Beschlussvorlage - 0684/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) –Wohnquartier Unterberg–Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch ( BauGB)hier: a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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31.08.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.09.2010
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier Unterberg– und die in der Vorlage beschriebenen Änderungen/Ergänzungen einschließlich der Begründung vom 05.02.2010 nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der z.Zt. gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (GO NRW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier Unterberg– vom 05.02.2010 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet wird von der Volmestraße 50 – 70 (B 54) / dem Märkischer Ring 105 –113, der Buschhofstraße, den nordöstlichen Grundstücksgrenzen Buschhofstraße 3–11 sowie Töpferstraße 9 u. 12 und den südöstlichen Grundstücksgrenzen Töpferstraße 12–2 sowie Düppenbeckerstraße 12 und ca. der Hälfte Düppenbeckerstraße 10, der ca. mittigen von West nach Ost verlaufenden Trennungslinie im Grundstück / Haus Düppenbeckerstraße 10, der Verbindung von dort zur nördlichen Grundstücksgrenze Düppenbeckerstraße 7, den westlichen Grundstücksgrenzen der Düppenbeckerstraße1 – 7 und der Volmestraße 56a sowie der südlichen Grundstücksgrenzen der Volmestraße 56a und Düppenbecker Straße 2 und der Böschungsoberkante an der westlichen Erschließung Diesterwegstraße und der Verbindung südwestliche Diesterwegstraße – Volmestraße begrenzt.
In dem
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im vierten Quartal 2010.
Mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich / rechtswirksam.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das
Bebauungsplanverfahren dient in erster Linie dem Schutz der im Plangebiet vorhandenen
Wohnnutzung vor einer Ausweitung von Prostitutions-, Bordell- und Sexbetrieben
in diesem Quartier.
Begründung
Obwohl ein Antrag auf Nutzungsänderung des Gebäudes
Düppenbeckerstraße 12 in einen Bordellbetrieb zwischenzeitlich zurückgenommen
wurde, sieht sich die Verwaltung veranlasst, hier vorsorglich für das
Gesamtquartier zeitnah konkret zu handeln. Das Gebiet, in dem künftig keine
Prostitutions-, Bordell- und Sexbetriebe zulässig sein sollen muss eindeutig
begrenzt werden. Eine Erweiterung des durch die Prostitutions-, Bordell- und
Sexbetriebe vorgeprägten Bereiches ist städtebaulich nicht gewünscht.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich
im Wesentlichen auf die Gebietskategorisierung „Besonderes
Wohngebiet“ gem. § 4a BauGB. Diese Festsetzung wurde nach umfassender
Recherche im Wohnquartier gefasst, sie trägt der besonderen Eigenart des
Quartiers, der Mischung von überwiegend Wohnnutzung mit Geschäften und
sonstigen gewerblichen Einrichtungen, Rechnung. Die in besonderen Wohngebieten ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gem. § 4a
Abs. 3 Nr.2 BauNVO wird im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes in Bezug auf
Prostitutions-, Bordell- und Sexbetriebe ausgeschlossen.
Die Zulässigkeit von Vorhaben in Bezug auf das Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die ggf.
ergänzend überbaut werden soll, soll auch weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt
werden.
Verfahrensablauf:
Ratsbeschluss
zur Einleitung des Verfahrens: 14.05.2009
Veröffentlichung
des Einleitungsbeschlusses: 16.05.2009/11.07.2009
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 hat gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht stattgefunden.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 21.04.2010 bis
21.05.2010
einschließlich
stattgefunden.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 21.04.2010 (Datum des
Anschreibens: 19.04.2010) bis
28.05.2010
und auf Antrag darüber hinaus durchgeführt.
Von Seiten der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme
eingegangen.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Möglichkeit
einer gewerblichen Nutzung im "besonderen Wohngebiet (WB)".
Die Stellungnahme der Verwaltung hierzu ist dieser
Vorlage als "Anhang I" angefügt.
Die Stellung nehmende Person wurde in Form eines
Zwischenbescheides über die Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die Möglichkeiten
einer Gewerbeausübung im Plangebiet informiert.
Von Seiten der beteiligten Behörden sind abzuwägende
Stellungnahmen eingegangen.
Die Stellungnahmen beziehen sich auf die
Möglichkeiten der gewerblichen Nutzung im "besonderen Wohngebiet
(WB)" sowie auf die Frage/Problematik der Lärmimmissionen.
Die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind dieser
Vorlage als "Anhang II" angefügt.
Stellungnahmen, die lediglich bzgl. ihrer folgenden
Hinweise berücksichtigt wurden, bedürfen keiner weiteren Abwägung.
Die Hinweise werden direkt in den Bebauungsplan
übernommen.
Es wird ein Hinweis bzgl. des Vorhandenseins eines
Bombenabwurfgebietes eingefügt:
"Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt
innerhalb eines vom Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst gemeldeten
Bombenabwurfgebietes.
Bei zukünftigen Erdeingriffen muss vorher vom Amt für
öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen Kontakt mit dem
Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden, um eine
Auswertung der dort vorhandenen Luftbilder zu beantragen."
Auf Bitte der Unteren Bodenschutzbehörde werden
folgenden Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
1. Nach § 4 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
in Verbindung mit § 7 BBodSchG gilt, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
2. Sollten sich bei Eingriffen in den Boden
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen
Bodenveränderungen ergeben, so ist die untere Bodenschutzbehörde gemäß § 2 Abs.
1 Landesbodenschutzgesetz NRW unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall
behält sich die untere Bodenschutzbehörde weitere Auflagen vor.
3. Die Verwendung von mineralischen Reststoffen ist
genehmigungspflichtig. Es ist rechtzeitig beim Umweltamt eine wasserrechtliche
Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt nicht für den Einbau von geogenen
Materialien wie z.B. Kalksteinschotter, Kies oder Basalt.
Redaktionelle Anpassung:
Zur Verdeutlichung der Abgrenzung zwischen der Bebauung
an der Volmestraße / Märkischer Ring und der Verkehrsfläche dieser Straßen,
wird entlang dieser Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans eine
Straßenbegrenzungslinie eingefügt.
Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie
auch die redaktionelle Anpassung bzgl. der Straßenbegrenzungslinie sowie die
Übernahme der Hinweise in den Bebauungsplan führen zu keiner Änderung der
Planung.
Die Begründung vom 05.02.2010 muss nicht geändert
werden.
Eine erneute Offenlage ist daher nicht notwendig.
Dieser Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) –
Wohnquartier Unterberg – wird in Anlehnung an die Regelung über die
vereinfachte Änderung eines Bebauungsplanes (§ 13 BauGB) als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Es wird daher gem. § 13 Abs 3 keine Zusammenfassende
Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB erstellt.
Eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
(Monitoring) gem. § 4c BauGB findet nicht statt.
Bestandteile der Vorlage
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier Unterberg - vom 05.02.2010
Übersichtsplan
Anhang I:
Stellungnahmen der Verwaltung
zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen
Betr.: Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier
Unterberg –
hier: Stellungnahme
des Herrn ––––––
für Frau –––––
Eingegangen
als Fax vom 27.04.2010
Stellungnahme vom
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der o.a. Bebauungsplan setzt für die Art der baulichen
Nutzung in seinem Geltungsbereich gemäß § 4a der BauNVO (Baunutzungsverordnung)
fest: "Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere
Wohngebiete)". Einschrieb im Bebauungsplan: "WB".
In einem so festgesetzten Gebiet ist der Betrieb einer
Rechtsanwaltskanzlei zulässig, sofern nicht bauordnungsrechtliche, durch den
Bebauungsplan nicht zu regelnde, Zwänge entgegenstehen.
Lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit
von Vergnügungsstätten gem. § 4a Abs. 3 Nr.2 BauNVO wird im Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes in Bezug auf Prostitutions-, Bordell- und Sexbetriebe
ausgeschlossen.
Ein Beschluss zur Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Anhang II:
Stellungnahmen der Verwaltung
zu den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
Betr.: Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier
Unterberg –
hier: Stellungnahme
der SIHK, Südwestfälische
Industrie– und Handelskammer
Stellungnahme
vom 26.05.2010 (Brief)
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der o.a. Bebauungsplan setzt für die Art der
baulichen Nutzung in seinem Geltungsbereich gemäß § 4a der BauNVO
(Baunutzungsverordnung) fest: "Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der
Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)". Einschrieb im Bebauungsplan:
"WB".
In einem so festgesetzten Gebiet ist der Bestand der
vorhandenen Betriebe gesichert, bzw. die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe
zulässig, sofern nicht bauordnungsrechtliche, durch den Bebauungsplan nicht zu
regelnde, Zwänge entgegenstehen.
Lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit
von Vergnügungsstätten gem. § 4a Abs. 3 Nr.2 BauNVO wird im Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes in Bezug auf Prostitutions-, Bordell- und Sexbetriebe
ausgeschlossen.
Ein Beschluss zur Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Betr.: Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier
Unterberg –
hier: Stellungnahme
der Untere Wasser– und Bodenschutzbehörde
Stellungnahme
vom 26.05.2010
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der Bitte der Unteren Bodenschutzbehörde um Übernahme
der von ihr formulierten Hinweise zum Bodenschutz (s. Text:
"Hinweise") in den Bebauungsplan wird gefolgt.
Ein Beschluss zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Betr.: Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier
Unterberg –
hier: Stellungnahme
des Umweltamtes (Generelle Umweltplanung)
Stellungnahme
vom 25.05.2010
Stellungnahme
der Verwaltung:
Das Bebauungsplanverfahren dient der
planungsrechtlichen Absicherung des Schutzes der Gewerbenutzung sowie der
planungsrechtlichen Absicherung der Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung.
Dem Hinweis auf die Notwendigkeit eines
Lärmgutachtens wird nicht gefolgt.
Die Festsetzung eines "besonderen Wohngebietes
(WB)" in einem vollständig bebauten, innenstadtnahen Gebiet impliziert
nicht die Erstellung einer tiefgreifenden baulichen Veränderung in diesem
Bereich.
Festsetzungen aktiver Lärmschutzmaßnahmen sind im
Zusammenhang mit der bestehenden Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
ohnehin nicht möglich.
Der evtl. notwendige Einsatz passiver
Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz einer den Festsetzungen des Bebauungsplans
entsprechender Nutzung (z.B. Umbau eines gewerblich genutzten Gebäudes zu
Wohnzwecken)ist Aufgabe des jeweiligen Bauherrn.
In einem evtl. Baugenehmigungsverfahren hat der
Bauherr die Einhaltung der für sein Projekt relevanten Lärmimmissionsgrenzwerte
bzw. gegebenenfalls im entgegengesetzten Fall der Lärmemissionsgrenzwerte
nachzuweisen.
Das "Umweltamt als gemeinsame Untere
Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen" hat in seiner
Stellungnahme keine Notwendigkeit eines Lärmgutachtens im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens gesehen bzw. bestätigt, dass gegen das Vorhaben keine
Bedenken bestehen.
Der Forderung zur Erstellung eines Lärmgutachtens
wird nicht gefolgt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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312,6 kB
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105,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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51,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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130,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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276,1 kB
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6
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(wie Dokument)
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357,7 kB
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7
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(wie Dokument)
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469 kB
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8
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(wie Dokument)
|
188,5 kB
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