Beschlussvorlage - 0750/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), die Widmung der Wald-

straße ab dem Grundstück Waldstr. 68 bis einschließlich der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Waldstr. 82/83.

Die Verkehrsfläche umfasst teilweise das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 26 Flurstück 165 sowie das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 9 Flurstücke 614, 612 und 618.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird  der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche dient dem Gemeingebrauch; sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb angelegt und rot umrandet.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

Die Waldstraße wurde bereits am 23.11.1972 im Bereich von der Straße “Im Voßhegte” bis zum Grundstück Waldstr. 68 gewidmet.

 

Der jetzt zu widmende Straßenabschnitt wurde im Wege eines Erschließungsvertrages ausgebaut und durch Vertrag vom 11.07.2002 von der Stadt übernommen. Der Straßenabschnitt ist endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, den neuen Straßenabschnitt der Waldstraße nunmehr entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhält der hinzugekommende Straßenabschnitt ebenfalls die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht auf die Stadt über.

 

Der neue Straßenabschnitt ist vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung gegeben sind.

 

 

 

 

Anlage:

 

Lageplan

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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01.12.2004 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen