Beschlussvorlage - 0981/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung der Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und der Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Christel Groenmeyer
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.11.2010
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2010
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt
1. die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Hagen, wie sie als Anhang A Gegenstand der Vorlage (Drucksachen-Nr. 0981/2010) ist.
2. die Entgeltordnung für brandschutztechnische Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Hagen, wie sie als Anhang B Gegenstand der Vorlage (Drucksachen-Nr. 0981/2010) ist.
Der Rat hat von der Gebührenkalkulation Kenntnis genommen (Anhang C zu Drucksachen-Nr. 0981/2010).
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Hagen vom 12. Juli 2002 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
Gebührensatzung und Entgeltordnung für den Bereich des vorbeugenden
Brandschutzes wurde seit der ersten Beschlussfassung durch den Rat im Jahre
2002 nicht geändert. Angehobene Richtwerte des Landes und Neukalkulationen des
örtlichen Aufwandes rechtfertigen eine Erhöhung der Tarife. Außerdem sind
Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung erforderlich.
Die
inhaltlichen Änderungen sind überschaubar; auf synoptische Darstellungen wird
daher verzichtet.
Begründung
Das
Amt für Brand- Katastrophenschutz erbringt nach den Bestimmungen des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) u.a. auch Leistungen auf
dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes. Für diese Leistungen werden Gebühren
bzw. Entgelte gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau und der Entgeltordnung für sonstige
brandschutztechnische Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes
in der Stadt Hagen vom 12. Juli 2002 erhoben.
Die
Verwaltung schlägt eine Neuregelung unter folgenden Änderungen vor:
Trennung von Gebührensatzung und Entgeltordnung
Bei
erstmaliger Einführung der Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung von
Gebühren und Entgelte auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes wurden die
örtlichen Bestimmungen 2002 in einem Regelwerk zusammengefasst. Diese
Vermischung von öffentlich-rechtlichen Gebühren und privatrechtlichen Entgelten
ist für (potentielle) Gebühren- bzw. Entgeltschuldner schwer verständlich.
Außerdem unterliegt das zusammengefasste Regelwerk einer unterschiedlichen
Gerichtsbarkeit (Gebühren = Verwaltungsgerichte; Entgelte = Zivilgerichte).
Die
aktuelle Gebührensatzung und Entgeltordnung aus dem Jahre 2002 soll daher mit
Wirkung vom 01.01.2011 durch ein getrenntes Regelwerk ersetzt werden. Die
Neufassung der Gebührensatzung (einschließlich Anlage) ist als Anhang A, die
Neufassung der Entgeltordnung ist als Anhang B dieser Vorlage beigefügt.
Erhöhung der Gebühren- und Entgelttarife
Soweit
die Gebühren und Entgelte nach der Dauer der Amtshandlung bemessen werden (§ 3
Gebührenssatzung, § 2 Entgeltordnung), soll eine Anpassung der Stundensätze an
die aktuellen Richtwerte ge
Alle
übrigen Tarife wurden auf der Grundlage des tatsächlichen Kostenaufwandes
(i.d.R. Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre) neu kalkuliert.
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Tarif |
Gebühr /
Entgelt aktuell |
Gebühr /
Entgelt neu |
|
Stundensätze
|
je angefangene ½
Std. 20,50 € 26,00 € 33,00 € |
je angefangene ½ Std. 22,00 € 27,50 € 35,00 € |
|
PKW-Pauschale |
11,00 € |
13,00 € |
|
Brandsicherheitswache/Std. |
36,00 € |
44,00 € |
|
Brandschutzseminar |
61,00 € |
67,00 € |
Nach
einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG) vom 15.09.2010 ist
jedoch die bisherige Regelung in der Gebührensatzung, dass für jede angefangene
halbe Stunde der volle Stundensatz zu entrichten ist, nicht haltbar. Nach
Auffassung des OVG kann sich eine Gebührenabrechnung maximal auf einen
Zeitabschnitt von 15 Minuten beziehen. Die vergleichenden Stundensätze der
obigen Tabelle wurden daher in § 3 der neuen Gebührensatzung auf
¼-Stunden-Sätze umgerechnet. Die Erhebung einer Mindestgebühr muss vor diesem
Hintergrund künftig ebenfalls entfallen.
Da
die vom OVG vorgegebenen Maßstäbe für die Gebührenberechnung bei der Erhebung
von privatrechtlichen Leistungsentgelten nicht anzuwenden sind, wurden hier die
bisherigen Abrechnungstakte unverändert in die neue Entgeltordnung übernommen.
Durch
die Anhebung der Tarife werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 2000 €
erwartet.
Regelung zum Haftungsausschluss
Bisher
hatten Haftungsfragen im Zusammenhang mit der privatrechtlichen
Leistungserbringung keine praktische Relevanz. Dennoch soll vorsorglich eine
Haftungsausschlussregelung in die neue Entgeltordnung (§ 5) aufgenommen werden.
Sonstige redaktionelle Bereinigungen
Da
das Baurecht des Landes NRW, insbesondere im Bereich der Verordnungen, einer
hohen Änderungsdichte unterliegt, wurden die bisherigen Verweise auf konkrete
baurechtliche Bestimmungen soweit wie möglich abstrahiert. Inhaltliche
Änderungen sind damit nicht verbunden.
Darüber
hinaus wurden die Präambeln der neuen Gebührensatzung und der neuen
Entgeltordnung dem aktuellen Stand der Ermächtigungsregelungen angepasst.
Alle
übrigen Änderungen folgenden den formalen Erfordernissen durch die Trennung von
Gebührensatzung und Entgeltordnung.
Die neu gefasste
Gebührensatzung und die Entgeltordnung werden nach Beschluss des Rates
öffentlich bekannt gemacht.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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X |
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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|
Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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|
X |
konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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X |
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
X |
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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|
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
|
|
Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
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Teilplan: |
1.12.60 |
Bezeichnung: |
Brandschutz |
|
Produkt: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Kostenstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Ertrag
(-) |
432 100 |
€ |
- 2.000, € |
- 2.000,- € |
- 2.000,- € |
|
Aufwand
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
|
Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Finanzstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
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|
Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Einzahlung(-) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Auszahlung
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
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|
|
Passiva:
(Bitte eintragen)
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|
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|
4.
Folgekosten:
|
a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
|
b)
Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
€ |
|
c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
|
d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
|
e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
|
(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
|
(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
22,1 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
22,9 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
20,4 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
29,6 kB
|
