Beschlussvorlage - 0863/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Am 20.07.2004 ist das “Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlini-

En (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)” in Kraft getreten. Anlass der Än-

derung des Baugesetzbuches und inhaltlicher Schwerpunkt der Novelle ist die europa-

rechtlich vorgeschriebene Umsetzung der Plan-Umweltprüfung-Richtlinie. Die Integra- tion der Umweltprüfung war nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001 bis zum 20. Juli 2004 zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund erfolgte

nach einem in den Jahren 2003 und 2004 relativ problemlos verlaufenden Gesetzge-

bungsverfahren die Änderung des Baugesetzbuches. Durch eine Beteiligung der kom-

munalen Spitzenverbände und die Einbindung kommunaler Belange bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens konnten zumindest die wesentlichen anliegen der Städ-

te und Gemeinden im EAG-Bau umgesetzt werden. Auch ist dieses Gesetz einstimmig durch den deutschen Bundestag verabschiedet worden.

 

Hauptneuerung des Gesetzes ist die Verpflichtung der Gemeinden, bei jeder Bauleit-

Planung für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen.

Die europarechtlichen Vorgaben sind weitgehend in das bereits existierende bewährte Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne integriert worden. Hierbei ist insbesondere den Forderungen in der Richtlinie nach Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach- gekommen worden. Es sei insbesondere auf das sog. “Scoping” hingewiesen, was die frühzeitige Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bedeutet.  Es wurden jedoch keinerlei neue Verfahrensschritte für die UP geschaffen.   

 

Eine UP wird in Zukunft grundsätzlich bei allen Bauleitplänen, also Flächennutzungs-

und Bebauungsplänen und zwar bei ihrer Aufstellung, Änderung, Erweiterung und auch ihrer Aufhebung durchgeführt werden müssen. Nicht UP-pflichtig sind andere städtebau-

liche Satzungen, insbesondere die Innenbereichssatzung des § 34 Abs. 4 BauGB und die Lückenfüllungssatzung des § 35 Abs. 6 BauGB.

 

Wesentliche Rechtsfolge der UP ist die Verpflichtung, während der Planerarbeitung einen Umweltbericht zu erstellen, in dem die erheblichen Umweltauswirkungen der Pla-

nung beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird schließlich Teil der Begründung des Bauleitplanes. Materielle Änderungen, insbesondere was die Gewich-

tung der Belange des Umweltschutzes betrifft, sind mit der Gesetzesänderung nicht

verbunden.

 

Eine weitere zusätzliche Verpflichtung trifft die Gemeinde jetzt in Bezug auf die Über-

wachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Dieses Monitoring soll die Gemeinde in die Lage versetzen, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Wirkun-

gen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen.

 

Den Abschluss jedes Bauleitplanverfahrens bildet wie gehabt die ortsübliche Bekannt-

machung.  Hiernach ist der Plan zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Mit der Novel-

lierung wurde eine Bestimmung eingefügt, dass dem Bebauungsplan eine zusammen-

fassende Erklärung  (§ 10 Abs. 4 BauGB) beizufügen ist, über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung  berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. 

 

Die Pflicht zur Novellierung wurde vom Gesetzgeber zugleich dazu genutzt, um nach den Empfehlungen der hierfür eingesetzten Expertenkommission und den im Rahmen des Verfahrens eingebrachten Vorschlägen des Bundesrates weitere Änderungen und Ergänzungen des Baugesetzbuches vorzunehmen.

 

Insbesondere sind zu nennen:

 

-         die redaktionelle Überarbeitung der allgemeinen Vorschriften

-         die Änderung von einigen wichtigen Begrifflichkeiten

-         die Neustrukturierung der Beteiligungsverfahren

-         die Einführung von Teilflächennutzungsplänen im Außenbereich

-         die Überprüfungspflicht von Flächennutzungsplänen

-         die Einführung des “Baurecht auf Zeit”

-         die Ergänzung und Umstrukturierung des vereinfachten Verfahrens

-         der Wegfall der Teilungsgenehmigung

-         die Ergänzung bei der Zulässigkeit von Vorhaben

-         die Ersetzung der Grenzregelung durch das vereinfachte Umlegungsverfahren

-         die Einfügung der Teile “Stadtumbau” und “Soziale Stadt”

-         die Änderungen bei der Planerhaltung.

 

Aus der beigefügten Anlage sind weitere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten zu entnehmen.

 

Inwiefern die neuen Vorschriften, insbesondere was die Umsetzung der UP-Richtlinien

mit der UP betrifft, auf Seiten der Kommunen, die Träger der Planungshoheit sind, zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und damit auch zusätzlichen Kosten führen wird, sollte die weitere Praxis zeigen. Es  kann z:Zt. nicht übersehen werden, ob die Durchführung der UP‘en  zu weiterem personellen Aufwand führen wird. Es sollte auch nicht verschwiegen werden, dass die Erledigung dieser neuen Aufgaben allein durch Private oder in Kooperation mit Privaten nicht in Betracht kommt, da nach der Plan-UP-Richtinie die Behörden verpflichtet sind.

 

  

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Beschlüsse

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14.12.2004 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen