Beschlussvorlage - 0822/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Beabsichtigte Einziehung der Falkenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.10.2010
|
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 81, S. 141, S. 216, S. 355), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1
BürokratieabbauG I vom 13.03.2007 (GV NRW S. 133) aus überwiegenden Gründen des
öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung der
Falkenstraße.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 24
Flurstück 313.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten
Lageplan (Einziehungsplan) „rot“ markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Vorbemerkungen:
Der Wohnungsverein Hagen
eG, Humpertstr. 6, ist Eigentümer des Gebäudekomplexes zwischen der
Eugen-Richter-Straße und der Falkenstraße sowie der Wohnhäuser Henschelstr. 2 -
10. Letztere werden allesamt durch den Neubau von 50 barrierefreien Wohnungen
ersetzt.
Bei der Falkenstraße
handelt es sich um eine untergeordnete Straße. Sie dient allein der
Erschließung der beiden genannten Gebäudekomplexe. Der Wohnungsverein Hagen eG
beabsichtigt deshalb die Falkenstraße unter Berücksichtigung der Ziele des Programms
„Soziale Stadt“ und zur Wohnumfeldverbesserung zu einer privaten
begrünten und mit kleinen Gehölzen bepflanzten Verkehrsmischfläche
umzugestalten.
Hierzu ist die betroffene
Verkehrsfläche einzuziehen.
Rechtsgrundlage:
Die Falkenstraße ist eine
öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur
Verfügung steht. Die Aufhebung des Gemeingebrauchs (Einziehung) ist in § 7
StrWG NRW geregelt. Durch die Einziehung
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW verlieren gewidmete Straßen die Eigenschaft
einer öffentlichen Verkehrsfläche und über das der Straße dienende Grundstück
kann dann privatrechtlich frei verfügt werden.
Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW
soll die Straßenverkehrsbehörde die
Einziehung einer Straße u.a. dann verfügen, wenn überwiegende Gründe des
öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen.
Zu den Gründen des
öffentlichen Wohles gehören ganz allgemein Zielvorstellungen zu einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung mit der besonderen Motivation, den öffentlichen
Raum für die vielfältige Nutzung durch die Bewohner zurückzugewinnen.
Die beschriebene
Umgestaltung der Falkenstraße ist städtebaulich wünschenswert und fördert insgesamt
die Wohnqualität im Quartier. Sie unterstützt die Entwicklung des Stadtteils
und schafft eine Umgebung, die sich an den Bedürfnissen und Wünschen der Bewohner
orientiert.
Damit liegen die
Voraussetzungen für eine Einziehung der Falkenstraße vor.
Verfahren:
Das Einziehungsverfahren
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung
mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu
ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf.
eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen
Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des
Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen
Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.
Hinweis:
Mit der Einziehung der
Falkenstraße entfallen für die Stadt die Aufgaben der Straßenbaulast (§ 9 StrWG
NRW – alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen
zusammenhängenden Aufgaben) und die Pflichten nach dem Straßenreinigungsgesetz
(StrReinG NRW).
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
300,3 kB
|
