Beschlussvorlage - 0838/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Anstalt öffentlichen Rechts "Wirtschaftsbetrieb Hagen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
- Bearbeitung:
- Burkhard Schwemin
- Beteiligt:
- SEH Stadtentwässerung Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts; 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken; VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport; 24 Forstamt; FB11 - Personal und Organisation; VB3 Vorstandsbereich für Jugend und Soziales, Integration, Bildung und Kultur; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Lenkungsgruppe
|
Vorberatung
|
|
|
●
Geplant
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
07.10.2010
|
Beschlussvorschlag
Der Zwischenbericht wird zur Kenntnis genommen.
Einer Erweiterung der AöR SEH zu einer AöR Wirtschaftsbetrieb Hagen wird zugestimmt. Die Stadt Hagen wird beauftragt, alle dargestellten offenen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen zu klären und ggfls. notwendige organisatorische Anpassungen vorzunehmen. Die Erweiterung soll nach Ratsbeschluss am 16.12.2010 zum 01.01.2011 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Anstalt öffentlichen
Rechts Stadtentwässerung Hagen soll Aufgaben aus den Bereichen
FB 66 Planen und Bauen für
Grün, Straßen und Brücken,
FB 67 für Grünanlagen- und
Straßenbetrieb und
Amt 24 Forstamt
übernehmen. Die betroffenen
Mitarbeiter sollen in die dann neue Anstalt öffentlichen Rechts
„Wirtschaftsbetrieb Hagen“ übergeleitet werden.
Begründung
Zielsetzung
Gemäß Unternehmenssatzung nimmt die Anstalt öffentlichen
Rechts, AöR, die öffentliche Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Hagen als
eigene Aufgabe wahr. Diese umfasst insbesondere die Planung, den Bau und
Betrieb der Anlagen für das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, das Einsammeln und Abfahren
des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des Inhalts aus abflusslosen
Gruben. Die AöR hat folgende weitere Aufgaben:
-
Die Reinigung
der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie den Transport und die Entsorgung
des Sinkkastengutes.
-
Die Durchführung
der Gewässerunterhaltung, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen
Situation, zur Sicherung des Hochwasserabflusses und Räumung der Gewässerufer
von Unrat.
-
Den Ausbau und
die Renaturierung von Gewässern.
-
Die Erschließung
von Baugebieten.
Laut Unternehmenssatzung
kann die AöR weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn sie ihm durch besonderen
Beschluss des Rates der Stadt Hagen übertragen werden.
Beabsichtigt ist auf die AöR
die Gebührenbereiche Friedhöfe, Krematorium und Kompostierung aus dem FB 67 und
die kompletten Aufgaben des Forstamtes zu übertragen. Damit einher ginge, die
Gebühren- und Satzungskompetenz für Entwässerung, Friedhöfe, Ruheforst,
Krematorium und Kompostierung an einer Stelle in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Dabei soll das Eigentum an den städtischen Forstflächen, an den
Friedhöfen, am Krematorium und an der Kompostierungsanlage auf die AöR
übergehen. Die Aufstellung und Fortschreibung des Forstbetriebswerkes für den
städtischen Forst unterliegt weiterhin der abschließenden politischen Beratung
des Rates.
Zudem wird geprüft,
inwieweit die Gewässerunterhaltungspflicht - wie bisher die Abwasserbeseitigungspflicht
- sowie die Verpflichtung zum Gewässerausbau von der AöR als eigene Aufgabe
wahrgenommen werden kann. Die entsprechenden Aufsichts- und Koordinierungsaufgaben
bleiben davon unberührt. Diese werden weiterhin unter Beteiligung der
zuständigen politischen Gremien von der Unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen
wahrgenommen. Die Gebühren- und Satzungskompetenz zur Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes
sowie des Aufwandes für den Gewässerausbau nehme die AöR in eigener Verantwortung
wahr.
Die Aufgaben der Straßen-
und Grünunterhaltung /-erneuerung und Neubau - derzeit Aufgaben der FB 66 und
67 – sollen ebenfalls übertragen werden. Die Anstalt öffentlichen Rechts
wird hier als Dienstleister für die Stadt Hagen tätig.
Für das Zusammenspiel der
Aufgaben im öffentlichen Bereich der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen soll
bei der Verwaltung die Aufgabe der Vorplanung und Entwurfsplanung (bis
einschließlich HOAI- Stufe 5) verbleiben. Von dort aus wird auch, im Zuge der
Zuständigkeit in der GO bzw. Hauptsatzung der Stadt, die notwendige Beschlussfassung
über den Straßenbaulastträger in den zuständigen Gremien vorbereitet.
Politische Zuständigkeiten bleiben erhalten
Durch die Ausweitung der
Aufgaben in die AöR und Verlagerung aus den städtischen Fachbereichen werden
sich die politischen Zuständigkeiten nicht ändern. Nach Hauptsatzung sind z.B. die
Bezirksvertretungen u.a. zuständig für
-
die Ausbauplanung
von Straßen, Wegen und Plätzen sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung
einschließlich der Straßenbegrünung und Straßenbeleuchtung sowie die Festlegung
der Reihenfolge dieser Arbeiten.
-
die
Ausbauplanung zum Neu, Um- und Ausbau sowie die Unterhaltung der öffentlichen
Einrichtungen wie Friedhöfe, Kinderspielplätze, Kindergärten und Sportanlagen.
-
die Pflege des
Ortsbildes, u.a. durch Ausgestaltung und Pflege von Grün- und Parkanlagen.
Die Abstimmung mit den
Bezirksvertretungen bzw. anderen Gremien erfolgt auf Seiten der Verwaltung durch
den Straßenbaulastträger wie bisher durch Vorlagen zu Planungen, durch
Beantwortung von Anfragen und durch Bearbeitung von Anträgen mit Einzelbeschlüssen.
Einige Beispiele für das geplante Zusammenspiel zwischen AöR, Stadt Hagen und den
politischen Gremien befinden sich in der Anlage.
Konsolidierung und
erwartete Synergien
Durch eine Verlagerung der
Aufgaben in eine AöR Wirtschaftsbetrieb Hagen sollen zunächst die
Konsolidierungsvorgaben aus den jeweiligen Bereichen (FB 66, FB67, Amt 24)
erfüllt werden. In einem weiteren Schritt sollen weitere Synergien in einer
Größenordnung von 1 Mio. € erzielt werden. Mit den Einsparvorgaben aus
dem HSK 2011 in einer Höhe von 6,7 Mio. € ergibt sich ein Gesamtvolumen
von 7,7 Mio. €.
Beispiele für Synergien sind
eine einzige Zuständigkeit für das Bauen und Unterhalten im öffentlichern Raum
und eine einzige Bauleitung mit dem Ziel den fortschreitenden Werteverzehr an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Bauwerken zu vermeiden bzw.
zeitlich hinauszuzögern.
Synergien sind zu erwarten
im Bereich der Betriebshöfe und der Werkstätten. Durch Optimierung der
Auslastungen durch beispielsweise Ausnutzung von unterschiedlichen Spitzen- und
Schwachlastzeiten bzw. auch durch die Zusammenlegung der Bereiche Grün und
Forst.
Durch eine Erhöhung der
Erlöse aus dem Holzverkauf, einer Optimierung der Bewirtschaftung der
Waldflächen und ggfls. Überprüfung einer gemeinsamen Bewirtschaftung mit dem
RVR soll der städtische Zuschussbedarf für den städtischen Forst spürbar reduziert
werden.
Prüfungsumfänge und
offene Punkte
Die rechtliche und
steuerrechtliche Prüfung sowie eine Beratung hinsichtlich einer Satzungsänderung
wurden durch die AöR SEH an ein externes Beratungsunternehmen vergeben.
Für die nachfolgenden
Aufgaben ist die Prüfung abgeschlossen. Vorbehaltlich einer rechtsverbindlichen
Auskunft beim Finanzamt und Bestätigung der rechtlichen und steuerrechtlichen
Einschätzung können
-
die
Aufgaben des Friedhofsträgers der Stadt Hagen
-
den
Betrieb des Krematoriums Hagen vollumfänglich
-
den
Betrieb der Grünabfallkompostierungsanlage in Hagen sowie
-
die
Pflege und Bewirtschaftung des Forstes der Stadt Hagen
in der erweiterten AöR als
eigene Aufgaben wahrgenommen werden. Das Eigentum an Friedhöfen, am
Krematorium, an der Kompostierungsanlage und am Wald soll von der Stadt Hagen
auf die AöR übertragen werden. Die Übertragung auf die AöR begründet demnach
keinen Betrieb gewerblicher Art, die Leistungen werden nicht steuerpflichtig.
Durch eine
Vermögensübertragung der Bereiche Forst, Friedhöfe, Krematorium und Kompostierung
auf die AöR wird mit Vorteilen für den städtischen Haushalt gerechnet. Diese
sind zu konkretisieren. Die Höhe des Vermögens ist in den nächsten Wochen zu ermitteln.
Eine Eigentumsübertragung
des öffentlichen Vermögens Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen ist nicht
zulässig. Es wird steuerrechtlich geprüft, ob die AöR als alleiniger Dienstleister
der Stadt Hagen - hier ist beabsichtigt, dass das Personal von der Stadt Hagen
auf die AöR übergeht -
-
die
Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, Fußgängerzonen, Verkehrsschildern,
von Begrenzungspfosten, Pollern und Bügeln sowie von Straßenmarkierungen für
den Straßenbaulastträger Stadt Hagen,
-
die
Koordinierung und Betreuung von Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger,
-
die
Pflege von öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Straßenbegleitgrün, städtischen
Bäumen in Parkanlagen und an Straßenrändern, Kinderspielplätzen, Brunnenanlagen
-
die
Pflege von fiskalischen Flächen, Außenanlagen von öffentlichen Gebäuden der
Stadt Hagen
-
den
Neu-, Um- und Ausbau öffentlicher Infrastruktureinrichtungen in der Stadt Hagen
(Verkehrs- und Erschließungsstraßen, Platzflächen, Rad-und Gehwege sowie Grünanlagen,
Spielplätze, Sportanlagen, Kleingartenanlagen, landschaftspflegerische Maßnahmen,
etc.)
-
den
Bau, die Erhaltung und Unterhaltung der öffentlichen Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen
und Sonderbauwerke der Stadt Hagen
-
den
Bau und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen (Ampelanlagen, Parkleitsystem,
Beleuchtung, Verkehrsmanagement)
wahrnehmen kann.
Zur Wahrnehmung der
letztgenannten Aufgaben bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen der AöR und der Stadt Hagen. Diese ist zwischen der Verwaltung und der
erweiterten AöR abzustimmen. Hierin ist
-
die
Leistungsbeschreibung der einzelnen Aufgabenbereiche zu regeln - eine Beschreibung
des Aufgabenportfolios wurde in der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe bereits
erarbeitet-,
-
der
Leistungsstandard zu definieren, der im Wesentlichen geprägt ist von der Haushaltslage
der Stadt Hagen, und
-
zusätzlich die
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht zu regeln.
In der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung ist die gegenseitige Abnahmeverpflichtung zwischen der AöR und der
Stadt Hagen und zwischen der AöR und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in
neuer Struktur GWH zu regeln. Diese soll sich an den bestehenden
Dienstanweisungen orientieren.
Eine rechtliche und steuerrechtliche
Begutachtung steht derzeit aus. Kommt der Gutachter und das Finanzamt in Beantwortung
einer verbindlichen Auskunft zu dem Ergebnis, das die Wahrnehmung der Aufgaben
durch die AöR für die Stadt Hagen keinen Betrieb gewerblicher Art begründet,
können die Aufgaben - da dann nicht steuerpflichtig - in die AöR verlagert werden.
In allen bekannten Städten
(z.B. Oberhausen, Duisburg, Lünen) in denen Technische Betriebe gegründet
wurden, wurden die übertragenen Leistungen von den Finanzämtern als nicht
steuerpflichtig eingestuft. Es ist keine Stadt bekannt, in denen die Leistungen
einen Betrieb gewerblicher Art begründen.
Kommt die Begutachtung und
Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufgabenwahrnehmung der Straßen- und
Grünunterhaltung /-erneuerung und Neubau - derzeit Aufgaben der FB 66 und 67 -
in der AöR einen Betrieb gewerblicher Art begründet und demnach steuerpflichtig
würde, ist beabsichtigt hierfür einen Fachbereich Tiefbau zu gründen.
Gemäß verbindlicher Auskunft
des Finanzamtes vom 09.10.2001 begründet die Gewässerunterhaltung und der
Gewässerausbau keinen Betrieb gewerblicher Art.
Die Abstimmung der
Vermögensübertragung auf die AöR und die Finanzierung wird derzeit zwischen der
Finanzverwaltung der Stadt Hagen und dem Vorstand der AöR SEH abgestimmt.
Für die Überleitung des
Personals wird derzeit durch die Verwaltung mit dem Personalrat eine
Überleitungsvereinbarung auf der Grundlage der Vereinbarung bei Gründung der
AöR SEH aus 2003 abgestimmt.
Organisation
Die Organisationsstruktur
der AöR stellt sich unter den letztgenannten Annahmen wie folgt dar. Unter dem
Vorstand der AöR werden in
-
der Abteilung
Verwaltung die Aufgaben des Rechnungswesens sowie der allgemeinen und
hoheitlichen Verwaltung
-
der Abteilung
Planung die Aufgaben Kanalplanung, Grundstücksentwässerung/-verwaltung und GIS
-
der Abteilung
Forst die Aufgaben der Forstbewirtschaftung, Friedhöfe, Grünunterhaltung und Gewässerunterhaltung
-
der Abteilung
Bauen die Aufgaben des Straßen- und Kanalbaus, Bau von Grünflächen und
Gewässerausbau sowie
-
der Abteilung
Bauhof und Werkstätten Aufgaben des gewerblichen Bereiches
wahrgenommen.
Die räumliche Unterbringung
aller Beschäftigten kann am bestehenden Betriebsstandort der SEH in Hagen
Oberhagen erfolgen. Die Mark E hat angekündigt ihren Betriebsstandort kurzfristig
zu verlagern.
Zeitliches Vorgehen
Eine entsprechender
Ratsbeschluss könnte am 16.12.2010 gefasst werden.
Nach Vorliegen der
rechtsverbindlichen Auskunft kann durch die Stadt Hagen eine Anstalt
öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetrieb Hagen zum 01.01.2011 gegründet werden. Die
notwendigen Maßnahmen werden durch eine Projektgruppe mit den Beteiligten vorbereitet.
Es muss die
Unternehmenssatzung der AöR angepasst werden. Die Alternativen sind durch das
städtische Beteiligungscontrolling mit der Bezirksregierung abzustimmen. Ein
Entwurf zur Ergänzung der bestehenden Satzung für eine „große“ AöR
liegt neben dem möglichen Organigramm als Anlage bei. Ggfls kann abgestimmte Satzung
erst mit einer Ergänzungsvorlage bis zur Ratssitzung am 16.12.2010 vorliegen
und erstellt werden.
Die Leistungsbeziehungen der
AöR mit der Stadt sind in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung zu regeln.
Der Wirtschaftsplan der
„großen“ AöR ist mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Beabsichtigt
sind zwei Beratungsfolgen im Verwaltungsrat der SEH, je eine Beratungsfolge im
Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010 und Rat am 16.12.2010. Bis dahin ist parallel
die Frage der Vermögensübertragung auf die AöR zu regeln.
Für die Überleitung des
Personals von der Stadt zur AöR ist zwischen dem Oberbürgermeister und dem GPR ein
sog. Überleitungsvertrag zu verhandeln. Die Gespräche dazu werden geführt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
|
|
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
|
|
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
|
|
Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
|
Maßnahme |
|
|
|
konsumtive
Maßnahme |
|
|
investive
Maßnahme |
|
|
konsumtive
und investive Maßnahme |
|
Rechtscharakter |
|
|
|
Auftragsangelegenheit |
|
|
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
|
|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
|
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
|
|
Vertragliche
Bindung |
|
|
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
|
|
Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
|
Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Produkt: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Kostenstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Ertrag
(-) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Aufwand
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
|
Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Finanzstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Einzahlung(-) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Auszahlung
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
|
|
|
|
|
|
|
|
Passiva:
(Bitte eintragen)
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
Folgekosten:
|
a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
|
b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
|
c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
|
d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
|
e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
|
(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
|
(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
74,8 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
5,5 kB
|
