Beschlussvorlage - 0726/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen wählt in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen:

 

 

A)

als vorsitzendes Mitglied:

 

 

 

B)

zum/zur 1. Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden

 

 

 

 

zum/zur 2. Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden

 

 

 

C)

 

als sachkundige Mitglieder

 

Stellvertreter/in

 

 

1.       

 

 

 

 

 

2.       

 

 

 

 

 

3.       

 

 

 

 

 

4.       

 

 

 

 

 

5.       

 

 

 

 

 

6.       

 

 

 

 

 

7.       

 

 

 

 

 

8.       

 

 

 

 

 

9.       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D)

 

als Dienstkräfte der Sparkasse Hagen

 

Stellvertreter/in

 

 

1.       

 

 

 

 

 

2.       

 

 

 

 

 

3.       

 

 

 

 

 

4.       

 

 

 

 

 

5.       

 

 

 

 

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Sachverhalt

Nach der am 26.09.2004 erfolgten Kommunalwahl ist die Neubesetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen erforderlich, da nach §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 1, 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) die Mitglieder des Verwaltungsrates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers gewählt werden.

 

Der Verwaltungsrat einer Sparkasse mit 250 und mehr Beschäftigten besteht nach § 9 Abs. 2 SpkG aus

a)     dem vorsitzenden Mitglied

b)     neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und

c)      fünf Dienstkräften der Sparkasse

 

Nach § 10 Abs. 1 SpkG wählt der Rat der Stadt Hagen eines seiner Mitglieder oder den Oberbürgermeister zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Darüber hinaus ist vom Rat der Stadt Hagen nach § 10 Abs. 2 SpkG aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates ein/e erste/r Stellvertreter/in und ein/e zweite/r Stellvertreter/in zu wählen.

 

Die sachkundigen Mitglieder (§ 9 Abs. 2 b) SpkG) des Verwaltungsrates werden nach § 11 Abs. 1 SpkG vom Rat der Stadt Hagen für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 S. 1 - 4 GO NW gewählt. Wählbar sind sachkundige Bürger/innen, die dem Rat der Stadt Hagen angehören können. Nach § 11 Abs. 3 SpkG wird über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

Bei der Auswahl der sachkundigen Mitglieder sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 SpkG zu beachten. Danach darf dem Verwaltungsrat nicht angehören:

¨      Dienstkräfte der Stadt Hagen oder der Sparkasse. Hiervon ausgenommen sind die Dienstkräfte der Sparkasse nach § 9 Abs. 2 c) SpkG (s. u.).

¨      Personen, die Funktionen in Unternehmen ausüben, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen oder für die Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.

¨      Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG.

¨      Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

¨      Solche Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Die Beschlussfassung über die zu wählenden sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt nach dem in § 11 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 50 Abs. 3 S. 1 - 4 GO NW festgelegten Verfahren. Danach ist, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen oder Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Nach § 40 Abs. 2 S. 6 GO NW stimmt der Oberbürgermeister bei Beschlüssen nach § 50 Abs. 3 GO NW nicht mit ab.

 

Die fünf Dienstkräfte der Sparkasse (§ 9 Abs. 2 c) SpkG) sind nach § 11 Abs. 2 SpkG vom Rat der Stadt Hagen nach dem gleichen Wahlverfahren wie die sachkundigen Mitglieder aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse zu wählen. Dieser Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.

 

Nach § 11 Abs. 3 S. 2 SpkG ist auch für die Dienstkräfte eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

Die in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen zu wählenden Dienstkräfte der Sparkasse wurden durch die Wahl zur Aufstellung der Arbeitnehmervertreter am 23.09.2004 ermittelt.

 

 

In die Vorschlagsliste wurden in der Reihe der Stimmzahlen aufgenommen:

 

 

Name

 

Erhaltene Stimmen

1.       

Geisler

Rolf-Peter

380

2.       

Mahler

Martina

250

3.       

Studer

Elke

162

4.       

Sondermann

Matthias

124

5.       

Bittermann

Thomas

120

6.       

Kolk

Christel

104

7.       

Bläser

Detlef

99

8.       

Studer

Christian

97

9.       

Stork

Wolfgang

93

10.  

Kampmann

Peter

91

11.  

Düllmann

Hiltrud

91

12.  

Scholz

Siegfried

88

13.  

Ludwig

Thomas

84

14.  

Schmidt

Cornelia

70

15.  

Scholz

Brigitte

47

16.  

Koordt

Ruth

39

17.  

Großmann

Elke

30

 

Zu der Vorschlagsliste teilt die Sparkasse Hagen folgendes mit:

 

“Die Sparkasse Hagen bittet auf Initiative der betroffenen Personen den Rat der Stadt Hagen, vom [obigen] Vorschlag abzuweichen und die Positionen der Herren Christian Studer und Wolfgang Stork zu tauschen. Demnach würde Herr Stork der Vertreter von Frau Studer und Herr Studer der Vertreter von Herrn Sondermann.

 

Begründung

 

Durch den aktuellen Wahlvorschlag würde Herr Christian Studer persönlicher Vertreter seiner Ehefrau Elke Studer. Da er die Vertretung wegen gemeinsamer Abwesenheit im Regelfall nicht ausüben könnte, wären nur vier Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat anwesend. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, Herrn Studer von Platz 8 auf Platz 9 der Liste zu setzen. Wolfgang Stork, aktuell auf Platz 9, rückt dann auf Platz 8 vor. Beide Personen sind damit ausdrücklich einverstanden.

 

Wir würden uns freuen, wenn der Rat der Stadt Hagen dieser Bitte nachkommt.”

 

 

Bisher gehörten dem Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen an:

 

A)

als vorsitzendes Mitglied:

 

Dr. Roland Bäcker

 

B)

als 1. Stellvertreter des Vorsitzenden:

 

Dietmar Thieser

 

 

als 2. Stellvertreterin des Vorsitzenden:

 

Christa Suda

 

C)

 

als sachkundige Mitglieder

 

Stellvertreter/innen

 

1.       

Helmut Diegel

 

Heinz Breddermann

 

2.       

Dr. Rudolf Pesch

 

Johannes Schurgacz

 

3.       

Gerhard Romberg

 

Dr. Fritz Helms

 

4.       

Christa Suda

 

Herbert Todt

 

5.       

Ursel Jaeger

 

Irmgard Wolff

 

6.       

Dietmar Thieser

 

Christiane Herms

 

7.       

Horst Tillmann

 

Annegret Oestereich

 

8.       

Jochen Weber

 

Michael Grzeschista

 

9.       

Claus Thielmann

 

Alexander Pieper

 

 

 

 

 

D)

 

als Dienstkräfte der Sparkasse Hagen

 

Stellvertreter/innen

 

1.       

Rolf-Peter Geisler

 

Peter Kampmann

 

2.       

Siegfried Scholz

 

Thomas Bittermann

 

3.       

Matthias Sondermann

 

Wolfgang Stork

 

4.       

Elke Studer

 

Detlef Bläser

 

5.       

Hiltrud Düllmann

 

Christel Kolk

 

 

Nach § 11 Abs. 3 SpkG sind die sachkundigen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder unter Anwendung des oben beschriebenen Höchstzahlverfahrens in einem Wahlgang zu wählen. Das bedeutet für den Fall, dass kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, dass die einzureichenden Listen sowohl die vorzuschlagenden sachkundigen Mitglieder als auch die vorzuschlagenden Dienstkräfte der Sparkasse sowie deren jeweilige Stellvertreter/innen enthalten müssen. Darüber hinaus müssen bei der Auszählung der auf die Listen entfallenden Stimmen die zu verteilenden Wahlstellen bis zur Wahlstelle 9 auf die sachkundigen Mitglieder und deren Stellvertreter/innen sowie von Wahlstelle 10 bis Wahlstelle 14 auf die Dienstkräfte der Sparkasse und deren Stellvertreter/innen entfallen.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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08.11.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen