Beschlussvorlage - 1001/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung Buschbachteiche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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01.12.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Trennerlass NRW gibt vor, dass die Einleitungen
aus einem Regenwasserkanal in ein Gewässer ab einer bestimmten Verschmutzung zu
behandeln sind. Darüber hinaus ist die Einleitungswassermenge auf ein
gewässervertragliches Mengenmaß zu reduzieren. Bisher erfolgt bei der
Regenwassereinleitung aus der Feithstr. in den Buschbach keine Regenklärung.
Die Buschbachteiche werden zur Rückhaltung genutzt. Das bestehende Konzept ist
im Rahmen der rechtlich erforderlichen Verlängerung der Einleitungserlaubnis
nicht mehr genehmigungsfähig. Da die
Buschbachteiche gemäß Wasserrahmenrichtlinie nicht in einen natürlichen
Gewässerverlauf gehören, sollen die Teiche im Rahmen der Neuordnung der
Entwässerung beseitigt werden. Die Kosten werden von der SEH getragen.
Begründung
Die Buschbachteiche wurden ursprünglich als
Klärteiche für das angrenzende Altenheim angelegt. Nachdem das Altenheim an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, hat die Stadtentwässerung Hagen
die vorhandenen Dämme ertüchtigt und zur Rückhaltung der
Niederschlagswassereinleitungen aus Teilen der Feithstr. sowie der Baurothstr.
genutzt. Erlaubnisse für Einleitungen nach § 8 WHG (früher § 7 WHG) werden
immer befristet. Derzeit steht ein Verlängerungsantrag an. Mit dem
Verlängerungsantrag ist immer eine Prüfung der aktuellen technischen und
rechtlichen Situation verbunden.
Insbesondere die Einleitung aus der Feithstr.
entspricht nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Gem. § 57
WHG müssen Einleitungen sogar dem Stand der Technik genügen. Die derzeitigen
Defizite sind wie folgt begründet:
Ü
Die Feithstr.
hat ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen (DTV) von mehr als
20.000 Kfz/d. Der sogenannte „Trennerlass“ gibt vor, wann das
Niederschlagswasser im Trennsystem vor Einleitung in das Gewässer gereinigt
werden muss. Die Behandlungsnotwendigkeit ist
ab einem DTV von mehr als 2000 Kfz/d gegeben und ergibt sich durch eine
Belastung mit Kohlenwasserstoffen und partikulär vorliegenden Schwermetallen
und organischen Schadstoffen. Auch gelöste Schwermetalle und gelöste organische
Schadstoffe sind in geringem Maß zu erwarten.
Ü
Die
Wasserrahmenrichtlinie gibt vor, dass Gewässer in einen natürlichen Zustand zu
bringen sind. Die Buschbachteiche widersprechen dieser Anforderung:
· Veränderung
der Fließeigenschaften und der natürlichen Artenzusammensetzung,
· Erhöhung der
Wassertemperatur,
· Verringerung
des Sauerstoffgehalts des Wassers (Eutrophierung),
· Erhöhung des
Nährstoffgehalts im Gewässer unterhalb des Teiches,
· Faunenverfälschung
durch Abwanderung von Fischen,
· Barriere für
bachaufwärts wandernde Tiere.
Ü
Einleitungen in
ein Gewässer müssen hydraulisch für das Gewässer verträglich sein. Sogenannter
hydraulischer Stress durch ungewöhnlich große Einleitungswassermengen ist wegen
der im Gewässer vorkommenden Klein- und Kleinstlebewesen zu vermeiden. Als
Bezug wird ein ein- bis zweijähriger Hochwasserabfluss aus einem natürlichen
Einzugsgebiet ohne anthropogen verursachte Einleitungen herangezogen. Auf
diesen ist die Einleitungswassermenge zu drosseln.
Aus
dieser Auflistung folgt, dass das Niederschlagswasser vor Einleitung in den
Buschbach zu behandeln und zu drosseln ist:
Die
Niederschlagswasserbehandlung wird voraussichtlich über ein Filtersystem
erfolgen. Mit diesen Filtersystemen kann ein besserer Reinigungseffekt erzielt
werden als mit den bisher üblichen Regenklärbecken. Eine Alternative wären
Bodenfilter, die aber einen erheblichen Platzbedarf haben und im Betrieb nicht so
einfach zu händeln sind.
Die
Umsetzung der Devise „Rückhaltung vor Einleitung“ ist in der
Örtlichkeit schwer umzusetzen und würde zusätzliche Flächen beanspruchen. Die
„Handlungsanleitung bei punktuellen Misch- und
Niederschlagswassereinleitungen für die Ermittlung gewässerstruktureller
Maßnahmen“ lässt hier aber Alternativen zu. Das derzeitige Lösungskonzept
sieht darauf aufbauend folgendes vor:
Die
Buschbachteiche werden abgelassen. Anschließend wird das vorhandene
Geländeprofil so modelliert, dass der Buschbach wieder einen natürlichen
Verlauf erhält. Parallel zum Buschbach wird eine Mulde errichtet, die sich bei
Überschreiten einer vorgegebenen Wassermenge füllt und nach dem erhöhten Abflussereignis wieder
leert. Hierdurch wird eine Eutrophierung mit den negativen Auswirkungen auf die
Gewässerökologie vermieden. Ein Konzept aus einer Machbarkeitsstudie ist dieser
Vorlage als Anlage beigefügt. Forstamt, sowie UWB und ULB haben dieser
Vorgehensweise grundsätzlich zugestimmt. Konkrete Anforderungen ergeben sich
erst aus den weiteren Planungen.
Für die
Ausarbeitung der endgültigen Lösung und nicht zuletzt für das Ermittlung des
notwendigen Investitionsvolumens der SEH ist eine Aussage zum Erhalt bzw. zur
Aufgabe der Buschbachteiche von ausschlaggebender Bedeutung. Die
Bezirksvertretungen sind für diese Vorgabe unabhängig von den noch zu
erstellenden Wasserrechtsanträgen mit den damit verbundenen
Beteiligungsverfahren gem. § 10 (2) d) der Hauptsatzung der Stadt Hagen für die
Ausbauplanung garten-, wasser- und städtebaulicher
Maßnahmen außerhalb der Bauleitplanung zuständig. Insofern bittet die SEH
hiermit um Zustimmung zur Weiterführung einer Planung, die eine Beseitigung der
Buschbachteiche zur Folge hat.
