Beschlussvorlage - 0160/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Schiedsamtsbezirks 9 (Haspe)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Edith Holz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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24.03.2004
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21.04.2004
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Sachverhalt
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in
neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Der für den Schiedsamtsbezirk 9
(Haspe) zuständige Schiedsmann verstarb am 12.10.2003. Der Bezirk ist daher neu
zu besetzen.
Die Bezirksvertretung Haspe beriet in
ihrer Sitzung am 21.01.04 über einen von der Verwaltung unterbreiteten
Besetzungsvorschlag und beauftragte die Verwaltung, eine erneute Ausschreibung
vorzunehmen, eine neue Vorlage zu erstellen und darüber hinaus zu prüfen, ob
Räumlichkeiten in einem öffentlichen Gebäude in Haspe für die
Schiedsmannstätigkeit zur Verfügung gestellt werden können.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen -
Schiedsamtsgesetz - vom 16. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 32) i. d. F. v.
09.05.2000 (GVBl NW S. 476) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson
zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 des Gesetzes wird die
Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Haspe, für die Dauer
von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen
Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die
Grenzen des Schiedsamtsbezirks 9 stimmen mit denen des Stadtbezirks Haspe
überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung Haspe ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss
die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt
geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein,
1.
die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt oder
2.
unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson
nicht sein, wer
1.
das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2.
in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung
zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70.
Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt
Hagen, die Leitung des Amtsgerichts und der Bund Deutscher
Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden gebeten,
geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 9 zu
benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen,
dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 9 gesucht
werden.
Für den Schiedsamtsbezirk 9
bewerben sich folgende Personen:
1.
Rolf Klinkert
Brusebrinkstr.
32, 58135 Hagen
61 Jahre alt
stellvertretender
Abteilungsleiter bei der dezentralen Studienberatungsstelle und
Regionalleiter
für die Studienzentren in NRW bei der FernUniversität Hagen,
ab 01/05:
Altersteilzeit
Angestelltenlehrgänge
I und II, Kommunaldiplom (VWA)
2.
Hans-Jürgen Günther Huschka
Augustastr.
93, 58095 Hagen
53 Jahre alt
DB
Hauptsekretär
ehemalige
Schiedsperson des Bezirks 4 (Kuhlerkamp, Wehringhausen)
Vorsitzender
der Bezirksvereinigung Hagen im Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen
3.
Ulrich Alda
Distelstück
56, 58135 Hagen
48 Jahre alt
Diplom-Kaufmann,
selbständiger Unternehmer
sachkundiger
Bürger im Schulausschuss der Stadt Hagen
4.
Heinrich Richard Debus
Twittingstr.
70 a, 58135 Hagen
55 Jahre alt
staatlich
geprüfter Hochbautechniker
Weitere Auskünfte zu den Bewerbern
können in nichtöffentlicher Sitzung erteilt werden.
Nach Auffassung der Verwaltung
besitzen alle Bewerber ausreichende Qualifikationen für die Wahrnehmung der
Aufgaben als Schiedsperson.
Entsprechend den
Verwaltungsvorschriften zu § 3 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen (BDS), Bezirksvereinigung Hagen, unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Bewerber Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl der Schiedsperson für
den Bezirk 9 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.03.04 befürwortete der
BDS die Wahl von Herrn Huschka.
Nach § 2 des Gesetzes über das
Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen soll Schiedsperson
nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht in dem Bezirk hat.
Die Wahl des vom BDS empfohlenen
Herrn Huschka wäre aus Sicht der Stadt durchaus sinnvoll, da der Bewerber
bereits Schiedsperson im Bezirk 4 (Kuhlerkamp, Wehringhausen) war und
dementsprechend über erhebliche Erfahrung in der Streitschlichtung verfügt.
Darüber hinaus hat Herr Huschka den für die Amtstätigkeit erforderlichen und
von der Stadt zu finanzierenden Einführungslehrgang bereits besucht, so dass
die von hier zu tragenden Sachkosten deutlich verringert würden.
Diese Aspekte könnten ein Abweichen
von der o.g. Soll-Bestimmung rechtfertigen.
Die Bestimmungen des § 15
Schiedsamtsgesetz sowie der dazu ergangenen Verwaltungs-vorschriften
legen jedoch fest, dass eine Schiedsperson zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb
ihres Bezirks nur im Falle der Stellvertretung befugt ist. Eine
Amtstätigkeit an einem Ort außerhalb des Schiedsamtsbezirks ist somit
unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn außerhalb des
Schiedsamtsbezirks ein Amtsraum von der Gemeinde zur Verfügung gestellt
wird.
Da Herr Huschka seinen Wohnsitz im
Bezirk 4 (Kuhlerkamp, Wehringhausen) hat, wäre ihm eine Amtstätigkeit in seiner
Wohnung verwehrt.
Die seinerzeit von Herrn Alef
genutzten Räumlichkeiten in der Bezirksverwaltungsstelle Haspe stehen leider
nicht mehr zur Verfügung.
Die Stadt Hagen hat sich entsprechend
dem Auftrag der Bezirksvertretung Haspe vom 21.01.04 in den letzten Wochen
nochmals intensiv bemüht, einen Amtsraum in einem öffentlichen Gebäude in Haspe
zur Verfügung zu stellen. Nach Auskunft der gebäudeverwaltenden Ämter kann
jedoch zur Zeit kein Raum kostenneutral, d. h. ohne erhebliche und nicht
zu finanzierende Folgekosten, für die Schiedsamtstätigkeit in Haspe
bereitgestellt werden.
Die oben dargestellte Sach- und Rechtslage
steht einer Tätigkeit von Herrn Huschka als Schiedsperson für den Bezirk 9
somit entgegen.
Nach Auffassung der Verwaltung
besitzt Herr Rolf Klinkert auf Grund seiner herausragenden Qualifikation
(u. a. besondere Kenntnisse im Privaten und Öffentlichen Recht) von den berücksichtigungsfähigen
Bewerbern für den Schiedsamtsbezirk 9 die besten Voraussetzungen für die
Wahrnehmung der Aufgaben als Schiedsperson.
