Beschlussvorlage - 0817/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Im Wege der Dringlichkeit wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW die IV. Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg  beschlossen. 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Anlässlich des Bauernmarktes in Hohenlimburg soll am 10.10.2010 ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden.

 

 

Begründung

 

Grundsätzlich dürfen in Hohenlimburg im Bereich der Innenstadt nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes vier verkaufsoffene Sonntage stattfinden.

 

Durch die III. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Mitte an Sonntagen anlässlich des Bauernmarktes wurde der für September/Oktober eines jeden Jahres vorgesehene verkaufsoffene Sonntag für das Jahr 2010 auf den 20.06.2010 vorverlegt.

 

 

 

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. beantragt, als Ersatz für den im März 2010 ausgefallenen  verkaufsoffenen Sonntag, nun doch den für den September oder Oktober eines jeden Jahres vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag, am 10.10.2010 durchzuführen.

 

 

 

Da  der Rat der Stadt erst nach der Durchführung des Bauernmarktes seine nächste Sitzung hat, wird gebeten, im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW  die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 


 

 

IV. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg  - vom

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV NRW S. 765) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

 

Artikel I

 

§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober eines jeden Jahres für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg vom 08.08.1995 erhält folgende Fassung:

 

Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg dürfen aus Anlass des Bauernmarktes an einem Sonn- oder Feiertag im September oder Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00- 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

Artikel II

 

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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07.10.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen