Beschlussvorlage - 0091/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gemäß § 6 Abs. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG vom 13. 3. 2007 (GV. NRW. S. 133), die Widmung

 

  • des neu erstellten Anschlusses der Eugen-Richter-Straße an den Konrad-Adenauer-Ring

     (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flurstücke 35,    40, 43 jeweils teilweise),

 

  • des Konrad-Adenauer-Rings zwischen dem Anschluss der Eugen-Richter-Straße und der Einmündung Leimstraße

 (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 14 Flurstück 44 teilweise, Gemarkung Haspe Flur 15 Flurstück 55, Flurstück 57 teilweise, Gemarkung Haspe Flur 16 Flurstücke 102, 188  und 247 teilweise, Gemarkung Haspe Flur 18 Flurstück 112 und 113 teilweise, Flurstück 146),

 

  • der neuen Trasse der Leimstraße bis  zur Hestertstraße

(die Verkehrsfläche umfasst  das Grundstück  Gemarkung Haspe Flur 18 Flurstücke 113 und 145 jeweils teilweise, Gemarkung Haspe Flur 21 Flurstücke 153 und 177 jeweils teilweise).

 

 

 

 

 

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3  StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW  (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen) zugeordnet; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan rot (schraffiert) markiert. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung

Die betroffenen Straßen bzw. Straßenteile sind wesentlicher Bestandteil der Südumgehung Haspe (SU Haspe), die als Hauptverbindungsstraße zwischen den Stadtteilen Haspe und Hagen-Wehringhausen überbezirkliche Bedeutung hat. Darüber hinaus sollen sie ein Teil der Landesstraße L702  werden.

Die Verkehrsflächen sind bereits endgültig hergestellt und stehen dem allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung. Sie sind nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 6 StrWG NRW förmlich zu widmen.

Die Verkehrsflächen befinden sich überwiegend im Eigentum der Stadt. Für die noch formal im Eigentum der Deutschen Bahn (DB AG) stehenden Flächen wurde der Grunderwerb bereits durch Kaufvertrag vom 25.10.1999 durchgeführt.  Die Auflassung und die Eigentumsübertragung kann jedoch erst  erfolgen, wenn die Vermessungs- und Fortführungsunterlagen vorliegen. Aus dem mit der DB AG abgeschlossenen Kaufvertrag kann jedoch eine Widmungszustimmung der DB AG gefolgert werden.

Nach alle dem liegen die in § 6 Abs. 5 StrWG NRW  normierten Widmungsvoraussetzungen vor.

 

Durch die Widmung nach § 6 StrWG NRW erhalten die in Rede stehen Verkehrsflächen die Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. Benutzung der Straße  im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

 

Mit der Widmung geht die Unterhaltung  bzw. die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW  als öffentliche Aufgabe auf die Stadt über.

 

 

Anlage: Übersichtsplan

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

27.05.2010 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

Erweitern

24.06.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen