Beschlussvorlage - 0720/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl von Vertretern/Vertreterinnen der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V.)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2004
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Sachverhalt
Nach der am 26.09.2004 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates der Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V.) erforderlich, da nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages die Amtszeit der vom Rat gewählten Mitglieder mit der jeweiligen Wahlperiode des Rates endet.
Nach § 9 Abs.
2 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern.
Nach § 9 Abs.
3 des Gesellschaftsvertrages sind Mitglieder des Aufsichtsrates der
Oberbürgermeister der Stadt Hagen oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder
Angestellter der Stadt Hagen sowie acht vom Rat der Stadt gewählte Personen.
Stellvertreter werden nicht bestellt.
Durch
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 21.10.1999 wurden folgende Vertreter/innen
in den Aufsichtsrat der G.I.V. gewählt:
1.
Herr Werner Kahlki
2.
Herr Gerhard Romberg
3.
Herr Claus-Dieter Schulte
4.
Frau Petra Büdenbender
5.
Herr Hans-Otto Marscheider
6.
Herr Sven Söhnchen
7.
Herr Stefan Finck
8.
Herr Jochen Riechel
9.
Herr Erster Beigeordneter Karl Josef Ludwig (auf
Vorschlag des Oberbürgermeisters)
Für das ausgeschiedene Mitglied Claus-Dieter Schulte wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Hagen vom 11.07.2002 Frau Ellen Neuhaus, für das ausgeschiedene Mitglied Hans-Otto Marscheider in der Sitzung des Rates der Stadt Hagen vom 11.12.2003 Herr Jochen Weber gewählt.
Die
Beschlussfassung über die durch den Rat der Stadt Hagen zu wählenden Vertreter/innen
in den Aufsichtsrat der G.I.V. erfolgt nach dem in § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50
Abs. 3 GO NW festgelegten Verfahren. Danach ist, sofern sich die Ratsmitglieder
nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den Fraktionen
oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei sind die
Wahlstellen für die Wahlvorschläge der Fraktionen oder Gruppen des Rates nach
der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf
die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Auf die zu
verteilende Anzahl der Sitze im Aufsichtsrat nimmt der auf den Oberbürgermeister
oder einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Stadt Hagen
entfallende Sitz nicht teil, so dass durch den Beschluss der Ratsmitglieder
noch acht Sitze zu verteilen sind. Nach § 40 Abs. 2 S. 6 GO NW stimmt der
Oberbürgermeister bei Beschlüssen nach § 50 Abs. 3 GO NW nicht mit ab.
Der Rat der
Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
