Beschlussvorlage - 0689/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 11/99 (516) - Ortseingang Reha) Beschluss zur Teilung des Plangebietesb) Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungenb) Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung des Teils 1 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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01.12.2004
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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08.12.2004
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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09.12.2004
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.12.2004
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2004
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Beschlussvorschlag
Zu a):
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des
Bebauungsplanentwurfes in Teil 1 und
Teil 2.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 11/99; Teil 1
Ortseingang Reh liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 1 und Flur 14.
Die Abgrenzung verläuft:
Þ im Westen unter Einbeziehung der Verbandsstraße vom
Grundstück Feuerwache-Ost bis in Höhe des Ein- und Ausfahrtsbereiches der
Autobahn A 46,
Þ im Süden parallel zum Ein- und Ausfahrtsbereich der
Autobahn A 46, weiter in östliche Richtung unter Einbeziehung der Straßen
Alter Reher Weg und Auf dem Bauloh bis zum Einmündungsbereich Wieckenhof,
Þ im Osten parallel zu den Flurstücken 828, 829 und 17
bis zum Mündungsbereich Alter Reher Weg / Wannebachstraße und
Þ von diesem Punkt aus wieder nach Westen unter Einbeziehung
der Straßenflächen Alter Reher Weg und Am Paulshof bis zur Verbandsstraße.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das
oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab
1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Zu b)
Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung der
öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs.6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses
und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu c):
Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Be-kanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141,
1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl.
I. S.1359) i.V.m. den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.2 S. 1 BauGB die
erneute öffentliche Auslegung des im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplanentwurfes
Nr. 11/99 (516), Teil 1 – Ortseingang Reh - nebst Begründung vom
20.10.2004, die als Anlage Bestandteil dieser Vorlage ist.
Sachverhalt
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
11/99 (516) - Ortseingang Reh - wurde am 31.08.2000 vom Rat der Stadt
Hagen beschlossen.
Am 15.11.2001 hat eine Bürgeranhörung
stattgefunden.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
hat, entsprechend des Beschlusses des Rates der Stadt Hagen vom 04.06.03, in
der Zeit vom 25.06.2003 bis 25.07.2003 stattgefunden. Zeitgleich wurden
die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Zu a) Teilung des
Plangebietes
Im
nördlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11/99 parallel zur Straße Am Paulshof
verläuft der Hasselbach, für den im Zuge der Realisierung der Planung eine Renaturierung
vorgesehen ist. Da diese Planungen und das entsprechende wasserrechtliche
Verfahren auf grund der neuen hochwasserrechtlichen Bestimmungen mehr Zeit in
Anspruch nehmen, soll der Bebauungsplan geteilt werden.
Durch die
vorgezogene Bearbeitung des südlichen Teils (südlich der Straße Alter Reher
Weg) ergibt sich nach den Änderungen im Bebauungsplanentwurf und einer zweiten
Öffentlichen Auslegung die Möglichkeit einer zeitnahen Realisierbarkeit der Bebauung.
Zu b)
Beschluss über die Anregungen im Beteiligungsverfahren
Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.06.2003
bis 25.07.2003 und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden von den nachfolgend aufgeführten
Personen bzw. Trägern öffentlicher Belange Anregungen vorgebracht:
1.1
Südwestfälische
Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen.
1.2
Staatliches
Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b, 58097 Hagen
1.3
Die
Hagener Naturschutzverbände, Umweltzentrum Hagen, Boeler Straße 39, 58097 Hagen
1.4
Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Niederlassung Hagen, Postfach 4203, 58042 Hagen
1.5
Ruhrfischereigenossenschaft,
Postfach 32 02 30, 45246 Essen
2.
Franz
Ludwig Schucht, Alter Reher Weg 32, 58119 Hagen
Der Rat der
Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den
Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs.6 BauGB.
Zu c) Erneute öffentliche Auslegung
Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung zur
Erfassung und Bewertung der Geräuschbelastung innerhalb des Bebauungsplanareals
durchgeführt.
Als
Konsequenz aus dem Ergebnis des Gutachtens ergeben sich folgende Änderungen
bzw. Ergänzungen im Bebauungsplanentwurf:
Die Art der Nutzung an der Verbandsstraße ändert sich von Mischgebiet in eingeschränktes Gewerbegebiet. Es wird sichergestellt, dass an der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten werden. Darüber hinaus werden für die Wohngebiete am Alten Reher Weg und an der Straße Auf dem Bauloh auf der Grundlage der festgestellten Schallimmissionen grundsätzliche Schallschutz-Maßnahmen für die geplante Bebauung festgesetzt.
Weiterhin
haben Anregungen zu der Hochwassersituation bzw. möglichen Überschwemmung
durch ansteigendes Grundwasser zu einer Verkleinerung der überbaubaren Fläche
zwischen Verbandsstraße und Alter Reher Weg geführt, was gleichzeitig eine
Vergrößerung des Retentionsbereichs bedeutet. Hier bleibt der Status Quo also
erhalten.
Einige
kleinere redaktionelle Änderungen betreffen den Begründungstext und die
textlichen Festsetzung.
Die oben
aufgeführten Änderungen im Teil 1 des Bebauungsplanentwurfes berühren die
Grundzüge der Planung, so dass eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3
Abs.2 BauGB erforderlich wird. Bei dieser erneuten Auslegung können aber nur
Anregungen zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht
werden. (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
Zu 1.1
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Südwestfälischen Industrie- und
Handelskammer (SIHK) zu Hagen mit Schreiben vom 24.07.2003.
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Die
vorgebrachten Bedenken der SIHK betreffen den Bereich nördlich des Alten Reher
Weges und damit den Teil 2 des Bebauungsplanes.
Der Teil 1
des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhaltet nur die
Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflächen.
In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1
des Bebauungsplanentwurfes betreffen. Die restlichen Bedenken werden bei der
Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.
Ein
Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.
Zu 1.2:
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes Hagen mit
Schreiben vom 14.07.2003
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Die
vorgebrachten Bedenken des Staatlichen Umweltamtes betreffen teilweise den
Bereich nördlich des Alten Reher Weges und damit den Teil 2 des Bebauungsplanes.
Der Teil 1 des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhaltet nur die Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflächen. In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1 des Bebauungsplanentwurfes betreffen. Die restlichen Bedenken werden bei der Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.
Ein
Beschluss über diese Anregungen ist nicht erforderlich.
Das
Staatliche Umweltamt regt weiterhin an, auch die Bereiche zu betrachten, in die
über das asphaltierte Straßen- und Wegenetz Wasser in abflussloses Gebiet
fließen kann.
Die
bisherige überbaubare Fläche hinter den Häusern Alter Reher Weg 6 – 12
wird aus diesen Gründen zurückgenommen. Der jetzt zur Verfügung stehende
“Stauraum” für eventuelles abfließendes Hochwasser bleibt dadurch
in seinem aktuellen Zustand erhalten.
Die
Baugrenze um die bestehende Bebauung (Wohngebiet westlich des Alten Reher Weges)
setzt weiterhin nur den Bestand fest.
Der
Anregung wird gefolgt.
Zu 1.3:
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Hagener Naturschutz-Verbände
Umweltzentrums Hagen mit Schreiben 23.07.2003.
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Die Hagener
Naturschutzverbände haben keine grundsätzliche Bedenken zur Planung.
Die
redaktionellen und darstellungsrelevanten Anregungen werden teilweise eingearbeitet.
Die
redaktionellen Anregungen der Hagener Naturschutz-Verbände betreffen teilweise
den Teil 2 des Bebauungsplanes.
Der Teil 1
des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhaltet nur die
Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflächen.
In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1
des Bebauungsplanentwurfes betreffen. Die restlichen Hinweise werden bei der
Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.
Ein
Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.
Zu 1.4:
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Niederlassung Hagen mit Schreiben vom 23.07.2003:
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Zu 1.:
Die
Anregung betrifft den Aus- bzw. Umbau des Kreuzungsbereiches und ist nicht
festsetzungsrelevant im Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise wurden an das zuständige
Fachamt für die Bauausführung weitergeleitet.
Ein
Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
Zu 2.:
Die
Anregung wurden in den Plan übernommen.
Zu 3.:
Die
Anregung betrifft den Aus- bzw. Umbau des Kreuzungsbereiches und ist nicht
festsetzungsrelevant im Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise wurden an das zuständige
Fachamt für die Bauausführung und die Straßen weitergeleitet.
Ein
Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
Zu 4.:
Auf eine
Festsetzung zur Untersagung von Werbeanlagen wird verzichtet.
Bei den
betroffenen Straßenabschnitten handelt es sich um einen Bereich mit innerörtlichem
Charakter sowie mit Geschwindigkeitsbegrenzung (BAB 46 – 100 km/h, L 674
– 50 km/h).
Bei der
Prüfung von beantragten Werbeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
wird die Straßenbauverwaltung beteiligt. Damit kann weiterhin in jedem
Einzelfall beurteilt werden, inwiefern sich eine beantragte Werbeanlage
verkehrsgefährdend auswirkt und ggf. abgelehnt wird.
Dies wird
als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der
Anregung wird teilweise stattgegeben.
Zu 5.:
Für das
Bebauungsplanverfahren wurde ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben, das jetzt
vorliegt. Die Ergebnisse wurden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet, so
dass dieser in einigen Punkten geändert wurde.
Ein
Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
Zu 1.5:
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Ruhrfischereigenossenschaft mit
Schreiben vom 29.07.2003:
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Die
vorgebrachten Bedenken der Ruhrfischereigenossenschaft betreffen den Bereich
nördlich des Alten Reher Weges und damit den Teil 2 des Bebauungsplanes.
Der Teil 1
des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhaltet nur die
Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflächen.
In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1
des Bebauungsplanentwurfes betreffen. Die restlichen Bedenken werden bei der
Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.
Ein
Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.
Zu 2:
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Herrn Franz Ludwig Schucht mit Schreiben vom 24.07.2004
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Zu 1.:
Die Festsetzung “Öffentliches Grün” in Form
einer Sichtschutzhecke würde zu einem erhöhten Unterhaltungsaufwand führen, der
von der Stadt Hagen nicht mehr geleistet werden kann.
Weiterhin würde sich durch einen zusätzlichen Grünstreifen
östlich der Verkehrsmischfläche die Straße nach Westen verschieben. Die
geplante Baufläche zwischen dem bestehenden Haus und der neuen Erschließung
würde dadurch verringert, sodass der Bebauungsentwurf nicht mehr in den
Festsetzungen realisiert werden könnte.
Aus den o.g. Gründen bietet sich eher eine private
Anpflanzung an. In diesem Fall beträgt der Abstand zwischen Straße und Baugrenze
auf dem Grundstück des Herrn Schucht 3 m, so dass der Eigentümer frei über die
Anlage einer Hecke entscheiden kann, ebenso über die Größe der Hecke und die
Art der Pflanzen.
Aus Sicht der Verwaltung besteht hier keine Notwendigkeit Festsetzungen auf dem privaten Grundstück vorzusehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
zu 2.:
Das angesprochene Grundstück befindet sich im Eigentum eines
Dritten, der für die Fläche eigene Bebauungsentwürfe vorgelegt hat. Im Zuge der
Planungen für diesen Bebauungsplan wurden diese Wünsche mit dem Eigentümer
abgestimmt und nach Möglichkeit in die geplanten Festsetzungen umgesetzt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 3.:
Der Bebauungsplanentwurf
sieht eine neue Erschließungsanlage zwischen dem “Alten Reher Weg”
und “Auf dem Bauloh” in Form einer Verkehrsmischfläche vor. Falls
der Stadt für den Ausbau dieser neuen Erschließungsanlage ein Erschließungsaufwand
entsteht, ist dieser zu 90 % von den anliegenden Grundstückseigentümern zu
tragen, unabhängig davon, ob bereits schon Erschließungsbeiträge für bereits
angelegte Straßen erbracht worden sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 4.:
Die Anregung betrifft die grundsätzliche Verkehrsführung im Bereich der Straßen “Alter Reher Weg” und “Auf dem Bauloh”, die teilweise auch außerhalb des Bebauungsplanes liegen. Es geht um Fragen der Verkehrstechnik und Lenkung des Verkehrsflusses, die nicht unmittelbare Inhalte des Bebauungsplanes sind.
Im Bebauungsplan werden die äußeren Begrenzungen der öffentlichen Straßen festgesetzt, der innere Ausbau ist nur nachrichtlich dargestellt.
Die Fragen wurden mit der Fachverwaltung und Vertretern der Polizei und der Hagener Straßenbahn abgestimmt.
Aufgrund der Verteilungsfunktion der im neu geplanten Kreisverkehr einmündenden Straßen für die Baugebiete Reh / Henkhausen / Schälker Landstraße und Bauloh kann auf eine Befahrung in jeweils beide Richtungen nicht verzichtet werden. Die Einrichtung eines “Einbahn”-Verkehrs im Zuge der Straßen “Auf dem Bauloh”/”Alter Reher Weg” würde die Verkehrsmengen insgesamt nicht reduziert, sondern nur je Richtung bündeln. Dies führt in der Regel trotz möglicher verkehrsregelnder Maßnahmen zu höheren Geschwindigkeiten, da die sonst gebotene Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr entfällt.
Die
Hinweise wurden an das zuständige Fachamt für die Bauausführung weitergeleitet,
so dass sie unabhängig vom Bebauungsplan weiterdiskutiert werden können.
Ein
Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
