Beschlussvorlage - 1119/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/11 (626) - Barrierefreies Wohnen Bergstr. 83 - hier:a.) Einleitung des Verfahrens gem. § 13 a Baugesetzbuch ( BauGB ) b.) Beschluss über den Verzicht der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jutta Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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25.01.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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01.02.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2011
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Beschlussvorschlag
a.) Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 22.10.2010 auf Einleitung eines Verfahrens zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 2/11 – Barrierefreies Wohnen Bergstr. 83 – gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
b.) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach
§ 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt süd-westlich der Bergstraße
und beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Hagen, Flur 40, Flurstücke 98, 99 und
100.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan
ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist
Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt wird die
öffentliche Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung wird
voraussichtlich Mitte 2011 eingeholt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine
Kurzfassung ist aufgrund der Kürze der Begründung nicht erforderlich.
Begründung
Das
betreffende Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 19/70 – City-Süd – Schul-, Kultur- und
Erholungsbereich-.
Der
Bebauungsplan setzt hier eine Fläche für Gemeinbedarf fest, u.a. für die
Nutzung Verwaltungsgebäude.
Der Stadt Hagen liegt mit Schreiben vom
22.10.2010 ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
vor .
Ziel
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses mit 35 barrierefreien
Wohnungen auf dem süd-westlichen Teilbereich des Grundstückes Bergstr. 83 . Es
ist geplant, nach teilweisem Abbruch des Willy-Weyer-Bades, ein 5-geschossiges Gebäude
mit Staffelgeschoss zu errichten. Als Dachform ist ein Flachdach geplant. Der
Bereich soll zukünftig als MK-Gebiet (
Kerngebiet ) festgesetzt werden.
Der
parallel zur Bergstraße befindliche Gebäudekomplex des ehemaligen Hallenbades
soll zu einem zweigeschossigen Verwaltungsgebäude , ebenfalls mit Flachdach , umgebaut
und erweitert werden und entspricht somit der Festsetzung des Bebauungsplanes
Nr. 19/70.
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist die Fläche als
Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Eine Änderung des
Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Der Flächennutzungsplan wird nach
Abschluss des Verfahrens gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst.
Aufgrund
der Nähe zum Jugendzentrum
„Kultopia“ wurde mit dem Vorhabenträger vereinbart, dass eine gutachterliche
Stellungnahme vorgelegt werden soll, um zu belegen, dass die vom
„Kultopia“ ausgehenden Lärmimmissionen keinen Konflikt zur
geplanten Wohnnutzung auslösen und somit den ungestörten Betrieb des
„Kultopia“ nicht gefährden. Diese gutachterliche Stellungnahme
liegt zwischenzeitlich vor und kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei
geräuschintensiven Veranstaltungen im Jugendzentrum der maßgebliche
Nacht-Immissionsrichtwert eingehalten wird. Zudem sind aus
Verkehrslärmschutzgründen in den geplanten Wohnungen
Passiv-Schallschutzmaßnahmen geplant, die bei der gutachterlichen Stellungnahme
noch nicht berücksichtigt wurden.
Das Gesetz zur
Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am 01.01.2007 in
Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§
13 a BauGB), also Verfahren, die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die
Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben.
Das – in Anlehnung an
die Regelung über die vereinfachte Änderung eines Bebauungsplanes (§13 BauGB)
– eingeführte beschleunigte Verfahren, kann bei diesem Verfahren
angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind.
- Die durch den Bebauungsplan vorgesehene Nutzung
begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben.
- Es findet keine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch die Planung statt.
-
Die Fläche des Geltungsbereiches mit ca.
5.000 m² liegt unterhalb der Grenze von 20.000 m²
- Dieses
Verfahren ist als Maßnahme zur Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen
Das Bebauungsplanverfahren
wird im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13 a BauGB
durchgeführt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10
Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ( Überwachung/Monitoring ) ist nicht
anzuwenden.
Eine
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von
Kompensationsmaßnahem bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Zu b)
Der Bebauungsplan nach § 13
a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren durchgeführt, d.h. u.a.,
dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen auf ein einstufiges
Verfahren zurückgeführt werden kann. In diesem Verfahren wird deshalb auf eine
frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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304,9 kB
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2
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376,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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416,7 kB
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4
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(wie Dokument)
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45,3 kB
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