Beschlussvorlage - 0814/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der I. Nachtrag zur Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Hagen vom 20. Dezember 1996 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachennummer 0814/2010) ist.

 

Realisierungstermin: 01.01.2011

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Im Rahmen der städtischen Konsolidierungsbemühungen wurde das Stadtarchiv beauftragt, Konsolidierungsvorschläge vorzustellen, um höhere Gebühreneinnahmen zu erzielen.

Die Änderung der Gebührenordnung macht auch eine Überarbeitung der Benutzungsordnung für das Stadtarchiv notwendig. Neben redaktionellen Veränderungen muss die Benutzungsordnung vor allem im Bereich des Geltungsbereichs, des Benutzungszweckes und der Gebühren geändert bzw. ergänzt werden.

 

 

Begründung

 

Redaktionelle Änderungen

 

Redaktionell geändert werden muss im Bereich der Präambel und der Stellung und Aufgabe des Archivs das Datum des Archivgesetzes NRW. Das Archivgesetz NRW wurde vom Landtag am 16.03.2010 geändert. Weiterhin geändert werden muss im Falle einer Recherchegenehmigung die Zuständigkeit. Die Zuständigkeit, in bestimmten Fällen Recherchen in noch gesperrtem Archivgut zu genehmigen, obliegt dem Oberbürgermeister.

 

Änderung im Geltungsbereich

 

Die Benutzungsordnung gilt nur noch für das Stadtarchiv mit dem Westfälischen Musik- und dem Westfälischen Literaturarchiv.

 

Ergänzung  im Bereich Benutzerzweck

 

In der geänderten Gebührenordnung ist vorgesehen, eine gesonderte Gebühr von beruflichen Erbenermittlern zu erheben. Berufliche Erbenermittler können mit den im Stadtarchiv gewonnenen Erkenntnissen große Gewinne erzielen.

Um eine Grundlage für diese Gebühr zu haben, ist es notwendig, im Bereich Benutzerzweck die Benutzungsart „für wirtschaftliche Zwecke“ zu ergänzen.

 

Änderung im Bereich Gebühren

 

Es ist vorgesehen, von Archivnutzerinnen und -nutzern eine Tagesgebühr in Höhe von 2,50 € bei der Bestellung von Archivgut für die persönliche Archivbenutzung zu erheben. Schüler und Schülerinnen sowie Studierende werden von dieser Gebühr ausgenommen.

Daher ist es notwendig, in der Benutzungsordnung auf die schriftliche und persönliche Inanspruchnahme des Archivs hinzuweisen.

Schriftliche und persönliche Anfragen unterliegen der Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 

 

 

 

 

Die Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Hagen erhält folgende Änderungen:

 

§ 1 - Stellung und Aufgaben

 

 (3) Das Stadtarchiv nimmt die sich aus dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010, dem Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 und aus den Regelungen der Aktenordnung der Stadt Hagen in ihren jeweils gültigen Fassungen ergebenden Rechte und Pflichten als öffentliche Einrichtung wahr.

 

§ 2 -  Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich für die Benutzungsordnung umfasst das Stadtarchiv mit dem Westfälischen Musik- und dem Westfälischen Literaturarchiv.

 

§ 4 - Benutzungszweck

 

Soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird, kann Archivgut benutzt werden

            f) für wirtschaftliche Zwecke

 

§ 10 -  Recherchegenehmigung

 

(2) Über den Antrag entscheidet der Oberbürgermeister.

 

§ 13 - Gebühren

 

Gebühren für die schriftliche und persönliche Inanspruchnahme des Archivs werden nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

 

I. Nachtrag zur Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Hagen vom 20. Dezember 1996

 

Aufgrund der §§ 7 und 41(Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S.950) und des § 10 Abs. 5 des Archivgesetzes NRW vom 16.März 2010 (GV NRW S. 188) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am                            folgenden I. Nachtrag beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

§ 1 - Stellung und Aufgaben

 

(3) Das Stadtarchiv nimmt die sich aus dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010, dem Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 und aus den Regelungen der Aktenordnung der Stadt Hagen in ihren jeweils gültigen Fassungen ergebenden Rechte und Pflichten als öffentliche Einrichtung wahr.

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2 -  Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich für die Benutzungsordnung umfasst das Stadtarchiv mit dem Westfälischen Musik- und dem Westfälischen Literaturarchiv.

 

§ 4 wird wie folgt ergänzt:

 

§ 4 - Benutzungszweck

 

 Soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird, kann Archivgut benutzt werden:

 

            f) für wirtschaftliche Zwecke

 

§10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 10 -  Recherchegenehmigung

 

(2) Über den Antrag entscheidet der Oberbürgermeister.

 

§ 13 erhält folgende Fassung:

 

§ 13 - Gebühren

 

Gebühren für die schriftliche und persönliche Inanspruchnahme des Archivs werden nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen finanziellen Auswirkungen wie in der Vorlage beschrieben

 

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Beschlüsse

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29.09.2010 - Kultur- und Weiterbildungsausschuss - ungeändert beschlossen

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07.10.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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04.11.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen