Beschlussvorlage - 0689/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a):    

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des Bebauungsplanentwur­fes in Teil 1 und
Teil 2.

 

Geltungsbereich:

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 11/99; Teil 1 Ortseingang Reh liegt in der Gemarkung Hohen­limburg, Flur 1 und Flur 14. 

Die Abgrenzung verläuft:

Þ    im Westen unter Einbeziehung der Verbandsstraße vom Grundstück Feuerwache-Ost bis in Höhe des Ein- und Aus­fahrtsbe­reiches der Autobahn A 46,

Þ    im Süden parallel zum Ein- und Ausfahrtsbereich der Autobahn A 46, weiter in öst­liche Richtung unter Einbeziehung der Straßen Alter Reher Weg und Auf dem Bauloh bis zum Einmündungsbereich Wieckenhof,

Þ    im Osten parallel zu den Flurstücken 828, 829 und 17 bis zum Mündungsbereich Alter Reher Weg / Wannebachstraße und

Þ    von diesem Punkt aus wieder nach Westen unter Einbe­ziehung der Straßenflä­chen Alter Reher Weg und Am Paulshof bis zur Verbandsstraße.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plange­biet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Be­schlusses.

 

 

Zu b)

 

Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs.6 BauGB.

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

Zu c):

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Be-kanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I. S.1359) i.V.m. den Überleitungs­vorschriften des § 244 Abs.2 S. 1 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des im Sit­zungssaal aufgehängten Bebau­ungsplanentwurfes Nr. 11/99 (516), Teil 1 – Ortsein­gang Reh - nebst Be­gründung vom 20.10.2004, die als Anlage Bestandteil dieser Vor­lage ist.

 

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Sachverhalt

Verfahrensablauf

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11/99 (516) - Ortseingang Reh - wurde am 31.08.2000 vom Rat der Stadt Hagen beschlossen.

Am 15.11.2001 hat eine Bürgeranhörung stattgefunden.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes hat, entsprechend des Be­schlusses des Rates der Stadt Hagen vom 04.06.03, in der Zeit vom 25.06.2003 bis 25.07.2003 statt­gefunden. Zeitgleich wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

 

Zu a) Teilung des Plangebietes

 

Im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11/99 parallel zur Straße Am Pauls­hof verläuft der Hasselbach, für den im Zuge der Realisierung der Planung eine Re­naturierung vorgesehen ist. Da diese Planungen und das entsprechende wasser­rechtliche Verfahren auf grund der neuen hochwasserrechtlichen Be­stimmungen mehr Zeit in Anspruch nehmen, soll der Bebauungsplan geteilt werden.

 

Durch die vorgezogene Bearbeitung des südlichen Teils (südlich der Straße Alter Reher Weg) ergibt sich nach den Änderungen im Bebauungsplanentwurf und einer zweiten Öffent­lichen Auslegung die Möglichkeit einer zeitnahen Realisierbarkeit der Be­bauung.

 

 

Zu b) Beschluss über die Anregungen im Beteiligungsverfahren

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.06.2003 bis 25.07.2003 und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden von den nachfolgend aufgeführten Personen bzw. Trägern öffentlicher Belange Anregungen vorgebracht:

 

 

1.1                   Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen.

1.2                   Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b, 58097 Hagen

1.3                   Die Hagener Naturschutzverbände, Umweltzentrum Hagen, Boeler Straße 39, 58097 Hagen

1.4                   Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Hagen, Postfach 4203, 58042 Ha­gen

1.5                   Ruhrfischereigenossenschaft, Postfach 32 02 30, 45246 Essen

 

 

2.                       Franz Ludwig Schucht, Alter Reher Weg 32, 58119 Hagen

 

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ge­geneinander und untereinander gemäß § 1 Abs.6 BauGB.

 

 

 

 

 

Zu c)   Erneute öffentliche Auslegung

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersu­chung zur Erfassung und Bewertung der Geräuschbelastung innerhalb des Bebau­ungsplanareals durchgeführt.

Als Konsequenz aus dem Ergebnis des Gutachtens ergeben sich folgende Änderun­gen bzw. Ergänzungen im Bebauungsplanentwurf:

 

Die Art der Nutzung an der Verbandsstraße ändert sich von Mischgebiet in eingeschränktes Ge­werbegebiet. Es wird sichergestellt, dass an der vorhandenen und geplanten Wohnbe­bauung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten werden. Darüber hinaus werden für die Wohngebiete am Alten Reher Weg und an der Straße Auf dem Bauloh auf der Grundlage der festgestellten Schallim­missionen grundsätzliche Schallschutz-Maßnahmen für die geplante Bebauung festgesetzt.

 

Weiterhin haben Anregungen zu der Hochwassersituation bzw. möglichen Über­schwem­mung durch ansteigendes Grundwasser zu einer Verkleinerung der über­baubaren Fläche zwischen Verbandsstraße und Alter Reher Weg geführt, was gleichzeitig eine Vergrößerung des Retentionsbereichs bedeutet. Hier bleibt der Status Quo also erhalten.

 

Einige kleinere redaktionelle Änderungen betreffen den Begründungstext und die textlichen Festsetzung.

 

Die oben aufgeführten Änderungen im Teil 1 des Bebauungsplanentwurfes berühren die Grundzüge der Planung, so dass eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB erforderlich wird. Bei dieser erneuten Auslegung können aber nur Anregungen zu den geän­derten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden. (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

 

 

 


Zu 1.1

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Südwestfälischen In­dustrie- und Handelskammer (SIHK) zu Hagen mit Schreiben vom 24.07.2003.

 

 

 


Die vorgebrachten Bedenken der SIHK betreffen den Bereich nördlich des Alten Re­her We­ges und damit den Teil 2 des Bebauungs­planes.

 

Der Teil 1 des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhal­tet nur die Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflä­chen. In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1 des Bebauungsplan­entwurfes betreffen. Die restlichen Be­denken werden bei der Weiterbearbeitung des Be­bauungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.

 

Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.

 


Zu 1.2:

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Staatlichen Um­welt­amtes Hagen mit Schreiben vom 14.07.2003

 

 


Die vorgebrachten Bedenken des Staatlichen Umweltamtes betreffen teilweise den Bereich nördlich des Alten Reher Weges und damit den Teil 2 des Bebauungspla­nes.

 

Der Teil 1 des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhal­tet nur die Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflä­chen. In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1 des Bebauungsplan­entwurfes betreffen. Die restlichen Be­denken werden bei der Weiterbearbeitung des Be­bauungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.

 

Ein Beschluss über diese Anregungen ist nicht erforderlich.

 

 

Das Staatliche Umweltamt regt weiterhin an, auch die Bereiche zu betrachten, in die über das asphaltierte Straßen- und Wegenetz Wasser in abflussloses Gebiet fließen kann.

Die bisherige überbaubare Fläche hinter den Häusern Alter Reher Weg 6 – 12 wird aus die­sen Gründen zurückgenommen. Der jetzt zur Verfügung stehende “Stauraum” für eventuel­les abfließendes Hochwasser bleibt dadurch in seinem aktuellen Zustand erhalten.

 

Die Baugrenze um die bestehende Bebauung (Wohngebiet westlich des Alten Reher Weges) setzt weiterhin nur den Bestand fest.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 


Zu 1.3:

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Hagener Natur­schutz-Ver­bände Umweltzentrums Hagen mit Schreiben 23.07.2003.

 

 


Die Hagener Naturschutzverbände haben keine grundsätzliche Bedenken zur Pla­nung.

 

Die redaktionellen und darstellungsrelevanten Anregungen werden teilweise einge­arbeitet.

 

Die redaktionellen Anregungen der Hagener Naturschutz-Verbände betreffen teilwei­se den Teil 2 des Bebauungsplanes.

Der Teil 1 des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhal­tet nur die Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflä­chen. In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1 des Bebauungsplan­entwurfes betreffen. Die restlichen Hinweise werden bei der Weiterbearbeitung des Bebau­ungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.

 

Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.

 


Zu 1.4:

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Landesbetrieb Stra­ßenbau NRW, Niederlassung Hagen mit Schreiben vom 23.07.2003:

 

 


Zu 1.: 

Die Anregung betrifft den Aus- bzw. Umbau des Kreuzungsbereiches und ist nicht festset­zungsrelevant im Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise wurden an das zu­ständige Fa­chamt für die Bauausführung weitergeleitet.

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

Zu 2.: 

Die Anregung wurden in den Plan übernommen.

 

 

Zu 3.:

Die Anregung betrifft den Aus- bzw. Umbau des Kreuzungsbereiches und ist nicht festset­zungsrelevant im Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise wurden an das zu­ständige Fa­chamt für die Bauausführung und die Straßen weitergeleitet.

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

Zu 4.:

Auf eine Festsetzung zur Untersagung von Werbeanlagen wird verzichtet.

Bei den betroffenen Straßenabschnitten handelt es sich um einen Bereich mit inner­örtlichem Charakter sowie mit Geschwindigkeitsbegrenzung (BAB 46 – 100 km/h, L 674 – 50 km/h).

Bei der Prüfung von beantragten Werbeanlagen im Geltungsbereich des Bebau­ungsplanes wird die Straßenbauverwaltung beteiligt. Damit kann weiterhin in jedem Einzelfall beurteilt werden, inwiefern sich eine beantragte Werbeanlage verkehrsge­fährdend auswirkt und ggf. abgelehnt wird.

 

Dies wird als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Der Anregung wird teilweise stattgegeben.

 

 

Zu 5.:

Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Lärmgutachten in Auftrag gege­ben, das jetzt vorliegt. Die Ergebnisse wurden in den Bebauungs­planentwurf einge­arbeitet, so dass die­ser in einigen Punkten geändert wurde.

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 


Zu 1.5:

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Ruhrfischereige­nos­senschaft mit Schreiben vom 29.07.2003:

 

 


Die vorgebrachten Bedenken der Ruhrfischereigenossenschaft betreffen den Bereich nörd­lich des Alten Reher Weges und damit den Teil 2 des Bebauungsplanes.

 

Der Teil 1 des Bebauungsplanes, der Gegenstand dieser Vorlage ist, beinhal­tet nur die Flächen südlich des Alten Reher Weges und die dazugehörenden Straßenflä­chen. In dieser Vorlage wird nur auf die Bedenken eingegangen, die den Teilbereich 1 des Bebauungsplan­entwurfes betreffen. Die restlichen Be­denken werden bei der Weiterbearbeitung des Be­bauungsplanverfahrens Nr. 11/99, Teil 2 bearbeitet.

 

Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.

 


Zu 2:

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Herrn Franz Ludwig Schucht mit Schreiben vom 24.07.2004

 

 


Zu 1.:

Die Festsetzung “Öffentliches Grün” in Form einer Sichtschutzhecke würde zu einem erhöhten Unterhaltungsaufwand führen, der von der Stadt Hagen nicht mehr geleistet werden kann.

Weiterhin würde sich durch einen zusätzlichen Grünstreifen östlich der Verkehrs­mischfläche die Straße nach Westen verschieben. Die geplante Baufläche zwischen dem bestehenden Haus und der neuen Erschließung würde dadurch verringert, so­dass der Bebauungsentwurf nicht mehr in den Festsetzungen realisiert werden könnte.

Aus den o.g. Gründen bietet sich eher eine private Anpflanzung an. In diesem Fall be­trägt der Abstand zwischen Straße und Baugrenze auf dem Grundstück des Herrn Schucht 3 m, so dass der Eigentümer frei über die Anlage einer Hecke entscheiden kann, ebenso über die Größe der Hecke und die Art der Pflanzen.

Aus Sicht der Verwaltung besteht hier keine Notwendigkeit Festsetzungen auf dem privaten Grundstück vorzusehen.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

zu 2.:

Das angesprochene Grundstück befindet sich im Eigentum eines Dritten, der für die Fläche eigene Bebauungsentwürfe vorgelegt hat. Im Zuge der Planungen für diesen Bebauungsplan wurden diese Wünsche mit dem Eigentümer abgestimmt und nach Möglichkeit in die geplanten Festsetzungen umgesetzt.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Zu 3.:

Der Bebauungsplanentwurf sieht eine neue Erschließungsanlage zwischen dem “Al­ten Reher Weg” und “Auf dem Bauloh” in Form einer Verkehrsmischfläche vor. Falls der Stadt für den Ausbau dieser neuen Erschließungsanlage ein Erschlie­ßungsauf­wand entsteht, ist dieser zu 90 % von den anliegenden Grundstücksei­gentümern zu tragen, unabhängig davon, ob bereits schon Erschließungsbeiträge für bereits ange­legte Straßen erbracht worden sind.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Zu 4.:

Die Anregung betrifft die grundsätzliche Verkehrsführung im Bereich der Straßen “Al­ter Reher Weg” und  “Auf dem Bauloh”, die teilweise auch außerhalb des Bebau­ungs­planes liegen. Es geht um Fragen der Verkehrstechnik und Lenkung des Ver­kehrsflusses, die nicht unmittelbare Inhalte des Bebauungsplanes sind.

 

Im Bebauungsplan werden die äußeren Begrenzungen der öffentlichen Straßen fest­gesetzt, der innere Ausbau ist nur nach­richtlich dargestellt.

Die Fragen wurden mit der Fachverwaltung und Vertretern der Polizei und der Hage­ner Straßenbahn abgestimmt.

Aufgrund der Verteilungsfunktion der im neu geplanten Kreisverkehr einmündenden Straßen für die Baugebiete Reh / Henkhausen / Schälker Landstraße und Bauloh kann auf eine Befahrung in jeweils beide Richtungen nicht verzichtet werden. Die Einrichtung eines “Einbahn”-Verkehrs im Zuge der Straßen “Auf dem Bauloh”/”Alter Reher Weg” würde die Verkehrsmengen insgesamt nicht reduziert, sondern nur je Richtung bündeln. Dies führt in der Regel trotz möglicher verkehrsregelnder Maß­nahmen zu höheren Geschwindigkeiten, da die sonst gebotene Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr entfällt.

Die Hinweise wurden an das zuständige Fachamt für die Bauausführung weiterge­leitet, so dass sie unabhängig vom Bebauungsplan weiterdiskutiert werden können.

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

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Beschlüsse

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01.12.2004 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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08.12.2004 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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09.12.2004 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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14.12.2004 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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16.12.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen