Beschlussvorlage - 0676/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2008 wird beschlossen und tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Die geänderte Vergnügungssteuersatzung ist als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuer werden regelmäßig geprüft hinsichtlich Bestimmtheit, Vollständigkeit der Regelungen usw. Hierbei ist auch Rücksicht auf die sich wandelnde Rechtsprechung und deren Anforderungen an die Eindeutigkeit des Satzungsrechts zu nehmen. Die aktuelle, seit 01.01.2009 wirksame Satzung soll in zwei Punkten rückwirkend geändert werden:

 

1). Der Begriff des Abrechnungszeitraums für Vergnügungssteuer auf Apparate mit       

     mit Gewinnmöglichkeit wird präzisiert.

 

2). Die Regelung zur Steueranmeldung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird

     angepasst.

 

 

Begründung

 

Zu 1):

 

Der Begriff des Abrechnungszeitraums für die Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit  ist in Verbindung mit den satzungsrechtlichen Bestimmungen zum Steueranmeldeverfahren eindeutig zu definieren. Um die Abrechnungs-

bestimmungen hinreichend bestimmt zu formulieren, ist in § 9 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der neue Satz 1 einzufügen: „Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.“

 

Demnach erhält § 9 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen rückwirkend ab 1.1.2009 folgende Fassung:

 

§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5

 

(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse).  Dieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A

(= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.


Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

 

 

 

 

 

 

(2) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuer beträgt

 

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 15%

in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 11%

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) je angefangenem Monat 50 €

in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) je angefangenem Monat 30 €. 

für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.) 20 €.

 

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt/Steuerabteilung vorher schriftlich angezeigt worden ist.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0 € besteuert.

 

(3) Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.  

 

(4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für jeden Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt Hagen zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle  der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen.

 

(5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt Hagen kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.

 

Da die Satzung wegen Berufungsverfahren derzeit noch beim OVG Münster überprüft wird, tritt die Satzungsänderung rückwirkend in Kraft.

 

 

 

 

Zu 2):

 

In § 12 Absatz 3 findet sich die Regelung zur Steueranmeldung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit: „Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung.“ Das Wort „unbeanstandete“ wird aus dem Satzungstext entfernt, um eine höchstmögliche Bestimmtheit der Regelung zu erreichen.

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

02.09.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.09.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen