Beschlussvorlage - 0975/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
MitteilungAblehnung des Bauantrages: Errichtung einer Mehrfachspielhalle auf dem Grundstück Becheltestraße 26
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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01.12.2010
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Sachverhalt
Begründung:
Der
Verwaltung liegt folgender Bauantrag vor:
Errichtung
einer Mehrfachspielhalle mit 4 Konzessionen auf dem Grundstück Becheltestraße
26
Gemarkung
Eckesey, Flur 1, Flurstücke 442,440,446.
Das
Vorhaben war unter dem Aktenzeichen 3/63/BA/0079/10 Gegenstand der
Baugesuchskonferenz vom 28.10.10.
Das o.g. Grundstück liegt im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 3/99 Gewerbegebiet Becheltestraße 2. Fassung und
1. Änderung.
Der Bebauungsplan weist den vorgesehenen Bereich als
GE – Gebiet, d. h. Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO aus.
Die beantragte
Nutzung als Spielhalle ist als Vergnügungsstätte einzustufen.
Nach § 8 (3) Nr. 3 BauNVO können in Gewerbegebieten
Vergnügungsstätten ausnahmsweise zugelassen werden.
Gem. § 30 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält,
zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
Der Erteilung einer Ausnahme im Sinne von § 8 (3) Nr.
3 BauNVO an der beantragten Stelle stehen besondere städtebauliche Gründe
entgegen:
Die Stadt Hagen verfolgt auch im Rahmen ihrer
Bauleitplanung in besonderem Maße die Ansiedlung von Gewerbe. Aufgrund der
topographischen Situation in Hagen stehen hierfür nur noch wenige geeignete
Flächen zur Neuausweisung zur Verfügung. Die Neuausweisung wird zusätzlich
dadurch erschwert, dass im Rahmen einer Bedarfsprüfung durch die
Bezirksregierung Arnsberg zunächst die Flächen in den vorhandenen Gebieten
entsprechend entwickelt und ausgeschöpft werden sollen.
Davon abweichende Nutzungen, z. B. durch
Vergnügungsstätten, gehen somit zu Lasten der gewerblichen Flächenbilanz. Die
Stadt Hagen ist daher in besonderem Maß gehalten, bei ihren Gewerbeansiedlungen
verstärkt auf eine Innenentwicklung bestehender Gewerbegebiete zu setzen.
Dem Bauantrag wurde somit in der o.g
Baugesuchskonferenz planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Anmerkung: Eine Spielhalle bis 100 qm wäre
ausnahmsweise zulässig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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556,4 kB
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(wie Dokument)
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525,7 kB
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