Beschlussvorlage - 0701/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortführung der Zusammenarbeit Stadt Hagen/Agentur für ArbeitÜberführung der ARGE in das Jobcenter Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB3/S - Dezentraler Steuerungsdienst
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB11 - Personal und Organisation; FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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07.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.09.2010
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat stimmt
der Weiterführung der Zusammenarbeit der Stadt Hagen
und der Agentur für Arbeit Hagen im „Jobcenter Hagen“ zu.
2. Die Verwaltung
wird beauftragt, mit der Agentur für Arbeit den laufenden ARGE-Vertrag zu
modifizieren und anzupassen und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Dabei sind
die in der Begründung aufgeführten Zielvorstellungen umzusetzen.
3. Die
Zusammenarbeit im Jobcenter soll entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben zunächst auf eine Laufzeit von fünf Jahren angelegt sein.
4. In Abstimmung
mit der Agentur für Arbeit, Hagen, wird die Geschäftsführung für weitere fünf Jahre (ab dem 1.1.2011) von
der Stadt Hagen gestellt, der Vorsitz der Trägerversammlung von der Agentur für
Arbeit.
5. In Abstimmung
mit der Agentur für Arbeit wird die Einrichtung eines Beirates fortgeführt.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
entfällt
Begründung
Nachdem das
Bundesverfassungsgericht am 20.12.2007 die derzeitige Struktur der ARGEn als
gesetzlich nicht vorgesehene Mischverwaltung von Bundes- und Kommunalaufgaben
für verfassungswidrig erklärt hat, muss bis Ende 2010 bundesweit eine
Neuregelung herbeigeführt werden.
Durch Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e) vom 21.7.2010 ist die Ausführung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende in gemeinsamen Einrichtungen von Bund,
Ländern und Gemeinden rechtlich ermöglicht worden. Diese gemeinsamen
Einrichtungen tragen nach § 6 d des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 die Bezeichnung Jobcenter.
Gleichzeitig wird
die Zahl der so genannten Optionskommunen, die die Aufgaben nach SGB II in
Eigenregie wahrnehmen, auf 25 % der bis zum 31.12.2010 bestehenden
Arbeitsgemeinschaften erhöht.
Für die Stadt Hagen stellt
sich daher die Frage, ob sie wie bisher die Aufgaben der Grundsicherung für
Arbeitssuchende in einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bundesagentur für
Arbeit Hagen wahrnehmen oder ob sie die Anerkennung als kommunaler Träger nach
§ 6a II des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende mit der Folge der alleinigen Zuständigkeit beantragen möchte.
Keine Zersplitterung der
Arbeitsmarktpolitik
Die Zahl der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ist seit Einführung des SGB II im Verhältnis zu heute nicht
gesunken, somit hat sich das Problem von Langzeitarbeitslosigkeit weiter
verfestigt. Viele als arbeitsmarktpolitisch deklarierte Maßnahmen haben bisher
allenfalls einen sozialpolitischen Charakter, der sicher an vielen Stellen
notwendig war. Arbeitsmarktpolitisch gesehen waren Maßnahmen, wie Ein-Euro-Jobs
z.B., in der Summe und rückblickend ohne nennenswerte Bedeutung für die
Integration in den ersten Arbeitsmarkt.
Die Zusammenarbeit von
Kommunen und Agentur für Arbeit in einem optimierten Jobcenter ermöglicht die
notwendige und überregionale vermittlungsorientierte Ausrichtung sowie eine
schnelle und unbürokratische Leistungsgewährung.
Um vorhandene und
notwendige Standards zu sichern und auszubauen und die Betreuung sowie die
aktive und passive Leistungserbringung aus einer Hand zu gewährleisten, ist aus
Sicht der Verwaltung das optimierte Jobcenter als künftige gemeinsame
Einrichtung zu favorisieren.
Die neue Organisationsform
nutzt die Stärken der Kommunen und der Agenturen für Arbeit gleichermaßen, ganz
im Sinne des § 1 SGB II, wo als generelles Ziel der Grundsicherung für
Arbeitssuchende die Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch
Erwerbstätigkeit genannt ist - mit den Zielindikatoren:
·
Integration in
Erwerbstätigkeit,
·
Erhalt bzw.
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,
·
soziale
Stabilisierung.
Argumente für das
optimierte Job-Center:
Die Begleitforschung der
Bundesregierung hat gezeigt, dass die bisherigen ARGEn die Chancen zur
Integration in bedarfsdeckende Beschäftigung und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit
weit besser nutzen als die bisher bestehenden zugelassenen kommunalen Träger
(zkT).
·
Das Grundrecht
auf ein menschenwürdiges Existenzminimum fordert die Grundsicherung aus einer Hand. Eine
gemeinsame und abgestimmte Aufgabenwahrnehmung ist hierfür unerlässlich.
·
In einer
gemeinsamen Einrichtung können die Kompetenzen und Erfahrungen der Agentur für
Arbeit im Bereich der Arbeitsmarktpolitik und die Kompetenzen und Erfahrungen
der Kommune bei flankierenden sozialpolitischen Maßnahmen, wie Schuldnerberatung,
Drogen- und Erziehungshilfen für Erwerbslose erhalten und optimal genutzt
werden.
·
Qualifizierungsmaßnahmen,
Beratung und Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt müssen für alle Erwerbslosen
möglichst aus einer Hand erfolgen und auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der
Jobsuchenden und den regionalen Arbeitsmarkt zugeschnitten sein. Hier hat die
Agentur für Arbeit die eindeutige Kompetenz und fachliche Erfahrung.
·
Für die
Vermittlung von Erwerbslosen endet der Arbeitsmarkt nicht an kommunalen Grenzen.
Studien belegen, dass Agenturen und ARGEn bei der Vermittlung eindeutig
erfolgreicher sind als Optionskommunen.
·
Das zukünftige
System muss im Sinne der Leistungserbringung für die Kundinnen und Kunden bei
seiner Einfügung vollkommen arbeitsfähig sein. Erneute
„Startschwierigkeiten“ oder aufwendige Umstellungsarbeiten dürfen
nicht wieder zu Lasten der Hilfebedürftigen und Ratsuchenden gehen.
Argumente gegen die
Option
·
In einem Bericht
an den Bundestag werden die zusätzlichen gesamtwirtschaftlichen Kosten bei
einer deutschlandweiten Einführung des Modells der zugelassenen kommunalen
Träger auf gut 3 Mrd. € geschätzt.
·
Die Neuregelung
des Hartz-IV-Systems sieht vor, dass bundesweit max. 110 (zurzeit bestehen 69)
Optionen geschaffen werden. Über die Voraussetzungen zur Zulassung zur Option
besteht noch Unklarheit. Die Zulassung ist nach dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende an die Erfüllung
bestimmter Kriterien gebunden. Es ist fraglich, ob die Stadt Hagen allein zur
Aufgabenwahrnehmung geeignet ist. Die Stadt müsste sich verpflichten,
mindestens 90 % der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit in der ARGE zu
übernehmen und eine besondere Einrichtung schaffen. Sie wäre allein zuständig
für den Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Land NRW und müsste sich zur
Datenerfassung verpflichten, um eine Berichterstattung, Wirkungsforschung und
Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
·
Eine Umstellung
von bisherigen ARGEn auf Optionskommunen mit dem Starttermin 01.01.2012 schafft
zusätzliche Unruhe, Unsicherheit und bürokratischen Aufwand für die
Beschäftigten auch im Zeitraum der Überbrückung in 2011.
·
10 % der bisher
in der ARGE beschäftigten Mitarbeiter der Bundesagentur hätten im Fall
„Optionskommune“ mit dem vorgesehenen Verfahren des
Personalübergangs eine weitere berufliche Unsicherheit, welche sich negativ auf
die eigene Motivation und Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Negative Folgen
hätte diese Situation auch für die Ratsuchenden und Hilfebedürftigen. Die nach
vielfältigen Anfangsschwierigkeiten nunmehr arbeitsfähigen Strukturen in den
ARGEn dürfen nicht leichtfertig aufgegeben werden.
·
Die Umstellung
auf eine Option wird mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand
einhergehen. Bei der Option treten die Beschäftigten der Bundesagentur, die am
Tage vor der Zulassung mindestens 24 Monate (1.1.2009 – 31.12.2010)
Aufgaben der Grundsicherung im Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben
per Gesetz in den Dienst des kommunalen Trägers über. 90% des
Bundesagentur-Personals werden seitens der Kommunen übernommen. Es stellt sich
die Frage, was mit den restlichen 10 % geschieht. Geplant ist eine Übernahme
von zunächst 100 %, für 10 % besteht ein Rückgaberecht nach drei Monaten.
·
Dieses
vorgesehene Verfahren bedeutet für die Beschäftigten der Bundesagentur
nachhaltige Unsicherheit über ihre Arbeitsplatzsituation. Bei den
BA-Beschäftigten stellt sich das Problem, dass unterschiedliche Tarifverträge
BA und Öffentlicher Dienst bestehen, da die BA- Beschäftigten im
Grundverhältnis bleiben oder Übergänge stattfinden müssen.
·
Personalwirtschaftliche
Folge für die Stadt Hagen würde die Übernahme der Beschäftigten der
Bundesagentur und die zukünftige Sicherstellung des Personalbedarfs durch
Einstellungen und eine erhebliche Ausweitung des Stellenplanes und der
Personalaufwendungen sein. Diese Konsequenz ist nicht kompatibel mit den
derzeitigen Bemühungen zur Personalkostensenkung. Eine Genehmigung der
Aufsichtsbehörde ist kaum vorstellbar.
·
Ein
überregionaler Arbeitsmarktausgleich muss sichergestellt sein. Dieses erfordert
ein gut organisiertes und qualitativ hochwertiges überregionales Netzwerk. Der
Vorteil einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung, mit der bundesweit einheitlich
und durchgängig vernetzten Bundesagentur, muss genutzt werden.
·
Eine bessere
Betreuung und Förderung der Arbeitslosen ist nur durch einen besseren
Betreuungsschlüssel zu erreichen. Im Gesetzentwurf gibt es allerdings zu diesem
Thema keine Angaben.
·
Die
Optionskommunen sollen laut Neuregelung des Hartz-IV-Systems eine
verschuldensunabhängige Haftung übernehmen. Diese Regelung würde erhebliche
Risiken für die Kommune zur Folge haben.
·
Die zusätzlichen
Aufwendungen und Ressourcen zur Implementierung eines neuen IT-Systemes, neuer
personalwirtschaftlicher und organisatorischer Veränderungen wären im Sinne
einer verstärkten Anstrengung zur Optimierung der Integration der
Leistungsempfänger vollkommen kontraproduktiv.
Zielvorstellungen für
das Jobcenter Hagen
- Die gemeinsame
Entwicklungsarbeit der mehr als 5jährigen ARGE-Kooperation sollte
fortgeführt werden. Die Gestaltung gemeinsamer Personal- und
Organisationsstrukturen haben für beide Träger und besonders die Kunden
einen Mehrwert ergeben, der alleine nicht zu realisieren gewesen wäre.
- Führungskräfte,
Beschäftigte und Trägerversammlung haben ein positives Votum zur Fortführung
der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung abgegeben. Es hat sich seit Bestehen
eine intensive Vernetzung der ARGE mit den Hagener Kooperationsstrukturen
ergeben, die fortgeführt werden sollte.
- Mit der Agentur für
Arbeit ist zu vereinbaren, dass die Personalausstattung des Jobcenters
Hagen gleichgewichtig mit Beschäftigten der Stadt Hagen und der
Bundesagentur für Arbeit ermöglicht wird. Die Stadt verpflichtet sich im
Gegenzug, Stellenbesetzungen fristgerecht vorzunehmen.
- Die Geschäftsführung
der ARGE soll in den nächsten fünf Jahren weiter von der Stadt gestellt
werden, der Vorsitz der Trägerversammlung von der Agentur für Arbeit.
- Im Vertrag müssen
Konsolidierungsvorgaben der Stadt berücksichtigt werden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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|
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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|
Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
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|
Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Produkt: |
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Bezeichnung: |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Ertrag
(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Aufwand
(+) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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|
Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
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|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
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Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
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Finanzstelle: |
|
Bezeichnung: |
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Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Einzahlung(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Auszahlung
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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|
Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
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|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
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Passiva:
(Bitte eintragen)
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4.
Folgekosten:
|
a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
|
b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
|
c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
|
d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
|
e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
|
(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
|
(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
