Beschlussvorlage - 0872/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der IV. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003 wird beschlossen, wie er Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0872/2010) ist.

 

Realisierungstermin 01.01.2011

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung:

 

entfällt

 

 

Begründung:

 

Neben dem bewährten Rollbehältersystem für die Sammlung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus Gewerbebetrieben wird ein neues Unterflurbehältersystem im Stadtgebiet Hagen eingeführt. Das Unterflurbehältersystem bietet durch eine einfache Bedienung eine barrierearme Müllentsorgung. Es schließt Geruchsbelästigungen aus, sorgt für eine optisch attraktive Gestaltung des Wohnumfeldes und reduziert gegenüber Müllbehältern aus Kunststoff die Brandgefahr. 

Darüber hinaus soll der Vollservice für die Leerung von Altpapiertonnen der Größen 120 und 240 Liter nicht mehr als Entgelt, sondern in gleicher Höhe als Gebühr veranlagt werden. Dies dient der einheitlichen Heranziehung im Vollservice.

 

 

 

IV. Nachtrag vom             zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18. Dezember 2003

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74) und des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff.) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am                 folgenden IV. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18. Dezember 2003 beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 9 - Abfallbehälter

 

(1)       Für die Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung werden folgende Abfallbehälter zur Verfügung gestellt:

1.      Restabfallbehälter eines Rollbehältersystems in einer Größe von 60, 80, 120, 240, 770 und 1100 l

2.      Altpapierbehälter eines Rollbehältersystems in einer Größe von 120, 240 und 1100 l

3.      Restabfall- und Altpapierbehälter eines Vollunterflursystems in einer Größe von 3000, 4000         und 5000 l

4.      Restabfall- und Altpapierbehälter eines Halbunterflursystems in einer Größe von 2700 l

5.      Depotcontainer für Altpapier und -pappe

6.      Säcke für Restabfall (grau)

 

Abfälle dürfen nur in diesen Abfallbehältern zum Einsammeln bereitgestellt werden.

 

(2)   Die Nutzung von Vollunterflur- oder Halbunterflurbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten voll- oder halbunterflurigen Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der zuständigen Behörde und der HEB GmbH abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der HEB GmbH und dem Grundstückseigentümer vereinbart.

 

(3)  

2)                            § 9 neu gefasst durch den III. Nachtrag vom 27. Dezember 2006

 
Restabfallbehälter sind für die Restabfälle bestimmt, die weder verwertet werden noch in den Altpapierbehältern gesammelt oder zu den Depotcontainern gebracht werden können. Restabfall- und Altpapierbehälter werden den Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum der HEB GmbH.

 

(4)   Altpapierbehälter sind für nicht verunreinigtes Altpapier und nicht verunreinigte Altpappe bestimmt.

 

(5)   Depotcontainer werden für die Sammlung von Altpapier und -pappe im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Plätzen aufgestellt. Die Standorte werden öffentlich bekanntgemacht.

 

(6)   Restabfallsäcke können für vorübergehend zusätzlich anfallende Restabfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, verwendet werden. Sie können im Handel erworben werden und werden zusammen mit dem Restabfall abgefahren.

 

(7)   Sofern die Nutzung der in Absatz 1 genannten Gefäße für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten gemäß § 11 Abs. 5 nicht zweckmäßig ist, kann die HEB GmbH als Beauftragter Dritter auf Antrag ein größeres Gefäß bereitstellen und gegen gesondertes Entgelt entleeren.

 

§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 10 - Benutzung der Abfallbehälter

 

(1)   In die Abfallbehälter dürfen nur solche Abfälle eingefüllt werden, für die der Abfallbehälter nach § 9 bestimmt ist. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereit gestellt oder neben die Abfallbehälter, insbesondere neben die Depotcontainer, gestellt werden. Spitze oder scharfkantige Gegenstände müssen in Restabfallbehälter so eingefüllt werden, dass das Abholpersonal sich nicht verletzten kann. Die Bereitstellung überfüllter oder fehlbefüllter Behälter entbindet die Stadt von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle im Rahmen der regelmäßigen Abfuhr. Maßgeblich sind die DIN EN 840-1 sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.

 

(2)       In die an öffentlichen Straßen oder in Anlagen befindlichen Papierkörbe darf in Haushaltungen sowie in Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben oder bei freiberuflich Tätigen gesammelter Restabfall nicht eingefüllt werden.

 

(3)       Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und vom Anschlusspflichtigen sauber zu halten. In die Gefäße dürfen Abfälle nicht eingestampft oder auf andere Weise mechanisch verdichtet werden. Es dürfen auch keine verdichteten Abfälle in die Gefäße eingefüllt werden.

 

Ferner ist es nicht gestattet, Abfälle in den Abfallbehältern zu verbrennen. Brennende, glühende oder heiße Abfälle, sperrige Gegenstände, Eis und Schnee, Bauschutt, Erdaushub sowie Abfälle, die die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden.

 

(4)       Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

(5)       Restabfall- und Altpapierbehälter des Rollbehältersystems dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt. Restabfall- und Altpapierbehälter eines Vollunterflur- oder Halbunterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge schließt.

 

(6)       Depotcontainer dürfen nur an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 15.00 Uhr, benutzt werden.

 

(7)       Restabfallsäcke dürfen nur bis zu einem Gewicht von 15 kg befüllt werden. Spitze oder scharfkantige Gegenstände dürfen nicht eingefüllt werden.

 

§ 13 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 13 - Bereitstellen von Abfallbehältern und gelben Leichtstoffsäcken

 

(1)       Restabfall- und Altpapierbehälter sind außerhalb der Abfuhrzeiten auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen aufzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Bei Wohngrundstücken mit mehreren Wohnungen hat der Anschlusspflichtige dafür zu sorgen, dass die Restabfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

 

(2)       Der Anschlusspflichtige hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die Restabfall- und Altpapierbehälter in einer Größe bis 240 l sowie die Säcke für Restabfall sind am Tage der Abfuhr bis 6.00 Uhr zur Entleerung am Straßenrand vor dem Grundstück bereitzustellen. Dies hat so zu geschehen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Die gefüllten Restabfall- und Altpapierbehälter eines Vollunterflur- und Halbunterflursystems werden von der mit der städtischen Abfallentsorgung Beauftragten am Standplatz geleert. Der Standplatz von Vollunterflur- und Halbunterflursystemen ist zu den Abfuhrzeiten so zugänglich zu halten, dass die Abholung der Abfälle nicht verhindert wird. Im Übrigen ist den Anweisungen der mit der Abfallentsorgung Beauftragten Folge zu leisten. Wenn das für die Abfallentsorgung bestimmte Fahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, kann die Stadt den Aufstellort der Restabfall- und Altpapierbehälter bestimmen. Nach der Entleerung sind die Restabfall- und Altpapierbehälter unverzüglich wieder zum Grundstück zurückzubringen bzw. wieder von der Verladestelle zu entfernen.

 

(3)   Gelbe Leichtstoffsäcke sind außerhalb der Abfuhrzeiten auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen entweder im Gebäude oder in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Sie dürfen erst am Tage der Abfuhr, jedoch spätestens bis 6.00 Uhr, am Straßenrand vor dem Grundstück oder an der Stelle, an der üblicherweise die für das Grundstück vorgehaltenen Restabfallbehälter geleert werden, zur Einsammlung bereitgestellt werden.

 

(4)               Für die Altpapierentsorgung werden Altpapierbehälter auf Antrag der Grundstückseigentümer bei der HEB GmbH zur Verfügung gestellt.

 

§ 14 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 14 - Vollservice

 

(1)       Die gefüllten Restabfallbehälter in einer Größe ab 770 l und die gefüllten Altpapierbehälter in einer Größe von 1100 l werden von der mit der städtischen Abfallentsorgung Beauftragten vom Standplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt, zur Entleerung an die Straße gebracht und nach der Entleerung wieder zurückgestellt.

 

Dies gilt auf Antrag auch für Restabfallbehälter von 60, 80, 120 und 240 l gegen besondere Gebühr und für Altpapierbehälter von 120 und 240 l gegen besondere Gebühr.

 

(2)       In den Fällen, in denen die Restabfall- und Altpapierbehälter von ihrem Standplatz abgeholt werden sollen, sind die Behälter nach Anhörung des Anschlusspflichtigen entsprechend den Anordnungen der Beauftragten der Stadt Hagen vom Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und übermäßigen Zeitaufwand abgeholt werden können. Der Transportweg soll möglichst kurz gehalten werden und darf 15 Meter nicht überschreiten. Bei einem Vollservice für Behälter ab einer Größe von 120 l dürfen auf dem Transportweg nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Treppenstufen, bei Behältern ab einer Größe von 770 l keine Treppenstufen und keine Strecken mit extremem Gefälle liegen.

 

(3)       Die Standplätze für die Restabfall- und Altpapierbehälter, sowohl freizugängliche als auch eingefriedete, sowie die Transportwege zwischen Standplatz und Ort der Entleerung sind vom Anschlusspflichtigen in verkehrssicherem Zustand zu halten; Schnee und Glätte sind zu beseitigen. Oberflächenwasser darf sich dort nicht sammeln. Bei Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.

 

§ 15 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 15 - Häufigkeit und Zeit der Leerung der Restabfall- und Altpapierbehälter

 

(1)              Das Stadtgebiet wird für die Entsorgung der Restabfallbehälter und der Altpapierbehälter in Bezirke eingeteilt. Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhr (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der HEB GmbH als Beauftragtem Dritten bestimmt und von der Stadt rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

 

(2)   Im Rahmen der Sammlung der Restabfälle werden Restabfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und ggf. bereit gestellte Abfallsäcke wöchentlich oder 14-täglich, werktags in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr entleert bzw. abgeholt. Die Altpapierbehälter werden einmal im Monat geleert. Altpapierbehälter der Größe 1100 l können auch in einem kürzeren, jedoch maximal wöchentlichen Leerungsrhythmus geleert werden. Nähere Festlegungen trifft die HEB GmbH als Beauftragter Dritter im Rahmen ihrer Tourenplanung. Dies erfolgt aufgrund betrieblicher, wirtschaftlicher und/oder logistischer Gründe. Änderungen werden durch die Stadt rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben.

 

(3)   Darüber hinaus kann die HEB GmbH als Beauftragter Dritter einen anderen Leerungsrhythmus bestimmen. Die Betroffenen werden in diesem Fall entsprechend informiert.

 

Auf Anforderung werden Restabfallbehälter ab der Größe 240 l zusätzlich geleert (Sonderleerung) oder Restabfallbehälter der Größen 240, 770 und 1100 l zusätzlich zur Verfügung gestellt (Sondergestellung) und nach Vereinbarung entleert oder ausgewechselt.

 

(4)   Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann in einem Revier, in dem wöchentlich geleert wird, eine 14-tägliche Leerung erfolgen. Die Restabfallbehälter der Größen 60 – 240 l, die 14-täglich geleert werden, werden durch besondere Deckel kenntlich gemacht.

6)                            § 14 neu gefasst durch den III. Nachtrag vom 27. Dezember 2006

7)                            § 15 umbenannt und neu gefasst durch den III. Nachtrag vom 27. Dezember 2006

 
 


(5)   Können die Behälter aus einem von der HEB GmbH als Beauftragtem Dritten nicht zu vertretenden Grunde nicht abgeholt werden, insbesondere infolge höherer Gewalt, Eis und Schnee, so wird die Abfuhr grundsätzlich erst am nächsten planmäßigen Termin nachgeholt. Sofern eine Abfuhr vorher vorgenommen werden soll, erfolgt sie gegen Erhebung eines Nachleerungsentgeltes.

 

(6)   Können die Restabfall- und Altpapierbehälter aus einem vom Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht entleert werden, so erfolgt die Leerung vor dem nächsten regelmäßigen Leerungstag nur gegen Entrichtung eines Sonderentgeltes. Gründe im Sinne von Satz 1 sind u. a. die Überfüllung oder Fehlbefüllung der Abfallbehälter oder eine fehlende oder erschwerte Zutrittsmöglichkeit zum Grundstück bzw. zu den Abfallbehältern. Eine zusätzliche Entleerung im Sinne des Satzes 1 erfolgt bei Altpapierbehältern ausschließlich im Falle einer Fehlbefüllung.

 

 

§ 26 Abs. 1 lit (f) wird neu eingefügt und (i) wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 26 - Ordnungswidrigkeiten

 

(1)       Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 5 LAbfG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(f)       entgegen § 10 Abs. 1 spitze oder scharfkantige Gegenstände nicht so in den Restabfallbehälter einfüllt, dass sich das Abholpersonal nicht verletzten kann;

(i)       entgegen § 10 Abs. 5 Restabfall- oder Altpapierbehälter zur Abfuhr bereit stellt, dessen/deren Deckel sich nicht vollständig schließen lässt oder die Schüttschwinge sich nicht schließt;

 

Artikel II

 

Dieser IV. Nachtrag tritt am 01.Januar 2011 in Kraft.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.11.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.12.2010 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen