Beschlussvorlage - 1052/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Holzmüllerstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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25.01.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung
Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert
durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG vom 13. 3. 2007 (GV. NRW.
S. 133), die Widmung
- der Holzmüllerstraße
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 48
Flurstück 145, 147, 148, 153, 156,162 und das Flurstück 158 teilweise).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der
Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NRW
zugeordnet; sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig
(rot) markiert..
Die Widmung des im Plan zusätzlich schraffiert dargestellten Bereiches
wird beschränkt auf
-
den
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
-
den
Fußgänger- und Radverkehr und
-
den
Anlieferungsverkehr aus Richtung Rathausstraße zur Volme-Galerie
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses
Sachverhalt
Begründung
Im Rahmen des durch
Bebauungsplanverfahren 1/99 (506) erweiterten und neu geordneten
Rathausbereichs sowie dem Bau des neuen Rathauses (Rathaus an der Volme) waren
Teile der Holzmüllerstraße eingezogen (siehe Verwaltungsvorlage Nr. 600037/00)
und als Ersatz eine neue Straßentrasse angelegt worden.
Die geänderte
Straßenführung erfordert aus Gründen der Rechtssicherheit eine förmliche
Widmung der Holzmüllerstraße.
Die Stadt ist Eigentümerin
der der Holzmüllerstraße dienenden Grundstücke und zuständige Straßenbaubehörde,
so dass die Voraussetzungen der Widmung nach § 6 StrWG NRW insgesamt vorliegen.
Durch die Widmung nach § 6
StrWG NRW erhält die in Rede stehende Verkehrsfläche die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit
als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im
Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung geht die
Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche
Aufgabe auf die Stadt über.
Anlage: Widmungsplan Holzmüllerstraße
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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621,2 kB
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