Beschlussvorlage - 0685/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt Hagen erteilt zur beantragten Erweiterung des Steinbruchs Oege das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die geplante Erweiterung des Steinbruchs Oege hat gravierende Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie auf die Naherholung. Der überwiegende Flächenanteil der Erweiterung liegt auf Iserlohner Stadtgebiet. Die Stadt Iserlohn hat grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben geltend gemacht. Aufgrund der Vorgaben der Regionalplanung bestehen nach Auffassung der Verwaltung keine Möglichkeiten, das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben zu versagen.

 

 

 

Begründung

 

Die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH betreibt in Oege auf Hagener Stadtgebiet, an der Stadtgrenze zu Iserlohn den Kalksteinbruch Steltenberg. Mit Schreiben vom 29.01.10 hat die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH einen Antrag zur Erweiterung des Steinbruchs „Steltenberg“ nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) an die Stadt Hagen als Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen gerichtet. Über das Verfahren wurde bereits mit der Vorlage 0265/2010 in der Beratungsrunde im April/Mai durch das Umweltamt berichtet.

Im Zuge dieses Antragsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden zu entscheiden. In diesem Fall ist sowohl die Stadt Hagen als auch die Stadt Iserlohn von der Erweiterung betroffen. Die Stadt Iserlohn hat mit Schreiben vom 16.03.10 entsprechend der Beschlusslage der dortigen Ratsgremien grundsätzliche Bedenken zu der geplanten Steinbrucherweiterung geäußert. 

Über das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Hagen gemäß § 36 BauGB hat nach der Zuständigkeitsordnung der Stadtentwicklungsausschuss abschließend zu entscheiden, da es sich hierbei um ein Vorhaben von überbezirklicher Bedeutung handelt.

 

Die derzeitig genehmigte Betriebsfläche des Steinbruchs beträgt ca. 35 ha. Die genehmigten Vorräte erlauben eine weitere Gewinnung für etwa 9 Jahre. Um den Produktionsstandort zu erhalten, sei laut Antragsbegründung eine Orientierung in neue Abbaubereiche notwendig. Geeignet dazu sei eine Fläche, die sich östlich an den bestehenden Steinbruch anschließt. Diese geplante Erweiterungsfläche umfasst ca. 9.6 ha und liegt deutlich mit über 60 % auf Iserlohner Stadtgebiet. Der Bereich der zukünftigen Abbauperspektive (über den jetzigen Erweiterungsantrag hinaus) liegt ausschließlich auf Iserlohner Stadtgebiet. Die Erschließung der gesamten Fläche soll über das bisherige Steinbruchgelände erfolgen. Das Vorhaben ist UVP-pflichtig. Alle dem Antrag beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen bezüglich der zu erwartenden Staub-, Lärm- und Erschütterungsemissionen gehen davon aus, dass alle relevanten Richt- und Grenzwerte durch das Vorhaben eingehalten werden, sofern bestimmte Maßgaben berücksichtigt werden.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Planerische Rahmenbedingungen für das Vorhaben

 

Die planerischen Vorgaben für diesen Bereich stellen sich wie folgt dar:

 

·            LEP (Landesentwicklungsplan): Gebiet für den Schutz der Natur, angrenzend Freiraum; Kalksteinzug ist mit Signatur "Grundwassergefährdungsgebiete wegen ihrer geologischen Struktur" überzogen

·            GEP (Gebietsentwicklungsplan für die Oberbereiche Bochum und Hagen): der Teilbereich auf Hagener Stadtgebiet ist als Fläche zur "Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze" (Massenkalk) und der Iserlohner Teilbereich als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt.  Die Bezirksregierung Arnsberg erklärte im März 2010, dass die Erweiterung der Abgrabung für den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Teilbereich auf Iserlohner Stadtgebiet den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


·            Flächennutzungspläne: Hagen: Wald; Iserlohn: Fläche für Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


·            Landschaftspläne

- Hagen: NSG "Steltenberg "1.1.2.19 (westl. Steinbruch), LSG 1.2.2.27 "Steltenberg Oege"

Forstl. Festsetzung 3.3.15 Buchenaltholz "Steltenberg-Ost",

Entwicklungsraum 1.1.35: Steltenberg/Aufder Heide

- Iserlohn: LSG "Iserlohn", Typ A; gesch. LB 2.4.145 nordwestl. des Steinbruchs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Der Entwicklungsraum 1.1.35 Steltenberg/Auf der Heide umfasst den Bereich nördlich Hagen-Hohenlimburg, der größtenteils forstwirtschaftlich genutzt wird. Am Rand befindet sich die Kleingartenanlage "Auf der Heide".

 

Im Entwicklungsraum sind ökologisch besonders wertvolle Bereiche vorhanden. Es handelt sich insbesondere um einen Mischwaldkomplex im Bereich des Massenkalks mit Trockentälern, Hochstaudenfluren sowie wertvollen Gehölzaltbeständen mit Vorkommen zahlreicher geschützter Pflanzenarten. Insgesamt handelt es sich um einen ungestörten Biotop für Höhlenbrüter, Durchzügler und Wintergäste.

 

 

 

 

 


Planerische Bewertung

 

Die geplante Steinbrucherweiterung führt sukzessive zu einem Verlust von ca. 4,0 ha Wald (Buchenwald und Buchenmischwald mit Nadelhölzern, Edellaubhölzer, Eichenmischwälder) und 5,6 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (Grünland-, Ackernutzung, Feldgehölze). Neben den  Auswirkungen auf die Umwelt, speziell Flora und Fauna, sind auch die Beeinträchtigungen für das relativ naturnahe und vielfältig strukturierte Landschaftsbild (Hochplateau) und die Folgen für die Naherholung zu berücksichtigen.

 

Bedingt durch den Wegfall der Gehölzkulisse am östlichen Steinbruchrand würden zukünftig aus südlicher bzw. östlicher Richtung Einblickmöglichkeiten in die Erweiterungsfläche bestehen. Der bisher für die Naherholung sehr wichtige Wanderweg entlang der Stadtgrenze Hagen/Iserlohn müsste verlegt werden, damit weiterhin eine fußläufige Verbindung zwischen Elsey und Oege gegeben ist. Vorgesehen ist die Anlage eines Ersatzweges außerhalb des den Steinbruch zukünftig im Osten umgebenden drei bzw. fünf Meter hohen Randwalls. Der Weg wird aber nur bedingt seiner Ersatzfunktion gerecht. Da sich der Abbau nach Osten weiter ausdehnen soll, handelt es sich nur um eine Übergangslösung. Wie auf dem Luftbild gut zu erkennen ist, stellt der Bereich Ahm für die Bewohner der Stadtteile Elsey, Oege und Genna ein schnell zu erreichendes Naherholungsgebiet dar. Als grüne Insel umgeben von Wohnbebauung und Gewerbe besitzen die Hochflächen am Ahm eine große Bedeutung für Spaziergänger und Wanderer.

 

Laut staubtechnischem Bericht zum Genehmigungsverfahren werden zwar auch zukünftig die Staub-Immissionswerte an den Beurteilungspunkten (Wohnhäusern) eingehalten und zum Schutz vor Lärmimmissionen (Abräumen von Boden, Sprengungen, betrieblicher Verkehr) wird ein 3 m bzw. 5 m hoher Wall an der östlichen und südlichen Seite des geplanten Abbaubereiches aufgeschüttet. Die Folgen für das Landschaftsbild und den Erholung suchenden Menschen wurden allerdings nicht hinreichend berücksichtigt.

 

Selbst unter der Annahme, dass alle Richt- und Grenzwerte durch das Vorhaben eingehalten werden, lässt sich der grundsätzliche Konflikt zwischen Gesteinsgewinnung, Landschaftsschutz und Naherholung nicht auflösen. Auf der übergeordneten Ebene der Regionalplanung ist durch die Stellungnahme der Bezirksregierung vom März 2010 bereits eine Richtungsentscheidung zugunsten des Abbaus getroffen worden. Gleichzeitig hat dieser Raum jedoch eine hohe Bedeutung für Natur und Landschaft und insbesondere auch für die Naherholung der Menschen in den umliegenden Wohngebieten (Elsey, Oege und Letmathe) wie in der Abbildung 1 gut zu erkennen ist. Bereits der vorhandene Steinbruch stellt einen enormen Eingriff in diesen Landschaftsraum dar. Allein die geplante Verlegung von Wald- und Wanderwegen schafft daher noch keinen Ausgleich für den Verlust von weiteren Naherholungsflächen in diesem dicht besiedelten Stadtraum.

 


Rechtliche Bewertung

 

Die Einbindung der Gemeinde in das Genehmigungsverfahren nach § 36 BauGB dient dem Schutz ihrer gemeindlichen Planungshoheit, allerdings bedeutet dies gerade nicht, dass die Gemeinde insoweit über einen eigenen Ermessens- oder gar Abwägungsspielraum verfügen würde, wie sie ihn im Rahmen der Bauleitplanung besitzt. Vielmehr darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus Gründen versagen, die sich aus der jeweils anzuwendenden planungsrechtlichen Vorschrift ergeben. Über ein Ermessen verfügt sie nur dann, wenn es von der zu prüfenden Bestimmung des Planungsrechts selbst eingeräumt wird. Ein solches Ermessen fehlt bei allen Entscheidungen, die sich nach §§ 34 und 35 BauGB richten einschließlich der sonstigen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Aber selbst dort, wo die planungsrechtliche Zulassungsvorschrift ein Ermessen einräumt, ist dieses nicht völlig ungebunden und darf nicht auf sachfremden Überlegungen beruhen.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 (1) Satz 4 BauGB, welches zu genehmigen ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Folgende öffentliche Belange werden durch das Vorhaben negativ betroffen:

  • Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplans (die geplante Abgrabungsfläche ist als Wald dargestellt)

Die Bezirksregierung Arnsberg hat bisher die Auffassung vertreten, dass abweichende Darstellungen in Flächenutzungsplänen nicht ausreichen, um das gemeindliche Einvernehmen zu verwehren. Diese rechtliche Sichtweise hat die Bezirksregierung in der Vergangenheit bei Abbauanträgen vom Gericht bestätigt bekommen.

  • Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans (die geplante Abgrabungsfläche ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, eine Forstliche Festsetzung wird beseitigt).

Hierzu sind Befreiungen vom Landschaftsschutz erforderlich und müssen Bestandteil der Genehmigung werden.

  • Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und verunstaltet das Landschaftsbild.

Hierzu sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen.

 

Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens hätte möglicherweise zur Folge, dass

  • der Antrag der Hohenlimburger Kalkwerke abgelehnt würde und der Abbaubetrieb unter Verlust der Arbeitsplätze in absehbarer Zeit eingestellt würde
  • die Genehmigungsbehörde bei der Bezirksregierung Arnsberg den Antrag stellen würde, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen, sofern davon auszugehen wäre, dass das gemeindliche Einvernehmen in rechtswidriger Weise versagt wurde.
  • Eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens hätte möglicherweise auch Entschädigungsansprüche an die Stadt zur Folge.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist daher das gemeindliche Einvernehmen trotz der gravierenden Auswirkungen des Vorhabens zu erteilen.

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Beschlüsse

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08.09.2010 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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08.09.2010 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat stimmt den Ausführungen der Verwaltung zu, dass das Vorhaben  gravierende Auswirkungen hat.

 

Daher lehnt der Landschaftsbeirat den Beschlussvorschlag, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, ab.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

       14

Dagegen:

         0

Enthaltungen:

         0

 

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09.09.2010 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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14.09.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen