Beschlussvorlage - 0665/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:Zusammenführung von Arbeitslosen- und SozialhilfeGründungsvertrag einer Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Thomas Brauers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
08.11.2004
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der
Stadt Hagen stimmt folgender am 30.09.2004 getroffenen Dringlichkeitsentscheidung
zu:
1.
Der Bericht der
Verwaltung zur Umsetzung
der Neuregelungen des
SGB II
–
Grundsicherung für Arbeitssuchende – wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Gründungsvertrag der Arbeitsgemeinschaft
zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zu.
3.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung mit
der Agentur für Arbeit
Hagen
den Ausgestaltungsvertrag vorzubereiten.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 15.7.2004 hat der Rat der
Stadt Hagen u. a. entschieden, dass die Stadt Hagen zur einheitlichen
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II eine Arbeitsgemeinschaft nach
§ 44 b SGB II mit der Agentur für Arbeit Hagen bildet und
diesbezüglich Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Hagen aufnimmt. Ein
Ergebnis der Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Hagen ist die Gründung
der Arbeitsgemeinschaft im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Diese
Gründung durch öffentlich rechtlichen Vertrag muss kurzfristig erfolgen. Gründe
für dieses kurzfristige Erfordernis sind insbesondere
·
die Schaffung von Planungssicherheit für die Parteien u. a. vor
dem Hintergrund erheblicher finanzieller und personeller Auswirkungen,
·
das Herstellen einer Handlungsfähigkeit u. a. im Hinblick auf
künftige Vertragspartner[1]
und
·
die Herstellung einer notwendigen Voraussetzung für eine Refinanzierung der
entstehenden oder bereits geleisteten städtischen Vorlaufkosten zur Gründung
der Arbeitsgemeinschaft, soweit sie im Zusammenhang mit Bundesaufgaben stehen.
Die Eilbedürftigkeit macht eine
Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.
Die Agentur für Arbeit Hagen und die Verwaltung haben einen
entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage 1) ausgehandelt, mit dessen Unterzeichnung die Arbeitsgemeinschaft
gegründet wird[2]
(Gründungsvereinbarung). Er beinhaltet allerdings nur die derzeit zwingend zu regelnden
Sachverhalte. Ein detaillierteres Vertragswerk (Ausgestaltungsvertrag[3]) wird
im nächsten Monat ausgehandelt und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die
endgültige Entscheidung über die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft wird nach §
4 Abs. 4 der Gründungsvereinbarung in das Jahr 2005 vertagt. Sie setzt
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien voraus. Dabei ist seitens der Stadt
die Kooperationsvereinbarung im Rahmen des Konsolidierungsprozesses bei der
Stadtverwaltung Hagen zu berücksichtigen. Etwaige Personalüberleitungen können
im Übrigen nur auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und in vollem Einvernehmen
mit dem Gesamtpersonalrat erfolgen.
Der Name der Arbeitsgemeinschaft wird im
Ausgestaltungsvertrag festgelegt. Außerdem sei noch ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die pauschale Anerkennung der Erstbescheide des Vertragspartners[4]
erhebliche finanzielle Risiken für beide Vertragspartner beinhaltet. Diese – in § 65a SGB II gesetzlich auch
ausdrücklich vorgesehene – Anerkennung ist aufgrund der Kürze des zur
Verfügung stehenden Zeitraums zwischen DV-Eingabe und Bescheiderstellung
allerdings ohne jede Alternative.
Zu Ihrer Information liegt der Vorlage eine Übersicht über
die nach heutigem Kenntnisstand zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für die
Stadt Hagen durch das SGB II bei (Anlage 2).
Anlage 1
Vereinbarung
über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen
der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen
Vereinbarung
über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB
II zwischen der
Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen
Präambel
Die
Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen gründen zum 01.01.2005 auf der
Grundlage der unten genannten gemeinsamen Ziele eine Arbeitsgemeinschaft zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 44b SGB II.
Ziele der Arbeitsgemeinschaft:
1. Jede/r
Leistungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.05 die ihr/ihm zustehende
materielle Leistung aus einer Hand.
2. Es
ist gewährleistet, dass die übrigen Dienstleistungen ab 01.01.05 vorgehalten
und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
3. Das
Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit organisatorisch und
betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.
4. Jede/r
Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn passgenauen Hilfen (Fördern und Fordern).
5. Die
Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen treten bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft als organisatorische
Einheit auf.
6. Die
Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft ist durch
ein funktionierendes Controlling-System sichergestellt.
7. Die
Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen führen die sich aus dem SGB II
ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit
durch.
8. Bei
der Vereinbarung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Rahmenbedingungen
der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der
Agentur für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.
9. Die
Arbeitsgemeinschaft gewährleistet ein bedarfsgerechtes, zielgruppenspezifisches
Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden geeignete Einrichtungen und
Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
§ 1
Gründung der
Arbeitsgemeinschaft
Die Vertragspartner gründen zur Wahrnehmung der den Partnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis eines noch näher auszugestaltenden öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 44b SGB II in Verbindung mit § 53 SGB X.
§ 2
Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Hagen.
§ 3
Aufgaben
(1) Die ARGE nimmt die Aufgaben
der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur für Arbeit Hagen und die
Stadt Hagen wahr.
(2) Die Stadt Hagen überträgt der ARGE zum
01.01.2005
- die Auszahlung von Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie
- die Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs.
3 SGB II.
(3) Über die in Abs. 2 genannten Aufgaben
hinaus nimmt die ARGE nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der
Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
§ 4
Weitere
vertragliche Ausgestaltung der ARGE
(1) Die
weitere Vertragsausgestaltung der ARGE wird bis zum 31.10.2004 im Sinne der o.g. Ziele von den Vertragsparteien
gemeinsam ausgearbeitet. Hierbei dienen die Arbeitsergebnisse der gemeinsamen
Projektgruppe als Grundlage. Mitarbeiterinteressen sind zu berücksichtigen. Die
Mitarbeitervertretungen sind am vertraglichen Ausgestaltungsprozess zu
beteiligen. In diesem Ausgestaltungsvertrag sind u. a. zu regeln
·
die
Bereitstellung des erforderlichen Personals,
·
die
IT-Unterstützung und die erforderlichen Details der Organisation
·
der
Umgang mit Leistungen, die im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft ganz oder
teilweise von den Partnern übernommen werden (z. B.
Verwaltungsdienstleistungen, Arbeitsvermittlung, ärztliche Untersuchungen)
·
die
Geschäftsführung
·
die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der ARGE,
·
Regelungen
zur Einhaltung von Finanzbudgets und zum Vorgehen bei deren Überschreitung,
·
die
Bildung des Lenkungsgremiums und des Beirats und
·
die
Finanzierung und Erstattung der dem jeweiligen Vertragspartner im Zusammenhang
mit der Durchführung des SGB II entstehenden Aufwendungen.
(2)
Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die personellen und sächlichen Rahmenbedingungen
unter Beachtung der finanziellen Restriktionen gemeinsam zu schaffen.
Erforderliche Verträge mit Dritten (z. B. Mietverträge, Verträge mit
Beschäftigungs- und Qualifizierungsträgern) sind gemeinsam zu schließen.
Delegationen auf die ARGE und ihre Organe werden im Ausgestaltungsvertrag
nach Abs. 1 geregelt.
(3)
Die ARGE hat kein eigenes Personal. Das von der Stadt Hagen gestellte Personal bleibt
städtisches Personal, das von der Agentur für Arbeit Hagen gestellte Personal
bleibt Personal der Bundesagentur.
(4)
Sollte sich im Laufe der Zeit eine andere Rechtsform (z. B.
Zweckverband, GmbH) als zweckmäßig erweisen, dann sind hinsichtlich der
organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen einvernehmliche Regelungen
erforderlich. Die Parteien verpflichten sich, eine erste Überprüfung der
Rechtsform bis zum 30. Juni 2005 durchzuführen.
(5)
Die Parteien verpflichten sich zu einer abgestimmten
Öffentlichkeitsarbeit.
§ 5
Übergangsregelungen
zu den §§ 65a und 65b SGB II
(1) Zur Vorbereitung der Leistungsgewährung der
Grundsicherung ab 01.01.2005 erlassen die Stadt Hagen und die Agentur für
Arbeit Hagen die erforderlichen Bescheide. Die Zuständigkeit ergibt sich
hierbei aus § 65 a SGB II.
Diese Bescheide werden mit dieser Vereinbarung
pauschal anerkannt. Hinsichtlich der Rechtsanwendung unterstützen sich die
Partner gegenseitig und treffen erforderlichenfalls bindende Vereinbarungen
zur Auslegung.
(2)
Zur Aufrechterhaltung von Leistungen zur
Eingliederung in der Übergangszeit bis zum 31.12.2004 sowie zur Planung,
Vorbereitung und Bewilligung von Eingliederungsmaßnahmen für erwerbfähige
Hilfebedürftige ab dem 01.01.2005 wurden vom BMWA 1,3 Mrd. Euro Verpflichtungsermächtigungen
(VE) zur Verfügung gestellt. Auf das Stadtgebiet Hagen entfallen VE in Höhe von
4,29 Mio. Euro. Die Vertragspartner beplanen und bewilligen diese Mittel auf
der Grundlage eines gemeinsamen fortzuschreibenden Eingliederungs- bzw.
Übergangsplanes für Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II. Die von der
gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitete Eingliederungsplanung dient hierbei als
Grundlage.
§ 6
Datenerhebung und Datenerfassung
(1) Bei der
Auszahlung wird die Software A2LL genutzt, sobald sie von beiden
Vertragspartnern als funktionsfähig eingestuft wird und genutzt werden kann. Detailfragen zur Rückerstattung bzw. Abrechnung der
ausgezahlten Kostenanteile der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen werden im
öffentlich-rechtlichen Ausgestaltungsvertrag geregelt.
(2) Die Parteien
vereinbaren eine an einheitlichen Qualitätsstandards ausgerichtete Antragsannahme
und Datenerfassung.
§ 7
Vorlaufkosten
(1)
Die Parteien sind sich einig, dass die ihnen entstehenden oder
bereits entstandenen Vorlaufkosten zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft und zur
Sicherstellung der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der den Parteien
jeweils obliegenden gesetzlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Finanzbudget
der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Agentur für Arbeit erstattet werden. Erstattet
werden insbesondere:
·
Kosten für Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, sofern die Stadt
Hagen die Aufgaben, für die die Mitarbeiter geschult werden, anstelle der
Agentur für Arbeit Hagen wahrnimmt,
·
Aufwand für die Antragsentgegennahme und die Datenerfassung in
A2LL,
·
Mieten und bauliche Maßnahmen sowie
·
Arbeitsplatzausstattungen, soweit hierüber konkrete
Leistungsvereinbarungen zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen
bestehen.
Über die Erstattung der
Vorlaufkosten werden konkrete Leistungsvereinbarungen zwischen der Agentur für
Arbeit Hagen und der Stadt Hagen getroffen. Die Agentur für Arbeit Hagen wird
für die Erstattung der Kosten aufgrund der Leistungsvereinbarungen Sorge
tragen.
(2) Nicht erstattungsfähig
sind die auf die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB II entfallenden
Anteile (z. B. für die Gewährung der Kosten der Unterkunft).
(3) Die Parteien sind
sich einig, dass Regelungen für den Fall fehlender materieller Grundlagen (z.B.
EDV-Programme), Terminverschiebungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher
Regelungen (z.B. Starttermin 1.1.2005) einvernehmlich und unverzüglich zu
treffen sind.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes
geregelt ist, gelten die Vorschriften des SGB.
(2)
Bei Änderungen von Gesetzen und
Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener
Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
(3) Nebenabreden
und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses.
§ 9
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Ihnen unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Partner der ARGE dann eine
solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst
nahe kommt.
Für die Agentur für Arbeit Hagen Für die Stadt
Hagen
_____________________________ ____________________
Winfried Herbold Wilfried Horn
Vorsitzender der Geschäftsführung Oberbürgermeister
____________________
Dr. Christian Schmidt
Sozialdezernent
Anlage 2
Finanzielle Auswirkungen des SGB II für die Stadt
Hagen
1. Fallverlagerungen[5]
|
Von den aktuellen |
|
6.247 |
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|
Sozialhilfefällen[6]
werden nach aktuellen Schätzungen voraussichtlich 15 % der Leistungsfälle im
Sozialhilfebezug verbleiben |
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./. 937 |
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|
Fälle, die in den Bereich des SGB II wechseln: |
|
5.310 |
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|
2. Zu erwartende Zahl der
Leistungsberechtigten nach dem SGB II
|
bisherige Hilfefälle HzL (s.
o.) |
|
5.310 |
|
|
bisherige Alhi-Fälle (qualifiziert
geschätzt) |
|
5.708 |
|
|
|
./. 903 |
4.564 |
|
|
./. 5 % der Fallzahlen[7],
weil nicht Alhi-Fall mit Bedarfsgemeinschaft gleichzusetzen ist |
|
./. 241 |
|
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|
Gesamtfallzahl |
|
9.874 |
|
3. Haushaltsmäßige Auswirkungen
3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
|
Hilfe
zum Lebensunterhalt (laufend und
einmalig)[8] |
|
38.150.284 € |
|
|
Bei
unveränderter Haushaltsprognose werden hierfür für das Haushaltsjahr 2005
benötigt: |
|
|
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|
|
5.722.543
€ 1.832.772
€ |
|
|
|
|
7.555.315
€ |
./. 7.555.315 € |
|
Minderausgabe / Ersparnis 2005 |
|
|
30.594.969 € |
3.2 Krankenhilfe
Die vorläufige Jahresrechnung 2003
enthält folgende Ausgabeansätze:
|
UA 4130 Krankenhilfe |
5.243.459 € |
|
||
|
72.806 € |
|
|||
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|
5.316.265 € |
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||
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bei einem Wegfall von 85 % der
Leistungsberechtigten |
|
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entstehen Minderausgaben von |
|
|
4.433.825
€ |
|
3.3 Hilfe zur Arbeit
|
Derzeitige Kosten laut
Jahresrechnung 2003 |
|
|
5.397.265 € |
|
|
|
540.000 € |
|
Einsparungspotential |
|
|
4.857.265 € |
3.4 Gesamtminderausgaben
|
Aus den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 ergibt sich für die davon erfassten 90 % der im Jahr 2003 Leistungsberechtigten eine Einsparung von |
|
39.886,059 € |
3.5. Städtischer Anteil an den Leistungen nach dem SGB II
|
|
||
|
Leistungen für die Unterkunft der bisherigen
Alhi-Empfänger inkl. Heizkosten (4.564[9]
Fälle x 12 x 377,09 €[10]) |
|
|
|
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung
einschl. Haushaltsgeräte angenommene 500 Fälle x 2.500 € |
||
|
Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und
Wäsche angenommene 100 Fälle x 1.000 € |
100.000 € |
|
|
|
187.500 € |
|
|
Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten
angenommene 3000 Fälle (pro Fall 150
€) |
|
450.000 € |
|
Leistungen für Kautionen, Umzugskosten, Genossenschaftsanteile, Miet- und Energiekostenrückstände |
|
200.000
€ |
|
Gesamtkosten |
44.683.818 € |
3.6 Wegfall des Wohngeldes
|
Durch den Wegfall des Wohngeldes entstehen für die Stadt Hagen folgende Mehraufwendungen: ·
876 Leistungsberechtigte (bisherige Empfänger von Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsunfähigkeit) x 122,51 € durchschnittliches
bisheriges Wohngeld x 12 Monate |
||
|
·
Für den Personenkreis der Asylbewerber, BVG-Empfänger,
SGB-VIII-Berechtigten und Pflegebedürftigen in Einrichtungen sind
Mehraufwendungen in Höhe von rd. |
300.000 € |
|
|
zu kalkulieren. |
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Gesamtkosten |
|
1.587.825 € |
3.7 Zusammenfassung der
finanziellen Auswirkungen (ohne Personalkosten)
|
Anteil der Stadt Hagen an den Transferleistungen nach dem SGB II |
44.683.818 € |
|
|
Mehrkosten
durch den Wegfall des Wohngeldes |
1.587.825 € |
|
|
|
|
|
Mehrausgaben insgesamt |
46.271.643 € |
46.271.643 € |
|
|
|
|
Minderausgaben (s. o.) |
|
39.886,059 € |
|
|
|
|
Mehrkosten insgesamt |
|
6.385.584 € |
In der Ratsvorlage vom 25.5.2004 waren Mehrkosten von ca.
4,2 Mio. € ausgewiesen worden. Die Differenz zu den hier ermittelten
Mehrkosten von über 6,3 Mio. € ergibt sich fast ausschließlich durch die
veränderte Schätzgröße von 15 % bei der Stadt verbleibenden Sozialhilfefällen.
Die Validität dieser Größe muss sich aber in 2005 erst noch herausstellen. Die
hier genannten Mehrkosten können sich in der “Realität” des Jahres
2005 durchaus auch noch erhöhen, aber auch verringern. Daraus wird deutlich,
dass es sich aufgrund der noch immer sehr vielen unbekannten Größen in diesem Rechenwerk
auch weiterhin um eine grobe Annäherung an die tatsächlichen Werte handelt.[11]
4 Unterhalt/Kostenersatz
Nach den Haushaltsansätzen für 2005 wird im Bereich Kostenersätze /
Unterhalt mit Mindereinnahmen von etwa 3,3 Mio. € kalkuliert.
5 Einbeziehung von Personalkosten in das Finanzgerüst
Von den 155 bis 160 ARGE-Mitarbeitern werden voraussichtlich
etwa 70 Mitarbeiter durch die Stadt Hagen gestellt. Wenngleich innerhalb der
Aufgabenprofile eines leistungsgewährenden Mitarbeiters nicht zwischen
städtischen und nicht-städtischen Aufgaben unterschieden wird (jeder
Mitarbeiter in der Leistungsgewährung führt sowohl städtische als auch
nicht–städtische Aufgaben durch) ist eine fiktive Trennung für die
Darstellung der finanziellen Auswirkungen erforderlich. Danach werden etwa 30
der 70 Mitarbeiter städtische Aufgaben wahrnehmen.[12]
Soweit städtisches Personal innerhalb der ARGE
Bundesaufgaben übernimmt, werden unter dem Strich für die Stadt keine
Personalkosten anfallen.[13] Dies
wird gesichert durch die Personalkostenpauschale des Bundes. Durch diese
Refinanzierung reduzieren sich die städtischen Personalkosten um die
Personalkosten für ca. 40 städtische Mitarbeiter um ca. 2 Mio. €.
Die Einsparungen bei den Sachkosten für die 40 Mitarbeiter können pauschal mit 0,5
Mio. € angenommen werden.
Durch die Refinanzierung des Bundes kommt als weitere
Entlastung der Abbau von möglichen Personalüberhängen im gehobenen Dienst durch
den kommunalen Personaltransfer in die ARGE in Betracht. Der erhöhte Personalbedarf
in der ARGE besteht nach aktuellem Sachstand durchaus, die dem internen
Stellenmarkt zur Verfügung stehende und in Frage kommende Mitarbeiterzahl ist
aber sehr gering.
6 Das Optionsgesetz
Mehrbelastungen und Mindereinnahmen in der unter
Gliederungspunkt 3 bis 5 dargestellten Form wurden in der 1. Jahreshälfte von
nahezu allen Kreisen und kreisfreien Städten ermittelt. Angesichts zu vom Bund
ursprünglich in Aussicht gestellten bundesweiten Entlastung von 2,5 Mrd. €
kam es zu massiven kommunalen Protesten. Der Gesetzgeber sah sich schließlich
zu einer gesetzlichen Nachbesserung gezwungen. Dies geschah innerhalb des sog.
Optionsgesetzes. Danach werden den Kommunen pauschal 29,1 % der
Unterkunftskosten erstattet (Bundestitel hierfür 3,3 Mrd. €). Für Hagen
ergibt sich hieraus eine Entlastung von ca. 12 Mio. €.
7 Fazit
Zu der in der Ratsvorlage vom 25.5.2004 ursprünglich befürchten erheblichen Mehrbelastung wird es nach dem Optionsgesetz nicht kommen. Stattdessen wird es für die Stadt Hagen insgesamt zu einer signifikanten Entlastung kommen. Diese heute mit hinreichender Genauigkeit zu antizipieren, ist aufgrund des sehr unsicheren Datenkranzes allerdings kaum möglich. Auf der Grundlage des in dieser Vorlage dargestellten Zahlenwerkes wird sich eine Entlastung von ca.
|
|
-
6.385.584 € |
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Mindereinnahmen Unterhalt u. a. |
|
-3.300.000 € |
|
Eingesparte Personal- und Sachkosten |
|
2.500.000 € |
|
Erstattung von Unterkunftskosten durch den Bund |
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Entlastung für den städt. Haushalt insgesamt |
4.814.416 € |
ergeben. Dieses Ergebnis beruht allerdings auf zahlreichen Annahmen, so dass die tatsächliche Entlastung innerhalb eines relativ breiten Spektrums von 3 bis 7 Mio. € liegen wird. Diese Summe wird mit den Konsolidierungsmaßnahmen im Strategiekonzept zu verknüpfen sein.
Der Bund hat den Gemeinden und Kreisen über diese
Regelung hinaus zugesagt, dass die ursprünglich beabsichtigte Entlastung von
2,5 Mrd. € bundesweit durch den unter 5 dargelegten Bundeszuschuss zu den
Unterkunftskosten auch erreicht wird. Das soll sichergestellt werden durch die
sogenannte Revisionsklausel im Optionsgesetz. Danach wird im März 2005 und im
Oktober 2005 insgesamt zweimal überprüft, ob die angestrebte Entlastung auch
erreicht wird. Wird sie überschritten, dann müssen die Gemeinden zurückzahlen,
wird sie unterschritten, dann erhalten die Kommunen (über die 29,1 % hinaus)
einen “Nachschlag”. Wird – in Ermangelung genauerer
Informationen – vereinfachend angenommen, dass die vom Bund avisiert Entlastung
für Hagen bei ca. 6,25 Mio. €[14]
liegt, dann zeigt sich, dass es durch die Revision möglicherweise noch einmal zu
einer Nachzahlung an die Stadt Hagen kommen kann.
[1] Ganz kurzfristig wird z. B. das Anmieten von gemeinsam genutztem innerstädtischem Büroraum erforderlich.
[2] Vgl. § 1 der Gründungsvereinbarung.
[3] Vgl. u. a. § 4 Abs. 1 der Gründungsvereinbarung.
[4] Vgl. § 5 Abs. 1 der Gründungsvereinbarung.
[5] Zur besseren Vergleichbarkeit wird auf denselben tabellarischen Aufbau wie in der Ratsvorlage vom 25.5.2004 zurück gegriffen.
[6] Statistik vom 1.8.2004
[7] Erfahrungswerte aus der Praxis des eigenen Sozialhilfevollzuges.
[8] Rechnungsergebnis 2003
[9] Vgl. Seite 4.
[10] Hier wird der Anteil an den Kosten der Unterkunft der bisherigen Sozialhilfeempfänger in bisher tatsächlicher Höhe kalkuliert. Hinsichtlich der Alhi-Empfänger wird nach einer Empfehlung des Städtetages vom 26.2.04 angenommen, dass die Unterkunftskosten höher zu kalkulieren sind.
[11] Vgl. hierzu auch die Ratsvorlage v. 25.5.04, S. 7.
[12] Erläuterung zur Klarstellung: Wenn städtische und nicht städtische Aufgaben getrennt würden, dann wären 30 Mitarbeiter ausschließlich mit städtischen Aufgaben befasst.
[13] Sollte diese Pauschale die tatsächlichen Personalkosten übersteigen, dann erhöhen diese Mittel den ARGE-Eingliederungstitel.
[14] Etwa jeder 400. Bundesbürger ist Hagener. von 2,5 Mrd. € sind 6,25 Mio. €.
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und
personellen Auswirkungen. |
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Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in
diesem Fall bitte löschen! |
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1. Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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2. Allgemeine Angaben |
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Bereits laufende Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Neue Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Ausgaben |
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Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch
Ausgaben in den Folgejahren |
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Es entstehen Ausgaben |
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einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr |
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jährlich wiederkehrende Ausgaben |
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periodisch wiederkehrende Ausgaben in den
Jahren |
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3. Mittelbedarf |
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Einnahmen |
EUR |
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Sachkosten |
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EUR |
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Personalkosten |
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EUR |
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Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben
verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Einnahmen: |
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Ausgaben: |
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Eigenanteil: |
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4. Finanzierung |
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Verwaltungshaushalt |
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Einsparung(en) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position |
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
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Gesamtbetrag |
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Mehreinnahme(n) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Gesamtbetrag |
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Kein konkreter Finanzierungsvorschlag |
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Wird durch 20 ausgefüllt
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Die Finanzierung der Maßnahme wird den im
Haushaltssicherungskonzept festgesetzten |
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Haushaltsausgleich langfristig nicht
gefährden |
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|
Die Finanzierung der Maßnahme wird den
Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten |
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|
Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit
das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden: |
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Vermögenshaushalt |
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Einsparung(en) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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|
Gesamtbetrag |
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|
Mehreinnahme(n) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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|
HH-Stelle/Position
|
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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|
Gesamtbetrag |
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Kreditaufnahme |
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Wird
durch 20 ausgefüllt
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Die Maßnahme kann im Rahmen der mit der
Bezirksregierung abgestimmten Kreditlinie |
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|
zusätzlich finanziert werden |
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Die Maßnahme kann nur finanziert werden,
wenn andere im Haushaltsplan/Investitionsprogramm |
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vorgesehene und vom Rat beschlossene
Maßnahmen verschoben bzw. gestrichen werden. |
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|
Folgekosten bei Durchführung der Maßnahme im
Vermögenshaushalt |
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Es entstehen keine Folgekosten |
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Es entstehen Folgekosten ab dem Jahre |
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Sachkosten |
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einmalig |
in Höhe von EUR |
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Jährlich |
in Höhe von EUR |
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bis zum Jahre |
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Personalkosten |
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einmalig |
in Höhe von EUR |
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Jährlich |
in Höhe von EUR |
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bis zum Jahre |
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Erwartete Zuschüsse bzw. Einnahmen zu den
Folgekosten EUR |
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Folgekosten sind nicht eingeplant |
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Folgekosten sind bei der/den
Haushaltsstelle(n) wie folgt eingeplant: |
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HH-Stelle/Position |
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Einnahmen: |
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Ausgaben: |
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Eigenanteil: |
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* = Kostenermittlung auf
der Basis der Durchschnitts-Personalkosten des jeweiligen Jahres (von 18/02)
bzw. bei Überstunden auf der Grundlage der jeweiligen Überstundenvergütungen.
