Beschlussvorlage - 0506/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Rodersiepen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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01.07.2010
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung
Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert
durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG vom 13. 3. 2007 (GV. NRW.
S. 133), die Widmung
- der Straße „Rodersiepen“
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 34
Flurstück 32, 75 und 102)
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der
Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW
(Anliegerstraße) zugeordnet; sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten
Lageplan rot (schraffiert) markiert. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung:
Die betroffene Straße ist
aufgrund eines Erschließungsvertrages ausgebaut worden.
Sie ist endgültig
hergestellt und steht dem allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung. Aus
Rechtssicherheitsgründen soll sie nunmehr förmlich gewidmet werden.
Die Widmung ist nach der
Definition des § 6 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege
und Plätze die Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW erhalten.
Demnach kann eine öffentliche Straße im Rechtssinne nur durch Widmung entstehen.
Die betroffene
Verkehrsfläche befindet sich wegen der Insolvenz des Erschließungsträgers zurzeit
noch nicht im Eigentum der Stadt. Aus den Regelungen des Erschließungsvertrages
kann jedoch eine Zustimmung des Erschließungsträgers (Eigentümer der
Straßenfläche) zur Widmung gefolgert werden, so dass die in § 6 Abs. 5 StrWG
NRW normierten Widmungsvoraussetzungen
vorliegen.
Mit der Widmung wird der Allgemeinheit als Folge der
Gemeingebrauch an der Straße, d.h. Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Darüber hinaus geht mit
der Widmung die Unterhaltung bzw. die
Straßenbaulast nach
§ 9 StrWG NRW
als öffentliche Aufgabe auf die Stadt über.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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78,6 kB
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