Mitteilung - 1098/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilung: Wasserschäden in Schulen - Angebot für eine Elementarversicherung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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Anhörung
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14.12.2010
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Sachverhalt
Begründung
In
der Sitzung des Schulausschusses am 14.09.2010 hat ausgehend von 12
Wasserschäden in Schulen infolge Starkregens Bündnis 90/Die Grünen wegen der
Versicherungsmöglichkeit dieses Risikos nachgefragt. Die Anfrage wurde seitens
der Schulverwaltung an das Rechtsamt weitergeleitet.
Nachstehend
die Antwort des Rechtsamtes:
Eine
Elementarschadenversicherung ist keine Rundum-Versicherung und wird auch gar
nicht isoliert angeboten, sondern nur als Zusatzbaustein zu bestehenden
Grundabsicherungen gegen Feuer- und Sturmschäden. Zusätzlich können hierdurch
Schäden durch
- Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes
oder Rückstau
- Erdbeben/Vulkanausbruch
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
versichert werden. Anlass
Ihrer Anfrage waren Wasserschäden in Hagener Schulen im letzten Sommer nach
Starkregen. Hier hätte eine bestehende Elementarschadenversicherung nur dann in
Anspruch genommen werden können, wenn die Ereignisse „Überschwemmung des
Versicherungsgrundstückes“ oder „Rückstau“ nachweislich vorgelegen
hätten. Dazu die Definitionen:
- Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund
und Bodens des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung von oberirdischen
Gewässern oder Witterungsniederschläge oder Austritt von Grundwasser durch
diese Ursachen.
- Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch
Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschläge
bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit
verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Andere Ursachen, wie zum
Beispiel Wassereintritt durch undichte Dächer, Fenster, Türen ohne Vorliegen
einer Überschwemmung des Grundstücks wären nicht versichert. Sofern ein solcher
Wassereintritt Folge eines Sturmschadens ist, wäre der Schaden über die
vorhandene Sturmschadenversicherung versichert.
Eine
Elementarschadenversicherung für alle versicherten Gebäude der Stadt Hagen
(ohne das Sonderrisiko MVA) würde jährliche Zusatzkosten von etwa 131.000
€ verursachen. Dabei hat sich der Versicherer ausdrücklich vor einem
verbindlichen Angebot die Risikoprüfung jedes einzelnen Objekts und je nach
deren Ergebnis den Ausschluss oder Beitragszuschläge für besonders gefährdete
Objekte vorbehalten. Grundsätzlich nicht versicherbar sind Objekte, bei denen
in den letzten 10 Jahren ein Elementarschaden vorgelegen hat.
Es würde ein Selbstbehalt
von 10%, mindestens 250 € und maximal 2.500 € je Schadenfall
gefordert. Darüber hinaus würde die Jahres-Höchstentschädigung für alle
Elementar-Schadenfälle eines Jahres auf die Versicherungssumme, maximal aber
3.000.000 €, begrenzt. Diese Begrenzung würde dazu führen, dass die
Mehrzahl der Hagener Schulen gar nicht zum Vollwert versichert wären.
Durch eine solche
Elementarschadenversicherung wären nur Gebäudeschäden versichert, kein
Inventar. Voraussetzung für eine Inventar-Versicherung, durch die weitere
Kosten entstehen würden, wären u.a. aktualisierte Inventarsummen für die
einzelnen Gebäude.
Eine Nachfrage bei der
Mehrzahl der kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ergab, dass nur in einer
Stadt ein Elementarschaden-Einschluss in der Gebäudeversicherung besteht und
dort ein Selbstbehalt von 50.000 € je Schadenfall vereinbart wurde.
Die in Ihrer E-Mail-Anfrage
erbetene exemplarische Beitragsberechnung für die Ricarda-Huch-Schule und die
Grundschule Wesselbach kann ich leider nicht liefern. Hierzu wären
Einzel-Risikoprüfungen notwendig. Bei diesen Schulen könnte durchaus eine
besondere Gefahr durch die Nähe der Volme bzw. das enge Wesselbachtal bestehen.
Auf telefonische Nachfrage hat mir der Versicherer erklärt, dass er nicht in
der Lage ist, Elementarschadendeckung für einzelne von der Stadt (wegen
vermuteter Gefährdung) ausgewählte Objekte anzubieten, sondern für den feuer-
und sturmversicherten Gebäudebestand im Ganzen bei Ausschluss extremer
Gefahrenlagen.
