Beschlussvorlage - 0750/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Waldstraße von Waldstr. 68 bis einschließlich Wendeplatte im Bereich Waldstr. 82/83
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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01.12.2004
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt
gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S.
1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.09.2001 (GV NRW S. 708), die Widmung der Wald-
straße ab dem Grundstück Waldstr. 68
bis einschließlich der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Waldstr. 82/83.
Die Verkehrsfläche umfasst teilweise
das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 26 Flurstück 165 sowie das Grundstück
Gemarkung Haspe Flur 9 Flurstücke 614, 612 und 618.
Die Verkehrsfläche erhält die
Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2
StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche dient dem
Gemeingebrauch; sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb
angelegt und rot umrandet.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Die Waldstraße wurde bereits am
23.11.1972 im Bereich von der Straße “Im Voßhegte” bis zum
Grundstück Waldstr. 68 gewidmet.
Der jetzt zu widmende Straßenabschnitt
wurde im Wege eines Erschließungsvertrages ausgebaut und durch Vertrag vom
11.07.2002 von der Stadt übernommen. Der Straßenabschnitt ist endgültig
hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.
Im öffentlichen Interesse und aus
Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, den neuen Straßenabschnitt der
Waldstraße nunmehr entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung
erhält der hinzugekommende Straßenabschnitt ebenfalls die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich
der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung
der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen
Vorschriften gestattet.
Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW
geht auf die Stadt über.
Der neue Straßenabschnitt ist
vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen
für die straßenrechtliche Widmung gegeben sind.
Anlage:
Lageplan
