Beschlussvorlage - 0872/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
IV. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18. Dezember 2003
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Elfi Paech
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; HEB - Hagener Entsorgungsbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.11.2010
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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09.12.2010
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung:
entfällt
Begründung:
Neben
dem bewährten Rollbehältersystem für die Sammlung von Abfällen aus
Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus Gewerbebetrieben wird ein neues
Unterflurbehältersystem im Stadtgebiet Hagen eingeführt. Das
Unterflurbehältersystem bietet durch eine einfache Bedienung eine barrierearme
Müllentsorgung. Es schließt Geruchsbelästigungen aus, sorgt für eine optisch
attraktive Gestaltung des Wohnumfeldes und reduziert gegenüber Müllbehältern
aus Kunststoff die Brandgefahr.
Darüber
hinaus soll der Vollservice für die Leerung von Altpapiertonnen der Größen 120
und 240 Liter nicht mehr als Entgelt, sondern in gleicher Höhe als Gebühr
veranlagt werden. Dies dient der einheitlichen Heranziehung im Vollservice.
IV. Nachtrag vom zur Satzung über die
Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18. Dezember 2003
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst.
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 8 und 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom
21. Juni 1988
(GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74) und des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705 ff.) in der jeweils gültigen Fassung hat
der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am folgenden IV. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt
Hagen vom 18. Dezember 2003 beschlossen:
Artikel I
§
9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 - Abfallbehälter
(1) Für
die Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung werden folgende Abfallbehälter zur
Verfügung gestellt:
1. Restabfallbehälter eines Rollbehältersystems in einer
Größe von 60, 80, 120, 240, 770 und 1100 l
2. Altpapierbehälter eines Rollbehältersystems in einer
Größe von 120, 240 und 1100 l
3. Restabfall- und Altpapierbehälter eines
Vollunterflursystems in einer Größe von 3000, 4000 und 5000 l
4. Restabfall- und Altpapierbehälter eines
Halbunterflursystems in einer Größe von 2700 l
5. Depotcontainer für Altpapier und -pappe
6.
Säcke für
Restabfall (grau)
Abfälle dürfen nur in diesen Abfallbehältern zum
Einsammeln bereitgestellt werden.
(2) Die Nutzung von Vollunterflur- oder
Halbunterflurbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten voll- oder
halbunterflurigen Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer
und ist mit der zuständigen Behörde und der HEB GmbH abzustimmen. Das Nähere
wird zwischen der HEB GmbH und dem Grundstückseigentümer vereinbart.
(3)
2) § 9 neu gefasst durch den III.
Nachtrag vom 27. Dezember 2006
Restabfallbehälter sind für
die Restabfälle bestimmt, die weder verwertet werden noch in den
Altpapierbehältern gesammelt oder zu den Depotcontainern gebracht werden
können. Restabfall- und Altpapierbehälter werden den Anschlusspflichtigen zur
Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum der HEB GmbH.
(4) Altpapierbehälter sind für
nicht verunreinigtes Altpapier und nicht verunreinigte Altpappe bestimmt.
(5) Depotcontainer werden für die Sammlung von Altpapier
und -pappe im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Plätzen aufgestellt. Die
Standorte werden öffentlich bekanntgemacht.
(6) Restabfallsäcke können für vorübergehend zusätzlich
anfallende Restabfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen,
verwendet werden. Sie können im Handel erworben werden und werden zusammen mit
dem Restabfall abgefahren.
(7) Sofern die Nutzung der in Absatz 1 genannten Gefäße
für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten gemäß § 11 Abs. 5 nicht zweckmäßig ist, kann die HEB GmbH als
Beauftragter Dritter auf Antrag ein größeres Gefäß bereitstellen und gegen
gesondertes Entgelt entleeren.
§
10 wird wie folgt neu gefasst:
§ 10 - Benutzung der Abfallbehälter
(1) In die Abfallbehälter dürfen nur solche Abfälle
eingefüllt werden, für die der Abfallbehälter nach § 9 bestimmt ist. Abfälle
dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereit gestellt oder neben
die Abfallbehälter, insbesondere neben die Depotcontainer, gestellt werden.
Spitze oder scharfkantige Gegenstände müssen in Restabfallbehälter so
eingefüllt werden, dass das Abholpersonal sich nicht verletzten kann. Die
Bereitstellung überfüllter oder fehlbefüllter Behälter entbindet die Stadt von
ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle im
Rahmen der regelmäßigen Abfuhr. Maßgeblich sind die DIN EN 840-1
sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
(2) In
die an öffentlichen Straßen oder in Anlagen befindlichen Papierkörbe darf in
Haushaltungen sowie in Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben oder bei
freiberuflich Tätigen gesammelter Restabfall nicht eingefüllt werden.
(3) Die
Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und vom Anschlusspflichtigen sauber
zu halten. In die Gefäße dürfen Abfälle nicht eingestampft oder auf andere Weise
mechanisch verdichtet werden. Es dürfen auch keine verdichteten Abfälle in die
Gefäße eingefüllt werden.
Ferner ist es nicht gestattet, Abfälle in den
Abfallbehältern zu verbrennen. Brennende, glühende oder heiße Abfälle, sperrige
Gegenstände, Eis und Schnee, Bauschutt, Erdaushub sowie Abfälle, die die
Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich
verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden.
(4) Die
Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder
durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen
entstehen, richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Restabfall-
und Altpapierbehälter des Rollbehältersystems dürfen nur so weit gefüllt
werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt. Restabfall- und
Altpapierbehälter eines Vollunterflur- oder Halbunterflursystems dürfen nur
soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge schließt.
(6) Depotcontainer
dürfen nur an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr
und Samstag von 8.00 bis 15.00 Uhr, benutzt werden.
(7) Restabfallsäcke dürfen
nur bis zu einem Gewicht von 15 kg befüllt werden. Spitze oder scharfkantige
Gegenstände dürfen nicht eingefüllt werden.
§
13 wird wie folgt neu gefasst:
§ 13 - Bereitstellen von
Abfallbehältern und gelben Leichtstoffsäcken
(1) Restabfall-
und Altpapierbehälter sind außerhalb der Abfuhrzeiten auf dem Grundstück des
Anschlusspflichtigen aufzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass das
Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Bei Wohngrundstücken mit
mehreren Wohnungen hat der Anschlusspflichtige dafür zu sorgen, dass die
Restabfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß
benutzt werden können.
(2) Der
Anschlusspflichtige hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die
Restabfall- und Altpapierbehälter in einer Größe bis 240 l sowie die Säcke für
Restabfall sind am Tage der Abfuhr bis 6.00 Uhr zur Entleerung am Straßenrand
vor dem Grundstück bereitzustellen. Dies hat so zu geschehen, dass der Verkehr
nicht gefährdet wird. Die gefüllten Restabfall- und Altpapierbehälter eines
Vollunterflur- und Halbunterflursystems werden von der mit der städtischen
Abfallentsorgung Beauftragten am Standplatz geleert. Der Standplatz von
Vollunterflur- und Halbunterflursystemen ist zu den Abfuhrzeiten so zugänglich
zu halten, dass die Abholung der Abfälle nicht verhindert wird. Im Übrigen ist
den Anweisungen der mit der Abfallentsorgung Beauftragten Folge zu leisten.
Wenn das für die Abfallentsorgung bestimmte Fahrzeug nicht am Grundstück
vorfahren kann, kann die Stadt den Aufstellort der Restabfall- und
Altpapierbehälter bestimmen. Nach der Entleerung sind die Restabfall- und
Altpapierbehälter unverzüglich wieder zum Grundstück zurückzubringen bzw.
wieder von der Verladestelle zu entfernen.
(3) Gelbe Leichtstoffsäcke sind außerhalb der
Abfuhrzeiten auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen entweder im Gebäude
oder in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Sie dürfen erst am Tage
der Abfuhr, jedoch spätestens bis 6.00 Uhr, am Straßenrand vor dem Grundstück
oder an der Stelle, an der üblicherweise die für das Grundstück vorgehaltenen
Restabfallbehälter geleert werden, zur Einsammlung bereitgestellt werden.
(4)
Für die
Altpapierentsorgung werden Altpapierbehälter auf Antrag der
Grundstückseigentümer bei der HEB GmbH zur Verfügung gestellt.
§
14 wird wie folgt neu gefasst:
§ 14 - Vollservice
(1) Die
gefüllten Restabfallbehälter in einer Größe ab 770 l und die gefüllten
Altpapierbehälter in einer Größe von 1100 l werden von der mit der städtischen
Abfallentsorgung Beauftragten vom Standplatz auf dem Grundstück des
Anschlusspflichtigen abgeholt, zur Entleerung an die Straße gebracht und nach
der Entleerung wieder zurückgestellt.
Dies gilt auf Antrag auch für Restabfallbehälter von
60, 80, 120 und 240 l gegen besondere Gebühr und für Altpapierbehälter von 120
und 240 l gegen besondere Gebühr.
(2) In
den Fällen, in denen die Restabfall- und Altpapierbehälter von ihrem Standplatz
abgeholt werden sollen, sind die Behälter nach Anhörung des Anschlusspflichtigen
entsprechend den Anordnungen der Beauftragten der Stadt Hagen vom
Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und
übermäßigen Zeitaufwand abgeholt werden können. Der Transportweg soll möglichst
kurz gehalten werden und darf 15 Meter nicht überschreiten. Bei einem
Vollservice für Behälter ab einer Größe von 120 l dürfen auf dem Transportweg
nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Treppenstufen, bei Behältern ab einer
Größe von 770 l keine Treppenstufen und keine Strecken mit extremem Gefälle
liegen.
(3) Die
Standplätze für die Restabfall- und Altpapierbehälter, sowohl freizugängliche
als auch eingefriedete, sowie die Transportwege zwischen Standplatz und Ort der
Entleerung sind vom Anschlusspflichtigen in verkehrssicherem Zustand zu halten;
Schnee und Glätte sind zu beseitigen. Oberflächenwasser darf sich dort nicht
sammeln. Bei Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
§
15 wird wie folgt neu gefasst:
§ 15 - Häufigkeit und Zeit der Leerung
der Restabfall- und Altpapierbehälter
(1)
Das Stadtgebiet wird für die Entsorgung der Restabfallbehälter und der
Altpapierbehälter in Bezirke eingeteilt. Die Tage der Abfuhr sowie notwendig
werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhr (z.B.
wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt)
werden von der HEB GmbH als Beauftragtem Dritten bestimmt und von der Stadt
rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.
(2)
Im
Rahmen der Sammlung der Restabfälle werden Restabfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1, 3 und 4 und ggf. bereit gestellte Abfallsäcke wöchentlich oder
14-täglich, werktags in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr entleert bzw. abgeholt.
Die Altpapierbehälter werden einmal im Monat geleert. Altpapierbehälter der
Größe 1100 l können auch in einem kürzeren, jedoch maximal wöchentlichen
Leerungsrhythmus geleert werden. Nähere Festlegungen trifft die HEB GmbH als
Beauftragter Dritter im Rahmen ihrer Tourenplanung. Dies erfolgt aufgrund
betrieblicher, wirtschaftlicher und/oder logistischer Gründe. Änderungen werden
durch die Stadt rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben.
(3)
Darüber
hinaus kann die HEB GmbH als Beauftragter Dritter einen anderen
Leerungsrhythmus bestimmen. Die Betroffenen werden in diesem Fall entsprechend
informiert.
Auf Anforderung werden
Restabfallbehälter ab der Größe 240 l zusätzlich geleert (Sonderleerung) oder
Restabfallbehälter der Größen 240, 770 und 1100 l zusätzlich zur Verfügung
gestellt (Sondergestellung) und nach Vereinbarung entleert oder ausgewechselt.
(4) Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann in einem
Revier, in dem wöchentlich geleert wird, eine 14-tägliche Leerung erfolgen. Die
Restabfallbehälter der Größen 60 – 240 l, die 14-täglich geleert werden,
werden durch besondere Deckel kenntlich gemacht.
6) § 14 neu gefasst durch den III.
Nachtrag vom 27. Dezember 2006 7) § 15 umbenannt und neu gefasst durch
den III. Nachtrag vom 27. Dezember 2006
(5) Können die Behälter aus einem von der HEB GmbH als
Beauftragtem Dritten nicht zu vertretenden Grunde nicht abgeholt werden,
insbesondere infolge höherer Gewalt, Eis und Schnee, so wird die Abfuhr
grundsätzlich erst am nächsten planmäßigen Termin nachgeholt. Sofern eine
Abfuhr vorher vorgenommen werden soll, erfolgt sie gegen Erhebung eines
Nachleerungsentgeltes.
(6) Können die Restabfall- und Altpapierbehälter aus
einem vom Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht entleert werden,
so erfolgt die Leerung vor dem nächsten regelmäßigen Leerungstag nur gegen
Entrichtung eines Sonderentgeltes. Gründe im Sinne von Satz 1 sind u. a. die
Überfüllung oder Fehlbefüllung der Abfallbehälter oder eine fehlende oder
erschwerte Zutrittsmöglichkeit zum Grundstück bzw. zu den Abfallbehältern. Eine
zusätzliche Entleerung im Sinne des Satzes 1 erfolgt bei Altpapierbehältern
ausschließlich im Falle einer Fehlbefüllung.
§
26 Abs. 1 lit (f) wird neu eingefügt und (i) wird wie folgt neu gefasst:
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne von § 9 Abs. 5 LAbfG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(f) entgegen § 10 Abs. 1 spitze oder scharfkantige
Gegenstände nicht so in den Restabfallbehälter einfüllt, dass sich das
Abholpersonal nicht verletzten kann;
(i)
entgegen § 10 Abs. 5 Restabfall- oder Altpapierbehälter
zur Abfuhr bereit stellt, dessen/deren Deckel sich nicht vollständig schließen
lässt oder die Schüttschwinge sich nicht schließt;
Artikel
II
Dieser IV.
Nachtrag tritt am 01.Januar 2011 in Kraft.
