Beschlussvorlage - 0838/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Zwischenbericht wird zur Kenntnis genommen.

Einer Erweiterung der AöR SEH zu einer AöR Wirtschaftsbetrieb Hagen wird zugestimmt. Die Stadt Hagen wird beauftragt, alle dargestellten offenen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen zu klären und ggfls. notwendige organisatorische Anpassungen vorzunehmen. Die Erweiterung soll nach Ratsbeschluss am 16.12.2010 zum 01.01.2011 erfolgen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Anstalt öffentlichen Rechts Stadtentwässerung Hagen soll Aufgaben aus den Bereichen

 

FB 66 Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken,

FB 67 für Grünanlagen- und Straßenbetrieb und

Amt 24 Forstamt

 

übernehmen. Die betroffenen Mitarbeiter sollen in die dann neue Anstalt öffentlichen Rechts „Wirtschaftsbetrieb Hagen“ übergeleitet werden.

 

 

Begründung

 

Zielsetzung

Gemäß Unternehmenssatzung nimmt die Anstalt öffentlichen Rechts, AöR, die öffentliche Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Hagen als eigene Aufgabe wahr. Diese umfasst insbesondere die Planung, den Bau und Betrieb der Anlagen für das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des Inhalts aus abflusslosen Gruben. Die AöR hat folgende weitere Aufgaben:

-          Die Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie den Transport und die Entsorgung des Sinkkastengutes.

-          Die Durchführung der Gewässerunterhaltung, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Situation, zur Sicherung des Hochwasserabflusses und Räumung der Gewässerufer von Unrat.

-          Den Ausbau und die Renaturierung von Gewässern.

-          Die Erschließung von Baugebieten.

Laut Unternehmenssatzung kann die AöR weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn sie ihm durch besonderen Beschluss des Rates der Stadt Hagen übertragen werden.

 

Beabsichtigt ist auf die AöR die Gebührenbereiche Friedhöfe, Krematorium und Kompostierung aus dem FB 67 und die kompletten Aufgaben des Forstamtes zu übertragen. Damit einher ginge, die Gebühren- und Satzungskompetenz für Entwässerung, Friedhöfe, Ruheforst, Krematorium und Kompostierung an einer Stelle in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dabei soll das Eigentum an den städtischen Forstflächen, an den Friedhöfen, am Krematorium und an der Kompostierungsanlage auf die AöR übergehen. Die Aufstellung und Fortschreibung des Forstbetriebswerkes für den städtischen Forst unterliegt weiterhin der abschließenden politischen Beratung des Rates.

 

Zudem wird geprüft, inwieweit die Gewässerunterhaltungspflicht - wie bisher die Abwasserbeseitigungspflicht - sowie die Verpflichtung zum Gewässerausbau von der AöR als eigene Aufgabe wahrgenommen werden kann. Die entsprechenden Aufsichts- und Koordinierungsaufgaben bleiben davon unberührt. Diese werden weiterhin unter Beteiligung der zuständigen politischen Gremien von der Unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen wahrgenommen. Die Gebühren- und Satzungskompetenz zur Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes sowie des Aufwandes für den Gewässerausbau nehme die AöR in eigener Verantwortung wahr.

 

Die Aufgaben der Straßen- und Grünunterhaltung /-erneuerung und Neubau - derzeit Aufgaben der FB 66 und 67 – sollen ebenfalls übertragen werden. Die Anstalt öffentlichen Rechts wird hier als Dienstleister für die Stadt Hagen tätig.

 

Für das Zusammenspiel der Aufgaben im öffentlichen Bereich der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen soll bei der Verwaltung die Aufgabe der Vorplanung und Entwurfsplanung (bis einschließlich HOAI- Stufe 5) verbleiben. Von dort aus wird auch, im Zuge der Zuständigkeit in der GO bzw. Hauptsatzung der Stadt, die notwendige Beschlussfassung über den Straßenbaulastträger in den zuständigen Gremien vorbereitet.

 

 

Politische Zuständigkeiten bleiben erhalten

 

Durch die Ausweitung der Aufgaben in die AöR und Verlagerung aus den städtischen Fachbereichen werden sich die politischen Zuständigkeiten nicht ändern. Nach Hauptsatzung sind z.B. die Bezirksvertretungen u.a. zuständig für

-          die Ausbauplanung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung einschließlich der Straßenbegrünung und Straßenbeleuchtung sowie die Festlegung der Reihenfolge dieser Arbeiten.

-          die Ausbauplanung zum Neu, Um- und Ausbau sowie die Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen wie Friedhöfe, Kinderspielplätze, Kindergärten und Sportanlagen.

-          die Pflege des Ortsbildes, u.a. durch Ausgestaltung und Pflege von Grün- und Parkanlagen.

Die Abstimmung mit den Bezirksvertretungen bzw. anderen Gremien erfolgt auf Seiten der Verwaltung durch den Straßenbaulastträger wie bisher durch Vorlagen zu Planungen, durch Beantwortung von Anfragen und durch Bearbeitung von Anträgen mit Einzelbeschlüssen. Einige Beispiele für das geplante Zusammenspiel zwischen AöR, Stadt Hagen und den politischen Gremien befinden sich in der Anlage.

 

 

Konsolidierung und erwartete Synergien

Durch eine Verlagerung der Aufgaben in eine AöR Wirtschaftsbetrieb Hagen sollen zunächst die Konsolidierungsvorgaben aus den jeweiligen Bereichen (FB 66, FB67, Amt 24) erfüllt werden. In einem weiteren Schritt sollen weitere Synergien in einer Größenordnung von 1 Mio. € erzielt werden. Mit den Einsparvorgaben aus dem HSK 2011 in einer Höhe von 6,7 Mio. € ergibt sich ein Gesamtvolumen von 7,7 Mio. €.

 

Beispiele für Synergien sind eine einzige Zuständigkeit für das Bauen und Unterhalten im öffentlichern Raum und eine einzige Bauleitung mit dem Ziel den fortschreitenden Werteverzehr an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Bauwerken zu vermeiden bzw. zeitlich hinauszuzögern.

 

Synergien sind zu erwarten im Bereich der Betriebshöfe und der Werkstätten. Durch Optimierung der Auslastungen durch beispielsweise Ausnutzung von unterschiedlichen Spitzen- und Schwachlastzeiten bzw. auch durch die Zusammenlegung der Bereiche Grün und Forst.

 

Durch eine Erhöhung der Erlöse aus dem Holzverkauf, einer Optimierung der Bewirtschaftung der Waldflächen und ggfls. Überprüfung einer gemeinsamen Bewirtschaftung mit dem RVR soll der städtische Zuschussbedarf für den städtischen Forst spürbar reduziert werden.

 

 

Prüfungsumfänge und offene Punkte

Die rechtliche und steuerrechtliche Prüfung sowie eine Beratung hinsichtlich einer Satzungsänderung wurden durch die AöR SEH an ein externes Beratungsunternehmen vergeben.

 

Für die nachfolgenden Aufgaben ist die Prüfung abgeschlossen. Vorbehaltlich einer rechtsverbindlichen Auskunft beim Finanzamt und Bestätigung der rechtlichen und steuerrechtlichen Einschätzung können

-          die Aufgaben des Friedhofsträgers der Stadt Hagen

-          den Betrieb des Krematoriums Hagen vollumfänglich

-          den Betrieb der Grünabfallkompostierungsanlage in Hagen sowie

-          die Pflege und Bewirtschaftung des Forstes der Stadt Hagen

in der erweiterten AöR als eigene Aufgaben wahrgenommen werden. Das Eigentum an Friedhöfen, am Krematorium, an der Kompostierungsanlage und am Wald soll von der Stadt Hagen auf die AöR übertragen werden. Die Übertragung auf die AöR begründet demnach keinen Betrieb gewerblicher Art, die Leistungen werden nicht steuerpflichtig.

 

Durch eine Vermögensübertragung der Bereiche Forst, Friedhöfe, Krematorium und Kompostierung auf die AöR wird mit Vorteilen für den städtischen Haushalt gerechnet. Diese sind zu konkretisieren. Die Höhe des Vermögens ist in den nächsten Wochen zu ermitteln.

 

Eine Eigentumsübertragung des öffentlichen Vermögens Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen ist nicht zulässig. Es wird steuerrechtlich geprüft, ob die AöR als alleiniger Dienstleister der Stadt Hagen - hier ist beabsichtigt, dass das Personal von der Stadt Hagen auf die AöR übergeht -

-          die Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, Fußgängerzonen, Verkehrsschildern, von Begrenzungspfosten, Pollern und Bügeln sowie von Straßenmarkierungen für den Straßenbaulastträger Stadt Hagen,

-          die Koordinierung und Betreuung von Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger,

-          die Pflege von öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Straßenbegleitgrün, städtischen Bäumen in Parkanlagen und an Straßenrändern, Kinderspielplätzen, Brunnenanlagen

-          die Pflege von fiskalischen Flächen, Außenanlagen von öffentlichen Gebäuden der Stadt Hagen

-          den Neu-, Um- und Ausbau öffentlicher Infrastruktureinrichtungen in der Stadt Hagen (Verkehrs- und Erschließungsstraßen, Platzflächen, Rad-und Gehwege sowie Grünanlagen, Spielplätze, Sportanlagen, Kleingartenanlagen, landschaftspflegerische Maßnahmen, etc.)

-          den Bau, die Erhaltung und Unterhaltung der öffentlichen Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen und Sonderbauwerke der Stadt Hagen

-          den Bau und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen (Ampelanlagen, Parkleitsystem, Beleuchtung, Verkehrsmanagement)

wahrnehmen kann.

 

Zur Wahrnehmung der letztgenannten Aufgaben bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der AöR und der Stadt Hagen. Diese ist zwischen der Verwaltung und der erweiterten AöR abzustimmen. Hierin ist

-          die Leistungsbeschreibung der einzelnen Aufgabenbereiche zu regeln - eine Beschreibung des Aufgabenportfolios wurde in der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe bereits erarbeitet-,

-          der Leistungsstandard zu definieren, der im Wesentlichen geprägt ist von der Haushaltslage der Stadt Hagen, und

-          zusätzlich die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht zu regeln.

 

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist die gegenseitige Abnahmeverpflichtung zwischen der AöR und der Stadt Hagen und zwischen der AöR und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in neuer Struktur GWH zu regeln. Diese soll sich an den bestehenden Dienstanweisungen orientieren.

 

Eine rechtliche und steuerrechtliche Begutachtung steht derzeit aus. Kommt der Gutachter und das Finanzamt in Beantwortung einer verbindlichen Auskunft zu dem Ergebnis, das die Wahrnehmung der Aufgaben durch die AöR für die Stadt Hagen keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, können die Aufgaben - da dann nicht steuerpflichtig - in die AöR verlagert werden.

 

In allen bekannten Städten (z.B. Oberhausen, Duisburg, Lünen) in denen Technische Betriebe gegründet wurden, wurden die übertragenen Leistungen von den Finanzämtern als nicht steuerpflichtig eingestuft. Es ist keine Stadt bekannt, in denen die Leistungen einen Betrieb gewerblicher Art begründen.

 

Kommt die Begutachtung und Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufgabenwahrnehmung der Straßen- und Grünunterhaltung /-erneuerung und Neubau - derzeit Aufgaben der FB 66 und 67 - in der AöR einen Betrieb gewerblicher Art begründet und demnach steuerpflichtig würde, ist beabsichtigt hierfür einen Fachbereich Tiefbau zu gründen.

 

Gemäß verbindlicher Auskunft des Finanzamtes vom 09.10.2001 begründet die Gewässerunterhaltung und der Gewässerausbau keinen Betrieb gewerblicher Art.

 

Die Abstimmung der Vermögensübertragung auf die AöR und die Finanzierung wird derzeit zwischen der Finanzverwaltung der Stadt Hagen und dem Vorstand der AöR SEH abgestimmt.

 

Für die Überleitung des Personals wird derzeit durch die Verwaltung mit dem Personalrat eine Überleitungsvereinbarung auf der Grundlage der Vereinbarung bei Gründung der AöR SEH aus 2003 abgestimmt.

 

 

Organisation

 

Die Organisationsstruktur der AöR stellt sich unter den letztgenannten Annahmen wie folgt dar. Unter dem Vorstand der AöR werden in

-          der Abteilung Verwaltung die Aufgaben des Rechnungswesens sowie der allgemeinen und hoheitlichen Verwaltung

-          der Abteilung Planung die Aufgaben Kanalplanung, Grundstücksentwässerung/-verwaltung und GIS

-          der Abteilung Forst die Aufgaben der Forstbewirtschaftung, Friedhöfe, Grünunterhaltung und Gewässerunterhaltung

-          der Abteilung Bauen die Aufgaben des Straßen- und Kanalbaus, Bau von Grünflächen und Gewässerausbau sowie

-          der Abteilung Bauhof und Werkstätten Aufgaben des gewerblichen Bereiches

wahrgenommen.

 

Die räumliche Unterbringung aller Beschäftigten kann am bestehenden Betriebsstandort der SEH in Hagen Oberhagen erfolgen. Die Mark E hat angekündigt ihren Betriebsstandort kurzfristig zu verlagern.

 

 

Zeitliches Vorgehen

Eine entsprechender Ratsbeschluss könnte am 16.12.2010 gefasst werden.

 

Nach Vorliegen der rechtsverbindlichen Auskunft kann durch die Stadt Hagen eine Anstalt öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetrieb Hagen zum 01.01.2011 gegründet werden. Die notwendigen Maßnahmen werden durch eine Projektgruppe mit den Beteiligten vorbereitet.

 

Es muss die Unternehmenssatzung der AöR angepasst werden. Die Alternativen sind durch das städtische Beteiligungscontrolling mit der Bezirksregierung abzustimmen. Ein Entwurf zur Ergänzung der bestehenden Satzung für eine „große“ AöR liegt neben dem möglichen Organigramm als Anlage bei. Ggfls kann abgestimmte Satzung erst mit einer Ergänzungsvorlage bis zur Ratssitzung am 16.12.2010 vorliegen und erstellt werden.

 

Die Leistungsbeziehungen der AöR mit der Stadt sind in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

 

Der Wirtschaftsplan der „großen“ AöR ist mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Beabsichtigt sind zwei Beratungsfolgen im Verwaltungsrat der SEH, je eine Beratungsfolge im Haupt- und Finanzausschuss am 25.11.2010 und Rat am 16.12.2010. Bis dahin ist parallel die Frage der Vermögensübertragung auf die AöR zu regeln.

 

Für die Überleitung des Personals von der Stadt zur AöR ist zwischen dem Oberbürgermeister und dem GPR ein sog. Überleitungsvertrag zu verhandeln. Die Gespräche dazu werden geführt.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

07.10.2010 - Haupt- und Finanzausschuss