Beschlussvorlage - 0073/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierung eines alten Wohnhauses in Niggenbölling
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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25.01.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Siehe unten.
Begründung
Der
Antragsteller beantragt in seiner Bauvoranfrage die Sanierung und Änderung
eines Wohnhauses in Niggenbölling.
Das Bauvorhaben befindet sich im
Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.39
„Deipenbrink“.
Der Antragsteller besitzt im gleichen Ort einen privilegierten
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit 2 Wohneinheiten. Das Vorhaben wird
als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 (hier i.V.m. Abs. 4 Nr. 4)
Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im
Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
sind und die Erschließung gesichert ist.
Das beantragte
Bauvorhaben fällt nach dem Dafürhalten des Bauordnungsamtes unter den
Tatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB (die Änderung oder Nutzungsänderung von
erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn
sie aufgegeben sind). Diesen sogenannten begünstigten
Vorhaben kann nicht entgegenhalten werden, dass sie Darstellungen des
Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die
natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Jedoch
können Festsetzungen eines
Landschaftsplanes auch solchen Vorhaben entgegen stehen.
Die Erschließung ist bezüglich der Wasserversorgung (Brunnen)
nachzubessern.
Nach Vorliegen der von hier zu prüfenden
Voraussetzungen benötigt der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung von den
Verboten des Landschaftsplans Hagen. Durch die planungsrechtliche Lage im
Außenbereich ist die Anwendung der Eingriffsregelung gem. §§ 14 – 16
BNatSchG erforderlich. Für die Darlegung der zu kompensierenden Eingriffsfolgen
ist in Verbindung mit dem Bauantrag ein landschaftspflegerischer Begleitplan
erforderlich, in dem auch die zukünftige Nutzung der Außenflächen bewertet und
festgelegt werden muss.
Das Vorhaben dient der Erhaltung und
Wiederherstellung eines das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes. Es
dient einer zweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und der Erhaltung des
Gestaltwertes. Die untere
Denkmalbehörde schreibt dazu:
„Das in Rede stehende Gebäude in Niggenbölling ist nicht in
die Denkmalliste der Stadt Hagen eingetragen. Es wird auch nicht als
möglicherweise denkmalwert im Kulturgüterverzeichnis geführt.
Dennoch stellt es in der kleinen Ansiedlung
„Niggenbölling“ das einzige Gebäude dar, das nahezu unverändert
überkommen ist.
Im Urkataster der Stadt Hagen von 1824 ist es gemeinsam mit den
Gebäuden Niggenbölling 1 und 3 bereits dargestellt. Die beiden letzteren sind
mittlerweile jedoch mehrfach erweitert und umgebaut, so dass sich die ursprgl.
Baukörper kaum noch ablesen lassen.
Dieses Gebäude in Niggenbölling hingegen zeigt sich auch heute
noch als schlicht ausgeführter, massiver Bruchsteinbau mit Satteldach und
kleinerem Stallanbau. Die Decken im Inneren – zumindest in dem ehem.
Wohnteil - sind in der Art der „Kölner Decken“ als Strohwickelfalz
mit Lehmputz und Kalkanstrich ausgebildet.
Das Gebäude ist ein Zeugnis für das ländliche Wohnen im frühen 19.
Jahrhundert. Dass es im Gegensatz zu den meist in Fachwerkbauweise ausgeführten
Bauten im ländlichen Raum in Bruchstein errichtet wurde, lässt den Schluss auf
den Reichtum seiner Erbauer zu. Bis heute lebt z.B. die Familie Niggenbölling
in dem nach Ihnen benannten Landstrich. Das Gebäude prägt die ihn umgebenden
Kulturlandschaft und ist aus Sicht der Denkmalpflege in jedem Fall
erhaltenswert“.
Ein Denkmalwert im Sinne des Gesetzes konnte insbesondere aufgrund
des Zustandes also nicht mehr festgestellt werden, dies ist aber auch keine
zwingende Voraussetzung für den § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB. Voraussetzung für
diese planungsrechtliche Beurteilung ist jedoch ein weitestgehender Erhalt des
Gestaltwertes des Gebäudes, insbesondere auch was die Außenwände aus
Bruchsteinmauerwerk, die Fassadenaufteilung und die Dachform anbetrifft.
Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits die Genehmigung
eines Altenteilers erhalten. Der Betrieb soll von den Kindern weiter geführt werden.
