Beschlussvorlage - 0863/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Neues Baurecht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Martin Schaefer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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14.12.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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Sachverhalt
Am 20.07.2004 ist das “Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlini-
En
(Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)” in Kraft getreten.
Anlass der Än-
derung des
Baugesetzbuches und inhaltlicher Schwerpunkt der Novelle ist die europa-
rechtlich
vorgeschriebene Umsetzung der Plan-Umweltprüfung-Richtlinie. Die Integra- tion
der Umweltprüfung war nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
vom 27. Juni 2001 bis zum 20. Juli 2004 zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund
erfolgte
nach einem
in den Jahren 2003 und 2004 relativ problemlos verlaufenden Gesetzge-
bungsverfahren
die Änderung des Baugesetzbuches. Durch eine Beteiligung der kom-
munalen
Spitzenverbände und die Einbindung kommunaler Belange bereits im Vorfeld des
Gesetzgebungsverfahrens konnten zumindest die wesentlichen anliegen der Städ-
te und
Gemeinden im EAG-Bau umgesetzt werden. Auch ist dieses Gesetz einstimmig durch
den deutschen Bundestag verabschiedet worden.
Hauptneuerung
des Gesetzes ist die Verpflichtung der Gemeinden, bei jeder Bauleit-
Planung für
die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen.
Die
europarechtlichen Vorgaben sind weitgehend in das bereits existierende bewährte
Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne integriert worden. Hierbei ist
insbesondere den Forderungen in der Richtlinie nach Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach- gekommen worden. Es sei insbesondere auf das sog.
“Scoping” hingewiesen, was die frühzeitige Beteiligung von Behörden
und Trägern öffentlicher Belange im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bedeutet.
Es wurden jedoch keinerlei neue Verfahrensschritte für die UP
geschaffen.
Eine UP
wird in Zukunft grundsätzlich bei allen Bauleitplänen, also Flächennutzungs-
und
Bebauungsplänen und zwar bei ihrer Aufstellung, Änderung, Erweiterung und auch
ihrer Aufhebung durchgeführt werden müssen. Nicht UP-pflichtig sind andere
städtebau-
liche
Satzungen, insbesondere die Innenbereichssatzung des § 34 Abs. 4 BauGB und die
Lückenfüllungssatzung des § 35 Abs. 6 BauGB.
Wesentliche
Rechtsfolge der UP ist die Verpflichtung, während der Planerarbeitung einen
Umweltbericht zu erstellen, in dem die erheblichen Umweltauswirkungen der Pla-
nung
beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird schließlich Teil der Begründung
des Bauleitplanes. Materielle Änderungen, insbesondere was die Gewich-
tung der
Belange des Umweltschutzes betrifft, sind mit der Gesetzesänderung nicht
verbunden.
Eine
weitere zusätzliche Verpflichtung trifft die Gemeinde jetzt in Bezug auf die
Über-
wachung der
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Dieses Monitoring soll die Gemeinde
in die Lage versetzen, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Wirkun-
gen
frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen.
Den
Abschluss jedes Bauleitplanverfahrens bildet wie gehabt die ortsübliche
Bekannt-
machung. Hiernach ist der Plan zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten. Mit der Novel-
lierung
wurde eine Bestimmung eingefügt, dass dem Bebauungsplan eine zusammen-
fassende
Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) beizufügen
ist, über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit
den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
wurde.
Die Pflicht
zur Novellierung wurde vom Gesetzgeber zugleich dazu genutzt, um nach den
Empfehlungen der hierfür eingesetzten Expertenkommission und den im Rahmen des
Verfahrens eingebrachten Vorschlägen des Bundesrates weitere Änderungen und
Ergänzungen des Baugesetzbuches vorzunehmen.
Insbesondere
sind zu nennen:
-
die
redaktionelle Überarbeitung der allgemeinen Vorschriften
-
die
Änderung von einigen wichtigen Begrifflichkeiten
-
die
Neustrukturierung der Beteiligungsverfahren
-
die
Einführung von Teilflächennutzungsplänen im Außenbereich
-
die
Überprüfungspflicht von Flächennutzungsplänen
-
die
Einführung des “Baurecht auf Zeit”
-
die
Ergänzung und Umstrukturierung des vereinfachten Verfahrens
-
der
Wegfall der Teilungsgenehmigung
-
die
Ergänzung bei der Zulässigkeit von Vorhaben
-
die
Ersetzung der Grenzregelung durch das vereinfachte Umlegungsverfahren
-
die
Einfügung der Teile “Stadtumbau” und “Soziale Stadt”
-
die
Änderungen bei der Planerhaltung.
Aus der beigefügten
Anlage sind weitere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten zu entnehmen.
Inwiefern
die neuen Vorschriften, insbesondere was die Umsetzung der UP-Richtlinien
mit der UP
betrifft, auf Seiten der Kommunen, die Träger der Planungshoheit sind, zu erhöhtem
Verwaltungsaufwand und damit auch zusätzlichen Kosten führen wird, sollte die
weitere Praxis zeigen. Es kann z:Zt.
nicht übersehen werden, ob die Durchführung der UP‘en zu weiterem personellen Aufwand führen wird.
Es sollte auch nicht verschwiegen werden, dass die Erledigung dieser neuen
Aufgaben allein durch Private oder in Kooperation mit Privaten nicht in
Betracht kommt, da nach der Plan-UP-Richtinie die Behörden verpflichtet sind.
