Beschlussvorlage - 0676/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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02.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.09.2010
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Beschlussvorschlag
Der I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in
der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2008 wird beschlossen und
tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Die geänderte
Vergnügungssteuersatzung ist als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuer werden regelmäßig geprüft hinsichtlich
Bestimmtheit, Vollständigkeit der Regelungen usw. Hierbei ist auch Rücksicht
auf die sich wandelnde Rechtsprechung und deren Anforderungen an die Eindeutigkeit
des Satzungsrechts zu nehmen. Die aktuelle, seit 01.01.2009 wirksame Satzung
soll in zwei Punkten rückwirkend geändert werden:
1). Der Begriff des
Abrechnungszeitraums für Vergnügungssteuer auf Apparate mit
mit Gewinnmöglichkeit wird präzisiert.
2). Die Regelung zur
Steueranmeldung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird
angepasst.
Begründung
Zu 1):
Der Begriff des
Abrechnungszeitraums für die Vergnügungssteuer auf Apparate mit
Gewinnmöglichkeit ist in Verbindung mit
den satzungsrechtlichen Bestimmungen zum Steueranmeldeverfahren eindeutig zu
definieren. Um die Abrechnungs-
bestimmungen hinreichend
bestimmt zu formulieren, ist in § 9 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der
neue Satz 1 einzufügen: „Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.“
Demnach erhält § 9 der
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen rückwirkend
ab 1.1.2009 folgende Fassung:
§
9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5
(1)
Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse). Dieses errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A
(=
Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld
sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.
Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Besitzt ein Apparat mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(2)
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuer beträgt
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(§ 1 Nr. 5 a) 15%
in Gastwirtschaften und sonstigen
Orten (§ 1 Nr. 5 b) 11%
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5
a) je angefangenem Monat 50 €
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je angefangenem Monat 30 €.
für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.) 20
€.
Tritt
im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit
ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur
einmal erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen,
wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der
Stadt/Steuerabteilung vorher schriftlich angezeigt worden ist.
Bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0
€ besteuert.
(3)
Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden
Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten
Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der
Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die
Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit
anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
(4)
Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für jeden Kalendermonat
bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt
Hagen zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in
Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse
gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen
der Stadt die Druckprotokolle der
Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den
Einspielergebnissen beizufügen.
(5)
Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres,
gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt Hagen kann die Steuer abweichend
von der Steueranmeldung festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene
Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.
Da die Satzung wegen
Berufungsverfahren derzeit noch beim OVG Münster überprüft wird, tritt die
Satzungsänderung rückwirkend in Kraft.
Zu 2):
In § 12 Absatz 3 findet sich
die Regelung zur Steueranmeldung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit: „Bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung als Steuerfestsetzung.“ Das Wort „unbeanstandete“
wird aus dem Satzungstext entfernt, um eine höchstmögliche Bestimmtheit der
Regelung zu erreichen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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x |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
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Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Produkt: |
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Bezeichnung: |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Ertrag
(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Aufwand
(+) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Finanzstelle: |
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Bezeichnung: |
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Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Einzahlung(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Auszahlung
(+) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
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Passiva:
(Bitte eintragen)
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4.
Folgekosten:
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a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
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c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
|
d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
|
e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
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(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
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(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
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47,2 kB
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