Beschlussvorlage - 1042/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1.      Der Rat der Stadt Hagen beabsichtigt, die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2019 gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 direkt an die Hagener Straßenbahn AG (HST) als internen Betreiber zu vergeben.

 

2.      Die Verwaltung der Stadt Hagen wird beauftragt, in Abstimmung mit der HST die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Direktvergabe umzusetzen und auf der Grundlage des „Feinkonzepts Neuorganisation des ÖPNV“ vom 13.12.2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) auszuarbeiten.

 

3.      Die Verwaltung der Stadt Hagen wird des Weiteren beauftragt, bis zum 31.12.2010 die Absicht der Direktvergabe unter Angabe der in Art. 7 Abs. 2 VO 1370/07 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

 

Die Umsetzung erfolgt sofort.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach neuem europäischem Recht können die ÖPNV-Aufgabenträger ein (soweit vorhanden) eigenes Verkehrsunternehmen i. S. einer „inhouse“-Vergabe unmittelbar (direkt) mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet beauftragen. In diesem Rahmen sind auch die von der Eigentümerin an das Unternehmen gewährten Ausgleichsleistungen rechtssicher geregelt. Mit der damit verbundenen Planungssicherheit für das Verkehrsunternehmen erhält zudem die im Tarifvertrag „Nahverkehr“ zwischen den Tarifparteien vereinbarte Beschäftigungssicherung eine verlässliche Grundlage. Die Laufzeiten Tarifvertrag / Vergabe sollen daher auch synchronisiert werden (2019). Die beabsichtigte Direktvergabe ist europaweit bekanntzumachen und kann erst nach Ablauf eines Jahres umgesetzt werden.

 

 

Begründung

 

Ziele und Verfahren

 

Die ab 03.12.2009 geltende "Verordnung (EG) 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße" (EU VO 1370/07) setzt im Hinblick auf die bestehende Betrauung der Hagener Straßenbahn AG (HST) mit Personenverkehrsleistungen einen neuen Rechtsrahmen.

 

Sie eröffnet der Stadt Hagen und der HST die Möglichkeit, die bestehende Betrauung durch eine Direktvergabe der Stadt Hagen an die HST nach Art. 5 Abs. 2 der EU VO 1370/07 zu ersetzen. Mit der Direktvergabe wird in geeigneter Weise die in der Beschäftigungssicherungsvereinbarung zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) geforderte Bekenntnis des Aufgabenträgers/Eigentümers Stadt Hagen zum Unternehmen Hagener Straßenbahn AG erbracht und die Bindung an das Verbandstarifwerk des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NW (KAV NW), in dem auch die Stadt Hagen Mitglied ist, gefestigt.

 

Zur Einführung und Erläuterung des komplexen Themas werden nachfolgend der Status Quo der Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens des ÖPNV in Hagen in Form der Betrauung sowie die Voraussetzungen an eine zukünftige Direktvergabe an die HST dargestellt.

 

 

ÖPNV in Hagen – Status Quo

 

Die Stadt Hagen ist nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV. Ihre Aufgaben sind die Planung, die Organisation und die Ausgestaltung des ÖPNV im Stadtgebiet. Sie ist zudem nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69.

 

Die Stadt Hagen ist mit 8,333% direkt und mittelbar mit 91,667 % über die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) als Eigengesellschaft an der HST beteiligt. Zwischen der HVG und ihrer Tochter HST besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Auf dessen Basis gleicht die HVG die jährlichen Jahresfehlbeträge der HST aus. Die HVG wiederum refinanziert sich insbesondere durch Dividenden (42,66-%ige Beteiligung an der ENERVIE) und Fondserträge sowie durch Einlagen der Stadt Hagen. Die HST ist Alleingesellschafterin der Sander Reisen GmbH und hält 49 % der Anteile an der HABUS GmbH Verkehrsbetriebe (Mehrheitsgesellschafterin: Veolia Verkehr Rheinland GmbH). Die HST führt den ÖPNV insbesondere im Stadtgebiet Hagen auf der Grundlage der bestehenden eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen durch. Knapp unter 50 % (gemessen nach Fahrzeug/km) dieser Leistungen lässt sie durch Subunternehmer in ihrem Namen und auf ihre Rechnung erbringen (ca. 17 % durch Sander Reisen GmbH, ca. 21 % durch HABUS, im Übrigen durch Private). Die Konzessionen der HST laufen in den nächsten Jahren sukzessive aus.

 

Die Stadt Hagen trägt somit als ÖPNV-Aufgabenträger die Verantwortung für die Finanzierung des lokalen ÖPNV-Angebotes. Mittels ihrer Beteiligung an der HST nimmt die Stadt Hagen zudem Einfluss auf das Leistungsangebot der HST.

 

 

Betrauung der HST

 

Mit seinem Urteil vom 24.07.2003 in der Rechtssache C-280/00 „AltmarkTrans“ hat der EuGH die Anforderungen an die ÖPNV-Finanzierung bezüglich deren Beihilferechtskonformität neu formuliert. Als Folge dieses Urteils mussten die Finanzierungsregelungen zwischen Aufgabenträgern und (kommunalen) Verkehrsunternehmen auf eine neue Grundlage gestellt werden. Ein pauschaler Ausgleich des im ÖPNV erwirtschafteten Defizits genügt den Anforderungen des EUGH-Urteils nicht mehr. Dies würde eine unzulässige Beihilfe bzw. Vorteilsgewährung darstellen. Diese liege jedoch dann nicht vor, wenn die Ausgleichszahlung an das Verkehrsunternehmen eine Gegenleistung für Leistungen des Unternehmens zur Erfüllung „gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“ darstelle.

 

Dies ist der Fall, wenn folgende vier Kriterien („K1“ bis „K4“) erfüllt seien:

 

1.     Betrauung mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (K1),

2.     vorherige objektive und transparente Aufstellung von Parametern für die Ausgleichsberechnung (K2),

3.     Ausgleich darf nicht höher sein als Ist-Kosten unter Anrechnung von Einnahmen (K3),

4.     Ausgleich auf Basis der Kosten eines „durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens“ (K4)

 

Der neben den Aufgabenträgern zur Finanzierung des ÖPNV zuständige VRR hat diesen Vorgaben entsprechend ein neues System der VRR-Finanzierung umgesetzt. Hierin werden durch Betrauungen die von dem Unternehmen zu erbringende Verkehrsleistung definiert (Kriterium K1) und zudem erforderliche Regelungen in Form von Finanzierungsbausteinen geschaffen, nach denen sich die dafür an die Unternehmen fließenden Finanzierungsmittel bemessen (Kriterien K2 bis K4). Dieses Finanzierungssystem wurde in enger Zusammenarbeit zwischen der Stadt Hagen und der HST umgesetzt und den rechtlichen Entwicklungen entsprechend fortgeschrieben.

 

So hat die Stadt Hagen dem neuen VRR-Finanzierungssystem durch Ratsbeschluss vom 15.12.2005 ("Grundsatzbeschluss“) zugestimmt, der am 23.06.2006 durch einen "Betrauungsbeschluss“ fortgeschrieben wurde. Der VRR hat aufgrund eines förmlichen Prüfverfahrens zum neuen VRR-Finanzierungssystem durch die EU-Kommission die Notwendigkeit gesehen, weitere Konkretisierungen der Betrauung bzw. der o. a. "Finanzierungsbausteine" vorzunehmen. Auf dieser Basis hat der Rat der Stadt Hagen am 18.12.2008 den sog. " konkretisierenden Betrauungsbeschluss" gefasst. Hiermit wurden neben einer weiteren Konkretisierung der o. a. "Finanzierungsbausteine" und einer Einbeziehung des vom Rat der Stadt Hagen beschlossenen "Feinkonzept Neuorganisation ÖPNV" in die Betrauung einige Anpassungen des bisherigen Betrauungsbeschlusses aufgrund der nachfolgend erläuterten neuen EU-Verordnung 1370/2007 vorgenommen.

 

Parallel zum Verfahren der VRR-Finanzierung sind durch die HST bereits zahlreiche Maßnahmen - insbesondere im Rahmen der Restrukturierung - umgesetzt worden, um die Vorgaben aus dem sog. K4-Kriterium ("Ausgleich auf Basis der Kosten eines „durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens“) zu erfüllen. Analytische Kostenermittlungen der WIBERA haben der HST jüngst die Einhaltung des K4-Kriteriums bestätigt.

 

Die Betrauung der HST durch die Stadt Hagen hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2015.

 

Durch diese sog. Bestandsbetrauung werden die VRR-Finanzierung und die Betrauung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV in Hagen derzeit noch rechtssicher, vor allem beihilferechtskonform, ausgestaltet.

 

Nachteilig an der Bestandsbetrauung ist allerdings, dass sie nicht mit der Laufzeit der oben angesprochenen Beschäftigungssicherungsvereinbarung zum TV-N NW bis Ende 2019 in Einklang steht.

 

 

Direktvergabe nach VO 1370/07

 

Die ab 03.12.2009 in Kraft tretende EU-VO 1370/07 hat Auswirkungen auf die bereits umgesetzte Betrauung; sie eröffnet neue Handlungsspielräume und erfordert entsprechende Entscheidungen.

 

Nach der VO 1370/07 kann die Stadt Hagen als zuständige Behörde Ausgleichsleistungen für die Erfüllung zuvor klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nur noch im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gewähren, der auf eine Laufzeit von maximal 10 (Bus) bzw. 15 Jahre (Straßenbahn) zu befristen ist.

 

Diese Dienstleistungsaufträge sind grundsätzlich im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Allerdings besteht die Möglichkeit, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Wege der Direktvergabe an einen sog. „internen Betreiber“ zu vergeben.

 

Die VO 1370/07 vollzieht eine klare Trennung zwischen zuständiger Behörde und Betreiber (Besteller-Ersteller-Prinzip). Im Prinzip finden die bisherigen Kriterien K1 bis K3 Anwendung. Das nach Ansicht der EU-Kommission schwer handhabbare Kriterium K4 des Altmark-Trans-Urteils („Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens“) wird jedoch eliminiert und im Anhang zur VO 1370/07 neu definiert. Die neue EU-Verordnung verpflichtet die zuständigen Behörden (= Aufgabenträger) und somit die Stadt Hagen zukünftig zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (nachfolgend "öDA"), sofern dem Betreiber ausschließliche Rechte und/oder öffentliche Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden. Die HST fällt ebenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Aufgabenträger können entscheiden zwischen Selbsterbringung, Direktvergabe an einen internen Betreiber und Vergabe nach einem wettbewerblichen Verfahren.

 

Für Aufgabenträger und kommunale Verkehrsunternehmen wie die HST ist die Direktvergabe an einen sog. „internen Betreiber“ im Rahmen eines öDA gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 von besonderem Interesse. Die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens ist in diesem Falle nicht erforderlich, wenn bestimmte Voraussetzungen auf Seiten der Kommune als Besteller und der HST als Ersteller beachtet werden.

 

Voraussetzungen für die Durchführung über einen internen Betreiber sind,

 

(1)          Direktvergabe erfolgt durch zuständige örtliche Behörde (oder Gruppe von Behörden).

(2)          Die zuständige örtliche Behörde übt über den internen Betreiber eine Kontrolle aus, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht (Kontrollkriterium).

(3)          Der interne Betreiber und jede andere Einheit, auf die dieser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, führen ihre Personenverkehrsdienste nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde aus (Örtlichkeitskriterium/ räumliche Reziprozität) und nehmen nicht an außerhalb des Zuständigkeitsgebiets organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten teil (wettbewerbliche Reziprozität).

(4)          Erbringung des überwiegenden Teils der Personenverkehrsdienste durch den internen Betreiber (Selbsterbringungsquote).

Im Auftrag der HST hat das Beratungsunternehmen PwCLegal (vormals WIBERA) nach einer Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen konstatiert, dass die Anforderungen einer künftigen Direktvergabe der Stadt Hagen an die HST nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 erfüllt sind. Hinsichtlich der Kriterien (1) bis (4) ist festzustellen:

 

(1) Die Stadt Hagen ist Aufgabenträger gemäß § 3 ÖPNVG NRW und damit grundsätzlich „zuständige Behörde“ im Sinne der VO 1370/07.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 16.09.2010 vom Rat der Stadt beschlossenen Verlängerung der Finanzierungsübertragung im ÖPNV auf den VRR. In einem Gespräch zwischen Vertretern der HST und Mitarbeitern des VRR wurde signalisiert, dass der VRR die Stadt Hagen grundsätzlich unterstützen wird, solange das Finanzierungssystem als solches nicht berührt wird.

(2) Die Stadt Hagen würde als direktvergebende zuständige Behörde über die „rechtlich getrennte Einheit“ eine Kontrolle „wie über ihre eigenen Dienststellen (ausüben)“ (Kontrollkriterium).

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Behörde zu 100 % Eigentümerin ist, sofern ein beherrschender öffentlicher Einfluss besteht und aufgrund anderer Kriterien festgestellt werden kann, dass eine Kontrolle ausgeübt wird. Die Stadt Hagen dürfte die erforderliche Kontrolle über die HST ausüben. Sie ist überwiegend mittelbar über die HVG zu 100 % Anteilseignerin. Zwar leitet der Vorstand einer AG die Gesellschaft grundsätzlich eigenverantwortlich. Vorliegend ist der HST-Vorstand aber durch den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag an die Weisung der HVG gebunden. Über diese, eine GmbH, hat die Stadt wiederum jede Einflussmöglichkeit.

(3) Nach dem Örtlichkeitskriterium bzw. der räumlichen Reziprozität dürfen die HST als interner Betreiber und „jede Einheit, auf die dieser Betrieb einen auch nur geringen Einfluss ausübt“ ihre Verkehrsleistungen nur auf dem Gebiet der zuständigen Behörde erbringen; einschließlich abgehender Linien (ausbrechende Verkehre) oder sonstiger Teildienste. Dies trifft für die HST im vollen Umfang zu, da sie keine Linie komplett außerhalb Hagens betreibt und bei ausbrechenden Verkehren die Verkehrsleistungen überwiegend innerhalb des Stadtgebietes erbracht werden.

Nach dem o. a. Grundsatz der wettbewerblichen Reziprozität dürfen die HST, die Sander Reisen GmbH und die HABUS GmbH Verkehrsbetriebe sich nicht im Rahmen von wettbewerblichen Verfahren um die Erteilung von Linienkonzessionen außerhalb des Gebietes der Stadt Hagen bewerben. Der Grundsatz der Reziprozität ist bei der heutigen Ausrichtung und dem Leistungsumfang der HST und ihre Beteiligungen erfüllt.

(4) Die HST erbringt zurzeit gut 50 % der Verkehrsleistungen selbst und mit der 100%-Tochter Sander Reisen GmbH, deren Verkehrsleistungen ebenfalls als Selbsterbringung gewertet werden können, zusätzlich rund 17 %. Damit erbringt sie nach Maßgabe der VO1370/07 als interner Betreiber den überwiegenden Teil der Personenverkehrsdienste selbst und erfüllt damit die Selbsterbringungsquote.

Da die Stadt Hagen und die HST alle Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 erfüllen, gibt es keine grundlegenden Bedenken an der Einleitung des entsprechenden Verfahrens zur Direktvergabe.

 

Ungeachtet der Entscheidung zur Durchführung einer Direktvergabe nach Artikel 5 Abs. 2 VO 1370/07 werden die Stadt Hagen und die HST im Rahmen der Direktvergabe das VRR-Finanzierungssystem weiterhin anwenden. Hierdurch soll auch künftig verbundweit eine beihilfekonforme Finanzierung gewährleistet werden.

 

 

Bewertung der Direktvergabe

 

Die Direktvergabe hat gegenüber der Bestandsbetrauung keine finanziellen Auswirkungen. Die Bewertung kann daher anhand allgemeiner Kriterien erfolgen.

 

Zur Verdeutlichung der beiden grundsätzlichen Optionen (Direktvergabe / Bestandsbetrauung und Vergabe der Verkehrsleistungen im Wettbewerb) sind die wesentlichen Vor- und Nachteile im Folgenden dargestellt:

 

·        Mit der Direktvergabe der ÖPNV-Verkehrsleistungen an die HST bis zum 31.12.2019 gibt die Stadt Hagen als Aufgabenträger und Eigentümer ein klares Bekenntnis zum eigenen Unternehmen ab. Hierdurch wird für die HST die Planungssicherheit für den Abschluss einer laufzeitgleichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung bis zum 31.12.2019 im Rahmen der Anwendung des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) und somit die Voraussetzungen zum Verbleib im Verbandstarifrecht des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NW (KAV NW) geschaffen.

 

·          Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Vergabe der Verkehrsleistungen an einen Dritten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens leichte Kostenvorteile in der reinen Leistungserstellung möglich sind. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung des Themas relativiert sich allerdings dieses Ergebnis.

 

·        Die der HST im Rahmen des o. a. Konzeptes "Neuorganisation der Marktorganisation im ÖPNV in Hagen" übertragenen zahlreichen Regieaufgaben (z. B. Operative Liniennetzplanung; Erstellung, Instandhaltung und Pflege ÖPNV-Infrastruktur; Verkehrsorganisation und Qualitätssicherung; Tarifgestaltung; Verbundintegration; Kundeninformation; Vertrieb; Einnahmensicherung; Marketing) müssten bei Vergabe der Leistungserstellung an einen Dritten von der Stadt erbracht und finanziert werden. Bei einer Direktvergabe kann eine effektive Umsetzung des Konzepts "Neuorganisation der Marktorganisation im ÖPNV in Hagen" am Besten gewährleistet werden.

 

·        Die Ausschreibung und Vergabe von Verkehrsleistungen an Dritte würde den Aufbau eines Ausschreibungsmanagements und Qualitätscontrollings beim Aufgabenträger Stadt Hagen bedingen. Nach den Erfahrungen in anderen Regionen ist dies mit erheblichem zusätzlichen Aufwand und Kosten verbunden. Bei Direktvergabe an die HST wäre dies im Wesentlichen über die vorhandenen Regelungen u. a. im Konzept „Neuorganisation der Marktorganisation im ÖPNV in Hagen“ und das integrierte Verkehrsunternehmen HST geregelt und abgedeckt.

 

·          Als nachteilig im Falle der Wettbewerbsvergabe würde sich auch erweisen, dass die möglichen bisherigen Verluste der jetzt drittvergebenen Verkehre nicht mehr als Verluste aus dem ÖPNV durch die Stadt bzw. die HVG nutzbar sind.

 

·        Zudem würde eine Vergabe an Dritte wahrscheinlich zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten auf Seiten der HST (und möglicherweise auch weiterer Unternehmen im HVG-Konzern) führen. Dies könnte ggf. nicht unbeträchtliche Sozialplankosten etc. für die Unternehmen und mittelbar auch für die Stadt als Anteilseigner hervorrufen. Mit einer Direktvergabe wird die Bereitstellung sicherer und sozial gestalteter Arbeitsplätze in der Region erreicht. Dies liegt sowohl in Interesse der Stadt Hagen als auch der HST.

 

·        Mit der Direktvergabe an die HST würde ein Unternehmen mit regionalem Bezug und Kenntnis der verkehrlichen Besonderheiten in der Stadt und der Region sowie einer über viele Jahre nachgewiesenen Zuverlässigkeit beauftragt. Städte wie Frankfurt am Main (bzgl. der Straßenbahn), Hannover und Bremen haben Direktvergaben durchgeführt. Darüber hinaus sind ca. 30 Mitteilungen über beabsichtigte Direktvergaben, auch an reine Busbetriebe, im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 

·        Des Weiteren würde sich für die HST im Fall von Leistungsverlusten durch Vergabe an Dritte ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil dadurch ergeben, dass sich die Gemeinkosten der HST nicht in entsprechendem Umfang reduzieren (Entstehung von "Remanenzkosten"), d. h. die spezifischen Kosten in €/Nutzwagenkilometer würden hierdurch ansteigen. Darüber hinaus würden im Falle von Wettbewerbsvergaben zusätzliche Schnittstellen (Stadt/HST/privater Konzessionär) entstehen, die einen zusätzlichen Koordinierungsaufwand bedingen.

 

·        Die Beauftragung eines eigenen Verkehrsunternehmens als interner Betreiber hat den Vorteil, dass die Stadt Hagen neben den Rechten eines ÖPNV-Aufgabenträgers auch ihre zusätzlichen Einflussmöglichkeiten als Gesellschafterin dieses Unternehmens nutzen kann. Die Kostenentwicklung für den Aufgabenträger ist wegen realistischer Ansätze besser planbar. Dies schützt den Aufgabenträger auch davor, dass Verkehrsunternehmen, die Ausschreibungen aufgrund unrealistischer Kalkulationen gewonnen haben, den Betrieb noch während der Genehmigungsdauer einstellen und Neuausschreibungen erforderlich werden.

 

·        Besondere Beachtung sollte finden, dass trotz Wegfalls des K4-Kriteriums in der VO 1370/07 die Anreizregulierung im Anhang der Verordnung der Stadt Hagen eine gute Möglichkeit bietet, flexiblere Mechanismen zu finden, mit denen sie auf die Wirtschaftlichkeit der HST Einfluss nehmen kann.

 

Zusammenfassend bietet für die HST sowie für die Stadt Hagen als ihre Aktionärin und als ÖPNV-Aufgabenträgerin die Direktvergabe über einen internen Betreiber nach der neuen VO 1370/07 die meisten und gewichtigsten Vorteile.

 

Die Direktvergabe in Form einer Beauftragung der HST durch die Stadt Hagen über einen öDA würde nicht über die nach VO 1370/07 vorgesehene Laufzeit von maximal 10 Jahren, sondern deckungsgleich mit der Laufzeit der durch die HST abzuschließenden Beschäftigungssicherungsvereinbarung nach TV-N NW bis zum 31.12.2019 erfolgen.

 

Hinsichtlich einer durchaus zweckmäßigen Kopplung der Laufzeit der Direktvergabe an die der Konzessionen ist anzumerken, dass die Frage, ob zukünftig parallel zur Direktvergabe die (Neu-)Beantragung der Einräumung der erforderlichen Konzessionen erfolgen kann, der noch ausstehenden Änderung des Personenbeförderungs-Gesetzes (PBefG) vorbehalten bleibt.

 

Nachdem der Aufsichtsrat der HST am 06.09.2010 bereits einer Direktvergabe zugestimmt hat und kommt bei einem entsprechenden Beschluss des Rates am 16.12.2010 folgende weitere, zeitliche Abfolge für die Umsetzung einer Direktvergabe in Betracht:

 

 

Ende Dezember 2010

Veröffentlichung der Direktvergabeabsicht der Stadt Hagen im EU-Amtsblatt

Ende 2011

Beschluss des Rates der Stadt Hagen über die Direktvergabe auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauf­trages (öDA) sowie über die gesellschaftsrechtliche Umsetzung

Ende 2011

Direktvergabe an die HST durch gesellschaftsrechtliche Umsetzung frühestens nach Ablauf der Jahresfrist gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/07

01.01.2012

Frühester Termin zur Umsetzung der Direktvergabe

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

14.12.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen