Beschlussvorlage - 0443/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 1 Haßleyer Insela) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss nach § 10 BauGB - Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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29.06.2010
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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30.06.2010
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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30.06.2010
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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01.07.2010
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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06.07.2010
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.07.2010
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender
Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten Stellungnahmen entsprechend der Stellungnahmen in der
Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
vorgenannten Stellungnahmen.
b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 1 Haßleyer Insel nebst der Begründung vom 19.05.2010 als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Nächster Verfahrensschritt:
Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Die Bekanntmachung kann allerdings erst erfolgen, wenn die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg für die Teiländerung Nr. 35 –Haßleyer Insel Teilbereich A- zum Flächennutzungsplan der Stadt Hagen und die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz vorliegen. Hiervon ist im 3. Quartal dieses Jahres auszugehen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 16.03. bis zum 16.04.2010 öffentlich
ausgelegen. In dieser Vorlage werden die Bedenken und Anregungen, die während
des gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer Stellungnahme der
Verwaltung aufgeführt.
Neben
dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss
gefasst werden.
Begründung
1.
Daten zum Verfahrensablauf
23.07.2005 Ratsbeschluss zur Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/05 (568) Haßleyer Insel
Drucksachennr.: 0496/2005
14.05.2009 Scopingtermin mit den umweltrelevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange
09.06.2009
Bürgeranhörung
in der Realschule Emst
09.09.
2009 Frühzeitige Behördenbeteiligung
bis
07.10.2009
25.02.2010
Ratsbeschluss
über die Teilung des Bebauungsplanverfahrens und Beschluss über die öffentliche
Auslegung für Teil 1
Drucksachennr.:
0984/2009
16.03.2010 Öffentliche Auslegung / Behördenbeteiligung
bis
16.04.2010
2.
Zusammenfassung der Abwägung der im Rahmen des gesamten Bebauungsplanverfahrens
eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen:
2.1 Bürgeranhörung
Die Bürgeranhörung fand am 09.06.2009 um 19.00 Uhr in
der Realschule Emst statt. Vorgestellt wurde die Planung des örtlichen
Energieversorgungsunternehmens ENERVIE (ehenmals SEWAG) für den südlichen Teil
der Haßleyer Insel, städtebauliche Studien für den nördlichen Teil und die
Entwürfe zur Wohnbebauung Köhlerweg.
In der Bürgeranhörung wurden Fragen
sowohl zum Teil 1 (südlicher Bereich) als auch zum Teil 2 (nördlicher Bereich)
der Haßleyer Insel gestellt. Das Hauptinteresse galt allerdings der dem
Ortsteil Haßley direkt gegenüberliegenden Fläche Teil 2. Der geplante
Kreisverkehr an der Kreuzung Haßleyer Straße / Zur Hünenpforte wurde allgemein
begrüßt, weil hierdurch die gefährliche Verkehrssituation entschärft werde.
Die Ergebnisse der Bürgeranhörung können dem
beiliegenden Protokoll entnommen werden. Zusätzlich wird auf den nachfolgenden
Seiten dieser Vorlage Stellung zu den Anregungen genommen, die während dieser
Veranstaltung vorgebracht wurden.
2.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung
Die
frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB wurde zweistufig durchgeführt.
a)
Scopingtermin
Am
14.05.2009 fand mit den umweltrelevanten Behörden und Trägern öffentlicher Belange
eine Besprechung statt, um die notwendigen Umweltgutachten für das Planverfahren
zu ermitteln.
b)
Beteiligungsverfahren
Den
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich beteiligt.
Die Beteiligung fand im Zeitraum vom 09.09. bis zum 07.10.2009 statt.
2.3 Öffentliche Auslegung /
Behördenbeteiligung
Die
öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom
16.03. bis zum 16.04.2010. Von den Bürgern sind keine Stellungnahmen
eingegangen.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB fand parallel zur Offenlage statt.
2.4 Ergebnis der Behördenbeteiligung
Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und wenn möglich bei der
Planung berücksichtigt. Nachfolgend sind die abwägungsrelevanten Stellungnahmen
aufgeführt.
|
|
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange |
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung |
Stellungnahmen zur Beteiligung / Offenlage |
|
1. |
SEWAG
AG |
02.10.2009 |
|
|
2. |
E.ON
Ruhrgas AG / PLEDOC |
|
30.03.2010 |
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3. |
RWE
Westfalen-Weser-Ems Projektierung Bau Stationen / Netze |
15.10.2009 |
|
|
4. |
Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Hamm |
28.10.2009 |
12.04.2010 Verweis auf die Stellungnahme vom 28.10.09 |
|
5. |
Landwirtschaftskammer Nordrhein - Westfalen |
16.09.2009 |
29.03.2010 Verweis auf die Stellungnahme vom 16.09.09 |
|
6. |
NABU
Stadtverband Hagen e.V. |
07.09.2009 |
15.04.2010 |
|
7. |
Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland / Kreisgruppe Hagen |
|
15.04.2010 |
|
8. |
Untere Landschaftsbehörde 69/1 |
|
04.05.2010 |
|
9. |
Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde 69/2 |
15.10.2009 |
|
|
10. |
Untere
Immissionsschutzbehörde 69/3 |
08.10.2009 |
26.04.2010 Wiederholung der Stellungnahme vom 08.10.20009 |
In
der Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 28.09.2009 wird die Einrichtung
eines Kreisverkehres im Kreuzungsbereich Haßleyer Straße / Zur Hünenpforte ausdrücklich
begrüßt. Dort hat es in den vergangenen Jahren immer wieder schwere
Verkehrsunfälle, zum Teil mit tödlichem Ausgang gegeben. Durch die Einrichtung
eines Kreisverkehres dürfte nach Auffassung der Polizei dieser
Unfallschwerpunkt klar entschärft werden.
3. Flächennutzungsplan
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist die Haßleyer Insel als Fläche
für die Landwirtschaft dargestellt. Bereits im Jahre 1994 wurde das FNP-Teiländerungsverfahren
Nr. 35 Haßleyer Insel mit dem Ziel eingeleitet, die Fläche einer gewerblichen
Nutzung zuzuführen. Die öffentliche Auslegung der beabsichtigten Änderung fand
in der Zeit vom 18.01. bis zum 19.02.2010 statt. In der Sitzungsrunde im Juni
ist die Teilung des Änderungsverfahrens und der abschließende Beschluss für den
Teilbereich A ( südlicher Abschnitt) vorgesehen. Danach wird der beschlossene
Plan der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vorgelegt, die 3 Monate Zeit
zur Prüfung hat.
4. Änderungen im Bebauungsplan, in der
Begründung und in den Gutachten
Im
Bebauungsplan wurde lediglich in der textlichen Festsetzung Nr. 6 eine Erläuterung
zu den Teilflächen P1 bis P5 hinzugefügt. Weil es sich nur um eine
redaktionelle Änderung handelt, die den Inhalt der Festsetzung nicht verändert,
war eine Beteiligung von Betroffenen nicht erforderlich. Die Begründung zum
Bebauungsplan wurde an mehreren Stellen aktualisiert.
Außerdem
waren aufgrund der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vom 04.05.2010 folgende
Korrekturen im Bericht des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und im
Umweltbericht erforderlich:
Umweltbericht:
Überarbeitet wurden Kapitel
3.4.2/3.4.3 auf Seite 26/27 bezüglich Beschreibung und Bewertung des
Milchenbachs.
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Überarbeitet wurde das
Kapitel Naturdenkmale auf Seite 14/15 und Kapitel 2.4.2/2.4.3 auf Seite 28/29
bezüglich Beschreibung und Bewertung des Milchenbachs. Zusätzlich wurde der
Bericht um die Kostenschätzung Kapitel 5.4 auf Seite 55/56 ergänzt.
5. Wasserrechtliches Verfahren
Für
die Einleitung des Niederschlagswassers in den Milchenbach ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.
Das Energieversorgungsunternehmen ENERVIE hat einen entsprechenden Antrag bei
der Unteren Wasserbehörde eingereicht, der zur Zeit bearbeitet wird. Obwohl diese
Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann vorab der Bebauungsplan als Satzung
vom Rat beschlossen werden. Der Bebauungsplan erhält die Satzungsreife erst mit
der öffentlichen Bekanntmachung, die frühestens nach Abschluss des
wasserrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden soll.
5. Bestandteile der Vorlage
·
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 1 Haßleyer Insel vom 19.05.2010
Teil A –Städtebau-
Teil B –Umweltbericht von weluga umweltplanung,
19.05.2010
·
Protokoll über
die Bürgeranhörung am 09.06.2009
·
Übersichtsplan
zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes
·
Bebauungsplan
Anlagen zur Begründung
Diese
Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im
Verwaltungssystem ALLRISS bzw. Bürgerinformationssystem und als Origínal in der
jeweiligen Sitzung eingesehen werden.
Anlage
1
Landschaftspflegerischer
Begleitplan von weluga umweltplanung, 19.05.2010
Anlage
2
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag von weluga umweltplanung, November 2009
Anlage
3
Schalltechnische
Untersuchung von GRANER + PARTNER, 10.09.2009
Anlage
4
Fachgutachten
zu den Luftschadstoffimmissionen von simu PLAN, 28.09.2009
Anlage 5
Machbarkeitsuntersuchung (Verkehrsgutachten) von Brilon Bondzio
Weiser, Mai 2009
Anregungen, die in der Bürgeranhörung
am 09.06.2009 vorgebracht wurden.
_________________________________________________________________
Stellungnahme
der Verwaltung
1. Die Wortmeldungen
1.1, 1.2 und 1.4 betreffen nicht dieses Bebauungsplanverfahren sondern den
nördlichen Bereich und sind deshalb im
Verfahren „Nr. 2/05 Teil 2 Haßleyer Insel“ zu behandeln.
Themen
dieser Wortmeldungen
1.1
Zufahrt in das Gewerbegebiet nördlich der Raiffeisenstraße
anordnen
1.2
Gesicherte Fußgängerquerung auf der Höhe des Hauses Haßley
1.4 Reduzierung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Haßleyer Straße
2. Über die in der Bürgeranhörung erläuterten und
protokollierten Anregungen hinaus wird wie folgt zu den nachfolgenden Themen
Stellung genommen.
Thema: Muss die Haßleyer Insel tatsächlich bebaut werden?
Beeinträchtigung der Wohnqualität und des
Naherholungsgebietes
Innenentwicklung vor Aussenentwicklung
Wiedernutzung von
Industriebrachen / Wortmeldungen 1.5 und 1.6
Grundsätzlich
hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Allerdings muss
Hagen auch in der Lage sein, konkurrenzfähige Gewerbeflächen anbieten zu können.
Bei der in
Aussicht genommenen Fläche handelt es sich um einen der wenigen noch in Frage
kommenden Bereiche, welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung
(Gesamt UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als
Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt
ermittelt wurden. Des Weiteren hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an
neuen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der potentiell verfügbaren
Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha ergibt sich daraus ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung
metropoleruhr GmbH) bestätigt.
In Hagen besteht insbesondere der
Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen. Es befinden sich
im Stadtgebiet zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta in
Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe, die Stadt ist aber finanziell
nicht in der Lage, diese Brachen kurz- bzw. mittelfristig zu sanieren.
Weil für die wirtschaftliche
Entwicklung der Stadt Hagen zusätzliche Gewerbeflächen insbesondere mit sehr
gutem Verkehrsanschluss notwendig sind, werden die Belange des Freiraumschutzes
zurückgestellt.
Thema:
Verlust an landwirtschaftlichen Flächen / Wortmeldung
1.7
Im
Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme
vom 16.09.2009 darauf hingewiesen, dass durch den Bebauungsplan Haßleyer Insel
Teil 1 der Landwirtschaft 3,6 ha wertvoller Ackerfläche entzogen werden. Es
handelt sich um einen fruchtbaren Ackerstandort in günstiger Lage. Dies sei bei
der Abwägung zu berücksichtigen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Nach Aussage
des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005)
befindet sich im Bereich Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines
landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes. Mit der Gewerbeplanung wird eine
landwirtschaftliche Nutzfläche verbraucht. Zu beachten ist der dadurch
entstehende Nachteil für die Agrarstruktur.
Die auf der
Haßleyer Insel gelegenen Flächen sind durch die Autobahn und die östlich
vorbeiführende Straße von anderen zusammenhängenden Flächen abgetrennt. Ein
erheblicher Nachteil für die Agrarstruktur wird sich aus der Inanspruchnahme jedoch
nicht ergeben.
Aufgrund des Gewerbeflächendefizits
wird hier dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
siehe
auch auf den nachfolgenden Seiten:
„5.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis / Ennepe-Ruhr,
Platanenallee 56, 59425 Unna mit Schreiben vom 16.09.2009“
Thema:
Lärmschutzmaßnahmen / Wortmeldung 1.9
In
der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Graner + Partner wurden
die notwendigen Schallschutzmaßnahmen ermittelt.
Ergebnisse:
Zum
Schutz des Gewerbegebietes ist ein Lärmschutzwall entlang der Autobahn nicht
notwendig. Aufgrund der relativ großen Abstände zu den nächsten Wohngebäuden
von Haßley sind grundsätzlich keine Konflikte hinsichtlich der betrieblichen
Geräusche zu erwarten. Der Bebauungsplan sieht deshalb auch keinen
Lärmschutzwall entlang der Haßleyer Straße vor.
1.
SEWAG Netze GmbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid mit Schreiben vom 02.10.2009
___________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf vorhandene
Versorgungsleitungen sowie auf die Stromversorgung des Gebietes.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zum ersten Absatz des Schreibens
Die vorgeschlagene Korrektur wurde bereits in der
Begründung zum Bebauungsplanentwurf -Stand: Öffentliche Auslegung- übernommen.
Zum zweiten Absatz des Schreibens
Ebenfalls wurde der Verlauf des vorhandenen 10
kV-Kabels bereits im Bebauungsplan (Stand: Öffentliche Auslegung) durch eine
Fläche planungsrechtlich gesichert, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belasten ist.
Die weiteren Ausführungen betreffen nicht die
Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern sind im Zuge der Bauausführungen zu beachten.
Die Stellungnahme der SEWAG wird berücksichtigt.
2. PLEDOC GmbH für E.ON Ruhrgas AG,
Postfach 120255, 45312 Essen mit Schreiben vom 30.03.2010
___________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht
sich auf die vorhandenen Ferngasleitungen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Lage der vorhandenen Ferngasleitungen und die
erforderlichen Schutzstreifen sind im Bebauungsplan bereits korrekt
eingezeichnet.
Auf der zweiten Seite wird im zweiten Abschnitt
darauf hingewiesen, dass die Leitungstrassen nicht überfahren werden dürfen und
im darauffolgenden Abschnitt wird um die Zusendung von Planunterlagen über den
landwirtschaftlichen Weg gebeten, der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche
festgesetzt werden soll.
In einem Telefonat mit Herrn Schemberg / PLEDOC wurde
folgendes geklärt:
1. Stellplätze
im Bereich der Leitungstrassen.
Die Leitungen
liegen auf einem steinigen Untergrund und sind mit ca. 80 cm Erdreich
überdeckt. Deshalb hat die PLEDOC in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass das Anlegen von Fahrbahnflächen und das Befahren der Leitungstrassen vom
Grundsatz her ausgeschlossen ist.
Wenn
allerdings entsprechende technische Vorkehrungen vorgesehen werden, gilt dieser
Ausschluss nicht. Hierzu ist die Abstimmung mit dem Unternehmen PLEDOC erforderlich.
2.
Landwirtschaftlicher Weg
Der am
nördlichen Rand des Plangebietes verlaufende Weg besteht bereits seit Jahren
und ist für die Befahrung mit landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt. Die in der Stellungnahme geforderte Zusendung
von Planunterlagen über diesen Weg erübrigt sich daher.
Die
Stellungnahme wurde an ENERVIE (ehemals SEWAG) zur Berücksichtigung bei den
weiteren Planungsarbeiten weitergeleitet.
Die Stellungnahme der PLEDOC GmbH wird
berücksichtigt.
3.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Freistuhl 7, 44137 Dortmund mit Schreiben
vom 15.10.2009
___________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf die geplante
Erdgastransportleitung (MET).
Stellungnahme
der Verwaltung
Die RWE plant die Verlegung einer
Erdgastransportleitung mit der Bezeichnung Mitteleuropäische Transversale
(MET). Die von der RWE angeregte Eintragung der geplanten Leitung und die
Übernahme der Schutz- und Arbeitsstreifen in den Bebauungsplan wurde durchgeführt.
Die Stellungnahme der RWE wird berücksichtigt.
4. Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Autobahnniederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm mit Schreiben vom 28.10.2009
___________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf den geplanten
Kreisverkehr, auf die Genehmigung von Werbeanlagen und auf
Schallschutzmaßnahmen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Planung des Kreisverkehres ist mit der
Autobahnniederlassung Hamm abgestimmt. Die Anbauverbotszone und die
Anbaubeschränkungszone sind im Bebauungsplan dargestellt. Zusätzlich sind die
Hinweise zur Beteiligung der obersten Landesstraßenbaubehörde bzw. der
Bezirksregierung Arnsberg bei der Genehmigung von Werbeanlagen in der Begründung
zum Bebauungsplan aufgeführt.
Die im letzten Absatz geforderten
Schallschutzmaßnahmen werden durchgeführt. In dem schalltechnischen Gutachten
von Graner + Partner wurden die von der Autobahn ausgehenden Verkehrsgeräusche
ermittelt und passive Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Die Maßnahmen zum
Schallschutz sind im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Stellungnahme der Autobahnniederlassung Hamm wird
berücksichtigt.
5. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Märkischer Kreis / Ennepe-Ruhr, Platanenallee 56, 59425 Unna mit
Schreiben vom 16.09.2009
___________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf den Verlust von
Ackerflächen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Nach Aussage des Landwirtschaftlichen
Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) befindet sich im Bereich
Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen
Erwerbsbetriebes. Mit der Gewerbeplanung wird eine landwirtschaftliche
Nutzfläche verbraucht. Zu beachten ist der dadurch entstehende Nachteil für die
Agrarstruktur.
Die auf der Haßleyer Insel gelegenen
Flächen sind durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende Straße von
anderen zusammenhängenden Flächen abgetrennt. Ein erheblicher Nachteil für die
Agrarstruktur wird sich aus der Inanspruchnahme jedoch nicht ergeben.
Aufgrund des Gewerbeflächendefizits
wird hier dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer wird daher zurückgewiesen.
6. NABU Stadtverband Hagen e.V., Haus Busch 2, 58099
Hagen mit Schreiben vom 07.09.2009 und 15.04.2010
_________________________________________________________________
Die Schreiben beziehen sich auf den
Flächenverbrauch.
Stellungnahme
der Verwaltung
Grundsätzlich wird durch das geplante
Gewerbegebiet Freiraum in Anspruch genommen und somit ist die Anregung
berechtigt.
Bei der in Aussicht genommenen Fläche
handelt es sich jedoch um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche,
welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt
UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als
Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt
ermittelt wurden. Des Weiteren hat für die
Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen die Bezirksregierung
Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an neuen Bauflächen anerkannt. Unter
Berücksichtigung der potentiell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe
von 50,6 ha ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von
58 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen
Ruhr 2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Weil für die wirtschaftliche
Entwicklung der Stadt Hagen zusätzliche Gewerbeflächen insbesondere mit sehr
gutem Verkehrsanschluss notwendig sind, werden die Belange des Freiraumschutzes
zurückgestellt.
Die Stellungnahmen des NABU werden
zurückgewiesen.
7. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland,
Umweltzentrum, Haus Busch 2, 58099 Hagen mit Schreiben vom 15.04.2010
__________________________________________________________________
Das
Schreiben
bezieht sich auf den Verlust von landwirtschaftlichen Flächen, den Flächenverbrauch,
die Einleitung des Niederschlagswassers in den Milchenbach und auf die
Ausgleichsmaßnahmen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1)
Die auf der Haßleyer Insel gelegenen
Flächen sind durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende Straße von anderen
zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen abgetrennt. Dadurch würden sich
nach Aussage des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan
(Dezember 2005) keine erheblichen Nachteile für die Agrarstruktur ergeben.
Zu 2)
Grundsätzlich wird durch das geplante
Gewerbegebiet Freiraum in Anspruch genommen und somit ist die Anregung
berechtigt.
Bei der in Aussicht genommenen Fläche
handelt es sich jedoch um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche,
welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt
UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als
Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt
ermittelt wurden. Des Weiteren hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an
neuen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der potentiell verfügbaren
Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha ergibt sich daraus ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Weil für die wirtschaftliche
Entwicklung der Stadt Hagen zusätzliche Gewerbeflächen insbesondere mit sehr
gutem Verkehrsanschluss notwendig sind, werden die Belange des Freiraumschutzes
zurückgestellt.
Zu
3)
Die
ENERVIE - Südwestfalen Energie und Wasser AG ist der Unternehmensverbund der Mark-E
Aktiengesellschaft, der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH und der ENERVIE
AssetNetWork GmbH im südlichen Nordrhein-Westfalen - und der bundesweit tätigen
Nuon Deutschland GmbH. Der Unternehmensverbund liefert Strom, Gas, Wärme und
Trinkwasser an eine halbe Millionen Kunden und Energiedienstleister. Die in
Hagen tätigen etwa 700 Mitarbeiter sind auf 8 Standorte im Stadtgebiet
verteilt. Ein Teil der eigenen und angemieteten Liegenschaften sind überaltert
und müssten aufwändig für die optimierten Prozesse hergerichtet werden. Durch
die Zusammenführung an einen Standort soll die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens
gesichert werden. Der Standort in der zentralen Lage an der Autobahn reduziert
den Individualverkehr in der Innnenstadt und verbessert die Verbindung zum
technischen Standort Lüdenscheid. Für die eigenen Altstandorte entwickelt
ENERVIE derzeit gemeinsam mit der Verwaltung der Stadt Hagen
Nachnutzungskonzepte. So wird sichergestellt, dass die städtebaulichen Belange
berücksichtigt werden.
Zu
4)
Zur
Niederschlagsentwässerung:
Für
das Plangebiet wurde ein hydrogeologisches Gutachten durch das Erbaulaboratorium
Ahlenberg im Oktober 1996 erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
der vorhandene Decklehm aufgrund seiner Dichte eine Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers vor Ort nicht zulässt. Eine Versickerung soll
grundsätzlich durch den gewachsenen Boden erfolgen. Der unterliegende Kalkstein hat keinerlei
Filterleistung zum Grundwasser hin, so dass weder eine direkte Versickerung in
den Karst noch ein Bodenaustausch in Frage kommt.
Vor
diesem Hintergrund kann die ansonsten grundsätzlich angestrebte Versickerung
des Niederschlagswassers vor Ort nicht erfolgen. Unter Anwendung des § 51 a Landeswassergesetz
NRW, der auch eine Ableitung über einen Kanal in ein Gewässer zulässt, sieht
die Planung die Einleitung des gesamten Niederschlagswassers in den Milchenbach
vor. Weil das geplante Baugebiet sich im natürlichen Einzugsgebiet des Milchenbaches
befindet, bleibt dem natürlichen Wasserkreislauf das Niederschlagswasser
erhalten.
Zu
5)
Gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch sind
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Die Umweltbelange gehen gleichrangig mit den städtebaulichen und
wirtschaftlichen Belangen in die Abwägung ein.
Zu
6)
Eingriffsbilanzierung
und Kompensation (Grundsätzliches zu Punkt 1-5 und Alternativen)
Da eine Kompensation am
Ort des Eingriffs nicht in allen Fällen möglich ist, wird durch die Inanspruchnahme des Ökokontos (auf externen
städtischen Waldflächen) die Flexibilität in der Bauleitplanung wesentlich
verbessert. Seit der Änderung des Bauraumordnungsgesetzes von 1998 ist der
ermittelte Ausgleich weder räumlich und zeitlich gebunden noch ein funktionaler
Ausgleich gesetzlich vorgeschrieben. Daher sind auch die Festsetzungen von
Kompensationsflächen außerhalb der Eingriffsgebiete im Rahmen eines externen
Flächenpools und damit verbundenen Ökokonto-Verfahrens anwendbar und durch die
Realisierung von vorzeitigen Maßnahmen eine Beschleunigung und Flexibilisierung
des Verfahrens zu erreichen. Nach Möglichkeit sollte jedoch primär ein funktionaler,
gleichartiger Ausgleich oder Teilausgleich am Ort des Eingriffs durchgeführt werden.
Zu 6.1
Bei
den Kompensationsmaßnahmen auf den Waldflächen „Kyrill“ wird in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine Waldumwandlung von
ehemaligen Fichtenmonokulturen zu Laubwaldgesellschaften angelegt und
Pflegemaßnahmen so durchgeführt, dass der lebensraumfremde Baumanteil (z.B. die
vor Ort häufig anzutreffende Fichte) auf Dauer unter 10% der festgelegten
Kompensationsflächengröße liegt. Damit der Baumartenwechsel von Nadelholz
(Fichte) zu Laubholz möglich ist, müssen derartig vom Sturm geschädigte
Waldflächen in der Regel vor der Neubegründung bearbeitet werden. Wurzelteller,
Kronenteile und nicht zu verwertendes Stammholz machen die flächige Anlage
eines neuen Waldbestandes unmöglich und begünstigen das Auflaufen von
Fichtennaturverjüngung. Bei der Bearbeitung der Flächen durch einen Forstmulcher
wird nicht in den Mineralboden eingegriffen, so dass sich bereits nach kurzer
Zeit wieder eine flächige Schlagflora einstellt. Vielmehr schützen die zerkleinerten
Kronenteile und oberirdischen
Wurzelstöcke den Boden vor übermäßigem Austrocknen. Die sehr dominante
Fichten-Naturverjüngung wird auf diesem Weg zu Gunsten der erwünschten Pionierbaumarten
(Birke/Weide/Eberesche) verdämmt und spätere Pflegeeingriffe werden wesentlich
vereinfacht.
Der
Rat der Stadt Hagen hatte im Jahr 2007 auf Empfehlung des Umweltamtes (Untere
Landschaftsbehörde) ein neues Bewertungsverfahren ARGE Eingriff-Ausgleich NRW
und das Ökokonto mit Flächenpool eingeführt, um eine einheitlich vergleichbare
Bewertung der Bestandsbiotoptypen und Planungsbiotoptypen zu gewährleisten. Der
anzuwendende LANUV-Code aus der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen
für die Eingriffsregelung in NRW“ wird generell bei allen
Bauleitplanverfahren der Stadt Hagen angewendet. Hierbei sind insbesondere für
die unterschiedlichsten Waldbiotoptypen äußerst umfangreiche und fein
differenzierte Biotoptypen und Biotopwerte festgelegt worden.
Zu 6.2 und 6.3
Es
ist erklärter Wille der Landesregierung, dass Kompensationsmaßnahmen auch im
Wald durchgeführt werden sollen. Dazu hat das MUNLV
2008 Empfehlungen (Hinweise zur Kompensation im Zusammenhang mit Wald)
zur Handhabung der Eingriffsregelung bei Eingriffen nach LG NW und BauGB
herausgegeben. Auch die hier angewandte „Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ sieht ausdrücklich die
Bewertung von Kompensationsmaßnahmen im Wald vor.
Es
handelt sich hier nicht um einen vegetationslosen Pflanzacker für eine Holzplantage.
In der Vorbereitungsphase und bei Neupflanzung ist die angestrebte Wertsteigerung
jedoch noch nicht erreicht. Im Rahmen der Kompensation ist für den zu entwickelnden
Biotoptyp und seinem Prognosewert ein Zeitraum von 30 Jahren (eine Menschengeneration)
zugrunde zulegen (siehe Seite 8 der LANUV –Liste). Durch die hier
angestrebten standortgerechten Laubwaldgesellschaften wird eine wesentlich
höhere ökologische Vielfalt und betriebliche Stabilität (Risikominimierung -
Klimawandel / Ausfall der ohnehin standortfremden Fichte durch Sturm und
Borkekäfer) erreicht.
Wenn
die Aufforstung ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Zielen erfolgen würde,
dann wäre eine Bestockung zu 100% mit Fichte sehr viel ertragreicher und durch
die dominierende Fichten - Naturverjüngung auch noch zu denkbar günstigen
Gestehungskosten zu erhalten. Der
Vorwurf, dass die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht, ist daher
zurückzuweisen.
Zu
6.4
Es
werden keine fremdländischen und ökosystemfremde Gehölze gepflanzt, sondern
standortgerechte Laubgehölze. In der Karte 4 „Externe Kompensation“
zum Landschaftspflegerischen Begleitplan
ist aufgeführt, dass ein lebensraumfremder Baumanteil (z. B. Fichte) von
höchstens 10 % angestrebt wird. Hierauf bezieht sich die Kritik des BUND.
Dieser Baumanteil entsteht nicht durch Anpflanzung sondern lässt sich auf einem
ehemaligen Fichtenstandort durch Naturverjüngung kaum vermeiden. Durch notwendige
Pflegemaßnahmen wird erreicht, dass dieser Anteil auf Dauer unter 10 % der festgelegten
Kompensationsflächengröße liegen wird.
Zu 6.5
Bei den festgelegten Kompensationsmaßnahmen handelt es sich nicht
um Naturschutzmaßnahmen. Diese sind im Landschaftsplan der Stadt Hagen zu
regeln.
Zu 6.6
Das
Konzept für die Wiederbewaldung der
Sturmwurfflächen ist sehr vielseitig und hält Möglichkeiten vor, die
annähernd an alle Gegebenheiten angepasst werden können. Das Forstamt arbeitet
folglich auf einigen Flächen auch mit der natürlichen Sukzession. Allerdings
funktioniert das nicht überall, ohne mit entsprechenden vorbereitenden oder
begleitenden Maßnahmen die Sukzession zu lenken. Auf vielen Flächen werden sich
ohne steuernde Eingriffe, bedingt durch die Dominanz der Fichten-Naturverjüngung,
wieder Nadelholzmonokulturen bilden. Damit ist den Belangen des Naturschutzes
und dem Haselhuhn nicht geholfen.
Hinsichtlich
der Vernetzung der einzelnen Lebensräume sind Flächen vorgesehen, die den
verschiedenen Tierarten als
Migrationsachsen dienen sollen. So sind entsprechend der Planung die
einzelnen Revierteile über ein Band von Sukzessionflächen miteinander
verbunden.
Den
Inhalten der Stellungnahme des BUND wird nicht gefolgt
8. Der Unteren Landschaftsbehörde (69/1) der Stadt
Hagen mit Schreiben vom 04.05.2010
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Das Schreiben bezieht sich auf den Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP) und auf die Ableitung des Niederschlagswassers in den
Milchenbach.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zum 1. Absatz
Der Bericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde auf den Seiten 14/15 im Abschnitt Naturdenkmale entsprechend berichtigt
Zum 2. Absatz
Sowohl im Umweltbericht als auch im
Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde die Beschreibung und Bewertung des
Milchenbaches überarbeitet.
Zum 3. Absatz
Die ENERVIE - Südwestfalen Energie und Wasser AG
beabsichtigt, den wasserrechtlichen Antrag Anfang Juni bei der Unteren
Wasserbehörde einzureichen.
Zum 4. Absatz
Die Entwicklung der Extensivwiese und die externen
Kompensationsmaßnahmen sind in einem städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die
Kosten für diese Maßnahmen sind aufgrund der Anregung in den
Landschaftspflegerischen Begleitplan eingearbeitet worden
Den Inhalten der Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde wird gefolgt.
9. Der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde (69/2)
der Stadt Hagen mit Schreiben vom 15.10.2009
___________________________________________________________________
Das
Schreiben
bezieht sich auf die Inanspruchnahme von neuen Flächen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1)
Brachflächen in der für die Errichtung
eines neuen Unternehmensstandortes für das Energieversorgungsunternehmen
ENERVIE (ehemals SEWAG) erforderlichen Größenordnung und verkehrsgünstigen Lage
sind im Hagener Stadtgebiet derzeit nicht vorhanden.
Des Weiteren hat für die Fortschreibung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen
Bedarf von 108,6 ha an neuen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der
potentiell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha
ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser
Fehlbedarf wird auch von der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr
2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Zu 2) Nr. 1-3
Die von der UBB aufgeführten Hinweise wurden im
Bebauungsplan entsprechend aufgenommen.
Zu 2) Nr. 3
Die Versiegelung des Bodens wird im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Begleitplans ausgeglichen.
Zu 2) Nr. 4
Beim derzeitigen Stand der Planung sind noch keine
genauen Angaben zum Bodenmanagement (Massenbilanz, Darstellung von
Abgrabungsflächen, Lagerflächen usw.) möglich. Der Umgang mit dem Boden ist in
den Unterlagen für den Bauantrag darzustellen.
Der Anregung zu 1) wird nicht gefolgt.
Den Anregungen zu 2) wird teilweise gefolgt.
10. Der
Unteren Immissionsschutzbehörde (69/3) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 26.04.2010
___________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf die Lufthygiene und
die Lärmschutzmaßnahmen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1. Lufthygiene
Die Empfehlungen aus dem lufthygienischen Gutachten
(simu PLAN / 28.09.2009) wurden berücksichtigt. Durch die Baugrenze im
Bebauungsplan müssen Gebäude einen Mindestabstand von 40 m zur Autobahn
einhalten.
Zu 2. Verkehrslärm
Im Bebauungsplan ist die Empfehlung aus dem schalltechnischen
Gutachten (GRANER + PARTNER / 10.09.2009) zur Anordnung von schallgedämmten
fensterunabhängigen Lüftungselementen als Hinweis aufgeführt. Für diese Fälle
setzt der Bebauungsplan textlich fest, dass die Belüftung der Büros über die
der Autobahn abgewandten Fassadenseite zu erfolgen hat.
Der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde wird
gefolgt.
Anlagen
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30.06.2010 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss
gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Begründung:
Der Landschaftsbeirat sieht sich
außer Stande dem Vorhaben zuzustimmen, solange die wasserrechtliche und
technische Situation zur Entwässerung des Gebietes unklar ist und eine Änderung
des Flächennutzungsplanes nicht vorliegt.