Beschlussvorlage - 0822/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S. 141, S. 216, S. 355), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG I vom 13.03.2007 (GV NRW S. 133) aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung der

 

Falkenstraße.

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 24 Flurstück 313.

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan (Einziehungsplan) „rot“ markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

 

 

 

Begründung

 

 

 

Vorbemerkungen:

 

 

Der Wohnungsverein Hagen eG, Humpertstr. 6, ist Eigentümer des Gebäudekomplexes zwischen der Eugen-Richter-Straße und der Falkenstraße sowie der Wohnhäuser Henschelstr. 2 - 10. Letztere werden allesamt durch den Neubau von 50 barrierefreien Wohnungen ersetzt.

Bei der Falkenstraße handelt es sich um eine untergeordnete Straße. Sie dient allein der Erschließung der beiden genannten Gebäudekomplexe. Der Wohnungsverein Hagen eG beabsichtigt deshalb die Falkenstraße unter Berücksichtigung der Ziele des Programms „Soziale Stadt“  und zur  Wohnumfeldverbesserung zu einer privaten begrünten und mit kleinen Gehölzen bepflanzten Verkehrsmischfläche umzugestalten.

Hierzu ist die betroffene Verkehrsfläche einzuziehen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

 

Die Falkenstraße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht. Die Aufhebung des Gemeingebrauchs (Einziehung) ist in § 7 StrWG NRW geregelt.  Durch die Einziehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW verlieren gewidmete Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und über das der Straße dienende Grundstück kann dann privatrechtlich frei verfügt werden.

Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenverkehrsbehörde  die Einziehung einer Straße u.a. dann verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen.

Zu den Gründen des öffentlichen Wohles gehören ganz allgemein Zielvorstellungen zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit der besonderen Motivation, den öffentlichen Raum für die vielfältige Nutzung durch die Bewohner zurückzugewinnen.

Die beschriebene Umgestaltung der Falkenstraße ist städtebaulich wünschenswert und fördert insgesamt die Wohnqualität im Quartier. Sie unterstützt die Entwicklung des Stadtteils und schafft eine Umgebung, die sich an den Bedürfnissen und Wünschen der Bewohner orientiert.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung der Falkenstraße vor.

 

 

 

 

 

 

Verfahren:

 

Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

 

 

Hinweis:

 

Mit der Einziehung der Falkenstraße entfallen für die Stadt die Aufgaben der Straßenbaulast (§ 9 StrWG NRW – alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben) und die Pflichten nach dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG NRW).

 

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.10.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen