Beschlussvorlage - 0019/2011
Grunddaten
- Betreff:
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Landschaftsplan Hagen - geschützter Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 "Unterer Ölmühlenbach"hier: Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Einleitung in den Ölmühlenbach
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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25.01.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW beantragt gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz die Einleitung von
geklärtem Straßenoberflächenwasser in den Ölmühlenbach im Rahmen des Ausbaus
der BAB A 45 und des Ersatzneubaus der Lennetalbrücke. Das Vorhaben wird
aufgrund der Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich.
Aufgrund der Lage im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer
Ölmühlenbach“ ist neben der wasserrechtlichen Genehmigung hier ebenfalls
eine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) erforderlich.
Begründung
Im Rahmen des 6-spurigen
Ausbaus der BAB A 45 zwischen dem Autobahnkreuz Westhofen und dem Autobahnkreuz
Hagen sowie dem Ersatzneubau der Lennetalbrücke muss ebenfalls die Entwässerung
der Autobahn an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Aktuell
befindet sich unterhalb der Lennetalbrücke ein Einleitungsbauwerk in den
Ölmühlenbach, welches dann zukünftig zurückgebaut wird. Weiter nördlich besteht
eine weitere Einleitung direkt in die Lenne, in welcher bislang gesammelte
Autobahnabwässer ungeklärt eingeleitet werden. Die Planung sieht nun den Bau
von zwei neuen Regenklärbecken mit Rückhalteraum ebenfalls unter der
Lennetalbrücke westlich des Ölmühlenbaches vor, die dann über zwei
Einleitungsstellen in den Ölmühlenbach abschlagen. Geplant sind Regenklärbecken
mit Dauerstau in Stahlbetonbauweise. Der Abfluss wird vom Regenklärbecken über
eine Ablaufleitung an den Ölmühlenbach mit Vorflut zur Lenne angeschlossen. Der
Einleitungsbereich wird hier aufgeweitet. Das Gewässer wird in den
Einleitungsbereichen als Schutz vor Erosion punktförmig mit Grobschotter oder
Natursteinen stabilisiert; ein vollständiger Gewässerausbau findet nicht statt.
Die Platzbefestigungen und Umfahrungen am Beckenstandort werden im
Hauptzufahrtsbereich als Schwarzdecke ausgebildet, die Festlegung der Gestaltung
der weiteren Flächen unterhalb der Lennetalbrücke erfolgt in Absprache mit der
unteren Landschaftsbehörde im Gestaltungsplan für die Gesamtmaßnahme des
6-spurigen Ausbaus. Ebenfalls wird die Anlage wieder mit Zäunen abgesperrt.
Der Ölmühlenbach befindet
sich in diesem Bereich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, im geschützten
Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“. Die
westliche Grenze dieses Schutzgebietes schließt mit der Außenkante der BAB A 45
ab.
Das Vorhaben verstößt
gegen folgende allgemeine Verbote für alle geschützte Landschaftsbestandteile:
- Gemäß dem Verbot Nr. 1 ist es nicht erlaubt,
„Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder
auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen“.
- Gemäß Verbot Nr. 4 ist es nicht erlaubt,
“Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder
Sprengungen vorzunehmen oder die Boden- und Oberflächengestalt durch
anderweitige Eingriffe zu verändern.“
- Gemäß Verbot Nr. 11 ist es nicht erlaubt,
„Gewässer einschließlich Teichanlagen oder deren Ufer herzustellen,
zu beseitigen oder ihre Gestalt einschließlich des Gewässerbettes zu
verändern.“
Das Vorhaben ist
erforderlich zur Ableitung der auf der BAB A 45 anfallenden Oberflächenwässer.
Durch die verbesserte Vorklärung wird zudem eine verbesserte Situation des eingeleiteten
Wassers in den Ölmühlenbach und schließlich in die Lenne erreicht. Hieraus
ergibt sich ein Befreiungstatbestand gemäß § 67 (1) Satz 1 BNatSchG, da die
Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.
Für Oktober 2011 ist der
Beginn der vorbereitenden Maßnahmen geplant. Der Neubau der Regenklärbecken
erfolgt im Vorgriff auf den Ersatzneubau der Lennetalbrücke. Im Rahmen der
Baumaßnahmen wird der Bereich östlich des Ölmühlenbaches im geschützten
Landschaftsbestandteil nicht in Anspruch genommen. Nach Errichtung des
Regenklärbeckens erfolgt eine Abzäunung des sensiblen Bereiches.
Die Flächen unterhalb der
Lennetalbrücke sind ebenfalls im Rahmen des erstellten Landschaftspflegerischen
Begleitplanes für den Ersatzneubau der Lennetalbrücke bewertet worden.
Voraussichtlich in der kommenden Sitzung des Landschaftsbeirates wird über die
Gesamtmaßnahme des Ersatzneubaus der Lennetalbrücke beraten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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462,7 kB
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