Beschlussvorlage - 0715/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

A)

Der Rat der Stadt Hagen schlägt der Gesellschafterversammlung der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen der Stadt Hagen zur Wahl in den Aufsichtsrat vor:

 

 

 

 

1.       

 

(als Vertreter/in der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NW)

 

 

2.       

 

 

 

 

3.       

 

 

 

 

4.       

 

 

 

 

 

 

 

B)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt,

 

 

 

als stimmberechtigte/n Vertreter/in der Stadt Hagen zu der noch anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb zu entsenden.

 

Er/Sie wird beauftragt, die unter Beschluss A) genannten Personen als Vertreter/innen der Stadt Hagen für den Aufsichtsrat der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb der Gesellschafterversammlung der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb vorzuschlagen und diese zu wählen.

 

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Sachverhalt

Zu A):

 

Nach der am 26.09.2004 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb erforderlich, da Mitglieder des Aufsichtsrates nicht mehr im Rat oder einem kommunalpolitischen Gremium der Stadt Hagen vertreten sind.

 

Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat der HEB GmbH aus 12 Mitgliedern. Die Gesellschafterin Stadt Hagen schlägt vier Mitglieder vor, darunter den Oberbürgermeister oder einen von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten (§ 113 Abs. 2 GO NW).

 

In seiner Sitzung am 12.07.2003 hat der Rat der Stadt Hagen folgende Vertreter für den Aufsichtsrat vorgeschlagen, die in der Gesellschafterversammlung am 24.07.2003 gewählt wurden:

 

 

1.      Herr Christoph Gerbersmann

2.      Herr Bürgermeister Horst Tillmann

3.      Herr Christian Schultz

4.      Herr Winfried Schierau (als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NW)

 

 

Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder spätestens mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Amtszeit endet somit im Jahr 2008.

 

Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH endet das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Wahl dem Rat oder einem anderen kommunalpolitischen Gremium der Stadt Hagen angehört hat, spätestens ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Rat oder dem kommunalpolitischen Gremium. Da einige der gewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr dem Rat bzw. einem kommunalpolitischen Gremium der Stadt Hagen angehören, ist für diese auf jeden Fall eine Neuwahl erforderlich.

 

Nach § 113 Abs. 2 GO NW wird die Gemeinde durch einen vom Rat bestellten Vertreter im Aufsichtsrat vertreten. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.

 

Die Beschlussfassung über die zu entsendenden Vertreter/innen der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat der HEB GmbH erfolgt nach dem in § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW festgelegten Verfahren. Danach ist, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen oder Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Auf die zu verteilende Anzahl der Sitze im Aufsichtsrat nimmt der auf den Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Stadt Hagen entfallende Sitz nicht teil, so dass durch den Beschluss der Ratsmitglieder noch drei Sitze zu verteilen sind. Nach § 40 Abs. 2 S. 6 GO NW stimmt der Oberbürgermeister bei Beschlüssen nach § 50 Abs. 3 GO NW nicht mit ab.

 

 

 

Zu B):

 

In die zu der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Gesellschafterversammlung der HEB GmbH ist ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in der Stadt Hagen zu entsenden. Dabei ist zu beachten, dass er/sie nicht Mitglied des alten oder neuen Aufsichtsrates ist.

 

An der letzten Gesellschafterversammlung hat Frau Ellen Neuhaus teilgenommen.

 

 

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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08.11.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen