Beschlussvorlage - 0970/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der  II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2008 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0970/2010) vom 08.11.2010 ist, beschlossen.
  2. Die Erhebung der Vergnügungssteuer wird über den 31.12.2010 hinaus verlängert.

 

Realisierungstermin: 01.01.2011

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

  1. Die Bestimmungen zur Besteuerung von Personalcomputern werden geändert. Durch die bisherige Formulierung war der Vergnügungssteuertatbestand schwer nachweisbar.

 

  1. In den §§ 9 und 13 werden Formulierungen präzisiert, ohne dass sich am Regelungsinhalt etwas ändert.

 

  1. Mit Ratsbeschluss vom 15.12.2005 wurde die Erhebung der Vergnügungs-

steuer auf 5 Jahre befristet. Da die Erhebung von Vergnügungssteuer nach wie vor erforderlich ist, wird die Befristung aufgehoben.

 

 

Begründung

 

Zu 1.:

 

Die bisherige Bestimmung in §1 Nr. 5 lautete:

 

„Der Besteuerung unterliegen …

  1. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a)  Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    b)  Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder     ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.


Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.“

 

Durch die Formulierung „Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen … verwendet werden“ lag bei Rechtsstreitigkeiten die Nachweispflicht bei der Stadt Hagen. Dieser Beweis ist ohne unverhältnismäßigen Aufwand (regelmäßige Außendienstkontrollen) nicht zu führen.

 

Die Regelung wird dahin geändert, dass Personalcomputer in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen, die zum Spielen genutzt werden können, unabhängig von ihrer nachgewiesenen Nutzung besteuert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§1 Nr. 5 wird daher wie folgt geändert:

„5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a)  Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b)  Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.


Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können.“

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht. Durch die Beschränkung auf Personalcomputer in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen entfällt die Besteuerung einiger weniger Apparate in reinen Internetcafes; auf der anderen Seite wird die Besteuerung der Apparate in Spielhallen rechtlich durchsetzbar gemacht.

 

Zu 2.:

 

In § 9 Abs. 2 wird in der Bezifferung des Steuersatzes für Internetgeräte (20 €) der Hinweis „je angefangenem Monat“ eingefügt.

In §13 Abs 2 wird die Bezifferung des Verspätungszuschlags „von 10 v.H.“ entfernt, da die Höhe des Verspätungszuschlags bereits in der Abgabenordnung enthalten ist.

 

Zu 3.:

 

Die Befristung der Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgte, um die Entwicklung der Vergnügungssteuertatbestände bzw. die Wirkung der Vergnügungssteuer, insbesondere im Hinblick auf die ab 2006 neu eingeführte Besteuerung nach dem Einspielergebnis, nach einem angemessenen Zeitraum prüfen zu können.

 

Den Hauptanteil an den Einnahmen aus Vergnügungssteuer haben die Steuern auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Hier sind die Geldeinsätze mit Abstand am höchsten, so dass das Augenmerk des Satzungsgebers im Hinblick auf Eindämmung der Spielsucht in erster Linie hierauf gerichtet ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Steuereinnahmen aus diesen Apparaten entwickelten sich wie folgt:

(Angaben gerundet; jeweilige Steuersätze für Gaststätten bzw Spielhallen)

 

2006                  577.000 €                          4 % bzw 8 %

2007                  981.000 €                          6 % bzw 10 %

2008               1.318.000 €

2009               2.257.000 €                          11 % bzw 15%

2010               2.400.000 € (hochgerechnet)

 

Die Anzahl der Spielhallen stieg in diesen Jahren leicht an.

 

 

Anlage:

 

II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950)  und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.394) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am                     folgenden II. Nachtrag beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 1 Steuergegenstand

 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

 

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a)  Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    b)  Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

    Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können.

 

 

§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuer beträgt

 

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 15%

- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)                  11%

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) je   angefangenem Monat                                                        50 €

- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je angefangenem Monat                                                                     30 €
 

für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.) und je angefangenem Monat                                                                             20 €.

 

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt Hagen  vorher schriftlich angezeigt worden ist.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0 € besteuert.

 

§13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

 

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag II tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.11.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen