Beschlussvorlage - 0019/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Einleitung von geklärtem Straßenoberflächenwasser in den Ölmühlenbach im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“ zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW beantragt gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz die Einleitung von geklärtem Straßenoberflächenwasser in den Ölmühlenbach im Rahmen des Ausbaus der BAB A 45 und des Ersatzneubaus der Lennetalbrücke. Das Vorhaben wird aufgrund der Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich. Aufgrund der Lage im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“ ist neben der wasserrechtlichen Genehmigung hier ebenfalls eine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich.

 

 

Begründung

Im Rahmen des 6-spurigen Ausbaus der BAB A 45 zwischen dem Autobahnkreuz Westhofen und dem Autobahnkreuz Hagen sowie dem Ersatzneubau der Lennetalbrücke muss ebenfalls die Entwässerung der Autobahn an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Aktuell befindet sich unterhalb der Lennetalbrücke ein Einleitungsbauwerk in den Ölmühlenbach, welches dann zukünftig zurückgebaut wird. Weiter nördlich besteht eine weitere Einleitung direkt in die Lenne, in welcher bislang gesammelte Autobahnabwässer ungeklärt eingeleitet werden. Die Planung sieht nun den Bau von zwei neuen Regenklärbecken mit Rückhalteraum ebenfalls unter der Lennetalbrücke westlich des Ölmühlenbaches vor, die dann über zwei Einleitungsstellen in den Ölmühlenbach abschlagen. Geplant sind Regenklärbecken mit Dauerstau in Stahlbetonbauweise. Der Abfluss wird vom Regenklärbecken über eine Ablaufleitung an den Ölmühlenbach mit Vorflut zur Lenne angeschlossen. Der Einleitungsbereich wird hier aufgeweitet. Das Gewässer wird in den Einleitungsbereichen als Schutz vor Erosion punktförmig mit Grobschotter oder Natursteinen stabilisiert; ein vollständiger Gewässerausbau findet nicht statt. Die Platzbefestigungen und Umfahrungen am Beckenstandort werden im Hauptzufahrtsbereich als Schwarzdecke ausgebildet, die Festlegung der Gestaltung der weiteren Flächen unterhalb der Lennetalbrücke erfolgt in Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde im Gestaltungsplan für die Gesamtmaßnahme des 6-spurigen Ausbaus. Ebenfalls wird die Anlage wieder mit Zäunen abgesperrt.

 

Der Ölmühlenbach befindet sich in diesem Bereich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“. Die westliche Grenze dieses Schutzgebietes schließt mit der Außenkante der BAB A 45 ab.

 

Das Vorhaben verstößt gegen folgende allgemeine Verbote für alle geschützte Landschaftsbestandteile:

  • Gemäß dem Verbot Nr. 1 ist es nicht erlaubt, „Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen“.

 

  • Gemäß Verbot Nr. 4 ist es nicht erlaubt, “Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die Boden- und Oberflächengestalt durch anderweitige Eingriffe zu verändern.“

  • Gemäß Verbot Nr. 11 ist es nicht erlaubt, „Gewässer einschließlich Teichanlagen oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt einschließlich des Gewässerbettes zu verändern.“

 

 

Das Vorhaben ist erforderlich zur Ableitung der auf der BAB A 45 anfallenden Oberflächenwässer. Durch die verbesserte Vorklärung wird zudem eine verbesserte Situation des eingeleiteten Wassers in den Ölmühlenbach und schließlich in die Lenne erreicht. Hieraus ergibt sich ein Befreiungstatbestand gemäß § 67 (1) Satz 1 BNatSchG, da die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

 

Für Oktober 2011 ist der Beginn der vorbereitenden Maßnahmen geplant. Der Neubau der Regenklärbecken erfolgt im Vorgriff auf den Ersatzneubau der Lennetalbrücke. Im Rahmen der Baumaßnahmen wird der Bereich östlich des Ölmühlenbaches im geschützten Landschaftsbestandteil nicht in Anspruch genommen. Nach Errichtung des Regenklärbeckens erfolgt eine Abzäunung des sensiblen Bereiches.

 

Die Flächen unterhalb der Lennetalbrücke sind ebenfalls im Rahmen des erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplanes für den Ersatzneubau der Lennetalbrücke bewertet worden. Voraussichtlich in der kommenden Sitzung des Landschaftsbeirates wird über die Gesamtmaßnahme des Ersatzneubaus der Lennetalbrücke beraten. 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.01.2011 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen