Beschlussvorlage - 0970/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.11.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2010
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Beschlussvorschlag
- Der II. Nachtrag zur Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung)
vom 18.12.2008 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
(Drucksachen-Nr. 0970/2010) vom 08.11.2010 ist, beschlossen.
- Die Erhebung
der Vergnügungssteuer wird über den 31.12.2010 hinaus verlängert.
Realisierungstermin: 01.01.2011
Sachverhalt
Kurzfassung
- Die Bestimmungen zur Besteuerung von
Personalcomputern werden geändert. Durch die bisherige Formulierung war
der Vergnügungssteuertatbestand schwer nachweisbar.
- In den §§ 9 und 13 werden Formulierungen
präzisiert, ohne dass sich am Regelungsinhalt etwas ändert.
- Mit Ratsbeschluss vom 15.12.2005 wurde die
Erhebung der Vergnügungs-
steuer auf 5 Jahre
befristet. Da die Erhebung von Vergnügungssteuer nach wie vor erforderlich ist,
wird die Befristung aufgehoben.
Begründung
Zu 1.:
Die bisherige Bestimmung in
§1 Nr. 5 lautete:
„Der Besteuerung
unterliegen …
- das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend
zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über
das Internet verwendet werden.“
Durch
die Formulierung „Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen
Spielen … verwendet werden“ lag bei Rechtsstreitigkeiten die
Nachweispflicht bei der Stadt Hagen. Dieser Beweis ist ohne unverhältnismäßigen
Aufwand (regelmäßige Außendienstkontrollen) nicht zu führen.
Die
Regelung wird dahin geändert, dass Personalcomputer in Spielhallen und
ähnlichen Einrichtungen, die zum Spielen genutzt werden können, unabhängig von
ihrer nachgewiesenen Nutzung besteuert werden.
§1 Nr. 5 wird daher wie
folgt geändert:
„5. das
Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen oder gemeinsamen
Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können.“
Finanzielle
Auswirkungen ergeben sich nicht. Durch die Beschränkung auf Personalcomputer in
Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen entfällt die Besteuerung einiger
weniger Apparate in reinen Internetcafes; auf der anderen Seite wird die
Besteuerung der Apparate in Spielhallen rechtlich durchsetzbar gemacht.
Zu 2.:
In § 9 Abs. 2 wird in der
Bezifferung des Steuersatzes für Internetgeräte (20 €) der Hinweis
„je angefangenem Monat“ eingefügt.
In §13 Abs 2 wird die
Bezifferung des Verspätungszuschlags „von 10 v.H.“ entfernt, da die
Höhe des Verspätungszuschlags bereits in der Abgabenordnung enthalten ist.
Zu 3.:
Die
Befristung der Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgte, um die Entwicklung der
Vergnügungssteuertatbestände bzw. die Wirkung der Vergnügungssteuer,
insbesondere im Hinblick auf die ab 2006 neu eingeführte Besteuerung nach dem
Einspielergebnis, nach einem angemessenen Zeitraum prüfen zu können.
Den
Hauptanteil an den Einnahmen aus Vergnügungssteuer haben die Steuern auf
Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Hier sind die Geldeinsätze mit Abstand am
höchsten, so dass das Augenmerk des Satzungsgebers im Hinblick auf Eindämmung
der Spielsucht in erster Linie hierauf gerichtet ist.
Die Steuereinnahmen aus
diesen Apparaten entwickelten sich wie folgt:
(Angaben gerundet; jeweilige
Steuersätze für Gaststätten bzw Spielhallen)
2006 577.000
€ 4 % bzw 8
%
2007 981.000
€ 6 % bzw
10 %
2008 1.318.000 €
2009 2.257.000 € 11
% bzw 15%
2010 2.400.000 € (hochgerechnet)
Die Anzahl der Spielhallen
stieg in diesen Jahren leicht an.
Anlage:
II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der
Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.394) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am folgenden II. Nachtrag beschlossen:
Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen
die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen
Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in
Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können.
§ 9 Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
Abrechnungszeitraum ist der
Kalendermonat. Die Steuer beträgt
für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr.
5 a) 15%
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5
b) 11%
für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr.
5 a) je angefangenem Monat 50
€
- in
Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je angefangenem Monat 30
€
für
Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Bildschirmeinheit
(Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.) und je angefangenem Monat 20
€.
Tritt
im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit
ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur
einmal erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen,
wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der
Stadt Hagen vorher schriftlich angezeigt
worden ist.
Bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0
€ besteuert.
§13 Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
Wenn
der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt,
kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
Artikel II
Dieser Nachtrag II tritt am
01. Januar 2011 in Kraft.
