Beschlussvorlage - 1109/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
16. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000hier: Aktualisierung des § 10 Abs. 2 Buchst. s)12. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen vom 13. April 2000hier: Aktualisierung des § 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2010
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Beschlussvorschlag
Der 16. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 sowie der 12. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen vom 13. April 2000 werden beschlossen, wie sie als Anlagen 1 und 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 10.12.2010 (Drucksachennummer: 1109/2010) sind.
Realisierungsdatum ist der 31.12.2010
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zur Beschleunigung von
Investitionen wurden mit Runderlass des Landes NRW vom
3. Februar 2009 (Az.
121-80-20/02) u.a. die Vergabeverfahren für Kommunen vereinfacht. Dieser Erlass
war bis zum 31.12.2010 befristet.
Aufgrund des vg. Runderlasses
hat der Rat der Stadt die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Buchst. s) mit dem 13.
Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 aufgrund der Verwaltungsvorlage zum
Konjunkturpaket II (Drucks.-Nr. 0150/2009) mit Beschluss vom 14.05.2009 wie
folgt neu gefasst:
„Ausschreibung und Vergabe von
Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften der VOL bei Maßnahmen im Werte
von mehr als 52.000,- € sowie nach den Vorschriften der VOB bei Maßnahmen
im Werte von mehr als 130.000,- €; für Vergaben im Zeitraum bis zum 31.12.2010
gilt im Hinblick auf den Runderlass des Landes NRW zur Beschleunigung von
Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht vom 03.Februar 2009 (Az. 12
1- 80 – 20/02) im VOL-Bereich eine Wertgrenze von mehr als 100.000
€, im VOB-Bereich eine Wertgrenze von mehr als 1.000.000 €.“
Gleichzeitig wurde in § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April
2000 in der Fassung des 8. Nachtrags vom 22. März 2007 folgender Abs. 8 neu
eingefügt:
(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für
Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenzen des Abs. 3 eine solche
von mehr als 100.000,- €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine
solche von mehr als 1.000.000,- €.
Mit einem neuen Runderlass
vom 2.12.2010 (Az. 34-48.07.01/99-1/10), der dieser Vorlage als Anlage 3
beigefügt ist, wird der o.a. Runderlass für ein weiteres Jahr bis zum
31.12.2011 fortgeschrieben. Der Grund für die Fortschreibung ist darin zu
sehen, dass die Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II des Bundes noch nicht
vollständig abgewickelt sind.
Aufgrund dieser aktuell
bekannt gewordenen Fortschreibung schlägt die Verwaltung dem Rat vor, die
Regelungen in § 10 Abs. 2 Buchst. s) der Hauptsatzung und in § 2 der Zuständigkeitsordnung
zu aktualisieren und diese ebenfalls um ein Jahr bis zum 31.12.2011 zu verlängern.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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113,3 kB
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