Beschlussvorlage - 0981/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt

 

1.      die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Hagen, wie sie als Anhang A Gegenstand der Vorlage (Drucksachen-Nr. 0981/2010) ist.

2.      die Entgeltordnung für brandschutztechnische Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Hagen, wie sie als Anhang B Gegenstand der Vorlage  (Drucksachen-Nr. 0981/2010) ist.

 

Der Rat hat von der Gebührenkalkulation Kenntnis genommen (Anhang C zu Drucksachen-Nr. 0981/2010).

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Hagen vom 12. Juli 2002 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Gebührensatzung und Entgeltordnung für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wurde seit der ersten Beschlussfassung durch den Rat im Jahre 2002 nicht geändert. Angehobene Richtwerte des Landes und Neukalkulationen des örtlichen Aufwandes rechtfertigen eine Erhöhung der Tarife. Außerdem sind Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung erforderlich.

Die inhaltlichen Änderungen sind überschaubar; auf synoptische Darstellungen wird daher verzichtet.

 

 

Begründung

 

Das Amt für Brand- Katastrophenschutz erbringt nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) u.a. auch Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes. Für diese Leistungen werden Gebühren bzw. Entgelte gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und der Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Hagen vom 12. Juli 2002 erhoben.

 

 

Die Verwaltung schlägt eine Neuregelung unter folgenden Änderungen vor:

 

 

Trennung von Gebührensatzung und Entgeltordnung

 

Bei erstmaliger Einführung der Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren und Entgelte auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes wurden die örtlichen Bestimmungen 2002 in einem Regelwerk zusammengefasst. Diese Vermischung von öffentlich-rechtlichen Gebühren und privatrechtlichen Entgelten ist für (potentielle) Gebühren- bzw. Entgeltschuldner schwer verständlich. Außerdem unterliegt das zusammengefasste Regelwerk einer unterschiedlichen Gerichtsbarkeit (Gebühren = Verwaltungsgerichte; Entgelte = Zivilgerichte).

Die aktuelle Gebührensatzung und Entgeltordnung aus dem Jahre 2002 soll daher mit Wirkung vom 01.01.2011 durch ein getrenntes Regelwerk ersetzt werden. Die Neufassung der Gebührensatzung (einschließlich Anlage) ist als Anhang A, die Neufassung der Entgeltordnung ist als Anhang B dieser Vorlage beigefügt.

 

 

Erhöhung der Gebühren- und Entgelttarife

 

Soweit die Gebühren und Entgelte nach der Dauer der Amtshandlung bemessen werden (§ 3 Gebührenssatzung, § 2 Entgeltordnung), soll eine Anpassung der Stundensätze an die aktuellen Richtwerte gem. Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.07.2010 erfolgen.

 

 

 

 

Alle übrigen Tarife wurden auf der Grundlage des tatsächlichen Kostenaufwandes (i.d.R. Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre) neu kalkuliert.

 

 

 

Tarif

 

 

Gebühr / Entgelt aktuell

 

Gebühr / Entgelt

neu

 

     Stundensätze

  • mittlerer Dienst
  • gehobener Dienst
  • höherer Dienst

 

 

je angefangene ½  Std.

20,50 €

26,00 €

33,00 €

 

je angefangene ½ Std. 22,00 €

27,50 €

35,00 €

 

PKW-Pauschale

 

 

11,00 €

 

13,00 €

 

Brandsicherheitswache/Std.

 

 

36,00 €

 

44,00 €

 

Brandschutzseminar

 

 

61,00 €

 

67,00 €

 

 

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG) vom 15.09.2010 ist jedoch die bisherige Regelung in der Gebührensatzung, dass für jede angefangene halbe Stunde der volle Stundensatz zu entrichten ist, nicht haltbar. Nach Auffassung des OVG kann sich eine Gebührenabrechnung maximal auf einen Zeitabschnitt von 15 Minuten beziehen. Die vergleichenden Stundensätze der obigen Tabelle wurden daher in § 3 der neuen Gebührensatzung auf ¼-Stunden-Sätze umgerechnet. Die Erhebung einer Mindestgebühr muss vor diesem Hintergrund künftig ebenfalls entfallen.

Da die vom OVG vorgegebenen Maßstäbe für die Gebührenberechnung bei der Erhebung von privatrechtlichen Leistungsentgelten nicht anzuwenden sind, wurden hier die bisherigen Abrechnungstakte unverändert in die neue Entgeltordnung übernommen.

 

Durch die Anhebung der Tarife werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 2000 € erwartet.

 

 

Regelung zum Haftungsausschluss

 

Bisher hatten Haftungsfragen im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Leistungserbringung keine praktische Relevanz. Dennoch soll vorsorglich eine Haftungsausschlussregelung in die neue Entgeltordnung (§ 5) aufgenommen werden.

 

 

 

Sonstige redaktionelle Bereinigungen

 

Da das Baurecht des Landes NRW, insbesondere im Bereich der Verordnungen, einer hohen Änderungsdichte unterliegt, wurden die bisherigen Verweise auf konkrete baurechtliche Bestimmungen soweit wie möglich abstrahiert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

 

Darüber hinaus wurden die Präambeln der neuen Gebührensatzung und der neuen Entgeltordnung dem aktuellen Stand der Ermächtigungsregelungen angepasst.

 

Alle übrigen Änderungen folgenden den formalen Erfordernissen durch die Trennung von Gebührensatzung und Entgeltordnung.

 

 

Die neu gefasste Gebührensatzung und die Entgeltordnung werden nach Beschluss des Rates öffentlich bekannt gemacht.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

X

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

X

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

1.12.60

Bezeichnung:

Brandschutz

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

432 100

- 2.000, €

- 2.000,- €

- 2.000,- €

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.11.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen