Beschlussvorlage - 0443/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.

 

b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 1 Haßleyer Insel nebst der Begründung vom 19.05.2010 als Satzung gemäß  § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Die  Bekanntmachung kann allerdings erst erfolgen, wenn die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg für die Teiländerung Nr. 35 –Haßleyer Insel Teilbereich A- zum Flächennutzungsplan der Stadt Hagen und die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz vorliegen. Hiervon ist im 3. Quartal dieses Jahres auszugehen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 16.03. bis zum 16.04.2010 öffentlich ausgelegen. In dieser Vorlage werden die Bedenken und Anregungen, die während des gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.

 

Neben dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

 

 

Begründung

 

1.   Daten zum Verfahrensablauf

 

23.07.2005       Ratsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/05 (568) Haßleyer Insel

Drucksachennr.: 0496/2005

 

14.05.2009    Scopingtermin mit den umweltrelevanten  Behörden und Träger öffentlicher Belange        

 

09.06.2009       Bürgeranhörung in der Realschule Emst

 

09.09. 2009   Frühzeitige Behördenbeteiligung

      bis

07.10.2009

 

25.02.2010        Ratsbeschluss über die Teilung des Bebauungsplanverfahrens und Beschluss über die öffentliche Auslegung für Teil 1

                        Drucksachennr.: 0984/2009

 

 

16.03.2010    Öffentliche Auslegung / Behördenbeteiligung

      bis

16.04.2010


2. Zusammenfassung der Abwägung der im Rahmen des gesamten Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen:

 

2.1 Bürgeranhörung        

 

Die Bürgeranhörung fand am 09.06.2009 um 19.00 Uhr in der Realschule Emst statt. Vorgestellt wurde die Planung des örtlichen Energieversorgungsunternehmens ENERVIE (ehenmals SEWAG) für den südlichen Teil der Haßleyer Insel, städtebauliche Studien für den nördlichen Teil und die Entwürfe zur Wohnbebauung Köhlerweg.

 

In der Bürgeranhörung wurden Fragen sowohl zum Teil 1 (südlicher Bereich) als auch zum Teil 2 (nördlicher Bereich) der Haßleyer Insel gestellt. Das Hauptinteresse galt allerdings der dem Ortsteil Haßley direkt gegenüberliegenden Fläche Teil 2. Der geplante Kreisverkehr an der Kreuzung Haßleyer Straße / Zur Hünenpforte wurde allgemein begrüßt, weil hierdurch die gefährliche Verkehrssituation entschärft werde.

 

Die Ergebnisse der Bürgeranhörung können dem beiliegenden Protokoll entnommen werden. Zusätzlich wird auf den nachfolgenden Seiten dieser Vorlage Stellung zu den Anregungen genommen, die während dieser Veranstaltung vorgebracht wurden.

 

2.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung

 

Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1  BauGB wurde zweistufig durchgeführt.

 

a)       Scopingtermin

 

Am 14.05.2009 fand mit den umweltrelevanten Behörden und Trägern öffentlicher Belange eine Besprechung statt, um die notwendigen Umweltgutachten für das Planverfahren zu ermitteln.

 

b)       Beteiligungsverfahren

 

Den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich beteiligt. Die Beteiligung fand im Zeitraum vom 09.09. bis zum 07.10.2009 statt. 

 

 

2.3 Öffentliche Auslegung / Behördenbeteiligung

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom  16.03. bis zum 16.04.2010. Von den Bürgern sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand parallel zur Offenlage statt.

 

 

2.4 Ergebnis der Behördenbeteiligung

 

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und wenn möglich bei der Planung berücksichtigt. Nachfolgend sind die abwägungsrelevanten Stellungnahmen aufgeführt.

            

 

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung

Stellungnahmen zur Beteiligung / Offenlage

1.

SEWAG AG

02.10.2009

 

2.

E.ON Ruhrgas AG / PLEDOC

 

30.03.2010

3.

RWE  Westfalen-Weser-Ems
Netzservice  GmbH  / Dortmund

Projektierung Bau Stationen / Netze

15.10.2009

 

4.

Landesbetrieb Straßenbau NRW

Autobahnniederlassung Hamm

28.10.2009

12.04.2010

Verweis auf die Stellungnahme vom 28.10.09

5.

Landwirtschaftskammer

Nordrhein - Westfalen

16.09.2009

29.03.2010

Verweis auf die Stellungnahme vom 16.09.09

6.

NABU  Stadtverband Hagen  e.V.

07.09.2009

15.04.2010

7.

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland / Kreisgruppe Hagen

 

15.04.2010

8.

Untere Landschaftsbehörde 69/1

 

04.05.2010

9.

Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde  69/2

15.10.2009

 

10.

Untere Immissionsschutzbehörde  69/3

08.10.2009

26.04.2010

Wiederholung der Stellungnahme vom 08.10.20009

 

 

In der Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 28.09.2009 wird die Einrichtung eines Kreisverkehres im Kreuzungsbereich Haßleyer Straße / Zur Hünenpforte ausdrücklich begrüßt. Dort hat es in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Verkehrsunfälle, zum Teil mit tödlichem Ausgang gegeben. Durch die Einrichtung eines Kreisverkehres dürfte nach Auffassung der Polizei dieser Unfallschwerpunkt klar entschärft werden.

 

 

3. Flächennutzungsplan 

 

Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist die Haßleyer Insel als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Bereits im Jahre 1994 wurde das FNP-Teiländerungsverfahren Nr. 35 Haßleyer Insel mit dem Ziel eingeleitet, die Fläche einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die öffentliche Auslegung der beabsichtigten Änderung fand in der Zeit vom 18.01. bis zum 19.02.2010 statt. In der Sitzungsrunde im Juni ist die Teilung des Änderungsverfahrens und der abschließende Beschluss für den Teilbereich A ( südlicher Abschnitt) vorgesehen. Danach wird der beschlossene Plan der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vorgelegt, die 3 Monate Zeit zur Prüfung hat.

 

 

4. Änderungen im Bebauungsplan, in der Begründung und in den Gutachten

 

Im Bebauungsplan wurde lediglich in der textlichen Festsetzung Nr. 6 eine Erläuterung zu den Teilflächen P1 bis P5 hinzugefügt. Weil es sich nur um eine redaktionelle Änderung handelt, die den Inhalt der Festsetzung nicht verändert, war eine Beteiligung von Betroffenen nicht erforderlich. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde an mehreren Stellen aktualisiert.

 

Außerdem waren aufgrund der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vom 04.05.2010 folgende Korrekturen im Bericht des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und im Umweltbericht erforderlich:

 

Umweltbericht:

Überarbeitet wurden Kapitel 3.4.2/3.4.3 auf Seite 26/27 bezüglich Beschreibung und Bewertung des Milchenbachs.

 

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Überarbeitet wurde das Kapitel Naturdenkmale auf Seite 14/15 und Kapitel 2.4.2/2.4.3 auf Seite 28/29 bezüglich Beschreibung und Bewertung des Milchenbachs. Zusätzlich wurde der Bericht um die Kostenschätzung Kapitel 5.4 auf Seite 55/56 ergänzt.

 

 

5. Wasserrechtliches Verfahren

 

Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Milchenbach ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Das Energieversorgungsunternehmen ENERVIE hat einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht, der zur Zeit bearbeitet wird. Obwohl diese Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann vorab der Bebauungsplan als Satzung vom Rat beschlossen werden. Der Bebauungsplan erhält die Satzungsreife erst mit der öffentlichen Bekanntmachung, die frühestens nach Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden soll.

 

 

 

5. Bestandteile der Vorlage 

 

·      Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 1 Haßleyer Insel vom 19.05.2010

Teil A –Städtebau-

Teil B –Umweltbericht von weluga umweltplanung, 19.05.2010

 

·      Protokoll über die Bürgeranhörung am 09.06.2009

 

·      Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes

 

·      Bebauungsplan

 

 

Anlagen zur Begründung

 

Diese Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im Verwaltungssystem ALLRISS bzw. Bürgerinformationssystem und als Origínal in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden.

 

 

Anlage 1

Landschaftspflegerischer Begleitplan von weluga umweltplanung, 19.05.2010

 

Anlage 2

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag von weluga umweltplanung, November 2009

 

Anlage 3

Schalltechnische Untersuchung von GRANER + PARTNER, 10.09.2009

 

Anlage 4

Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen von simu PLAN, 28.09.2009

 

Anlage 5

Machbarkeitsuntersuchung (Verkehrsgutachten) von Brilon Bondzio Weiser, Mai 2009

 

 

 


 

Anregungen, die in der Bürgeranhörung am  09.06.2009 vorgebracht wurden.

_________________________________________________________________

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

1.  Die Wortmeldungen 1.1, 1.2 und 1.4 betreffen nicht dieses Bebauungsplanverfahren sondern den nördlichen Bereich und sind deshalb im  Verfahren „Nr. 2/05 Teil 2 Haßleyer Insel“ zu behandeln.

 

Themen dieser Wortmeldungen

1.1             Zufahrt in das Gewerbegebiet nördlich der Raiffeisenstraße anordnen

1.2             Gesicherte Fußgängerquerung auf der Höhe des Hauses Haßley

1.4      Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Haßleyer Straße

 

 

2. Über die in der Bürgeranhörung erläuterten und protokollierten Anregungen hinaus wird wie folgt zu den nachfolgenden Themen Stellung genommen.

 

 

Thema: Muss die Haßleyer Insel tatsächlich bebaut werden?

Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Naherholungsgebietes

Innenentwicklung vor Aussenentwicklung

             Wiedernutzung von Industriebrachen      /    Wortmeldungen 1.5 und 1.6

 

Grundsätzlich hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Allerdings muss Hagen auch in der Lage sein, konkurrenzfähige Gewerbeflächen anbieten zu können.

 

Bei der in Aussicht genommenen Fläche handelt es sich um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche, welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt ermittelt wurden. Des Weiteren hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an neuen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der potentiell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.

 

In Hagen besteht insbesondere der Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen. Es befinden sich im Stadtgebiet zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe, die Stadt ist aber finanziell nicht in der Lage, diese Brachen kurz- bzw. mittelfristig zu sanieren.

 

Weil für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Hagen zusätzliche Gewerbeflächen insbesondere mit sehr gutem Verkehrsanschluss notwendig sind, werden die Belange des Freiraumschutzes zurückgestellt.

 

 

Thema: Verlust an landwirtschaftlichen Flächen       /   Wortmeldung  1.7

 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2009 darauf hingewiesen, dass durch den Bebauungsplan Haßleyer Insel Teil 1 der Landwirtschaft 3,6 ha wertvoller Ackerfläche entzogen werden. Es handelt sich um einen fruchtbaren Ackerstandort in günstiger Lage. Dies sei bei der Abwägung zu berücksichtigen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach Aussage des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) befindet sich im Bereich Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes. Mit der Gewerbeplanung wird eine landwirtschaftliche Nutzfläche verbraucht. Zu beachten ist der dadurch entstehende Nachteil für die Agrarstruktur.

Die auf der Haßleyer Insel gelegenen Flächen sind durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende Straße von anderen zusammenhängenden Flächen abgetrennt. Ein erheblicher Nachteil für die Agrarstruktur wird sich aus der Inanspruchnahme jedoch nicht ergeben.

 

Aufgrund des Gewerbeflächendefizits wird hier dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.

 

siehe auch auf den nachfolgenden Seiten:

 5. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis / Ennepe-Ruhr, Platanenallee 56, 59425 Unna mit Schreiben vom 16.09.2009“

 

 

Thema: Lärmschutzmaßnahmen     /    Wortmeldung 1.9

 

In der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Graner + Partner wurden die notwendigen Schallschutzmaßnahmen ermittelt.

Ergebnisse:

Zum Schutz des Gewerbegebietes ist ein Lärmschutzwall entlang der Autobahn nicht notwendig. Aufgrund der relativ großen Abstände zu den nächsten Wohngebäuden von Haßley sind grundsätzlich keine Konflikte hinsichtlich der betrieblichen Geräusche zu erwarten. Der Bebauungsplan sieht deshalb auch keinen Lärmschutzwall entlang der Haßleyer Straße vor.

 


1. SEWAG Netze GmbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid mit Schreiben vom 02.10.2009

___________________________________________________________________

 

Das Schreiben bezieht sich auf vorhandene Versorgungsleitungen sowie auf die Stromversorgung des Gebietes.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zum ersten Absatz des Schreibens

Die vorgeschlagene Korrektur wurde bereits in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf -Stand: Öffentliche Auslegung- übernommen.

 

Zum zweiten Absatz des Schreibens

Ebenfalls wurde der Verlauf des vorhandenen 10 kV-Kabels bereits im Bebauungsplan (Stand: Öffentliche Auslegung) durch eine Fläche planungsrechtlich gesichert, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten ist.

 

Die weiteren Ausführungen betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern sind im Zuge der Bauausführungen zu beachten.

 

 

Die Stellungnahme der SEWAG wird berücksichtigt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


2. PLEDOC GmbH für E.ON Ruhrgas AG, Postfach 120255, 45312 Essen mit Schreiben vom 30.03.2010

___________________________________________________________________

 

Das Schreiben  bezieht sich auf die vorhandenen Ferngasleitungen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Lage der vorhandenen Ferngasleitungen und die erforderlichen Schutzstreifen sind im Bebauungsplan bereits korrekt eingezeichnet.

 

Auf der zweiten Seite wird im zweiten Abschnitt darauf hingewiesen, dass die Leitungstrassen nicht überfahren werden dürfen und im darauffolgenden Abschnitt wird um die Zusendung von Planunterlagen über den landwirtschaftlichen Weg gebeten, der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt werden soll.

 

In einem Telefonat mit Herrn Schemberg / PLEDOC wurde folgendes geklärt:

 

1. Stellplätze im Bereich der Leitungstrassen.

 

Die Leitungen liegen auf einem steinigen Untergrund und sind mit ca. 80 cm Erdreich überdeckt. Deshalb hat die PLEDOC in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Anlegen von Fahrbahnflächen und das Befahren der Leitungstrassen vom Grundsatz her ausgeschlossen ist.

 

Wenn allerdings entsprechende technische Vorkehrungen vorgesehen werden, gilt dieser Ausschluss nicht. Hierzu ist die Abstimmung mit dem Unternehmen PLEDOC erforderlich. 

 

2. Landwirtschaftlicher Weg

 

Der am nördlichen Rand des Plangebietes verlaufende Weg besteht bereits seit Jahren und ist für die Befahrung mit landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt.  Die in der Stellungnahme geforderte Zusendung von Planunterlagen über diesen Weg erübrigt sich daher.

 

Die Stellungnahme wurde an ENERVIE (ehemals SEWAG) zur Berücksichtigung bei den weiteren Planungsarbeiten weitergeleitet.

 

 

 

 

Die Stellungnahme der PLEDOC GmbH wird berücksichtigt. 

 


3. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Freistuhl 7, 44137 Dortmund mit Schreiben vom 15.10.2009

___________________________________________________________________

 

Das Schreiben bezieht sich auf die geplante Erdgastransportleitung (MET).

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die RWE plant die Verlegung einer Erdgastransportleitung mit der Bezeichnung Mitteleuropäische Transversale (MET). Die von der RWE angeregte Eintragung der geplanten Leitung und die Übernahme der Schutz- und Arbeitsstreifen in den Bebauungsplan wurde durchgeführt.

 

 

 

Die Stellungnahme der RWE wird berücksichtigt. 

 

 


4. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm mit Schreiben vom 28.10.2009

___________________________________________________________________

 

Das Schreiben bezieht sich auf den geplanten Kreisverkehr, auf die Genehmigung von Werbeanlagen und auf Schallschutzmaßnahmen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Planung des Kreisverkehres ist mit der Autobahnniederlassung Hamm abgestimmt. Die Anbauverbotszone und die Anbaubeschränkungszone sind im Bebauungsplan dargestellt. Zusätzlich sind die Hinweise zur Beteiligung der obersten Landesstraßenbaubehörde bzw. der Bezirksregierung Arnsberg bei der Genehmigung von Werbeanlagen in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt.

 

Die im letzten Absatz geforderten Schallschutzmaßnahmen werden durchgeführt. In dem schalltechnischen Gutachten von Graner + Partner wurden die von der Autobahn ausgehenden Verkehrsgeräusche ermittelt und passive Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Die Maßnahmen zum Schallschutz sind im Bebauungsplan festgesetzt.

 

 

 

Die Stellungnahme der Autobahnniederlassung Hamm wird berücksichtigt. 

 


5. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis /   Ennepe-Ruhr, Platanenallee 56, 59425 Unna mit Schreiben vom 16.09.2009

___________________________________________________________________

 

 Das Schreiben bezieht sich auf den Verlust von Ackerflächen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

Nach Aussage des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) befindet sich im Bereich Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes. Mit der Gewerbeplanung wird eine landwirtschaftliche Nutzfläche verbraucht. Zu beachten ist der dadurch entstehende Nachteil für die Agrarstruktur.

Die auf der Haßleyer Insel gelegenen Flächen sind durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende Straße von anderen zusammenhängenden Flächen abgetrennt. Ein erheblicher Nachteil für die Agrarstruktur wird sich aus der Inanspruchnahme jedoch nicht ergeben.

 

Aufgrund des Gewerbeflächendefizits wird hier dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.

 

 

 

Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird daher zurückgewiesen.

 

 

 


6. NABU Stadtverband Hagen e.V., Haus Busch 2, 58099 Hagen mit Schreiben vom 07.09.2009 und 15.04.2010

_________________________________________________________________

     

 Die Schreiben beziehen sich auf den Flächenverbrauch.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Grundsätzlich wird durch das geplante Gewerbegebiet Freiraum in Anspruch genommen und somit ist die Anregung berechtigt.

 

Bei der in Aussicht genommenen Fläche handelt es sich jedoch um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche, welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt ermittelt wurden. Des Weiteren hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an neuen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der potentiell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.

 

Weil für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Hagen zusätzliche Gewerbeflächen insbesondere mit sehr gutem Verkehrsanschluss notwendig sind, werden die Belange des Freiraumschutzes zurückgestellt.

 

 

 

Die Stellungnahmen des NABU werden zurückgewiesen.

 

 


7. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Umweltzentrum, Haus Busch 2, 58099 Hagen mit Schreiben vom 15.04.2010

__________________________________________________________________

 

Das Schreiben bezieht sich auf den Verlust von landwirtschaftlichen Flächen, den Flächenverbrauch, die Einleitung des Niederschlagswassers in den Milchenbach und auf die Ausgleichsmaßnahmen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu 1)

Die auf der Haßleyer Insel gelegenen Flächen sind durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende Straße von anderen zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen abgetrennt. Dadurch würden sich nach Aussage des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) keine erheblichen Nachteile für die Agrarstruktur ergeben.

 

Zu 2)

Grundsätzlich wird durch das geplante Gewerbegebiet Freiraum in Anspruch genommen und somit ist die Anregung berechtigt.

 

Bei der in Aussicht genommenen Fläche handelt es sich jedoch um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche, welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt ermittelt wurden. Des Weiteren hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an neuen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der potentiell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.

 

Weil für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Hagen zusätzliche Gewerbeflächen insbesondere mit sehr gutem Verkehrsanschluss notwendig sind, werden die Belange des Freiraumschutzes zurückgestellt.

 

Zu 3)    

Die ENERVIE - Südwestfalen Energie und Wasser AG ist der  Unternehmensverbund der Mark-E Aktiengesellschaft, der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH und der ENERVIE AssetNetWork GmbH im südlichen Nordrhein-Westfalen - und der bundesweit tätigen Nuon Deutschland GmbH. Der Unternehmensverbund liefert Strom, Gas, Wärme und Trinkwasser an eine halbe Millionen Kunden und Energiedienstleister. Die in Hagen tätigen etwa 700 Mitarbeiter sind auf 8 Standorte im Stadtgebiet verteilt. Ein Teil der eigenen und angemieteten Liegenschaften sind überaltert und müssten aufwändig für die optimierten Prozesse hergerichtet werden. Durch die Zusammenführung an einen Standort soll die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens gesichert werden. Der Standort in der zentralen Lage an der Autobahn reduziert den Individualverkehr in der Innnenstadt und verbessert die Verbindung zum technischen Standort Lüdenscheid. Für die eigenen Altstandorte entwickelt ENERVIE derzeit gemeinsam mit der Verwaltung der Stadt Hagen Nachnutzungskonzepte. So wird sichergestellt, dass die städtebaulichen Belange berücksichtigt werden.

 

Zu 4)

Zur Niederschlagsentwässerung: 

                   

Für das Plangebiet wurde ein hydrogeologisches Gutachten durch das Erbaulaboratorium Ahlenberg im Oktober 1996 erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der vorhandene Decklehm aufgrund seiner Dichte eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort nicht zulässt. Eine Versickerung soll grundsätzlich durch den gewachsenen Boden erfolgen. Der  unterliegende Kalkstein hat keinerlei Filterleistung zum Grundwasser hin, so dass weder eine direkte Versickerung in den Karst noch ein Bodenaustausch in Frage kommt.

 

Vor diesem Hintergrund kann die ansonsten grundsätzlich angestrebte Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort nicht erfolgen. Unter Anwendung des § 51 a Landeswassergesetz NRW, der auch eine Ableitung über einen Kanal in ein Gewässer zulässt, sieht die Planung die Einleitung des gesamten Niederschlagswassers in den Milchenbach vor. Weil das geplante Baugebiet sich im natürlichen Einzugsgebiet des Milchenbaches befindet, bleibt dem natürlichen Wasserkreislauf das Niederschlagswasser erhalten.

 

Zu 5)

Gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Umweltbelange gehen gleichrangig mit den städtebaulichen und wirtschaftlichen Belangen in die Abwägung ein.

 

Zu 6)

Eingriffsbilanzierung und Kompensation (Grundsätzliches zu Punkt 1-5 und Alternativen)

 

Da eine Kompensation am Ort des Eingriffs nicht in allen Fällen möglich ist, wird durch die Inanspruchnahme des Ökokontos (auf externen städtischen Waldflächen) die Flexibilität in der Bauleitplanung wesentlich verbessert. Seit der Änderung des Bauraumordnungsgesetzes von 1998 ist der ermittelte Ausgleich weder räumlich und zeitlich gebunden noch ein funktionaler Ausgleich gesetzlich vorgeschrieben. Daher sind auch die Festsetzungen von Kompensationsflächen außerhalb der Eingriffsgebiete im Rahmen eines externen Flächenpools und damit verbundenen Ökokonto-Verfahrens anwendbar und durch die Realisierung von vorzeitigen Maßnahmen eine Beschleunigung und Flexibilisierung des Verfahrens zu erreichen. Nach Möglichkeit sollte jedoch primär ein funktionaler, gleichartiger Ausgleich oder Teilausgleich am Ort des Eingriffs durchgeführt werden.


Zu 6.1

Bei den Kompensationsmaßnahmen auf den Waldflächen „Kyrill“ wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine Waldumwandlung von ehemaligen Fichtenmonokulturen zu Laubwaldgesellschaften angelegt und Pflegemaßnahmen so durchgeführt, dass der lebensraumfremde Baumanteil (z.B. die vor Ort häufig anzutreffende Fichte) auf Dauer unter 10% der festgelegten Kompensationsflächengröße liegt. Damit der Baumartenwechsel von Nadelholz (Fichte) zu Laubholz möglich ist, müssen derartig vom Sturm geschädigte Waldflächen in der Regel vor der Neubegründung bearbeitet werden. Wurzelteller, Kronenteile und nicht zu verwertendes Stammholz machen die flächige Anlage eines neuen Waldbestandes unmöglich und begünstigen das Auflaufen von Fichtennaturverjüngung. Bei der Bearbeitung der Flächen durch einen Forstmulcher wird nicht in den Mineralboden eingegriffen, so dass sich bereits nach kurzer Zeit wieder eine flächige Schlagflora einstellt. Vielmehr schützen die zerkleinerten Kronenteile und  oberirdischen Wurzelstöcke den Boden vor übermäßigem Austrocknen. Die sehr dominante Fichten-Naturverjüngung wird auf diesem Weg zu Gunsten der erwünschten Pionierbaumarten (Birke/Weide/Eberesche) verdämmt und spätere Pflegeeingriffe werden wesentlich vereinfacht.

 

Der Rat der Stadt Hagen hatte im Jahr 2007 auf Empfehlung des Umweltamtes (Untere Landschaftsbehörde) ein neues Bewertungsverfahren ARGE Eingriff-Ausgleich NRW und das Ökokonto mit Flächenpool eingeführt, um eine einheitlich vergleichbare Bewertung der Bestandsbiotoptypen und Planungsbiotoptypen zu gewährleisten. Der anzuwendende LANUV-Code aus der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ wird generell bei allen Bauleitplanverfahren der Stadt Hagen angewendet. Hierbei sind insbesondere für die unterschiedlichsten Waldbiotoptypen äußerst umfangreiche und fein differenzierte Biotoptypen und Biotopwerte festgelegt worden.

 

Zu 6.2 und 6.3

Es ist erklärter Wille der Landesregierung, dass Kompensationsmaßnahmen auch im Wald durchgeführt werden sollen. Dazu hat das MUNLV 2008 Empfehlungen (Hinweise zur Kompensation im Zusammenhang mit Wald) zur Handhabung der Eingriffsregelung bei Eingriffen nach LG NW und BauGB herausgegeben. Auch die hier angewandte „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ sieht ausdrücklich die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen im Wald vor.

 

Es handelt sich hier nicht um einen vegetationslosen Pflanzacker für eine Holzplantage. In der Vorbereitungsphase und bei Neupflanzung ist die angestrebte Wertsteigerung jedoch noch nicht erreicht. Im Rahmen der Kompensation ist für den zu entwickelnden Biotoptyp und seinem Prognosewert ein Zeitraum von 30 Jahren (eine Menschengeneration) zugrunde zulegen (siehe Seite 8 der LANUV –Liste). Durch die hier angestrebten standortgerechten Laubwaldgesellschaften wird eine wesentlich höhere ökologische Vielfalt und betriebliche Stabilität (Risikominimierung - Klimawandel / Ausfall der ohnehin standortfremden Fichte durch Sturm und Borkekäfer) erreicht.

 

Wenn die Aufforstung ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Zielen erfolgen würde, dann wäre eine Bestockung zu 100% mit Fichte sehr viel ertragreicher und durch die dominierende Fichten - Naturverjüngung auch noch zu denkbar günstigen Gestehungskosten zu erhalten.  Der Vorwurf, dass die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht, ist daher zurückzuweisen.

 

 

Zu 6.4

Es werden keine fremdländischen und ökosystemfremde Gehölze gepflanzt, sondern standortgerechte Laubgehölze. In der Karte 4 „Externe Kompensation“ zum  Landschaftspflegerischen Begleitplan ist aufgeführt, dass ein lebensraumfremder Baumanteil (z. B. Fichte) von höchstens 10 % angestrebt wird. Hierauf bezieht sich die Kritik des BUND. Dieser Baumanteil entsteht nicht durch Anpflanzung sondern lässt sich auf einem ehemaligen Fichtenstandort durch Naturverjüngung kaum vermeiden. Durch notwendige Pflegemaßnahmen wird erreicht, dass dieser Anteil  auf Dauer unter 10 % der festgelegten Kompensationsflächengröße liegen wird.

 

 

Zu 6.5

Bei den festgelegten Kompensationsmaßnahmen handelt es sich nicht um Naturschutzmaßnahmen. Diese sind im Landschaftsplan der Stadt Hagen zu regeln.

 

Zu 6.6

Das Konzept für die Wiederbewaldung der  Sturmwurfflächen ist sehr vielseitig und hält Möglichkeiten vor, die annähernd an alle Gegebenheiten angepasst werden können. Das Forstamt arbeitet folglich auf einigen Flächen auch mit der natürlichen Sukzession. Allerdings funktioniert das nicht überall, ohne mit entsprechenden vorbereitenden oder begleitenden Maßnahmen die Sukzession zu lenken. Auf vielen Flächen werden sich ohne steuernde Eingriffe, bedingt durch die Dominanz der Fichten-Naturverjüngung, wieder Nadelholzmonokulturen bilden. Damit ist den Belangen des Naturschutzes und dem Haselhuhn nicht geholfen.

 

Hinsichtlich der Vernetzung der einzelnen Lebensräume sind Flächen vorgesehen, die den verschiedenen Tierarten als  Migrationsachsen dienen sollen. So sind entsprechend der Planung die einzelnen Revierteile über ein Band von Sukzessionflächen miteinander verbunden. 

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme des BUND wird nicht gefolgt

 


8. Der Unteren Landschaftsbehörde (69/1) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 04.05.2010

___________________________________________________________________

 

Das Schreiben bezieht sich auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und auf die Ableitung des Niederschlagswassers in den Milchenbach.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zum 1. Absatz

Der Bericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde auf den Seiten 14/15 im Abschnitt Naturdenkmale entsprechend berichtigt

 

Zum 2. Absatz

Sowohl im Umweltbericht als auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde die Beschreibung und Bewertung des Milchenbaches überarbeitet.

 

Zum 3. Absatz

Die ENERVIE - Südwestfalen Energie und Wasser AG beabsichtigt, den wasserrechtlichen Antrag Anfang Juni bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.

 

Zum 4. Absatz

Die Entwicklung der Extensivwiese und die externen Kompensationsmaßnahmen sind in einem städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Kosten für diese Maßnahmen sind aufgrund der Anregung in den Landschaftspflegerischen Begleitplan eingearbeitet worden

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde wird gefolgt.

 


9. Der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde (69/2) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 15.10.2009

___________________________________________________________________

 

Das Schreiben bezieht sich auf die Inanspruchnahme von neuen Flächen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu 1)

Brachflächen in der für die Errichtung eines neuen Unternehmensstandortes für das Energieversorgungsunternehmen ENERVIE (ehemals SEWAG) erforderlichen Größenordnung und verkehrsgünstigen Lage sind im Hagener Stadtgebiet derzeit nicht vorhanden.

 

Des Weiteren hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an neuen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der potentiell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von der aktuellen Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.

 

 

Zu 2) Nr. 1-3

Die von der UBB aufgeführten Hinweise wurden im Bebauungsplan entsprechend aufgenommen.

 

Zu 2) Nr. 3

Die Versiegelung des Bodens wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ausgeglichen.

 

Zu 2) Nr. 4

Beim derzeitigen Stand der Planung sind noch keine genauen Angaben zum Bodenmanagement (Massenbilanz, Darstellung von Abgrabungsflächen, Lagerflächen usw.) möglich. Der Umgang mit dem Boden ist in den Unterlagen für den Bauantrag darzustellen. 

 

 

Der Anregung zu 1) wird nicht gefolgt.

 

Den Anregungen zu 2) wird teilweise gefolgt.


10. Der Unteren Immissionsschutzbehörde (69/3) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 26.04.2010

___________________________________________________________________

 

Das Schreiben bezieht sich auf die Lufthygiene und die Lärmschutzmaßnahmen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

Zu 1. Lufthygiene

 

Die Empfehlungen aus dem lufthygienischen Gutachten (simu PLAN / 28.09.2009) wurden berücksichtigt. Durch die Baugrenze im Bebauungsplan müssen Gebäude einen Mindestabstand von 40 m zur Autobahn einhalten.

 

 

Zu 2. Verkehrslärm

Im Bebauungsplan ist die Empfehlung aus dem schalltechnischen Gutachten (GRANER + PARTNER / 10.09.2009) zur Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen als Hinweis aufgeführt. Für diese Fälle setzt der Bebauungsplan textlich fest, dass die Belüftung der Büros über die der Autobahn abgewandten Fassadenseite zu erfolgen hat.

 

 

Der Stellungnahme  der Unteren Immissionsschutzbehörde wird gefolgt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.06.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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30.06.2010 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.

 

Begründung:

 

Der Landschaftsbeirat sieht sich außer Stande dem Vorhaben zuzustimmen, solange die wasserrechtliche und technische Situation zur Entwässerung des Gebietes unklar ist und eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht vorliegt.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig abgelehnt

 

Dafür:

         0

Dagegen:

       13

Enthaltungen:

         0

 

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30.06.2010 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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01.07.2010 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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06.07.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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08.07.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen