Beschlussvorlage - 0875/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der im Wege der Dringlichkeit am 07.10.2010 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gefasste Beschluss über den Erlass der IV. Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg wird genehmigt.

 

Die Vorlage wird zum 15.11.2010 realisiert.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Anlässlich des Bauernmarktes in Hohenlimburg sollte am 10.10.2010 ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden.

 

 

Begründung

 

Grundsätzlich dürfen in Hohenlimburg im Bereich der Innenstadt nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes vier verkaufsoffene  Sonntage stattfinden.

 

Durch die IV. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Mitte an Sonntagen anlässlich des Bauernmarktes wurde der für September / Oktober eines jeden Jahres vorgesehene verkaufsoffene Sonntag für das Jahr 2010 auf den 20.06.2010 vorverlegt.

 

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. beantragt, als Ersatz  für den im März 2010 ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntag, nun doch den für den September oder Oktober eines jeden Jahres vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag, am 10.10.2010 durchzuführen.

 

Da eine rechtzeitige Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg und den Rat der Stadt nicht möglich war, wurde ein entsprechender Dringlichkeitsbeschluss am 07.10.2010 gefasst, der nun zu genehmigen ist.

 

 

 


 

Anlage

 

IV. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg  - vom

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516 / SGV NRW 7113) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 13.11.2007 (GV. NRW. S. 561 / SGV. NRW. 281) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765, 793) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom …………… folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

 

 

Artikel I

 

§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober eines jeden Jahres für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg vom 08.08.1995 erhält folgende Fassung:

 

Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg dürfen aus Anlass des Bauernmarktes an einem Sonn- oder Feiertag im September oder Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

Artikel II

 

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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27.10.2010 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.11.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen