Beschlussvorlage - 0715/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
A) Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat der HEB GmbH Hagener EntsorgungsbetriebB) Bestellung eines stimmberechtigten Vertreters/einer stimmberechtigten Vertreterin der Stadt Hagen für die noch anzuberaumende Gesellschafterversammlung der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2004
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Beschlussvorschlag
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A) |
Der Rat der Stadt Hagen schlägt der Gesellschafterversammlung der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen der Stadt Hagen zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: |
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1. |
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(als Vertreter/in der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NW) |
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2. |
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3. |
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4. |
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B) |
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, als stimmberechtigte/n Vertreter/in der Stadt Hagen zu der noch anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb zu entsenden. Er/Sie wird beauftragt, die unter Beschluss A) genannten Personen als Vertreter/innen der Stadt Hagen für den Aufsichtsrat der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb der Gesellschafterversammlung der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb vorzuschlagen und diese zu wählen. |
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Sachverhalt
Zu A):
Nach der am 26.09.2004 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb erforderlich, da Mitglieder des Aufsichtsrates nicht mehr im Rat oder einem kommunalpolitischen Gremium der Stadt Hagen vertreten sind.
Nach § 9 Abs.
1 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat der HEB GmbH aus 12
Mitgliedern. Die Gesellschafterin Stadt Hagen schlägt vier Mitglieder vor, darunter
den Oberbürgermeister oder einen von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten
(§ 113 Abs. 2 GO NW).
In seiner
Sitzung am 12.07.2003 hat der Rat der Stadt Hagen folgende Vertreter für den
Aufsichtsrat vorgeschlagen, die in der Gesellschafterversammlung am 24.07.2003
gewählt wurden:
1.
Herr Christoph Gerbersmann
2.
Herr Bürgermeister Horst Tillmann
3.
Herr Christian Schultz
4.
Herr Winfried Schierau (als Vertreter der Gemeinde nach
§ 113 Abs. 2 GO NW)
Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder spätestens mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Amtszeit endet somit im Jahr 2008.
Nach § 9 Abs.
3 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH endet das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes,
das zur Zeit seiner Wahl dem Rat oder einem anderen kommunalpolitischen Gremium
der Stadt Hagen angehört hat, spätestens ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden
aus dem Rat oder dem kommunalpolitischen Gremium. Da einige der gewählten
Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr dem Rat bzw. einem kommunalpolitischen
Gremium der Stadt Hagen angehören, ist für diese auf jeden Fall eine Neuwahl
erforderlich.
Nach § 113
Abs. 2 GO NW wird die Gemeinde durch einen vom Rat bestellten Vertreter im
Aufsichtsrat vertreten. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister
oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde
dazuzählen.
Die
Beschlussfassung über die zu entsendenden Vertreter/innen der Stadt Hagen in
den Aufsichtsrat der HEB GmbH erfolgt nach dem in § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50
Abs. 3 GO NW festgelegten Verfahren. Danach ist, sofern sich die Ratsmitglieder
nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den Fraktionen
oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen oder Gruppen des Rates nach
der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf
die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Auf die zu
verteilende Anzahl der Sitze im Aufsichtsrat nimmt der auf den Oberbürgermeister
oder einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Stadt Hagen
entfallende Sitz nicht teil, so dass durch den Beschluss der Ratsmitglieder
noch drei Sitze zu verteilen sind. Nach § 40 Abs. 2 S. 6 GO NW stimmt der
Oberbürgermeister bei Beschlüssen nach § 50 Abs. 3 GO NW nicht mit ab.
Zu B):
In die zu der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Gesellschafterversammlung der
HEB GmbH ist ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in der Stadt Hagen zu
entsenden. Dabei ist zu beachten, dass er/sie nicht Mitglied des alten oder
neuen Aufsichtsrates ist.
An der letzten
Gesellschafterversammlung hat Frau Ellen Neuhaus teilgenommen.
Der Rat der
Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
