Beschlussvorlage - 0721/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

A)

Der Rat der Stadt Hagen schlägt der Gesellschafterversammlung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem GmbH folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen der Stadt Hagen zur Wahl in den Aufsichtsrat vor:

 

 

 

 

1.       

 

(als Vertreter/in der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NW)

 

 

2.       

 

 

 

 

3.       

 

 

 

 

4.       

 

 

 

 

5.       

 

 

 

 

6.       

 

 

 

 

 

 

 

B)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt,

 

 

 

als stimmberechtigte/n Vertreter/in der Stadt Hagen zu der noch anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem GmbH zu entsenden.

 

Er/Sie wird beauftragt, die unter Beschluss A) genannten Personen als Vertreter/innen der Stadt Hagen für den Aufsichtsrat der Werkhof gem GmbH der Gesellschafterversammlung der Werkhof gem GmbH vorzuschlagen und diese zu wählen.

 

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Sachverhalt

Zu A):

 

Nach der am 26.09.2004 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem GmbH erforderlich, da einige Mitglieder nicht dem Rat der Stadt Hagen angehören.

 

Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Werkhof gem GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung entsprechend den Geschäftsanteilen gewählt werden. Der Werkhof Hohenlimburg Kultur- und Ausbildungszentrum Schloßbrauerei e. V. hat ein ihm zustehendes Mandat im Aufsichtsrat an die Stadt Hagen abgetreten, so dass die Stadt Hagen fünf, der Werkhof e. V. sechs Mitglieder entsendet.

 

Durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 15.07.2004 wurden folgende Vertreter/innen der Stadt Hagen der Gesellschafterversammlung vorgeschlagen, die diese am 22.07.2004 wählte:

 

 

1.      Herr Wolfgang Röspel

2.      Herr Ernst Escher

3.      Frau Ruth Sauerwein

4.      Herr Peter Demnitz

5.      Frau Annegret Oestereich

 

Durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss vom 20.12.2002 wurde Herr Beigeordneter Dr. Christian Schmidt als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NW in Nachfolge für den aus dem Dienst der Stadt Hagen ausgeschiedenen Herrn Beigeordneten Rüdiger Voßmann gewählt.

 

 

Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Werkhof gem GmbH endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder spätestens mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Amtszeit endet somit 2009.

 

Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Werkhof gem GmbH endet das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Wahl dem Rat der Stadt angehört hat, spätestens ein halbes Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Rat. Da einige der gewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr dem Rat der Stadt Hagen angehören, ist für diese auf jeden Fall eine Nachwahl erforderlich.

 

Nach § 113 Abs. 2 GO NW wird die Gemeinde durch einen vom Rat bestellten Vertreter im Aufsichtsrat vertreten. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.

 

Die Beschlussfassung über die zu entsendenden Vertreter/innen der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat der Werkhof gem GmbH erfolgt nach dem in § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW festgelegten Verfahren. Danach ist, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen oder Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Auf die zu verteilende Anzahl der Sitze im Aufsichtsrat nimmt der auf den Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Stadt Hagen entfallende Sitz nicht teil, so dass durch den Beschluss der Ratsmitglieder noch vier Sitze zu verteilen sind. Nach § 40 Abs. 2 S. 6 GO NW stimmt der Oberbürgermeister bei Beschlüssen nach § 50 Abs. 3 GO NW nicht mit ab.

 

 

 

Zu B):

 

In die zu der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Gesellschafterversammlung der Werkhof gem GmbH ist ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in der Stadt Hagen zu entsenden. Dabei ist zu beachten, dass er/sie nicht Mitglied des alten oder neuen Aufsichtsrates ist.

 

An der letzten Gesellschafterversammlung hat Frau Genevieve Bada-Huschka teilgenommen.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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08.11.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen