Beschlussvorlage - 0676/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl des Landschaftsbeirates 2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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08.11.2004
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Beschlussvorschlag
A.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die
Bildung eines Beirates gem. § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes
und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt
geändert am 30. März 2004 (GV. NRW. S. 135) in Verbindung mit den §§ 1 und 2
der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetztes (DVO-LG) vom 22.
Oktober 1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 2001 (GV.
NRW. S. 736).
B.
Der Rat der Stadt Hagen wählt gem. §
11 Abs. 4 und 5 des Landschaftsgesetzes NW in den Landschaftsbeirat der Stadt
Hagen:
I.)
als Vertreter für des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, der Erholung in der freien Landschaft und der Heimatpflege
Mitglieder Stellvertreter
R. Blauscheck H.-J. Saure
T. Meilwes J. Rosenbaum-Mertens
H.-J. Thiel Dr.
D. Kunze
W. Kohl C.
Titgemeier
J. Freier D.
Riegel
C. Hülsbusch B.
Mauren
II.)
als Vertreter einer Vereinigung
der
Landwirtschaft
Mitglieder Stellvertreter
A. Berger B. Funke
D. Hüsecken R. Rüsing
des Gartenbaus
Mitglied Stellvertreter
T. Borgmeier W.
Mann
der
Forstwirtschaft
Mitglied Stellvertreter
O. Bühren K.-E.
Reinshagen
der Jagd
Mitglied Stellvertreter
H. Hilker K.
Buhl
der Fischerei
Mitglied Stellvertreter
Dr. R.
Hagemeyer H.-B.
Famel
C.
Die Mitglieder des Landschaftsbeirates
erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld i. S. v. § 2 der
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und
Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) in der geänderten Fassung vom 20 Juni 1997.
Bei einer Sitzung von mehr als 6 Stunden Dauer wird ein weiteres Sitzungsgeld
gewährt.
Darüber hinaus werden Mitgliedern des
Landschaftsbeirates für die An- und Abfahrten zum Sitzungsort Fahrscheine für
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Soweit Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalls gem. §§ 33, 45; 2 der Gemeindeordnung vom 14 Juli 1994,
geändert durch Gesetz vom 03 Februar 2004, besteht, gilt § 7 der Hauptsatzung.
Sachverhalt
Aufgabe des Beirates
Gem. § 11 des Landschaftsgesetzes NW
in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der entsprechenden Durchführungsverordnung in
den jeweils geltenden Fassungen, ist zur unabhängigen Vertretung der Belange
von Natur und Landschaft bei der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hagen ein
Beirat zu bilden. Er soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft
mitwirken und dazu
·
den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und
Anregungen unterbreiten,
·
der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von
Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und
·
Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegentreten.
Der Beirat ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Stadt nach Maßgabe des Landschaftsgesetzes zu hören.
Zusammensetzung des Beirates
Gem. § 11; 4 des Landschaftsgesetzes
NW setzt sich der Beirat zusammen aus:
·
zwei Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e. V. (BUND),
·
zwei Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland
(NABU),
·
zwei Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und
Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU),
·
zwei Vertretern des regional zuständigen
Landwirtschaftsverbandes,
·
einem Vertreter des Walbauernverbandes,
·
einem Vertreter des regional zuständigen Landesverbandes
des Gartenbaus,
·
einem Vertreter des Landesjagdverbandes und
·
einem Vertreter des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e. V.
Bildung des Beirates
Nach Ablauf der Amtszeit des alten
Beirates ist nunmehr ein neuer Beirat für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretungskörperschaft zu wählen. Die Rechtsgrundlagen für die Wahl ergeben
sich aus dem Landschaftsgesetz NW und der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes.
In den Beirat sollen nur Personen
berufen werden, die Ihren Wohnsitz in Hagen haben. Bedienstete der Stadt Hagen
dürfen dem Beirat nicht angehören. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
wählen.
Für die Wahl der Mitglieder und Ihrer
Stellvertreter sind die im folgenden aufgeführten Vorschläge eingereicht
worden:
Vorschlagender
Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland LV NW e. V.
Mitglieder Stellvertreter Reserve
1.
R. Blauscheck 1.
H.-J. Saure 1.
J. Kahl
2.
T. Meilwes 2.
J. Rosenbaum-Mertens 2.
R. Fömpe
Naturschutzbund Deutschland LV NW e.
V.
Mitglieder Stellvertreter Reserve
1. H.-J. Thiel 1. Dr. D. Kunze 1. I. Morich
2. W. Kohl 2. C. Titgemeier 2. N. Lemke
3.
J. Grawe
4.
H. Kohl
Landesgemeinschaft Naturschutz und
Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.
Mitglieder Stellvertreter Reserve
1. J. Freier 1. D. Riegel 1. H.-D.
Lenndorfer
2. C. Hülsbusch 2. B. Mauren 2.
W. Trope
Westfälisch-Lippischer
Landwirtschaftsverband e. V.
Mitglieder Stellvertreter Reserve
1. A. Berger 1. B. Funke 1. G. Rüggeberg
2. D. Hüsecken 2. R. Rüsing 2.
H.-H. Borgmann
Landesverband Gartenbau
“Wetsfalen-Lippe” e. V.
Mitglied Stellvertreter Reserve
T. Borgmeier W. Mann 1.
R. Bullerjahn
2.
F. Weingarten
Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen
e. V.
Mitglied Stellvertreter Reserve
O. Bühren K.-E. Reinshagen M.
Becker
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen
e. V.
Mitglied Stellvertreter Reserve
H. Hilker K. Buhl 1. S.
König
2.
K. Hassel
Fischereiverband Nordrhein-Wesfalen
e.V.
Mitglied Stellvertreter Reserve
Dr. R. Hagemeyer H.-B. Famel E.
Henning
Die Regelungen über Sitzungsgeld,
Fahrkostenentschädigung und Ersatz des Verdienstausfalls für die Mitglieder des
Landschaftsbeirates entsprechen der Gemeindeordnung und der
Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und
personellen Auswirkungen. |
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Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in
diesem Fall bitte löschen! |
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1. Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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2. Allgemeine Angaben |
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Bereits laufende Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Neue Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Ausgaben |
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Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch
Ausgaben in den Folgejahren |
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Es entstehen Ausgaben |
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einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr |
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jährlich wiederkehrende Ausgaben - Sitzungsgelder - |
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periodisch wiederkehrende Ausgaben in den
Jahren |
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