Beschlussvorlage - 0660/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Benennung nach Wilhelm Bolte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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31.08.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Verwaltung hat den Vorschlag ordnungsrechtlich überprüft und ist zu
dem Ergebnis gelangt, den Vorschlag abzulehnen.
Begründung
Grundsätzlich bestehen gegen eine
Benennung nach “Wilhelm Bolte“ aus fachlicher Sicht keine Bedenken.
Neben den vom Antragsteller
aufgeführten Angaben des erfolgreichen Wirkens sind keine nachweislich
negativen Belege für dessen innere Einstellung, die sich z.B. gegen unsere
freiheitlich-demokratische Grundordnung richtete, bekannt.
Namenrechte bzw. die Zustimmung
möglicher Nachkommen sind in diesem Zusammenhang nicht untersucht bzw.
eingeholt.
An dieser ca. 160 m langen, an der
Düppelstraße beginnenden und an der Treppenstraße endenden Straße befinden sich
10 Gebäude mit der amtlichen Lagebezeichnung “Schmale Str. 2, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 18, 20, 22“. Unter
diesen Adressenplätzen sind 58 Personen aktuell ordnungsrechtlich gemeldet.
Für eine dem o.g. Vorschlag
entsprechende Straßennamenänderung sieht das Fachamt keine zwingende
Notwendigkeit und somit keinen Handlungsbedarf. Sämtliche Grundstücke sind gemäß
§13 Gebietsordnung ausreichend bezeichnet.
Danach ist eine Umbenennung der
“Schmale Straße“ in
“Wilhelm-Bolte-Straße“ aus ordnungsrechtlicher Sicht nicht
erforderlich.
Eine Änderung des Straßennamen ist
für Anlieger mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden.
Den Argumenten des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass
im Rahmen der Interessenabwägung über die Umbenennung auch gewichtige und möglicherweise höherrangige Interessen
der Anlieger zu berücksichtigen sind.
Anderenfalls müsste
die Stadt hinsichtlich etwaiger
Regressansprüche (Änderung des Briefpapiers, Visitenkarten, Stempel,
Personalausweise, Kraftfahrzeugscheine, Telefonbücher, elektron.
Adressverkehrs, der Interneteinträge sowie die jeweiligen Fahrten) im Rahmen einer Umbenennung darüber
nachdenken, die betroffenen Anlieger finanziell für den daraus resultierenden
Aufwand zu entschädigen, oder welche Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der
Anlieger zu treffen wären.
Aus diesem Grund ist die Verwaltung der
Ansicht, dem Vorschlag des Bürgers nicht zu folgen.
Dieselben Argumente gelten auch für sämtliche anderen
postalisch belegten Straßen.
Hilfsweise könnte darüber nachgedacht werden, entsprechende
adressenlose Plätze für eine Benennung in Betracht zu ziehen. Dies müsste dann
im Einzelfall noch einmal überprüft werden.
Die
Bezirksvertretung wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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X |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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X |
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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X |
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
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Ohne
Bindung |
