entfernt
werden müssten. Die geringste Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes erfolgt
bei der Variante 2, die auch ohne eine Waldumwandlung auskäme. Der beantragte
Standort des Baukörpers ergibt sich aus den eingereichten Anlagen zur Bauvoranfrage,
ergänzt um die Variante 2.
Variante
2 (außerhalb
des Landschaftsschutzgebietes)
Um aus dem Bereich des
Landschaftsschutzgebietes weitest gehend heraus zu kommen, wurde beim
Ortstermin noch die Möglichkeit, den Neubau unmittelbar östlich an das
elterliche Haus anzubauen, erwogen. Hierbei müssten jedoch drei dicke Buchen,
von denen eine aufgrund eines Brandkrustenpilzbefalles gefällt werden muss, stark
in Mitleidenschaft gezogen. Die drei Buchen haben Stammumfänge von 278cm, 258cm
und 290cm.
Bei der Variante 1 müsste die an das
Hausgrundstück angrenzende Waldfläche teilweise in Anspruch genommen werden.
Hierzu bedürfte es auch einer gesonderten forstrechtlichen Waldumwandlungsgenehmigung
des Regionalforstamtes Ruhrgebiet, über die noch zu entscheiden ist.
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung
nach Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW soll erst mit
Einreichung des Bauantrages erfolgen, nicht bereits bei der Bauvoranfrage. Für
den einzureichenden Landschaftspflegerischen Begleitplan müssen auch die
betroffenen Flächen noch frühzeitig im Frühjahr kartiert und bewertet werden.
Da das Vorhaben innerhalb des Massenkalkzuges liegt, soll auch das
Standortpotential hier besonders betrachtet werden, da es sich möglicherweise
um einen FFH-Lebensraumtyp handelt.
