Beschlussvorlage - 0746/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Zusammenführung von Arbeitslosen- und SozialhilfePersonelle Auswirkungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Personalausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
06.12.2004
|
Sachverhalt
Zum
1.1.2005 werden die Arbeitslosenhilfe und die Hilfe zum Lebensunterhalt für
erwerbsfähige Personen zusammengeführt zur sog. “Grundsicherung für Arbeitssuchende”.
Diese setzt sich aus aktiven Leistungen (insbes. Eingliederungshilfe in Arbeit)
und passiven (materiellen) Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
zusammen.
Die Stadt Hagen ist im Bereich der aktiven
Leistungen für die Aufgabenerfüllung und deren Finanzierung zuständig für die
·
Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder,
·
häusliche Pflege
von Angehörigen,
·
Schuldner- und
Suchtberatung und die
·
psychosoziale
Betreuung.
Bei
den passiven Leistungen erstreckt sich die kommunale Zuständigkeit
(einschl. Finanzierung) auf
·
Leistungen
für Unterkunft[1]
und Heizung und
·
bestimmte
einmalige Leistungen, nämlich
o
Erstausstattung
für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt,
o
Erstausstattung
für die Wohnung (Möbel und Haushaltsgeräte) und
o
Hilfen
bei mehrtägigen Klassenfahrten.
Für
alle nicht aufgeführten Leistungen ist die örtliche Agentur für Arbeit
zuständig.
Mit Beschluss vom 15.7.2004 hat der Rat der Stadt Hagen u. a.
entschieden, dass die Stadt Hagen zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben
nach dem SGB II ab dem 1.1.2005 eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b
SGB II mit der
Agentur für Arbeit Hagen bildet.
Am 7.10.2004 ist auf der Grundlage einer Dringlichkeitsentscheidung[2]
die öffentlich-rechtliche Gründungsvereinbarung zur Bildung einer
Arbeitsgemeinschaft[3] zwischen
der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen unterzeichnet worden.
In diese Arbeitsgemeinschaft überträgt die Agentur für Arbeit
Hagen alle ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben und die Stadt Hagen die in
ihre Zuständigkeit fallenden passiven Leistungen. Die Aufgaben werden durch
Personal erledigt, dass von der Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen in
die Arbeitsgemeinschaft eingebracht wird. Dabei wird städtisches Personal
– gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten – auch
Aufgaben wahrnehmen, die in der Trägerschaft des Bundes liegen.[4]
Es ist beabsichtigt, die Zusammenarbeit zunächst im Wege einer
öffentlich-rechtlichen Form zu gestalten. Die abschließende Entscheidung über
die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft
ist in das Jahr 2005 vertagt. Die
Arbeitsgemeinschaft hat – allerdings noch vorbehaltlich einer sich aus
der Entscheidung über die Rechtsform ergebenden entgegenstehenden Regelung in
2005 - kein eigenes Personal.[5] Das
von der Stadt Hagen gestellte Personal bleibt städtisches Personal und das von
der Agentur für Arbeit Hagen gestellte Personal bleibt Personal der
Bundesagentur.
Für die Aufgabenerledigung in dieser Arbeitsgemeinschaft werden ab
dem 1.1.2005 insgesamt etwa 160 Vollzeitstellen erforderlich sein. Unter
Berücksichtigung von Halbtagstätigkeiten sind
somit etwa 180 bis 190 Mitarbeiter aus beiden Bereichen in der neu
errichteten Arbeitsgemeinschaft tätig. Bis auf etwa 15 Stellen im mittleren
Dienst sind alle Stellen dem gehobenen Dienst zuzurechnen.
Die Stadt Hagen wird etwa ca. 70 Stellen des gehobenen Dienstes
und 3 bis 4 Stellen des mittleren Dienstes (= ca. 80 Mitarbeiter) in die
Arbeitsgemeinschaft einbringen. Fast alle Mitarbeiter rekrutieren sich aus dem
Mitarbeiterstamm des Fachbereichs Jugend und Soziales (und hier überwiegend aus
dem Bereich der bisherigen Sozialhilfegewährung), wobei die Mitarbeiter mit
ihren Stellen in die Arbeitsgemeinschaft wechseln. In einigen wenigen Fällen
darüber hinaus werden neue Stellen für die Arbeitsgemeinschaft einzurichten
sein.[6]
Die Agentur für Arbeit wird sich mit ca. 60 Stellen (= ca. 75 Mitarbeiter)
in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Damit wird deutlich, dass der Bedarf von
160 Stellen das von der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen
eingebrachte Stellenpotential um ca. 30 Stellen übersteigt. Grundsätzlich kommt
zur Bedarfsdeckung ein Einsatz von Mitarbeitern aus dem internen Stellenmarkt
der Stadt Hagen in Betracht. Allerdings ist die dem internen Stellenmarkt zur Verfügung stehende und in Frage kommende
Mitarbeiterzahl im Bereich des gehobenen Dienstes sehr gering.
Der
nicht gedeckte Bedarf an Mitarbeitern wird demnach extern zu decken sein. Der
Arbeitsgemeinschaft wird im Wege der “Amtshilfe” Personal von Post
(Vivento) oder Bahn für den gehobenen Dienst zur Verfügung gestellt. Dieses
Instrument der Personalbeschaffung ist als relativ flexibel einzustufen, weil
das Personal nicht eingestellt, sondern nur temporär für die Dauer des Bedarfs
eingesetzt wird.
Eine
wesentliche Intention des Gesetzgebers für die Hartz-Gesetzgebung besteht
darin, Arbeitssuchende durch den Abbau von Hemmnissen an den Arbeitsmarkt
heranzuführen. Dieser Abbau von Hemmnissen soll durch die Arbeitsgemeinschaft
mit Hilfe des sog. “Fallmanagements” signifikant gefördert werden.
Das Fallmanagement setzt eine intensive Fortbildung voraus. Sobald diese
Fortbildungen es ermöglichen, soll – unter Beachtung der finanziellen
Möglichkeiten – das Fallmanagement in der Arbeitsgemeinschaft ausgebaut
werden. Wenn es zu der angestrebten Ausweitung des Fallmanagements kommt, dann
ist hiermit zumindest unter dem Vorbehalt konstanter Fallzahlen auch eine
personelle Aufstockung verbunden, die ggf. durch Rückgriff auf städtisches
Personal[7]
erfolgt.
Anlage 1
Vereinbarung
über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen
Vereinbarung
über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB
II zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen
Präambel
Die
Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen gründen zum 01.01.2005 auf der
Grundlage der unten genannten gemeinsamen Ziele eine Arbeitsgemeinschaft zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 44b SGB II.
Ziele der Arbeitsgemeinschaft:
1. Jede/r
Leistungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.05 die ihr/ihm zustehende
materielle Leistung aus einer Hand.
2. Es
ist gewährleistet, dass für die übrigen Dienstleistungen ab 01.01.05 vorgehalten
und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
3. Das
Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit organisatorisch und
betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.
4. Jede/r
Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn passgenauen Hilfen (Fördern und Fordern).
5. Die
Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen treten bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft als organisatorische
Einheit auf.
6. Die
Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft ist durch
ein funktionierendes Controlling-System sichergestellt.
7. Die
Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen führen die sich aus dem SGB II
ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit
durch.
8. Bei
der Vereinbarung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Rahmenbedingungen
der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der
Agentur für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.
9. Die
Arbeitsgemeinschaft gewährleistet ein bedarfsgerechtes, zielgruppenspezifisches
Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden geeignete Einrichtungen und
Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
§ 1
Gründung der Arbeitsgemeinschaft
Die Vertragspartner gründen zur Wahrnehmung der den Partnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis eines noch näher auszugestaltenden öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 44b SGB II in Verbindung mit § 53 SGB X.
§ 2
Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen “HAGENtur” (alternativ z. B.: “ARGE Hagen, anderer Name noch möglich); sie hat ihren Sitz in Hagen.
§ 3
Aufgaben
(1) Die HAGENtur nimmt die
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur für Arbeit Hagen
und die Stadt Hagen wahr.
(2) Die Stadt Hagen überträgt der HAGENtur zum
01.01.2005
-
die
Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
sowie
- die Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs.
3 SGB II.
(3) Über die in Abs. 2 genannten Aufgaben
hinaus nimmt die HAGENtur nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der
Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
§ 4
Weitere vertragliche Ausgestaltung der HAGENtur
(1) Die
weitere Vertragsausgestaltung der HAGENtur wird bis zum 31.10.2004 im Sinne der o.g. Ziele von den
Vertragsparteien gemeinsam ausgearbeitet. Hierbei dienen die Arbeitsergebnisse
der gemeinsamen Projektgruppe als Grundlage. Mitarbeiterinteressen sind zu
berücksichtigen. Die Mitarbeitervertretungen sind am vertraglichen
Ausgestaltungsprozess zu beteiligen. In diesem Ausgestaltungsvertrag sind u. a.
zu regeln
·
die
Bereitstellung des erforderlichen Personals,
·
die
IT-Unterstützung und die erforderlichen Details der Organisation
·
der
Umgang mit Leistungen, die im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft ganz oder
teilweise von den Partnern übernommen werden (z. B.
Verwaltungsdienstleistungen, Arbeitsvermittlung, ärztliche Untersuchungen)
·
die
Anzahl der Geschäftsführer
·
die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der HAGENtur,
·
Regelungen
zur Einhaltung von Finanzbudgets und zum Vorgehen bei deren Überschreitung,
·
die
Bildung des Lenkungsgremiums und des Beirats und
·
die
Finanzierung und Erstattung der dem jeweiligen Vertragspartner im Zusammenhang
mit der Durchführung des SGB II entstehenden Aufwendungen.
(2)
Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die personellen und sächlichen Rahmenbedingungen
unter Beachtung der finanziellen Restriktionen gemeinsam zu schaffen.
Erforderliche Verträge mit Dritten (z. B. Mietverträge, Verträge mit
Beschäftigungs- und Qualifizierungsträgern) sind gemeinsam zu schließen.
Delegationen auf die HAGENtur und ihre Organe werden im Ausgestaltungsvertrag nach Abs. 1 geregelt.
(3)
Die HAGENtur hat kein eigenes Personal. Das von der Stadt Hagen gestellte
Personal bleibt städtisches Personal, das von der Agentur für Arbeit Hagen
gestellte Personal bleibt Personal der Bundesagentur.
(4)
Sollte sich im Laufe der Zeit eine andere Rechtsform (z. B.
Zweckverband, GmbH) als zweckmäßig erweisen, dann sind hinsichtlich der
organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen einvernehmliche
Regelungen erforderlich. Die Parteien verpflichten sich, eine erste Überprüfung
der Rechtsform bis zum 30. Juni 2005 durchzuführen.
(5)
Die Parteien verpflichten sich zu einer abgestimmten
Öffentlichkeitsarbeit.
§ 5
Übergangsregelungen zu den §§ 65a und 65b SGB II
(1)
Zur Vorbereitung
der Leistungsgewährung der Grundsicherung ab 01.01.2005 erlassen die Stadt
Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen die erforderlichen Bescheide. Die
Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus § 65 a SGB II.
Diese Bescheide werden mit dieser Vereinbarung
pauschal anerkannt. Hinsichtlich der Rechtsanwendung unterstützen sich die
Partner gegenseitig und treffen erforderlichenfalls bindende Vereinbarungen
zur Auslegung.
(2)
Zur Aufrechterhaltung von Leistungen
zur Eingliederung in der Übergangszeit bis zum 31.12.2004 sowie zur Planung,
Vorbereitung und Bewilligung von Eingliederungsmaßnahmen für erwerbfähige
Hilfebedürftige ab dem 01.01.2005 wurden vom BMWA 1,3 Mrd. Euro
Verpflichtungsermächtigungen (VE) zur Verfügung gestellt. Auf das Stadtgebiet
Hagen entfallen VE in Höhe von 4,29 Mio. Euro. Die Vertragspartner beplanen und
bewilligen diese Mittel auf der Grundlage eines gemeinsamen fortzuschreibenden
Eingliederungs- bzw. Übergangsplanes für Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB
II. Die von der gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitete Eingliederungsplanung
dient hierbei als Grundlage.
§ 6
Datenerhebung und Datenerfassung
(1) Bei der
Auszahlung wird die Software A2LL genutzt, sobald sie von beiden
Vertragspartnern als funktionsfähig eingestuft wird und genutzt werden kann. Detailfragen zur Rückerstattung bzw. Abrechnung der
ausgezahlten Kostenanteile der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen werden im
öffentlich-rechtlichen Ausgestaltungsvertrag geregelt.
(2) Die Parteien
vereinbaren eine an einheitlichen Qualitätsstandards ausgerichtete
Antragsannahme und Datenerfassung.
§ 7
Vorlaufkosten
(1)
Die Parteien sind sich einig, dass die ihnen entstehenden oder
bereits entstandenen Vorlaufkosten zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft und zur
Sicherstellung der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der den Parteien
jeweils obliegenden gesetzlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Finanzbudget
der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Agentur für Arbeit erstattet werden. Erstattet
werden insbesondere:
·
Kosten für Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, sofern die Stadt
Hagen die Aufgaben, für die die Mitarbeiter geschult werden, anstelle der
Agentur für Arbeit Hagen wahrnimmt,
·
Aufwand für die Antragsentgegennahme und die Datenerfassung in
A2LL,
·
Mieten und bauliche Maßnahmen sowie
·
Arbeitsplatzausstattungen, soweit hierüber konkrete
Leistungsvereinbarungen zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen
bestehen.
Über die Erstattung der
Vorlaufkosten werden konkrete Leistungsvereinbarungen zwischen der Agentur für
Arbeit Hagen und der Stadt Hagen getroffen. Die Agentur für Arbeit Hagen wird
für die Erstattung der Kosten aufgrund der Leistungsvereinbarungen Sorge
tragen.
(2) Nicht
erstattungsfähig sind die auf die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem
SGB II entfallenden Anteile (z. B. für die Gewährung der Kosten der
Unterkunft).
(3) Die Parteien sind
sich einig, dass Regelungen für den Fall fehlender materieller Grundlagen (z.B.
EDV-Programme), Terminverschiebungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher
Regelungen (z.B. Starttermin 1.1.2005) einvernehmlich und unverzüglich zu
treffen sind.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes
geregelt ist, gelten die Vorschriften des SGB.
(2)
Bei Änderungen von Gesetzen und
Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in
angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung
aufzunehmen.
(3) Nebenabreden
und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 9
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Ihnen unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Partner der HAGENtur dann eine
solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst
nahe kommt.
Für
die Agentur für Arbeit Hagen Für
die Stadt Hagen
_____________________ _____ ____________________
Winfried Herbold Wilfried Horn
Vorsitzender der Geschäftsführung Oberbürgermeister
____________________
Dr. Christian Schmidt
Sozialdezernent
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufsichtsrat |
|
|
Beirat |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
Geschäftsführung Geschäftsführer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
Sekretariat Sekretärin |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Geschäftsbereichsleitung InnereDienste |
|
|
Geschäftsbereichsleitung Leistungsbereich Mitte |
|
Geschäftsbereichsleitung Betreuung von AG, Vermittlung Externe Dienstleister |
|
|
Geschäftsbereichsleitung Leistungsbereich Außenstellen |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
Buchhaltung 1 Leiter g. D. 3 Mitarbeiter m.D. |
|
|
|
5 Leistungs-
gruppen je 1 Gruppenleiter |
|
|
Vermittlung Akquise (1.Arbeitsmarkt) Gruppenleiter |
|
|
Leistungsgruppe Haspe 1 1 Gruppenleiter |
|
Leistungsgruppe Haspe 2 1 Gruppenleiter |
|
Leistungsgruppe Boele 1 1 Gruppenleiter |
|
Leistungsgruppe Boele 2 1 Gruppenleiter |
|
Leistungsgruppe Hohenl. 1 Gruppenleiter |
|
Leistungsgruppe Eilpe/Dahl 1 Gruppenleiter |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
Orga, Personalwirtschaft 2 MA g. D. 1 MA m. D. |
|
|
|
je 3 Fallmanager 6 Leistungssachbearbeiter 1,5x Unterhalt |
|
|
16 Vermittler |
|
|
2 Fallmanager 4,5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt 1x Bedarfsprüfung |
|
2 Fallmanager 4,5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
|
2 Fallmanager 5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt 1x Bedarfsprüfung |
|
2 Fallmanager 5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
|
2 Fallmanager 4 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
|
2 Fallmanager 5,5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
EDV 1 MA g. D. 1 MA m. D. |
|
|
|
|
|
Vermittlung/ Akquise (2. Arbeitsmarkt) Gruppenleiter |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Rechtssachbearbeitung 3 MA g. D. |
|
|
|
|
|
1 Projekt- koordinator 2 Sachbearbeiter Akquise gD 7 Mitarbeiter mD |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||
[1] Abweichend von der ansonsten gültigen Finanzierungsregelung für kommunale Leistungen trägt die Stadt Hagen nicht 100 % der Unterkunftskosten, sondern nur 70,9 %. Die restlichen 29,1 % werden vom Bund getragen.
[2] Die Dringlichkeitsentscheidung datiert vom 1.10.2004. Sie liegt dem Rat zur Beschlussfassung am 8.11.2004 vor.
[3] Die Gründungsvereinbarung ist der Vorlage als Anlage 1 angefügt.
[4] Ein Organigramm ist dieser Vorlage als Anlage 2 angefügt.
[5] Vgl. § 4 Abs. 3 der Gründungsvereinbarung.
[6] In diesen Fällen wird für 2005 ein überplanmäßiger Einsatz erforderlich. Die Einrichtung einer Planstelle ist für 2006 vorgesehen.
[7] Auch zukünftig wird also auch der Einsatz von Mitarbeitern des internen Stellenmarktes im Bereich des gehobenen Dienstes in Frage kommen.
