Beschlussvorlage - 0701/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Rat stimmt der Weiterführung der Zusammenarbeit der Stadt Hagen
und der Agentur für Arbeit Hagen im „Jobcenter Hagen“ zu.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Agentur für Arbeit den laufenden ARGE-Vertrag zu modifizieren und anzupassen und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Dabei sind die in der Begründung aufgeführten Zielvorstellungen umzusetzen.

3.      Die Zusammenarbeit im Jobcenter soll entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben zunächst auf eine Laufzeit von fünf Jahren angelegt sein.
                                   

4.      In Abstimmung mit der Agentur für Arbeit, Hagen, wird die Geschäftsführung  für weitere fünf Jahre (ab dem 1.1.2011) von der Stadt Hagen gestellt, der Vorsitz der Trägerversammlung von der Agentur für Arbeit.                                    

5.      In Abstimmung mit der Agentur für Arbeit wird die Einrichtung eines Beirates  fortgeführt.                                                                                                                

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

 

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 20.12.2007 die derzeitige Struktur der ARGEn als gesetzlich nicht vorgesehene Mischverwaltung von Bundes- und Kommunalaufgaben für verfassungswidrig erklärt hat, muss bis Ende 2010 bundesweit eine Neuregelung herbeigeführt werden.

Durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e) vom 21.7.2010 ist die Ausführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gemeinsamen Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden rechtlich ermöglicht worden. Diese gemeinsamen Einrichtungen tragen nach § 6 d des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 die Bezeichnung Jobcenter.

Gleichzeitig wird die Zahl der so genannten Optionskommunen, die die Aufgaben nach SGB II in Eigenregie wahrnehmen, auf 25 % der bis zum 31.12.2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften erhöht.

Für die Stadt Hagen stellt sich daher die Frage, ob sie wie bisher die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit Hagen wahrnehmen oder ob sie die Anerkennung als kommunaler Träger nach § 6a II des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit der Folge der alleinigen Zuständigkeit beantragen möchte.

Keine Zersplitterung der Arbeitsmarktpolitik

Die Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist seit Einführung des SGB II im Verhältnis zu heute nicht gesunken, somit hat sich das Problem von Langzeitarbeitslosigkeit weiter verfestigt. Viele als arbeitsmarktpolitisch deklarierte Maßnahmen haben bisher allenfalls einen sozialpolitischen Charakter, der sicher an vielen Stellen notwendig war. Arbeitsmarktpolitisch gesehen waren Maßnahmen, wie Ein-Euro-Jobs z.B., in der Summe und rückblickend ohne nennenswerte Bedeutung für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt.

Die Zusammenarbeit von Kommunen und Agentur für Arbeit in einem optimierten Jobcenter ermöglicht die notwendige und überregionale vermittlungsorientierte Ausrichtung sowie eine schnelle und unbürokratische Leistungsgewährung.

Um vorhandene und notwendige Standards zu sichern und auszubauen und die Betreuung sowie die aktive und passive Leistungserbringung aus einer Hand zu gewährleisten, ist aus Sicht der Verwaltung das optimierte Jobcenter als künftige gemeinsame Einrichtung zu favorisieren.

Die neue Organisationsform nutzt die Stärken der Kommunen und der Agenturen für Arbeit gleichermaßen, ganz im Sinne des § 1 SGB II, wo als generelles Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit genannt ist - mit den Zielindikatoren:

·                     Integration in Erwerbstätigkeit,

·                     Erhalt bzw. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,

·                     soziale Stabilisierung.

Argumente für das optimierte Job-Center:

Die Begleitforschung der Bundesregierung hat gezeigt, dass die bisherigen ARGEn die Chancen zur Integration in bedarfsdeckende Beschäftigung und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit weit besser nutzen als die bisher bestehenden zugelassenen kommunalen Träger (zkT).

·        Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum fordert die  Grundsicherung aus einer Hand. Eine gemeinsame und abgestimmte Aufgabenwahrnehmung ist hierfür unerlässlich.

·        In einer gemeinsamen Einrichtung können die Kompetenzen und Erfahrungen der Agentur für Arbeit im Bereich der Arbeitsmarktpolitik und die Kompetenzen und Erfahrungen der Kommune bei flankierenden sozialpolitischen Maßnahmen, wie Schuldnerberatung, Drogen- und Erziehungshilfen für Erwerbslose erhalten und optimal genutzt werden.

·        Qualifizierungsmaßnahmen, Beratung und Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt müssen für alle Erwerbslosen möglichst aus einer Hand erfolgen und auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Jobsuchenden und den regionalen Arbeitsmarkt zugeschnitten sein. Hier hat die Agentur für Arbeit die eindeutige Kompetenz und fachliche Erfahrung.

·        Für die Vermittlung von Erwerbslosen endet der Arbeitsmarkt nicht an kommunalen Grenzen. Studien belegen, dass Agenturen und ARGEn bei der Vermittlung eindeutig erfolgreicher sind als Optionskommunen.

·        Das zukünftige System muss im Sinne der Leistungserbringung für die Kundinnen und Kunden bei seiner Einfügung vollkommen arbeitsfähig sein. Erneute „Startschwierigkeiten“ oder aufwendige Umstellungsarbeiten dürfen nicht wieder zu Lasten der Hilfebedürftigen und Ratsuchenden gehen.

Argumente gegen die Option

·             In einem Bericht an den Bundestag werden die zusätzlichen gesamtwirtschaftlichen Kosten bei einer deutschlandweiten Einführung des Modells der zugelassenen kommunalen Träger auf gut 3 Mrd. € geschätzt.                       

·             Die Neuregelung des Hartz-IV-Systems sieht vor, dass bundesweit max. 110 (zurzeit bestehen 69) Optionen geschaffen werden. Über die Voraussetzungen zur Zulassung zur Option besteht noch Unklarheit. Die Zulassung ist nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende an die Erfüllung bestimmter Kriterien gebunden. Es ist fraglich, ob die Stadt Hagen allein zur Aufgabenwahrnehmung geeignet ist. Die Stadt müsste sich verpflichten, mindestens 90 % der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit in der ARGE zu übernehmen und eine besondere Einrichtung schaffen. Sie wäre allein zuständig für den Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Land NRW und müsste sich zur Datenerfassung verpflichten, um eine Berichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.

·             Eine Umstellung von bisherigen ARGEn auf Optionskommunen mit dem Starttermin 01.01.2012 schafft zusätzliche Unruhe, Unsicherheit und bürokratischen Aufwand für die Beschäftigten auch im Zeitraum der Überbrückung in 2011.                                                                                                                  

·             10 % der bisher in der ARGE beschäftigten Mitarbeiter der Bundesagentur hätten im Fall „Optionskommune“ mit dem vorgesehenen Verfahren des Personalübergangs eine weitere berufliche Unsicherheit, welche sich negativ auf die eigene Motivation und Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Negative Folgen hätte diese Situation auch für die Ratsuchenden und Hilfebedürftigen. Die nach vielfältigen Anfangsschwierigkeiten nunmehr arbeitsfähigen Strukturen in den ARGEn dürfen nicht leichtfertig aufgegeben werden.                                                         

·             Die Umstellung auf eine Option wird mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand einhergehen. Bei der Option treten die Beschäftigten der Bundesagentur, die am Tage vor der Zulassung mindestens 24 Monate (1.1.2009 – 31.12.2010) Aufgaben der Grundsicherung im Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben per Gesetz in den Dienst des kommunalen Trägers über. 90% des Bundesagentur-Personals werden seitens der Kommunen übernommen. Es stellt sich die Frage, was mit den restlichen 10 % geschieht. Geplant ist eine Übernahme von zunächst 100 %, für 10 % besteht ein Rückgaberecht nach drei Monaten.                                                                                                                     

·        Dieses vorgesehene Verfahren bedeutet für die Beschäftigten der Bundesagentur nachhaltige Unsicherheit über ihre Arbeitsplatzsituation. Bei den BA-Beschäftigten stellt sich das Problem, dass unterschiedliche Tarifverträge BA und Öffentlicher Dienst bestehen, da die BA- Beschäftigten im Grundverhältnis bleiben oder Übergänge stattfinden müssen.

 

·        Personalwirtschaftliche Folge für die Stadt Hagen würde die Übernahme der Beschäftigten der Bundesagentur und die zukünftige Sicherstellung des Personalbedarfs durch Einstellungen und eine erhebliche Ausweitung des Stellenplanes und der Personalaufwendungen sein. Diese Konsequenz ist nicht kompatibel mit den derzeitigen Bemühungen zur Personalkostensenkung. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist kaum vorstellbar.                                                         

·        Ein überregionaler Arbeitsmarktausgleich muss sichergestellt sein. Dieses erfordert ein gut organisiertes und qualitativ hochwertiges überregionales Netzwerk. Der Vorteil einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung, mit der bundesweit einheitlich und durchgängig vernetzten Bundesagentur, muss genutzt werden.                                             

·        Eine bessere Betreuung und Förderung der Arbeitslosen ist nur durch einen besseren Betreuungsschlüssel zu erreichen. Im Gesetzentwurf gibt es allerdings zu diesem Thema keine Angaben.                                                                                                    

·        Die Optionskommunen sollen laut Neuregelung des Hartz-IV-Systems eine verschuldensunabhängige Haftung übernehmen. Diese Regelung würde erhebliche Risiken für die Kommune zur Folge haben.                                                                      

·        Die zusätzlichen Aufwendungen und Ressourcen zur Implementierung eines neuen IT-Systemes, neuer personalwirtschaftlicher und organisatorischer Veränderungen wären im Sinne einer verstärkten Anstrengung zur Optimierung der Integration der Leistungsempfänger vollkommen kontraproduktiv.

 

 

Zielvorstellungen für das Jobcenter Hagen

  • Die gemeinsame Entwicklungsarbeit der mehr als 5jährigen ARGE-Kooperation sollte fortgeführt werden. Die Gestaltung gemeinsamer Personal- und Organisationsstrukturen haben für beide Träger und besonders die Kunden einen Mehrwert ergeben, der alleine nicht zu realisieren gewesen wäre.
  • Führungskräfte, Beschäftigte und Trägerversammlung haben ein positives Votum zur Fortführung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung abgegeben. Es hat sich seit Bestehen eine intensive Vernetzung der ARGE mit den Hagener Kooperationsstrukturen ergeben, die fortgeführt werden sollte.
  • Mit der Agentur für Arbeit ist zu vereinbaren, dass die Personalausstattung des Jobcenters Hagen gleichgewichtig mit Beschäftigten der Stadt Hagen und der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht wird. Die Stadt verpflichtet sich im Gegenzug, Stellenbesetzungen fristgerecht vorzunehmen.
  • Die Geschäftsführung der ARGE soll in den nächsten fünf Jahren weiter von der Stadt gestellt werden, der Vorsitz der Trägerversammlung von der Agentur für Arbeit.
  • Im Vertrag müssen Konsolidierungsvorgaben der Stadt berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

07.09.2010 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.09.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen