Beschlussvorlage - 0685/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung des Steinbruchs Oegehier: Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Martin Bleja
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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08.09.2010
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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08.09.2010
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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09.09.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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14.09.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die geplante Erweiterung
des Steinbruchs Oege hat gravierende Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie
auf die Naherholung. Der überwiegende Flächenanteil der Erweiterung liegt auf
Iserlohner Stadtgebiet. Die Stadt Iserlohn hat grundsätzliche Bedenken gegen
das Vorhaben geltend gemacht. Aufgrund der Vorgaben der Regionalplanung
bestehen nach Auffassung der Verwaltung keine Möglichkeiten, das gemeindliche
Einvernehmen zu diesem Vorhaben zu versagen.
Begründung
Die Hohenlimburger
Kalkwerke GmbH betreibt in Oege auf Hagener Stadtgebiet, an der Stadtgrenze zu
Iserlohn den Kalksteinbruch Steltenberg. Mit Schreiben vom 29.01.10 hat die
Hohenlimburger Kalkwerke GmbH einen Antrag zur Erweiterung des Steinbruchs
„Steltenberg“ nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) an
die Stadt Hagen als Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum,
Dortmund und Hagen gerichtet. Über das Verfahren wurde bereits mit der Vorlage
0265/2010 in der Beratungsrunde im April/Mai durch das Umweltamt berichtet.
Im Zuge dieses
Antragsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB)
im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden zu entscheiden. In diesem Fall
ist sowohl die Stadt Hagen als auch die Stadt Iserlohn von der Erweiterung
betroffen. Die Stadt Iserlohn hat mit Schreiben vom 16.03.10
entsprechend der Beschlusslage der dortigen Ratsgremien grundsätzliche Bedenken zu der geplanten Steinbrucherweiterung geäußert.
Über
das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Hagen gemäß § 36 BauGB hat nach der Zuständigkeitsordnung
der Stadtentwicklungsausschuss abschließend zu entscheiden, da es sich hierbei
um ein Vorhaben von überbezirklicher Bedeutung handelt.
Die
derzeitig genehmigte Betriebsfläche des Steinbruchs beträgt ca. 35 ha. Die
genehmigten Vorräte erlauben eine weitere Gewinnung für etwa 9 Jahre. Um den
Produktionsstandort zu erhalten, sei laut Antragsbegründung eine Orientierung
in neue Abbaubereiche notwendig. Geeignet dazu sei eine Fläche, die sich
östlich an den bestehenden Steinbruch anschließt. Diese geplante
Erweiterungsfläche umfasst ca. 9.6 ha und liegt deutlich mit über 60 % auf
Iserlohner Stadtgebiet. Der Bereich der zukünftigen Abbauperspektive (über den
jetzigen Erweiterungsantrag hinaus) liegt ausschließlich auf Iserlohner
Stadtgebiet. Die Erschließung der gesamten Fläche soll über das bisherige
Steinbruchgelände erfolgen. Das Vorhaben ist UVP-pflichtig. Alle dem Antrag
beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen bezüglich der zu erwartenden Staub-,
Lärm- und Erschütterungsemissionen gehen davon aus, dass alle relevanten Richt-
und Grenzwerte durch das Vorhaben eingehalten werden, sofern bestimmte Maßgaben
berücksichtigt werden.


Planerische Rahmenbedingungen für das Vorhaben
Die planerischen Vorgaben für diesen
Bereich stellen sich wie folgt dar:
·
LEP (Landesentwicklungsplan): Gebiet für den Schutz der Natur,
angrenzend Freiraum; Kalksteinzug ist mit Signatur
"Grundwassergefährdungsgebiete wegen ihrer geologischen Struktur"
überzogen
·
GEP (Gebietsentwicklungsplan für die Oberbereiche
Bochum und Hagen): der Teilbereich auf Hagener Stadtgebiet ist als Fläche zur
"Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze" (Massenkalk) und
der Iserlohner Teilbereich als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich
dargestellt. Die Bezirksregierung
Arnsberg erklärte im März 2010, dass die Erweiterung der Abgrabung für den in
ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Teilbereich auf Iserlohner Stadtgebiet
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.



·
Flächennutzungspläne: Hagen: Wald; Iserlohn: Fläche für Landwirtschaft

·
Landschaftspläne
- Hagen: NSG "Steltenberg "1.1.2.19 (westl. Steinbruch), LSG
1.2.2.27 "Steltenberg Oege"
Forstl. Festsetzung
3.3.15 Buchenaltholz "Steltenberg-Ost",
Entwicklungsraum
1.1.35: Steltenberg/Aufder Heide
- Iserlohn: LSG "Iserlohn", Typ A; gesch. LB 2.4.145
nordwestl. des Steinbruchs

Der Entwicklungsraum 1.1.35 Steltenberg/Auf
der Heide umfasst den Bereich nördlich Hagen-Hohenlimburg, der größtenteils
forstwirtschaftlich genutzt wird. Am Rand befindet sich die Kleingartenanlage
"Auf der Heide".
Im Entwicklungsraum sind ökologisch besonders wertvolle
Bereiche vorhanden. Es handelt sich insbesondere um einen Mischwaldkomplex im
Bereich des Massenkalks mit Trockentälern, Hochstaudenfluren sowie wertvollen
Gehölzaltbeständen mit Vorkommen zahlreicher geschützter Pflanzenarten.
Insgesamt handelt es sich um einen ungestörten Biotop für Höhlenbrüter,
Durchzügler und Wintergäste.
Planerische Bewertung
Die geplante
Steinbrucherweiterung führt sukzessive zu einem Verlust von ca. 4,0 ha Wald
(Buchenwald und Buchenmischwald mit Nadelhölzern, Edellaubhölzer,
Eichenmischwälder) und 5,6 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (Grünland-, Ackernutzung,
Feldgehölze). Neben den Auswirkungen auf
die Umwelt, speziell Flora und Fauna, sind auch die Beeinträchtigungen für das
relativ naturnahe und vielfältig strukturierte Landschaftsbild (Hochplateau)
und die Folgen für die Naherholung zu berücksichtigen.
Bedingt durch den
Wegfall der Gehölzkulisse am östlichen Steinbruchrand würden zukünftig aus
südlicher bzw. östlicher Richtung Einblickmöglichkeiten in die
Erweiterungsfläche bestehen. Der bisher für die Naherholung sehr wichtige
Wanderweg entlang der Stadtgrenze Hagen/Iserlohn müsste verlegt werden, damit
weiterhin eine fußläufige Verbindung zwischen Elsey und Oege gegeben ist.
Vorgesehen ist die Anlage eines Ersatzweges außerhalb des den Steinbruch
zukünftig im Osten umgebenden drei bzw. fünf Meter hohen Randwalls. Der Weg
wird aber nur bedingt seiner Ersatzfunktion gerecht. Da sich der Abbau nach
Osten weiter ausdehnen soll, handelt es sich nur um eine Übergangslösung. Wie
auf dem Luftbild gut zu erkennen ist, stellt der Bereich Ahm für die Bewohner
der Stadtteile Elsey, Oege und Genna ein schnell zu erreichendes
Naherholungsgebiet dar. Als grüne Insel umgeben von Wohnbebauung und Gewerbe
besitzen die Hochflächen am Ahm eine große Bedeutung für Spaziergänger und
Wanderer.
Laut staubtechnischem
Bericht zum Genehmigungsverfahren werden zwar auch zukünftig die
Staub-Immissionswerte an den Beurteilungspunkten (Wohnhäusern) eingehalten und
zum Schutz vor Lärmimmissionen (Abräumen von Boden, Sprengungen, betrieblicher
Verkehr) wird ein 3 m bzw. 5 m hoher Wall an der östlichen und südlichen Seite
des geplanten Abbaubereiches aufgeschüttet. Die Folgen für das Landschaftsbild
und den Erholung suchenden Menschen wurden allerdings nicht hinreichend
berücksichtigt.
Selbst unter der
Annahme, dass alle Richt- und Grenzwerte durch das Vorhaben eingehalten werden,
lässt sich der grundsätzliche Konflikt zwischen Gesteinsgewinnung,
Landschaftsschutz und Naherholung nicht auflösen. Auf der übergeordneten Ebene
der Regionalplanung ist durch die Stellungnahme der Bezirksregierung vom März
2010 bereits eine Richtungsentscheidung zugunsten des Abbaus getroffen worden.
Gleichzeitig hat dieser Raum jedoch eine hohe Bedeutung für Natur und
Landschaft und insbesondere auch für die Naherholung der Menschen in den
umliegenden Wohngebieten (Elsey, Oege und Letmathe) wie in der Abbildung 1 gut
zu erkennen ist. Bereits der vorhandene Steinbruch stellt einen enormen
Eingriff in diesen Landschaftsraum dar. Allein die geplante Verlegung von Wald-
und Wanderwegen schafft daher noch keinen Ausgleich für den Verlust von
weiteren Naherholungsflächen in diesem dicht besiedelten Stadtraum.
Rechtliche Bewertung
Die Einbindung der
Gemeinde in das Genehmigungsverfahren nach § 36 BauGB dient dem Schutz ihrer
gemeindlichen Planungshoheit, allerdings bedeutet dies gerade nicht, dass die
Gemeinde insoweit über einen eigenen Ermessens- oder gar Abwägungsspielraum
verfügen würde, wie sie ihn im Rahmen der Bauleitplanung besitzt. Vielmehr darf
die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus Gründen versagen, die sich aus der
jeweils anzuwendenden planungsrechtlichen Vorschrift ergeben. Über ein Ermessen
verfügt sie nur dann, wenn es von der zu prüfenden Bestimmung des
Planungsrechts selbst eingeräumt wird. Ein solches Ermessen fehlt bei allen
Entscheidungen, die sich nach §§ 34 und 35 BauGB richten einschließlich der
sonstigen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Aber selbst dort, wo
die planungsrechtliche Zulassungsvorschrift ein Ermessen einräumt, ist dieses
nicht völlig ungebunden und darf nicht auf sachfremden Überlegungen beruhen.
Im vorliegenden Fall
handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 (1)
Satz 4 BauGB, welches zu genehmigen ist, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner
besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Folgende
öffentliche Belange werden durch das Vorhaben negativ betroffen:
- Das Vorhaben widerspricht den
Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplans (die geplante
Abgrabungsfläche ist als Wald dargestellt)
Die
Bezirksregierung Arnsberg hat bisher die Auffassung vertreten, dass abweichende
Darstellungen in Flächenutzungsplänen nicht ausreichen, um das gemeindliche
Einvernehmen zu verwehren. Diese rechtliche Sichtweise hat die Bezirksregierung
in der Vergangenheit bei Abbauanträgen vom Gericht bestätigt bekommen.
- Das Vorhaben widerspricht den
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans (die geplante
Abgrabungsfläche ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, eine Forstliche
Festsetzung wird beseitigt).
Hierzu sind Befreiungen vom Landschaftsschutz erforderlich und müssen
Bestandteil der Genehmigung werden.
- Das Vorhaben beeinträchtigt die
natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und
verunstaltet das Landschaftsbild.
Hierzu sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen.
Eine Versagung des
gemeindlichen Einvernehmens hätte möglicherweise zur Folge, dass
- der Antrag der Hohenlimburger
Kalkwerke abgelehnt würde und der Abbaubetrieb unter Verlust der
Arbeitsplätze in absehbarer Zeit eingestellt würde
- die Genehmigungsbehörde bei der Bezirksregierung
Arnsberg den Antrag stellen würde, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz
3 BauGB zu ersetzen, sofern davon auszugehen wäre, dass das gemeindliche
Einvernehmen in rechtswidriger Weise versagt wurde.
- Eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens
hätte möglicherweise auch Entschädigungsansprüche an die Stadt zur Folge.
Nach Auffassung der
Verwaltung ist daher das gemeindliche Einvernehmen trotz der gravierenden
Auswirkungen des Vorhabens zu erteilen.

08.09.2010 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat stimmt den Ausführungen der Verwaltung zu, dass das
Vorhaben gravierende Auswirkungen hat.
Daher lehnt der Landschaftsbeirat den Beschlussvorschlag, das
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, ab.