Beschlussvorlage - 1042/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen im Stadtgebiet Hagen an die Hagener Straßenbahn AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
14.12.2010
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.12.2010
|
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beabsichtigt, die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2019 gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 direkt an die Hagener Straßenbahn AG (HST) als internen Betreiber zu vergeben.
2. Die Verwaltung der Stadt Hagen wird beauftragt, in Abstimmung mit der HST die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Direktvergabe umzusetzen und auf der Grundlage des „Feinkonzepts Neuorganisation des ÖPNV“ vom 13.12.2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) auszuarbeiten.
3. Die Verwaltung der Stadt Hagen wird des Weiteren beauftragt, bis zum 31.12.2010 die Absicht der Direktvergabe unter Angabe der in Art. 7 Abs. 2 VO 1370/07 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Die Umsetzung erfolgt sofort.
Sachverhalt
Kurzfassung
Nach
neuem europäischem Recht können die ÖPNV-Aufgabenträger ein (soweit vorhanden)
eigenes Verkehrsunternehmen i. S. einer „inhouse“-Vergabe
unmittelbar (direkt) mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs
im Stadtgebiet beauftragen. In diesem Rahmen sind auch die von der Eigentümerin
an das Unternehmen gewährten Ausgleichsleistungen rechtssicher geregelt. Mit
der damit verbundenen Planungssicherheit für das Verkehrsunternehmen erhält
zudem die im Tarifvertrag „Nahverkehr“ zwischen den Tarifparteien
vereinbarte Beschäftigungssicherung eine verlässliche Grundlage. Die Laufzeiten
Tarifvertrag / Vergabe sollen daher auch synchronisiert werden (2019). Die
beabsichtigte Direktvergabe ist europaweit bekanntzumachen und kann erst nach
Ablauf eines Jahres umgesetzt werden.
Begründung
Ziele und Verfahren
Die ab 03.12.2009 geltende
"Verordnung (EG) 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße" (EU VO 1370/07) setzt im Hinblick auf die bestehende Betrauung der
Hagener Straßenbahn AG (HST) mit Personenverkehrsleistungen einen neuen
Rechtsrahmen.
Sie
eröffnet der Stadt Hagen und der HST die Möglichkeit, die bestehende Betrauung
durch eine Direktvergabe der Stadt Hagen an die HST nach Art. 5 Abs. 2 der EU
VO 1370/07 zu ersetzen. Mit der Direktvergabe wird in geeigneter Weise die in
der Beschäftigungssicherungsvereinbarung zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe
(TV-N NW) geforderte Bekenntnis des Aufgabenträgers/Eigentümers Stadt Hagen zum
Unternehmen Hagener Straßenbahn AG erbracht und die Bindung an das Verbandstarifwerk
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NW (KAV NW), in dem auch die Stadt Hagen
Mitglied ist, gefestigt.
Zur Einführung und
Erläuterung des komplexen Themas werden nachfolgend der Status Quo der
Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens des ÖPNV in Hagen in Form der Betrauung
sowie die Voraussetzungen an eine zukünftige Direktvergabe an die HST
dargestellt.
ÖPNV in Hagen – Status Quo
Die Stadt Hagen ist nach
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV. Ihre Aufgaben sind
die Planung, die Organisation und die Ausgestaltung des ÖPNV im Stadtgebiet.
Sie ist zudem nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zuständige Behörde für die
Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69.
Die Stadt Hagen ist mit 8,333%
direkt und mittelbar mit 91,667 % über die Hagener
Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) als Eigengesellschaft an der HST
beteiligt. Zwischen der HVG und ihrer Tochter HST besteht ein
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Auf dessen Basis gleicht die HVG
die jährlichen Jahresfehlbeträge der HST aus. Die HVG wiederum refinanziert
sich insbesondere durch Dividenden (42,66-%ige Beteiligung an der ENERVIE) und
Fondserträge sowie durch Einlagen der Stadt Hagen. Die HST ist
Alleingesellschafterin der Sander Reisen GmbH und hält 49 % der Anteile an der
HABUS GmbH Verkehrsbetriebe (Mehrheitsgesellschafterin: Veolia Verkehr
Rheinland GmbH). Die HST führt den ÖPNV insbesondere
im Stadtgebiet Hagen auf der Grundlage der bestehenden eigenwirtschaftlichen
Linienverkehrsgenehmigungen durch. Knapp unter 50 % (gemessen nach
Fahrzeug/km) dieser Leistungen lässt sie durch Subunternehmer in ihrem Namen
und auf ihre Rechnung erbringen (ca. 17 % durch Sander Reisen GmbH, ca. 21 %
durch HABUS, im Übrigen durch Private). Die Konzessionen der HST laufen in den
nächsten Jahren sukzessive aus.
Die Stadt Hagen trägt
somit als ÖPNV-Aufgabenträger die Verantwortung für die Finanzierung des
lokalen ÖPNV-Angebotes. Mittels ihrer Beteiligung an der HST nimmt die Stadt
Hagen zudem Einfluss auf das Leistungsangebot der HST.
Betrauung der HST
Mit seinem Urteil vom
24.07.2003 in der Rechtssache C-280/00 „AltmarkTrans“ hat der EuGH
die Anforderungen an die ÖPNV-Finanzierung bezüglich deren Beihilferechtskonformität
neu formuliert. Als Folge dieses Urteils mussten die Finanzierungsregelungen
zwischen Aufgabenträgern und (kommunalen) Verkehrsunternehmen auf eine neue
Grundlage gestellt werden. Ein pauschaler Ausgleich des im ÖPNV erwirtschafteten
Defizits genügt den Anforderungen des EUGH-Urteils nicht mehr. Dies würde eine
unzulässige Beihilfe bzw. Vorteilsgewährung darstellen. Diese liege jedoch dann
nicht vor, wenn die Ausgleichszahlung an das Verkehrsunternehmen eine
Gegenleistung für Leistungen des Unternehmens zur Erfüllung
„gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“ darstelle.
Dies ist der Fall, wenn
folgende vier Kriterien („K1“ bis „K4“) erfüllt seien:
1.
Betrauung
mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (K1),
2.
vorherige
objektive und transparente Aufstellung von Parametern für die Ausgleichsberechnung
(K2),
3.
Ausgleich
darf nicht höher sein als Ist-Kosten unter Anrechnung von Einnahmen (K3),
4.
Ausgleich
auf Basis der Kosten eines „durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens“
(K4)
Der neben den
Aufgabenträgern zur Finanzierung des ÖPNV zuständige VRR hat diesen Vorgaben
entsprechend ein neues System der VRR-Finanzierung umgesetzt. Hierin werden
durch Betrauungen die von dem
Unternehmen zu erbringende Verkehrsleistung definiert (Kriterium K1) und zudem
erforderliche Regelungen in Form von
Finanzierungsbausteinen geschaffen, nach denen sich die dafür an die
Unternehmen fließenden Finanzierungsmittel
bemessen (Kriterien K2 bis K4). Dieses Finanzierungssystem wurde in
enger Zusammenarbeit zwischen der Stadt Hagen und der HST umgesetzt und den
rechtlichen Entwicklungen entsprechend fortgeschrieben.
So hat die Stadt Hagen dem neuen
VRR-Finanzierungssystem durch Ratsbeschluss vom 15.12.2005 ("Grundsatzbeschluss“) zugestimmt,
der am 23.06.2006 durch einen
"Betrauungsbeschluss“
fortgeschrieben wurde. Der VRR hat aufgrund eines förmlichen Prüfverfahrens
zum neuen VRR-Finanzierungssystem durch die EU-Kommission die Notwendigkeit
gesehen, weitere Konkretisierungen der Betrauung bzw. der o. a.
"Finanzierungsbausteine" vorzunehmen. Auf dieser Basis hat der Rat
der Stadt Hagen am 18.12.2008 den sog. " konkretisierenden
Betrauungsbeschluss" gefasst. Hiermit wurden neben einer weiteren
Konkretisierung der o. a. "Finanzierungsbausteine" und einer
Einbeziehung des vom Rat der Stadt Hagen beschlossenen "Feinkonzept
Neuorganisation ÖPNV" in die Betrauung einige Anpassungen des bisherigen
Betrauungsbeschlusses aufgrund der nachfolgend erläuterten neuen EU-Verordnung
1370/2007 vorgenommen.
Parallel zum Verfahren der VRR-Finanzierung sind durch die
HST bereits zahlreiche Maßnahmen - insbesondere im Rahmen der Restrukturierung
- umgesetzt worden, um die Vorgaben aus dem sog. K4-Kriterium ("Ausgleich
auf Basis der Kosten eines „durchschnittlichen, gut geführten
Unternehmens“) zu erfüllen. Analytische Kostenermittlungen der WIBERA
haben der HST jüngst die Einhaltung des K4-Kriteriums bestätigt.
Die Betrauung der HST
durch die Stadt Hagen hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2015.
Durch diese sog.
Bestandsbetrauung werden die VRR-Finanzierung und die Betrauung mit
Verkehrsleistungen im ÖPNV in Hagen derzeit noch rechtssicher, vor allem
beihilferechtskonform, ausgestaltet.
Nachteilig an der
Bestandsbetrauung ist allerdings, dass sie nicht mit der Laufzeit der oben
angesprochenen Beschäftigungssicherungsvereinbarung zum TV-N NW bis Ende 2019
in Einklang steht.
Direktvergabe nach VO 1370/07
Die ab 03.12.2009 in Kraft tretende EU-VO 1370/07
hat Auswirkungen auf die bereits umgesetzte Betrauung; sie eröffnet neue
Handlungsspielräume und erfordert entsprechende Entscheidungen.
Nach
der VO 1370/07 kann die Stadt
Hagen als zuständige Behörde Ausgleichsleistungen für die Erfüllung zuvor klar
definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nur noch im Rahmen eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrages gewähren, der auf eine Laufzeit von
maximal 10 (Bus) bzw. 15 Jahre (Straßenbahn) zu befristen ist.
Diese
Dienstleistungsaufträge sind grundsätzlich im Rahmen eines wettbewerblichen
Verfahrens zu vergeben. Allerdings besteht die Möglichkeit, den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag im Wege der Direktvergabe an einen sog. „internen
Betreiber“ zu vergeben.
Die
VO 1370/07 vollzieht eine klare Trennung zwischen zuständiger Behörde und
Betreiber (Besteller-Ersteller-Prinzip). Im Prinzip finden die bisherigen
Kriterien K1 bis K3 Anwendung. Das nach Ansicht der EU-Kommission schwer
handhabbare Kriterium K4 des Altmark-Trans-Urteils („Kosten eines
durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens“) wird jedoch eliminiert
und im Anhang zur VO 1370/07 neu definiert. Die neue EU-Verordnung verpflichtet
die zuständigen Behörden (= Aufgabenträger) und somit die Stadt Hagen
zukünftig zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (nachfolgend
"öDA"), sofern dem Betreiber ausschließliche Rechte und/oder öffentliche
Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
gewährt werden. Die HST fällt ebenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Die Aufgabenträger können entscheiden zwischen Selbsterbringung, Direktvergabe
an einen internen Betreiber und Vergabe nach einem wettbewerblichen Verfahren.
Für
Aufgabenträger und kommunale Verkehrsunternehmen wie die HST ist die Direktvergabe
an einen sog. „internen Betreiber“ im Rahmen eines öDA gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 von
besonderem Interesse. Die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens ist in
diesem Falle nicht erforderlich, wenn bestimmte Voraussetzungen auf Seiten der
Kommune als Besteller und der HST als Ersteller beachtet werden.
Voraussetzungen
für die Durchführung über einen internen Betreiber sind,
(1)
Direktvergabe
erfolgt durch zuständige örtliche
Behörde (oder Gruppe von Behörden).
(2)
Die zuständige
örtliche Behörde übt über den internen Betreiber eine Kontrolle aus, die der
Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht (Kontrollkriterium).
(3)
Der interne
Betreiber und jede andere Einheit, auf die dieser Betreiber einen auch nur
geringfügigen Einfluss ausübt, führen ihre Personenverkehrsdienste nur
innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde aus (Örtlichkeitskriterium/ räumliche
Reziprozität) und nehmen nicht an außerhalb des Zuständigkeitsgebiets
organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von
Personenverkehrsdiensten teil (wettbewerbliche
Reziprozität).
(4)
Erbringung des
überwiegenden Teils der Personenverkehrsdienste durch den internen Betreiber (Selbsterbringungsquote).
Im Auftrag der HST hat das
Beratungsunternehmen PwCLegal (vormals WIBERA) nach einer Bewertung der
tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen konstatiert, dass die Anforderungen
einer künftigen Direktvergabe der Stadt Hagen an die HST nach Art. 5 Abs. 2 VO
1370/07 erfüllt sind. Hinsichtlich der Kriterien (1) bis (4) ist festzustellen:
(1) Die Stadt Hagen ist Aufgabenträger
gemäß § 3 ÖPNVG NRW und damit grundsätzlich „zuständige Behörde“ im Sinne der VO 1370/07.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am
16.09.2010 vom Rat der Stadt beschlossenen Verlängerung der
Finanzierungsübertragung im ÖPNV auf den VRR. In einem Gespräch zwischen
Vertretern der HST und Mitarbeitern des VRR wurde signalisiert, dass der VRR
die Stadt Hagen grundsätzlich unterstützen wird, solange das
Finanzierungssystem als solches nicht berührt wird.
(2) Die Stadt Hagen würde als direktvergebende
zuständige Behörde über die „rechtlich getrennte Einheit“ eine
Kontrolle „wie über ihre eigenen Dienststellen (ausüben)“ (Kontrollkriterium).
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Behörde
zu 100 % Eigentümerin ist, sofern ein beherrschender öffentlicher Einfluss
besteht und aufgrund anderer Kriterien festgestellt werden kann, dass eine
Kontrolle ausgeübt wird. Die Stadt Hagen dürfte die erforderliche Kontrolle
über die HST ausüben. Sie ist überwiegend mittelbar über die HVG zu 100 %
Anteilseignerin. Zwar leitet der Vorstand einer AG die Gesellschaft
grundsätzlich eigenverantwortlich. Vorliegend ist der HST-Vorstand aber durch
den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag an die Weisung der HVG gebunden.
Über diese, eine GmbH, hat die Stadt wiederum jede Einflussmöglichkeit.
(3) Nach dem Örtlichkeitskriterium
bzw. der räumlichen Reziprozität
dürfen die HST als interner Betreiber und „jede Einheit, auf die dieser
Betrieb einen auch nur geringen Einfluss ausübt“ ihre Verkehrsleistungen
nur auf dem Gebiet der zuständigen Behörde erbringen; einschließlich abgehender
Linien (ausbrechende Verkehre) oder sonstiger Teildienste. Dies trifft für die
HST im vollen Umfang zu, da sie keine Linie komplett außerhalb Hagens betreibt
und bei ausbrechenden Verkehren die Verkehrsleistungen überwiegend innerhalb
des Stadtgebietes erbracht werden.
Nach dem o. a. Grundsatz der wettbewerblichen Reziprozität dürfen die HST, die Sander Reisen
GmbH und die HABUS GmbH Verkehrsbetriebe sich nicht im Rahmen von
wettbewerblichen Verfahren um die Erteilung von Linienkonzessionen außerhalb
des Gebietes der Stadt Hagen bewerben. Der Grundsatz der Reziprozität ist bei
der heutigen Ausrichtung und dem Leistungsumfang der HST und ihre Beteiligungen
erfüllt.
(4) Die
HST erbringt zurzeit gut 50 % der Verkehrsleistungen selbst und mit der
100%-Tochter Sander Reisen GmbH, deren Verkehrsleistungen ebenfalls als Selbsterbringung
gewertet werden können, zusätzlich rund 17 %. Damit erbringt sie nach Maßgabe
der VO1370/07 als interner Betreiber den überwiegenden Teil der Personenverkehrsdienste
selbst und erfüllt damit die Selbsterbringungsquote.
Da
die Stadt Hagen und die HST alle Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art.
5 Abs. 2 VO 1370/07 erfüllen, gibt es keine grundlegenden Bedenken an der Einleitung
des entsprechenden Verfahrens zur Direktvergabe.
Ungeachtet der Entscheidung
zur Durchführung einer Direktvergabe nach Artikel 5 Abs. 2 VO 1370/07 werden
die Stadt Hagen und die HST im Rahmen der Direktvergabe das
VRR-Finanzierungssystem weiterhin anwenden. Hierdurch soll auch künftig
verbundweit eine beihilfekonforme Finanzierung gewährleistet werden.
Bewertung der Direktvergabe
Die Direktvergabe hat
gegenüber der Bestandsbetrauung keine finanziellen Auswirkungen. Die Bewertung
kann daher anhand allgemeiner Kriterien erfolgen.
Zur Verdeutlichung der
beiden grundsätzlichen Optionen (Direktvergabe / Bestandsbetrauung und Vergabe
der Verkehrsleistungen im Wettbewerb) sind die wesentlichen Vor- und Nachteile
im Folgenden dargestellt:
·
Mit
der Direktvergabe der ÖPNV-Verkehrsleistungen an die HST bis zum 31.12.2019
gibt die Stadt Hagen als Aufgabenträger und Eigentümer ein klares Bekenntnis
zum eigenen Unternehmen ab. Hierdurch wird für die HST die Planungssicherheit
für den Abschluss einer laufzeitgleichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung
bis zum 31.12.2019 im Rahmen der Anwendung des Spartentarifvertrages
Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) und somit die Voraussetzungen zum Verbleib im
Verbandstarifrecht des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NW (KAV NW) geschaffen.
·
Grundsätzlich
kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Vergabe der Verkehrsleistungen
an einen Dritten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens leichte
Kostenvorteile in der reinen Leistungserstellung möglich sind. Bei einer
ganzheitlichen Betrachtung des Themas relativiert sich allerdings dieses Ergebnis.
·
Die
der HST im Rahmen des o. a. Konzeptes "Neuorganisation der Marktorganisation
im ÖPNV in Hagen" übertragenen zahlreichen Regieaufgaben (z. B. Operative
Liniennetzplanung; Erstellung, Instandhaltung und Pflege ÖPNV-Infrastruktur;
Verkehrsorganisation und Qualitätssicherung; Tarifgestaltung; Verbundintegration;
Kundeninformation; Vertrieb; Einnahmensicherung; Marketing) müssten bei Vergabe
der Leistungserstellung an einen Dritten von der Stadt erbracht und finanziert
werden. Bei einer Direktvergabe kann eine effektive Umsetzung des Konzepts
"Neuorganisation der Marktorganisation im ÖPNV in Hagen" am Besten
gewährleistet werden.
·
Die
Ausschreibung und Vergabe von Verkehrsleistungen an Dritte würde den Aufbau
eines Ausschreibungsmanagements und Qualitätscontrollings beim Aufgabenträger
Stadt Hagen bedingen. Nach den Erfahrungen in anderen Regionen ist dies mit
erheblichem zusätzlichen Aufwand und Kosten verbunden. Bei Direktvergabe an die
HST wäre dies im Wesentlichen über die vorhandenen Regelungen u. a. im Konzept
„Neuorganisation der Marktorganisation im ÖPNV in Hagen“ und das
integrierte Verkehrsunternehmen HST geregelt und abgedeckt.
·
Als nachteilig
im Falle der Wettbewerbsvergabe würde sich auch erweisen, dass die möglichen
bisherigen Verluste der jetzt drittvergebenen Verkehre nicht mehr als Verluste
aus dem ÖPNV durch die Stadt bzw. die HVG nutzbar sind.
·
Zudem
würde eine Vergabe an Dritte wahrscheinlich zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten
auf Seiten der HST (und möglicherweise auch weiterer Unternehmen im
HVG-Konzern) führen. Dies könnte ggf. nicht unbeträchtliche Sozialplankosten
etc. für die Unternehmen und mittelbar auch für die Stadt als Anteilseigner
hervorrufen. Mit einer Direktvergabe wird die Bereitstellung sicherer und
sozial gestalteter Arbeitsplätze in der Region erreicht. Dies liegt sowohl in
Interesse der Stadt Hagen als auch der HST.
·
Mit
der Direktvergabe an die HST würde ein Unternehmen mit regionalem Bezug und
Kenntnis der verkehrlichen Besonderheiten in der Stadt und der Region sowie
einer über viele Jahre nachgewiesenen Zuverlässigkeit beauftragt. Städte wie
Frankfurt am Main (bzgl. der Straßenbahn), Hannover und Bremen haben Direktvergaben
durchgeführt. Darüber hinaus sind ca. 30 Mitteilungen über beabsichtigte
Direktvergaben, auch an reine Busbetriebe, im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
·
Des
Weiteren würde sich für die HST im Fall von Leistungsverlusten durch Vergabe an
Dritte ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil dadurch ergeben, dass sich die
Gemeinkosten der HST nicht in entsprechendem Umfang reduzieren (Entstehung von
"Remanenzkosten"), d. h. die spezifischen Kosten in
€/Nutzwagenkilometer würden hierdurch ansteigen. Darüber hinaus würden im
Falle von Wettbewerbsvergaben zusätzliche Schnittstellen (Stadt/HST/privater
Konzessionär) entstehen, die einen zusätzlichen Koordinierungsaufwand bedingen.
·
Die
Beauftragung eines eigenen Verkehrsunternehmens als interner Betreiber hat den
Vorteil, dass die Stadt Hagen neben den Rechten eines ÖPNV-Aufgabenträgers auch
ihre zusätzlichen Einflussmöglichkeiten als Gesellschafterin dieses
Unternehmens nutzen kann. Die Kostenentwicklung für den Aufgabenträger ist
wegen realistischer Ansätze besser planbar. Dies schützt den Aufgabenträger
auch davor, dass Verkehrsunternehmen, die Ausschreibungen aufgrund
unrealistischer Kalkulationen gewonnen haben, den Betrieb noch während der
Genehmigungsdauer einstellen und Neuausschreibungen erforderlich werden.
·
Besondere
Beachtung sollte finden, dass trotz Wegfalls des K4-Kriteriums in der VO
1370/07 die Anreizregulierung im Anhang der Verordnung der Stadt Hagen eine
gute Möglichkeit bietet, flexiblere Mechanismen zu finden, mit denen sie auf
die Wirtschaftlichkeit der HST Einfluss nehmen kann.
Zusammenfassend
bietet für die HST sowie für die Stadt Hagen als ihre Aktionärin und als
ÖPNV-Aufgabenträgerin die Direktvergabe über einen internen Betreiber nach der
neuen VO 1370/07 die meisten und gewichtigsten Vorteile.
Die Direktvergabe in Form
einer Beauftragung der HST durch die Stadt Hagen über einen öDA würde nicht
über die nach VO 1370/07 vorgesehene Laufzeit von maximal 10 Jahren, sondern
deckungsgleich mit der Laufzeit der durch die HST abzuschließenden Beschäftigungssicherungsvereinbarung
nach TV-N NW bis zum 31.12.2019 erfolgen.
Hinsichtlich einer
durchaus zweckmäßigen Kopplung der Laufzeit der Direktvergabe an die der
Konzessionen ist anzumerken, dass die Frage, ob zukünftig parallel zur
Direktvergabe die (Neu-)Beantragung der Einräumung der erforderlichen Konzessionen
erfolgen kann, der noch ausstehenden Änderung des Personenbeförderungs-Gesetzes
(PBefG) vorbehalten bleibt.
Nachdem der Aufsichtsrat
der HST am 06.09.2010 bereits einer Direktvergabe zugestimmt hat und kommt bei
einem entsprechenden Beschluss des Rates am 16.12.2010 folgende weitere,
zeitliche Abfolge für die Umsetzung einer Direktvergabe in Betracht:
|
Ende Dezember 2010 |
Veröffentlichung der
Direktvergabeabsicht der Stadt Hagen im EU-Amtsblatt |
|
Ende 2011 |
Beschluss des Rates
der Stadt Hagen über die Direktvergabe auf Grundlage eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages (öDA) sowie über die gesellschaftsrechtliche
Umsetzung |
|
Ende 2011 |
Direktvergabe an
die HST durch gesellschaftsrechtliche Umsetzung frühestens nach Ablauf der
Jahresfrist gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/07 |
|
01.01.2012 |
Frühester Termin zur
Umsetzung der Direktvergabe |
