Beschlussvorlage - 1075/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung des Jobcenters Hagen zum 01.01.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Christian Lazar
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB55 - Jugend und Soziales; VB3 Vorstandsbereich für Jugend und Soziales, Integration, Bildung und Kultur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.12.2010
|
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Abschluss der gründungsbegleitenden Vereinbarung zur Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen zum 01.01.2011 zu.
- Der Rat benennt die folgenden Personen für die Trägerversammlung
1. Oberbürgermeister Jörg Dehm,
2. Erster Beigeordneter Dr. Christian Schmidt –VB 3- und
3. Stefan Keßen -11-
- Der Rat beauftragt die unter 2. (1-3) genannten Mitglieder der Trägerversammlung der Benennung von Eva-Maria Kaus-Köster zur Geschäftsführerin des Jobcenters Hagen für die Dauer von fünf Jahren zuzustimmen.
- Der Rat benennt die folgenden 2 Personen und deren Vertreter als Mitglieder des örtlichen Beirats…
Diese Vorlage wird am 17.12.2010 realisiert.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zur
einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung bilden die Stadt
Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen als Träger der Grundsicherung eine
gemeinsame Einrichtung gem. § 44 b SGB II. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung
von Agentur für Arbeit und Stadt Hagen ist Kraft Gesetz ab dem 01.01.2011
verbindlich vorgegeben, sofern der kommunale Träger die Aufgaben nicht alleinig
als sogenannte Optionskommune wahrnehmen möchte. Eine Fortführung der
Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen wurde durch den
Rat am 16.09.2010 beschlossen.
Die als Anlage 1 beigefügte
gründungsbegleitende Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der
Stadt Hagen enthält die zwingend zu regelnden Rahmenbedingungen.
Begründung
1. Grundsätzliches
Die
gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und
2 SGB II wahr. Den Trägern obliegt die Verantwortung für die recht- und
zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen.
Die gemeinsame Einrichtung
führt den Namen
Jobcenter Hagen.
Sitz des Jobcenters und postalische Adresse ist
Berliner Platz 2; 58089 Hagen
Außenstellen sind:
Außenstelle Boele Schwerter Str. 168 58099 Hagen
Außenstelle Eilpe/Dahl Eilper Str. 60 58091 Hagen
Außenstelle Haspe Preußerstr. 35 58135 Hagen
Außenstelle Hohenlimburg Freiheitstr. 3
58119 Hagen
2. Aufgaben des Jobcenters Hagen
Das Jobcenter
nimmt für die Agentur für Arbeit folgende Leistungen wahr:
- Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit
- Regelleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes und Mehrbedarfe
- Leistungen zur Bildung und
Teilhabe
Das
Jobcenter nimmt für die Stadt Hagen folgende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes wahr:
- Unterkunft und Heizung (§
22 Abs. 1-4 und 7 SGB II)
- Aufgaben nach § 22 Abs. 5
SGB II, sofern es sich um die Schuldenübernahme bei den im Gesetz genannten
„vergleichbaren Notlagen“ handelt
- Erstausstattungen für die
Wohnung einschl. Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für
Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt
- Mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Zur
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
bei der Eingliederung in Arbeit stellt die Stadt Hagen sicher, dass die
folgenden sozialintegrativen Dienstleistungen, die für die Eingliederung des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind,
bedarfsgerecht und zeitnah erbracht werden können:
- die Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von
Angehörigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale
Betreuung,
- die Suchtberatung.
Zusätzlich zu den Serviceangeboten
der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b (5) SGB II kann die Stadt Hagen dem
Jobcenter Dienstleistungen gegen Kostenerstattung anbieten.
Über die grundsätzliche Inanspruchnahme entscheidet die Trägerversammlung.
3. Organe des Jobcenters Hagen
Das Jobcenter hat folgende
Organe:
- Trägerversammlung
- Geschäftsführung
Daneben wird ein örtlicher
Beirat gebildet.
Die Trägerversammlung setzt sich aus sechs
Vertretern zusammen, d. h. Agentur für Arbeit und Stadt Hagen entsenden jeweils
drei Vertreter.
Daneben können
die Stadt Hagen, die Agentur für Arbeit sowie die beteiligten Personalräte je
ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht benennen. Für die Stadt Hagen nimmt
neben den unter Nr. 2 im Beschlussvorschlag genannten Vertretern für die Stadt
Hagen der Leiter des Fachbereiches Jugend und Soziales (55) an den Sitzungen
teil.
Die Agentur für
Arbeit und die Stadt Hagen vereinbaren, dass der Vorsitz in der
Trägerversammlung und der/die Geschäftsführer/in nicht gleichzeitig vom selben
Träger gestellt werden können.
Der Vorsitz in
der Trägerversammlung wird erstmalig von der Agentur für Arbeit Hagen für einen
Zeitraum von 5 Jahren gestellt.
Der/die Geschäftsführer/in führt hauptamtlich die
Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung nach den gesetzlichen Vorgaben.
Der/die
Geschäftsführer/in wird erstmalig von der Stadt Hagen für einen Zeitraum von 5
Jahren gestellt.
Der
örtliche Beirat gewährleistet
fachliche Unterstützung bei der Bestimmung der angemessenen und zweckmäßigen
Eingliederungsmaßnahmen und - instrumente und stellt Transparenz über das
Leistungsspektrum des Jobcenters her.
Dem
Beirat gehören folgende Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes an:
- je zwei Vertreter der Stadt
Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen,
- je ein Vertreter der SIHK
Hagen und der Kreishandwerkerschaft als Arbeitgebervertreter,
- ein Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes
- die
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Hagen
- die Beauftragte für
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der Agentur für Arbeit Hagen
- drei Vertreter für die
freien Wohlfahrtsverbände
- ein Vertreter der agentur
mark
- ein Vertreter des örtlichen
Behindertenbeirates
- ein Vertreter des örtlichen
Integrationsrates.
Der
Vorsitzende der Trägerversammlung, der/die Geschäftsführer/in sowie der/die
stellv. Geschäftsführer/in und die Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt des Jobcenters nehmen regelmäßig an den Sitzungen teil.
Über
die Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder entscheidet
die Trägerversammlung.
Für
die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die SGB
II-Eingliederungsleistungen anbieten und insofern nicht Mitglied des Beirates
sein dürfen, bietet das Jobcenter bei Bedarf Arbeitsmarktgespräche an.
4. Finanzierung des
Jobcenters Hagen
Die
Finanzierung des Jobcenters richtet sich nach § 46 SGB II.
Dem
Jobcenter werden Haushaltsmittel des Bundes zur Bewirtschaftung nach
§ 44f Abs.1 SGB II durch die Bundesagentur zur
Bewirtschaftung übertragen. Hierzu bestellt der/die Geschäftsführer/in des
Jobcenter einen Beauftragten für den Haushalt nach § 44f Abs.2 SGB II.
Die
Bewirtschaftung der kommunalen Mittel der Stadt Hagen wird nicht übertragen.
Das Jobcenter stellt für jedes Kalenderjahr bis spätestens
zum 31. Dezember des Vorjahres den Personal- und Kapazitätsplan, die Planung
der Verwaltungskostenausgaben sowie die
Mittel- und Maßnahmeplanung für den Eingliederungstitel auf. In den Budgetplanungen sind alle im Kalenderjahr
voraussichtlich anfallenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben sowie
einzugehende Verpflichtungsermächtigungen enthalten. Der Personal- und
Kapazitätsplan sowie die Budgetplanungen werden von der Trägerversammlung
beschlossen.
5.
Personal
Grundsätzlich
wird bezogen auf den Gesamtstellenplan eine paritätische Besetzung der Stellen
durch die Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen angestrebt.
Vor
Neueinstellungen stimmen sich die Agentur für Arbeit und die Stadt Hagen
deshalb über die Anstellungsträgerschaft ab.
Frei
werdende Stellen werden von den Trägern unverzüglich und nach Eignung besetzt.
An der Personalauswahl sind die Geschäftsführung und die
Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters zu beteiligen.
Bei
Bedarf, kann einvernehmlich zwischen der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen
ein Wechsel in der Anstellungsträgerschaft vereinbart werden. Dies gilt
insbesondere zur Herstellung der paritätischen Besetzung oder wenn ein Träger
freie Stellen nicht kurzfristig mit geeigneten Mitarbeitern besetzen kann.
Die Planstellen der Stadt Hagen werden
im kommunalen Stellenplan aufgrund der neuen Rechtslage gesondert dargestellt
und werden insoweit dem Jobcenter Hagen zur Bewirtschaftung übertragen. Die Zuständigkeit des Rates der Stadt Hagen
hinsichtlich des Haushaltsplanes bzw. Stellenplanes bleibt unverändert bestehen.
Bei
der Personalbedarfsermittlung werden vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse angestrebt:
o
1:75 bei Eingliederungsleistungen in Arbeit für erwerbsfähige
Jugendliche (U25)
o
1:150 bei Eingliederungsleistungen in Arbeit für erwerbsfähige
Erwachsene (Ü25)
o
1:130 für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes je
Bedarfsgemeinschaft
Sollte aufgrund einer
wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung oder sinkender Fallzahlen zugewiesenes
Personal nicht mehr benötigt werden, hat der/die Geschäftsführer/in mit dem
jeweiligen Anstellungsträger unverzüglich Verhandlungen über die Beendigung der
Zuweisung aufzunehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
34,5 kB
|

16.12.2010 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Abschluss der gründungsbegleitenden Vereinbarung zur Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen zum 01.01.2011 zu.
- Der Rat benennt die folgenden Personen für die Trägerversammlung
1. Oberbürgermeister Jörg Dehm,
2. Erster Beigeordneter Dr. Christian Schmidt –VB 3- und
3. Stefan Keßen -11-
4.
Mark
Krippner (SPD)
5.
Wolfgang
Röspel (CDU)
- Der Rat beauftragt die unter 2. (1-3) genannten Mitglieder der Trägerversammlung der Benennung von Eva-Maria Kaus-Köster zur Geschäftsführerin des Jobcenters Hagen für die Dauer von fünf Jahren zuzustimmen.
- Der Rat benennt einen Vertreter des
Arbeitslosenzentrums sowie jeweils ein Mitglied jeder Fraktion und deren
Vertreter als Mitglieder des örtlichen Beirats.
Diese Vorlage wird am 17.12.2010 realisiert.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Einstimmig beschlossen |