Beschlussvorlage - 0817/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
IV. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Mitte an Sonntagen anlässlich des Bauernmarktes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Hans Sporkert
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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07.10.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Anlässlich des
Bauernmarktes in Hohenlimburg soll am 10.10.2010 ein verkaufsoffener Sonntag
durchgeführt werden.
Begründung
Grundsätzlich dürfen in Hohenlimburg im Bereich der Innenstadt nach den
Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes vier verkaufsoffene Sonntage
stattfinden.
Durch die III. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im
Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Mitte an Sonntagen anlässlich des
Bauernmarktes wurde der für September/Oktober eines jeden Jahres
vorgesehene verkaufsoffene Sonntag für das Jahr 2010 auf den 20.06.2010
vorverlegt.
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. beantragt, als Ersatz für den
im März 2010 ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntag, nun doch den für den
September oder Oktober eines jeden Jahres vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag,
am 10.10.2010 durchzuführen.
Da der Rat der Stadt erst nach
der Durchführung des Bauernmarktes seine nächste Sitzung hat, wird gebeten, im Wege der Dringlichkeit gemäß §
60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW die als Anlage
beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
IV.
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im
Oktober für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg - vom
Aufgrund des §
6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
- LÖG NRW) vom 16. November 2006 in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom
25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004
(GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV NRW S. 765) wird von der Stadt Hagen
als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom
.............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 1 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an
Sonntagen im Oktober eines jeden Jahres für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg
vom 08.08.1995 erhält folgende Fassung:
Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg dürfen aus Anlass des
Bauernmarktes an einem Sonn- oder Feiertag im September oder Oktober eines
jeden Jahres in der Zeit von 13.00- 18.00 Uhr geöffnet sein.
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
