Beschlussvorlage - 0975/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Nord nimmt die Ablehnung des Bauantrages: Errichtung einer Mehrfachspielhalle auf dem Grundstück Becheltestraße 26 zur Kenntnis.

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Der Verwaltung liegt folgender Bauantrag vor:

Errichtung einer Mehrfachspielhalle mit 4 Konzessionen auf dem Grundstück Becheltestraße 26

Gemarkung Eckesey, Flur 1, Flurstücke 442,440,446.

Das Vorhaben war unter dem Aktenzeichen 3/63/BA/0079/10 Gegenstand der Baugesuchskonferenz vom 28.10.10.

 

Das o.g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des  rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 3/99 Gewerbegebiet Becheltestraße 2. Fassung und 1. Änderung.

Der Bebauungsplan weist den vorgesehenen Bereich als GE – Gebiet, d. h. Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO aus.

 

Die  beantragte Nutzung als Spielhalle ist als Vergnügungsstätte einzustufen.

Nach § 8 (3) Nr. 3 BauNVO können in Gewerbegebieten Vergnügungsstätten ausnahmsweise zugelassen werden.

 

Gem. § 30 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Der Erteilung einer Ausnahme im Sinne von § 8 (3) Nr. 3 BauNVO an der beantragten Stelle stehen besondere städtebauliche Gründe entgegen:

 

Die Stadt Hagen verfolgt auch im Rahmen ihrer Bauleitplanung in besonderem Maße die Ansiedlung von Gewerbe. Aufgrund der topographischen Situation in Hagen stehen hierfür nur noch wenige geeignete Flächen zur Neuausweisung zur Verfügung. Die Neuausweisung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass im Rahmen einer Bedarfsprüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg zunächst die Flächen in den vorhandenen Gebieten entsprechend entwickelt und ausgeschöpft werden sollen.

 

Davon abweichende Nutzungen, z. B. durch Vergnügungsstätten, gehen somit zu Lasten der gewerblichen Flächenbilanz. Die Stadt Hagen ist daher in besonderem Maß gehalten, bei ihren Gewerbeansiedlungen verstärkt auf eine Innenentwicklung bestehender Gewerbegebiete zu setzen.

 

Dem Bauantrag wurde somit in der o.g Baugesuchskonferenz planungsrechtlich nicht zugestimmt.

 

Anmerkung: Eine Spielhalle bis 100 qm wäre ausnahmsweise zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.12.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen