Beschlussvorlage - 0974/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB)hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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23.11.2010
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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24.11.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.12.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2010
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplanentwurf Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße (einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 BauGB)
nebst der Begründung vom 08.11.2010 nach § 3 Abs. 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den oben genannten Bebauungsplanentwurf mit der Begründung vom 08.11.2010 öffentlich auszulegen.
Die Begründung wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Nächster
Verfahrensschritt
Der Satzungsbeschluss soll im ersten Halbjahr 2011 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung entfällt
Begründung
Mit Beschluss des Rates der
Stadt Hagen am 10.06.2010 wurde das hier vorliegende Bebauungsplanverfahren Nr.
5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße
eingeleitet. Absicht des Verfahrens ist es, für den Bereich, beidseitig
der B7, Wehringhauser Straße, von der Rehstraße bis zur Minervastraße /
Dieckstraße, die Nutzung "Einzelhandel" auszuschließen. Der gültige
Flächennutzungsplan der Stadt Hagen stellt für den o. g. Bereich eine gewerbliche
Baufläche dar.
Die Regelung der Nutzung
"Einzelhandel" betrifft nicht nur den oben beschriebenen Bereich der
Wehringhauser Straße, sondern geht weiter in westlicher Richtung bis zur
Hördenstraße bzw. bis zur Straße "im Ennepetal".
Das Planungsrecht wird über
die Bebauungspläne Nr. 3/89 Teil I., 1. Änderung, Gewerbegebiet - Berliner Straße/Rehsieper Weg
– und Nr. 4/10 (619) Gewerbegebiet Berliner Straße gefasst.
In der Einleitung des
Verfahrens wurden folgende Ziele formuliert:
1.
Ziele der Standortsteuerung des Einzelhandels sind:
·
Räumlich
ausgeglichene Versorgungsstrukturen
·
Attraktive und
lebendige Innenstadt und Ortteilzentren
·
Faire Chancen
für den Einzelhandel in den Zentren
·
Vermeidung
unnötigen PKW-Einkaufsverkehrs
2.
Konzentration der Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten
auf ausgewählte Standorte im Sinne eines gesamtstädtischen Steuerungskonzeptes
3.
Sicherung vorhandener Gewerbeflächen für emittierende Produktions- und
Dienstleistungsbetriebe, die auf diese Gebietskategorien angewiesen sind.
Im
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße
ist Einzelhandel generell auszuschließen, um das Gebiet dem produzierenden
Gewerbe und den anderen gebietstypischen Nutzungen vorzubehalten. Zur Umsetzung
des Einzelhandelskonzeptes ist der Ausschluss oder die Beschränkung des
Einzelhandels in bestimmten Baugebieten auf Grund des § 1 Abs. 5 und 9
Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt.
Unter
Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes hat die Erhaltung / Stärkung der
zentralen Versorgungsbereiche oberste Priorität. Die Erhaltung zentraler
Versorgungsbereiche und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung ist als
wichtigstes Ziel formuliert worden.
Dazu
zählt in nächster Nähe das Stadtteilzentrum Wehringhausen, dem eine
entsprechende Versorgungsfunktion zukommt. Gerade in diesem Zentrum gibt es
umfangreiche Projekte und Maßnahmen, insbesondere auch mit den Akteuren vor
Ort, die zur Stärkung der Versorgungszentren beitragen.
Unter
Berücksichtigung der genannten Ziele stellt der generelle Ausschluss von
Einzelhandel im Plangebiet einen zumutbaren Eingriff dar. Alle weiteren
Nutzungsarten, gemäß § 8 BauNVO sind davon nicht betroffen, so dass, dem
Gebietscharakter entsprechende Nutzungen, weiterhin möglich sind.
Festsetzungen:
Genereller
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben.
Ausnahme
„Handwerkerprivileg“
Verkaufsstätten
mit zentrenrelevanten- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten von
produzierenden, reparierenden und weiterverarbeitenden Betrieben oder Handwerksbetrieben
können im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser
Straße zugelassen werden, wenn die Verkaufsfläche
·
dem Hauptbetrieb
räumlich zugeordnet ist,
·
in betrieblichem
Zusammenhang errichtet ist
·
dem Hauptbetrieb
flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist.
Mit
dem Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens wurde auf die frühzeitige
Bürger- und Behördenbeteiligungen verzichtet.
Als
nächster Verfahrensschritt wird nach dieser Beratungsrunde die öffentliche
Auslegung durchgeführt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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85,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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189,8 kB
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