Beschlussvorlage - 0630-1/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Entfällt.

 

 

Begründung

 

In der Sitzung des Schulausschusses am 06.07.2010 hatte die Verwaltung zugesagt, für die nächste Sitzung des Schulausschusses die Zahl der erwarteten Schulanfängerinnen und Schulanfänger zum Schuljahr 2011/2012 zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt mit der beigefügten Tabelle.

 

In dieser Tabelle sind zum einen aufgelistet für alle städtischen Grundschulen die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Klasse 1 je Schule und ihre Aufteilung auf die gebildeten Klassen für die Jahre 2007 bis 2009. Grundlage ist die Schulstatistik zum 15. Oktober der jeweiligen Jahre. Des Weiteren ist aufgelistet die Anzahl der zum Schuljahr 2010/2011 angemeldeten Schülerinnen und Schüler.

 

In der letzten Spalte der Tabelle sind die erwarteten Lernanfängerkinder für das Schuljahr 2011/2012 auf die ehemaligen Schulbezirke der städtischen Gemeinschaftsgrundschulen verteilt. Hinsichtlich der Gesamtzahl der Lernanfängerkinder wird darauf hingewiesen, dass der Stichtag für die Einschulung um einen weiteren Monat verschoben ist (Vollendung des sechsten Lebensjahres bis 30.09.2011). Der Erfassungszeitraum dieses Schuljahres beträgt damit 13 Monate.

 

Die Verwaltung weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anzahl der Lernanfängerkinder in dieser Größenordnung auch tatsächlich an der jeweiligen Gemeinschaftsgrundschule angemeldet werden. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Wahlrechts der Eltern oder durch Entscheidung des Schulamtes werden Lernanfängerkinder auch andere Schule besuchen. Hier kommen (stadtweite Erfahrungswerte in Klammern) insbesondere folgende Schulen in Betracht:

§         städtische katholische Bekenntnisschulen (250),

§         Freie Evangelische Schule Hagen, Rudolf-Steiner-Schule (70),

§         Schulen außerhalb von Hagen (30),

§         Förderschulen (60).

Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass stadtweit etwa 400 Lernanfängerkinder die vorgenannten Schulen besuchen werden. Aus diesem Grund hat die Verwaltung in diesem Zusammenhang auch darauf verzichtet, Vermutungen über mögliche Klassenbildungen in den Schulen anzustellen. Stattdessen wurde zu jeder städtischen Grundschule die vom Schulträger festgelegte Zügigkeit mit aufgeführt.

 

Zu der Bildung von Klassen wird generell darauf hingewiesen, dass nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen diese auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten und Bandbreiten gebildet werden. In der Grundschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24, die Bandbreite 18 bis 30.

 

Die Einflussmöglichkeit des kommunalen Schulträgers auf die Klassenbildung ist ausgesprochen gering. Seine Möglichkeit liegt einzig und allein in der Festlegung der Zügigkeit einer Schule (Anzahl der Parallelklassen pro Jahrgang). Über die Klassenstärke entscheidet anschließend die Schulleitung unter Berücksichtigung der o. g. Vorgaben. In der Praxis bedeutet dies, dass die Schulleitung bei einer entsprechenden Anzahl von angemeldeten Lernanfängerkindern diese unter Ausschöpfung der Bandbreite aufnehmen muss (z. B. 60 bei einer zweizügigen Grundschule). Erst darüber hinaus ist die Schulleitung berechtigt, unter Anwendung von Auswahlkriterien die Aufnahme von angemeldeten Lernanfängerkindern zu verweigern.

 

Die Errechnung der erforderlichen Lehrerstellen zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erfolgt dergestalt, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch eine festgesetzte Relation „Schüler je Stelle“ geteilt wird (in Grundschulen 23,42). Die Anzahl der gebildeten Klassen spielt bei dieser Berechnungsart keine Rolle.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

14.09.2010 - Schulausschuss - ungeändert beschlossen