Beschlussvorlage - 0660/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die    Bezirksvertretung    Mitte    beschließt,    die     Anregung    eines    Bürgers, die

“Schmale Straße“  nach dem ehemaligen Pfarrer  “Wilhelm Bolte“  umzubenennen,  abzulehnen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit Schreiben vom 19.03.2010  beantragt  ein Bürger die Umbenennung der “Schmale Straße“ in “Wilhelm-Bolte-Straße“. Er begründet seinen Antrag mit dessen Engagement für die St.Josef-Gemeinde und für Hilfsbedürftige.

 

Die Verwaltung hat den Vorschlag ordnungsrechtlich überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, den Vorschlag abzulehnen.

 

 

Begründung

 

 

Grundsätzlich bestehen gegen eine Benennung nach “Wilhelm Bolte“ aus fachlicher Sicht keine Bedenken.

 

Neben den vom Antragsteller aufgeführten Angaben des erfolgreichen Wirkens sind keine nachweislich negativen Belege für dessen innere Einstellung, die sich z.B. gegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung richtete, bekannt.

Namenrechte bzw. die Zustimmung möglicher Nachkommen sind in diesem Zusammenhang nicht untersucht bzw. eingeholt. 

 

 

An dieser ca. 160 m langen, an der Düppelstraße beginnenden und an der Treppenstraße endenden Straße befinden sich 10 Gebäude mit der amtlichen Lagebezeichnung “Schmale Str.  2, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 18, 20, 22“. Unter diesen Adressenplätzen sind 58 Personen aktuell ordnungsrechtlich gemeldet.

 

Für eine dem o.g. Vorschlag entsprechende Straßennamenänderung sieht das Fachamt keine zwingende Notwendigkeit und somit keinen Handlungsbedarf. Sämtliche Grundstücke sind gemäß §13 Gebietsordnung ausreichend bezeichnet.

 

Danach ist eine Umbenennung der “Schmale Straße“  in “Wilhelm-Bolte-Straße“ aus ordnungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

 

Eine Änderung des Straßennamen ist für Anlieger mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden.

          

Den Argumenten des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Interessenabwägung über die Umbenennung auch gewichtige  und möglicherweise höherrangige Interessen der Anlieger zu berücksichtigen sind.

 

Anderenfalls  müsste die Stadt  hinsichtlich etwaiger Regressansprüche (Änderung des Briefpapiers, Visitenkarten, Stempel, Personalausweise, Kraftfahrzeugscheine, Telefonbücher, elektron. Adressverkehrs, der Interneteinträge sowie die jeweiligen  Fahrten) im Rahmen einer Umbenennung darüber nachdenken, die betroffenen Anlieger finanziell für den daraus resultierenden Aufwand zu entschädigen, oder welche Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Anlieger zu treffen wären.

 

Aus diesem Grund ist die Verwaltung der Ansicht, dem Vorschlag des Bürgers nicht zu folgen.

 

Dieselben Argumente gelten auch für sämtliche anderen postalisch belegten Straßen.

 

 

Hilfsweise könnte darüber nachgedacht werden, entsprechende adressenlose Plätze für eine Benennung in Betracht zu ziehen. Dies müsste dann im Einzelfall noch einmal überprüft werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bezirksvertretung wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

X

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

X

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

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Beschlüsse

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31.08.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen