Beschlussvorlage - 0746/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Personalausschuss nimmt den Zwischenbericht der Verwaltung zu den sich aus den Neuregelungen des SGB II ergebenden personellen Auswirkungen zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Zum 1.1.2005 werden die Arbeitslosenhilfe und die Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Personen zusammengeführt zur sog. “Grundsicherung für Arbeitssuchende”. Diese setzt sich aus aktiven Leistungen (insbes. Eingliederungshilfe in Arbeit) und passiven (materiellen) Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zusammen.

 

Die Stadt Hagen ist im Bereich der aktiven Leistungen für die Aufgabenerfüllung und deren Finanzierung zuständig für die

·         Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder,

·         häusliche Pflege von Angehörigen,

·         Schuldner- und Suchtberatung und die

·         psychosoziale Betreuung.

Bei den passiven Leistungen erstreckt sich die kommunale Zuständigkeit (einschl. Finanzierung) auf

 

·         Leistungen für Unterkunft[1] und Heizung und

·         bestimmte einmalige Leistungen, nämlich

o        Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt,

o        Erstausstattung für die Wohnung (Möbel und Haushaltsgeräte) und

o        Hilfen bei mehrtägigen Klassenfahrten.

Für alle nicht aufgeführten Leistungen ist die örtliche Agentur für Arbeit zuständig.

 

Mit Beschluss vom 15.7.2004 hat der Rat der Stadt Hagen u. a. entschieden, dass die Stadt Hagen zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II ab dem 1.1.2005 eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II  mit  der  Agentur  für Arbeit Hagen bildet. Am 7.10.2004 ist auf der Grundlage einer Dringlichkeitsentscheidung[2] die öffentlich-rechtliche Gründungsvereinbarung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft[3] zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen unterzeichnet worden.

 

In diese Arbeitsgemeinschaft überträgt die Agentur für Arbeit Hagen alle ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben und die Stadt Hagen die in ihre Zuständigkeit fallenden passiven Leistungen. Die Aufgaben werden durch Personal erledigt, dass von der Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht wird. Dabei wird städtisches Personal – gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten – auch Aufgaben wahrnehmen, die in der Trägerschaft des Bundes liegen.[4]

 

Es ist beabsichtigt, die Zusammenarbeit zunächst im Wege einer öffentlich-rechtlichen Form zu gestalten. Die abschließende Entscheidung über die  Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft ist in das Jahr 2005 vertagt. Die Arbeitsgemeinschaft hat – allerdings noch vorbehaltlich einer sich aus der Entscheidung über die Rechtsform ergebenden entgegenstehenden Regelung in 2005 - kein eigenes Personal.[5] Das von der Stadt Hagen gestellte Personal bleibt städtisches Personal und das von der Agentur für Arbeit Hagen gestellte Personal bleibt Personal der Bundesagentur.

 

Für die Aufgabenerledigung in dieser Arbeitsgemeinschaft werden ab dem 1.1.2005 insgesamt etwa 160 Vollzeitstellen erforderlich sein. Unter Berücksichtigung von Halbtagstätigkeiten sind

somit etwa 180 bis 190 Mitarbeiter aus beiden Bereichen in der neu errichteten Arbeitsgemeinschaft tätig. Bis auf etwa 15 Stellen im mittleren Dienst sind alle Stellen dem gehobenen Dienst zuzurechnen.

 

Die Stadt Hagen wird etwa ca. 70 Stellen des gehobenen Dienstes und 3 bis 4 Stellen des mittleren Dienstes (= ca. 80 Mitarbeiter) in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Fast alle Mitarbeiter rekrutieren sich aus dem Mitarbeiterstamm des Fachbereichs Jugend und Soziales (und hier überwiegend aus dem Bereich der bisherigen Sozialhilfegewährung), wobei die Mitarbeiter mit ihren Stellen in die Arbeitsgemeinschaft wechseln. In einigen wenigen Fällen darüber hinaus werden neue Stellen für die Arbeitsgemeinschaft einzurichten sein.[6]

 

Die Agentur für Arbeit wird sich mit ca. 60 Stellen (= ca. 75 Mitarbeiter) in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Damit wird deutlich, dass der Bedarf von 160 Stellen das von der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen eingebrachte Stellenpotential um ca. 30 Stellen übersteigt. Grundsätzlich kommt zur Bedarfsdeckung ein Einsatz von Mitarbeitern aus dem internen Stellenmarkt der Stadt Hagen in Betracht. Allerdings ist die dem internen Stellenmarkt zur Verfügung stehende und in Frage kommende Mitarbeiterzahl im Bereich des gehobenen Dienstes sehr gering.

 

Der nicht gedeckte Bedarf an Mitarbeitern wird demnach extern zu decken sein. Der Arbeitsgemeinschaft wird im Wege der “Amtshilfe” Personal von Post (Vivento) oder Bahn für den gehobenen Dienst zur Verfügung gestellt. Dieses Instrument der Personalbeschaffung ist als relativ flexibel einzustufen, weil das Personal nicht eingestellt, sondern nur temporär für die Dauer des Bedarfs eingesetzt wird.

 

Eine wesentliche Intention des Gesetzgebers für die Hartz-Gesetzgebung besteht darin, Arbeitssuchende durch den Abbau von Hemmnissen an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Dieser Abbau von Hemmnissen soll durch die Arbeitsgemeinschaft mit Hilfe des sog. “Fallmanagements” signifikant gefördert werden. Das Fallmanagement setzt eine intensive Fortbildung voraus. Sobald diese Fortbildungen es ermöglichen, soll – unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten – das Fallmanagement in der Arbeitsgemeinschaft ausgebaut werden. Wenn es zu der angestrebten Ausweitung des Fallmanagements kommt, dann ist hiermit zumindest unter dem Vorbehalt konstanter Fallzahlen auch eine personelle Aufstockung verbunden, die ggf. durch Rückgriff auf städtisches Personal[7] erfolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

Vereinbarung

über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen

 


Vereinbarung

über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen

Präambel

Die Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen gründen zum 01.01.2005 auf der Grundlage der unten genannten gemeinsamen Ziele eine Arbeitsgemeinschaft zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44b SGB II.

Ziele der Arbeitsgemeinschaft:

1.   Jede/r Leistungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.05 die ihr/ihm zustehende materielle Leistung aus einer Hand.

2.   Es ist gewährleistet, dass für die übrigen Dienstleistungen ab 01.01.05 vorgehalten und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.

3.   Das Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.

4.   Jede/r Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn passgenauen Hilfen (Fördern und Fordern).

5.   Die Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen treten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft als organisatorische Einheit auf.

6.   Die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft ist durch ein funktionierendes Controlling-System sichergestellt.

7.   Die Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen führen die sich aus dem SGB II ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit durch.

8.   Bei der Vereinbarung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Rahmenbedingungen der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der Agentur für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.

9.   Die Arbeitsgemeinschaft gewährleistet ein bedarfsgerechtes, zielgruppenspezifisches Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden geeignete Einrichtungen und Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

§ 1

Gründung der Arbeitsgemeinschaft

Die Vertragspartner gründen zur Wahrnehmung der den Partnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis eines noch näher auszugestaltenden öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 44b SGB II in Verbindung mit § 53 SGB X.

§ 2

Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen “HAGENtur” (alternativ z. B.: “ARGE Hagen, anderer Name noch möglich); sie hat ihren Sitz in Hagen.

§ 3

Aufgaben

(1)     Die HAGENtur nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt Hagen wahr.

(2)     Die Stadt Hagen überträgt der HAGENtur zum 01.01.2005

-          die Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

            sowie

-     die Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II.

(3)     Über die in Abs. 2 genannten Aufgaben hinaus nimmt die HAGENtur nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

§ 4

Weitere vertragliche Ausgestaltung der HAGENtur

(1)     Die weitere Vertragsausgestaltung der HAGENtur wird bis zum 31.10.2004 im Sinne der o.g. Ziele von den Vertragsparteien gemeinsam ausgearbeitet. Hierbei dienen die Arbeitsergebnisse der gemeinsamen Projektgruppe als Grundlage. Mitarbeiterinteressen sind zu berücksichtigen. Die Mitarbeitervertretungen sind am vertraglichen Ausgestaltungsprozess zu beteiligen. In diesem Ausgestaltungsvertrag sind u. a. zu regeln

·         die Bereitstellung des erforderlichen Personals,

·         die IT-Unterstützung und die erforderlichen Details der Organisation

·         der Umgang mit Leistungen, die im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft ganz oder teilweise von den Partnern übernommen werden (z. B. Verwaltungsdienstleistungen, Arbeitsvermittlung, ärztliche Untersuchungen)

·         die Anzahl der Geschäftsführer

·         die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der HAGENtur,

·         Regelungen zur Einhaltung von Finanzbudgets und zum Vorgehen bei deren Überschreitung,

·         die Bildung des Lenkungsgremiums und des Beirats und

·         die Finanzierung und Erstattung der dem jeweiligen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des SGB II entstehenden Aufwendungen.

(2)         Die Vertragsparteien verpflichten sich, die personellen und sächlichen Rahmen­bedingungen unter Beachtung der finanziellen Restriktionen gemeinsam zu schaffen. Erforderliche Verträge mit Dritten (z. B. Mietverträge, Verträge mit Beschäftigungs- und Qualifizierungsträgern) sind gemeinsam zu schließen. Delegationen auf die HAGENtur und ihre Organe werden im Ausgestaltungsvertrag nach Abs. 1 geregelt.

(3)         Die HAGENtur hat kein eigenes Personal. Das von der Stadt Hagen gestellte Personal bleibt städtisches Personal, das von der Agentur für Arbeit Hagen gestellte Personal bleibt Personal der Bundesagentur.

(4)         Sollte sich im Laufe der Zeit eine andere Rechtsform (z. B. Zweckverband, GmbH) als zweckmäßig erweisen, dann sind hinsichtlich der organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen einvernehmliche Regelungen erforderlich. Die Parteien verpflichten sich, eine erste Überprüfung der Rechtsform bis zum 30. Juni 2005 durchzuführen.

(5)         Die Parteien verpflichten sich zu einer abgestimmten Öffentlichkeitsarbeit.

§ 5

Übergangsregelungen zu den §§ 65a und 65b SGB II

(1)          Zur Vorbereitung der Leistungsgewährung der Grundsicherung ab 01.01.2005 erlassen die Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen die erforderlichen Bescheide. Die Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus § 65 a SGB II.

Diese Bescheide werden mit dieser Vereinbarung pauschal anerkannt. Hinsichtlich der Rechtsanwendung unterstützen sich die Partner gegenseitig und treffen erforder­lichenfalls bindende Vereinbarungen zur Auslegung.

(2)     Zur Aufrechterhaltung von Leistungen zur Eingliederung in der Übergangszeit bis zum 31.12.2004 sowie zur Planung, Vorbereitung und Bewilligung von Eingliederungsmaßnahmen für erwerbfähige Hilfebedürftige ab dem 01.01.2005 wurden vom BMWA 1,3 Mrd. Euro Verpflichtungsermächtigungen (VE) zur Verfügung gestellt. Auf das Stadtgebiet Hagen entfallen VE in Höhe von 4,29 Mio. Euro. Die Vertragspartner beplanen und bewilligen diese Mittel auf der Grundlage eines gemeinsamen fortzuschreibenden Eingliederungs- bzw. Übergangsplanes für Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II. Die von der gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitete Eingliederungsplanung dient hierbei als Grundlage.

§ 6

Datenerhebung und Datenerfassung

(1)     Bei der Auszahlung wird die Software A2LL genutzt, sobald sie von beiden Vertragspartnern als funktionsfähig eingestuft wird und genutzt werden kann. Detailfragen zur Rückerstattung bzw. Abrechnung der ausgezahlten Kostenanteile der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen werden im öffentlich-rechtlichen Ausgestaltungsvertrag geregelt.

(2)     Die Parteien vereinbaren eine an einheitlichen Qualitätsstandards ausgerichtete Antragsannahme und Datenerfassung.

§ 7

Vorlaufkosten

(1)               Die Parteien sind sich einig, dass die ihnen entstehenden oder bereits entstandenen Vorlaufkosten zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft und zur Sicherstellung der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der den Parteien jeweils obliegenden gesetzlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Finanzbudget der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Agentur für Arbeit erstattet werden. Erstattet werden insbesondere:

·         Kosten für Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, sofern die Stadt Hagen die Aufgaben, für die die Mitarbeiter geschult werden, anstelle der Agentur für Arbeit Hagen wahrnimmt,

·         Aufwand für die Antragsentgegennahme und die Datenerfassung in A2LL,

·         Mieten und bauliche Maßnahmen sowie

·         Arbeitsplatzausstattungen, soweit hierüber konkrete Leistungsvereinbarungen zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen bestehen.

Über die Erstattung der Vorlaufkosten werden konkrete Leistungsvereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen getroffen. Die Agentur für Arbeit Hagen wird für die Erstattung der Kosten aufgrund der Leistungsvereinbarungen Sorge tragen.

(2)     Nicht erstattungsfähig sind die auf die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB II entfallenden Anteile (z. B. für die Gewährung der Kosten der Unterkunft).

(3)     Die Parteien sind sich einig, dass Regelungen für den Fall fehlender materieller Grundlagen (z.B. EDV-Programme), Terminverschiebungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (z.B. Starttermin 1.1.2005) einvernehmlich und unverzüglich zu treffen sind.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1)     Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des SGB.

 

(2)     Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

 

(3)     Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

 

§ 9

 

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Ihnen unwirk­sam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht be­rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Partner der HAGENtur dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

 

 

 

Für die Agentur für Arbeit Hagen                                                  Für die Stadt Hagen

 

 

 

_____________________           ­­­­­_____                                                   ____________________

              Winfried Herbold                                                                               Wilfried Horn

Vorsitzender der Geschäftsführung                                                              Oberbürgermeister

 

 

 

 

                                                                                                            ____________________

                                                                                                               Dr. Christian Schmidt

                                                                                                                    Sozialdezernent                                                                                                                                        

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufsichtsrat

 

 

Beirat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsführung

 

Geschäftsführer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sekretariat

 

Sekretärin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsbereichsleitung

 

InnereDienste

 

 

 

Geschäftsbereichsleitung

 

Leistungsbereich Mitte

 

Geschäftsbereichsleitung

Betreuung von AG, Vermittlung

Externe Dienstleister

 

 

 

Geschäftsbereichsleitung

 

Leistungsbereich

Außenstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Buchhaltung

 

1 Leiter g. D.

 

3 Mitarbeiter m.D.

 

 

 

 

 

5 Leistungs­-         ­gruppen

 

je

1 Gruppenleiter

 

 

 

Vermittlung Akquise (1.Arbeitsmarkt)

 

Gruppenleiter

 

 

Leistungsgruppe

 

Haspe 1

 

1 Gruppenleiter

 

Leistungsgruppe

 

Haspe 2

 

1 Gruppenleiter

 

Leistungsgruppe

 

Boele 1

 

1 Gruppenleiter

 

Leistungsgruppe

 

Boele 2

 

1 Gruppenleiter

 

Leistungsgruppe

 

Hohenl.

 

1 Gruppenleiter

 

Leistungsgruppe

 

Eilpe/Dahl

 

1 Gruppenleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Orga, Personalwirtschaft

2 MA g. D.

1 MA m. D.

 

 

 

 

je

 

3 Fallmanager

 

6 Leistungssachbearbeiter

 

1,5x Unterhalt

 

 

 

 

 

 

16 Vermittler

 

 

 

2 Fall­­manager

 

4,5 Leistungssachbearbeiter

 

1x Unterhalt

 

1x Bedarfsprüfung

 

 

 

2 Fall­­manager

 

4,5 Leistungssachbearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

2 Fall­­manager

 

5 Leistungssachbearbeiter

 

1x Unterhalt

 

1x Bedarfsprüfung

 

 

2 Fall­­manager

 

5 Leistungssachbearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

2 Fall­­manager

 

4 Leistungssachbearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

2 Fall­­manager

 

5,5 Leistungssachbearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EDV

1 MA g. D.

1 MA m. D.

 

 

 

 

 

 

Vermittlung/ Akquise

(2. Arbeitsmarkt)

Gruppenleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssachbearbeitung

3 MA g. D.

 

 

 

 

 

1 Projekt-

koordinator

 

2 Sachbearbeiter Akquise gD

 

7 Mitarbeiter mD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Abweichend von der ansonsten gültigen Finanzierungsregelung für kommunale Leistungen trägt die Stadt Hagen nicht 100 % der Unterkunftskosten, sondern nur 70,9 %. Die restlichen 29,1 % werden vom Bund getragen.

[2] Die Dringlichkeitsentscheidung datiert vom 1.10.2004. Sie liegt dem Rat zur Beschlussfassung am 8.11.2004 vor.

[3] Die Gründungsvereinbarung ist der Vorlage als Anlage 1 angefügt.

[4] Ein Organigramm ist dieser Vorlage als Anlage 2 angefügt.

[5] Vgl. § 4 Abs. 3 der Gründungsvereinbarung.

[6] In diesen Fällen wird für 2005 ein überplanmäßiger Einsatz erforderlich. Die Einrichtung einer Planstelle ist für 2006 vorgesehen.

[7] Auch zukünftig wird also auch der Einsatz von Mitarbeitern des internen Stellenmarktes im Bereich des gehobenen Dienstes in Frage kommen.

 

 

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Beschlüsse

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06.12.2004 - Personalausschuss