Beschlussvorlage - 0665/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen stimmt folgender am 30.09.2004 getroffenen Dring­lich­keits­ent­scheidung zu:

 

1.      Der  Bericht  der  Verwaltung  zur  Umsetzung  der  Neuregelungen  des  SGB  II 

– Grundsicherung für Arbeitssuchende – wird zur Kenntnis genommen.

 

2.      Der Rat der  Stadt Hagen stimmt dem Gründungsvertrag der Arbeitsgemeinschaft

zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen zur Wahrnehmung der Aufgaben  nach dem SGB II zu.

 

3.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung mit der Agentur für Arbeit

Hagen den Ausgestaltungsvertrag vorzubereiten.

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 15.7.2004 hat der Rat der Stadt Hagen u. a. entschieden, dass die Stadt Hagen zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II mit der Agentur für Arbeit Hagen bildet und diesbezüglich Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Hagen aufnimmt. Ein Ergebnis der Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Hagen ist die Gründung der Arbeitsgemeinschaft im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Diese Gründung durch öffentlich rechtlichen Vertrag muss kurzfristig erfolgen. Gründe für dieses kurzfristige Erfordernis sind insbesondere

·         die Schaffung von Planungssicherheit für die Parteien u. a. vor dem Hintergrund erheblicher finanzieller und personeller Auswirkungen,

·         das Herstellen einer Handlungsfähigkeit u. a. im Hinblick auf künftige Vertragspartner[1] und

·         die Herstellung einer notwendigen Voraussetzung für eine Refinanzierung der entstehenden oder bereits geleisteten städtischen Vorlaufkosten zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft, soweit sie im Zusammenhang mit Bundesaufgaben stehen.

 

Die Eilbedürftigkeit macht eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.

 

Die Agentur für Arbeit Hagen und die Verwaltung haben einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage 1) ausgehandelt, mit dessen Unterzeichnung die Arbeitsgemeinschaft gegründet wird[2] (Gründungsvereinbarung). Er beinhaltet allerdings nur die derzeit zwingend zu regelnden Sachverhalte. Ein detaillierteres Vertragswerk (Ausgestaltungsvertrag[3]) wird im nächsten Monat ausgehandelt und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die endgültige Entscheidung über die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft wird nach § 4 Abs. 4 der Gründungsvereinbarung in das Jahr 2005 vertagt. Sie setzt Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien voraus. Dabei ist seitens der Stadt die Kooperationsvereinbarung im Rahmen des Konsolidierungsprozesses bei der Stadtverwaltung Hagen zu berücksichtigen. Etwaige Personalüberleitungen können im Übrigen nur auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und in vollem Einvernehmen mit dem Gesamtpersonalrat erfolgen.

 

Der Name der Arbeitsgemeinschaft wird im Ausgestaltungsvertrag festgelegt. Außerdem sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die pauschale Anerkennung der Erstbescheide des Vertragspartners[4] erhebliche finanzielle Risiken für beide Vertragspartner beinhaltet.  Diese – in § 65a SGB II gesetzlich auch ausdrücklich vorgesehene – Anerkennung ist aufgrund der Kürze des zur Verfügung stehenden Zeitraums zwischen DV-Eingabe und Bescheiderstellung allerdings ohne jede Alternative.

 

Zu Ihrer Information liegt der Vorlage eine Übersicht über die nach heutigem Kenntnisstand zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für die Stadt Hagen durch das SGB II bei (Anlage 2).


 

Anlage 1

 

 

Vereinbarung

über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen

 


Vereinbarung

über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der

Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen

Präambel

Die Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen gründen zum 01.01.2005 auf der Grundlage der unten genannten gemeinsamen Ziele eine Arbeitsgemeinschaft zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44b SGB II.

Ziele der Arbeitsgemeinschaft:

1.   Jede/r Leistungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.05 die ihr/ihm zustehende materielle Leistung aus einer Hand.

2.   Es ist gewährleistet, dass die übrigen Dienstleistungen ab 01.01.05 vorgehalten und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.

3.   Das Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.

4.   Jede/r Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn passgenauen Hilfen (Fördern und Fordern).

5.   Die Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen treten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft als organisatorische Einheit auf.

6.   Die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft ist durch ein funktionierendes Controlling-System sichergestellt.

7.   Die Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen führen die sich aus dem SGB II ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit durch.

8.   Bei der Vereinbarung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Rahmenbedingungen der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der Agentur für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.

9.   Die Arbeitsgemeinschaft gewährleistet ein bedarfsgerechtes, zielgruppenspezifisches Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden geeignete Einrichtungen und Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

§ 1

Gründung der Arbeitsgemeinschaft

Die Vertragspartner gründen zur Wahrnehmung der den Partnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis eines noch näher auszugestaltenden öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 44b SGB II in Verbindung mit § 53 SGB X.

§ 2

Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Hagen.

§ 3

Aufgaben

(1)     Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt Hagen wahr.

(2)     Die Stadt Hagen überträgt der ARGE zum 01.01.2005

-     die Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie

-     die Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II.

(3)     Über die in Abs. 2 genannten Aufgaben hinaus nimmt die ARGE nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

§ 4

Weitere vertragliche Ausgestaltung der ARGE

(1)     Die weitere Vertragsausgestaltung der ARGE wird bis zum 31.10.2004 im Sinne der o.g. Ziele von den Vertragsparteien gemeinsam ausgearbeitet. Hierbei dienen die Arbeitsergebnisse der gemeinsamen Projektgruppe als Grundlage. Mitarbeiterinteressen sind zu berücksichtigen. Die Mitarbeitervertretungen sind am vertraglichen Ausgestaltungsprozess zu beteiligen. In diesem Ausgestaltungsvertrag sind u. a. zu regeln

·           die Bereitstellung des erforderlichen Personals,

·           die IT-Unterstützung und die erforderlichen Details der Organisation

·           der Umgang mit Leistungen, die im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft ganz oder teilweise von den Partnern übernommen werden (z. B. Verwaltungsdienstleistungen, Arbeitsvermittlung, ärztliche Untersuchungen)

·           die Geschäftsführung

·           die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der ARGE,

·           Regelungen zur Einhaltung von Finanzbudgets und zum Vorgehen bei deren Überschreitung,

·           die Bildung des Lenkungsgremiums und des Beirats und

·           die Finanzierung und Erstattung der dem jeweiligen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des SGB II entstehenden Aufwendungen.

(2)         Die Vertragsparteien verpflichten sich, die personellen und sächlichen Rahmen­bedingungen unter Beachtung der finanziellen Restriktionen gemeinsam zu schaffen. Erforderliche Verträge mit Dritten (z. B. Mietverträge, Verträge mit Beschäftigungs- und Qualifizierungsträgern) sind gemeinsam zu schließen. Delegationen auf die ARGE und ihre Organe werden im Ausgestaltungsvertrag nach Abs. 1 geregelt.

(3)         Die ARGE hat kein eigenes Personal. Das von der Stadt Hagen gestellte Personal bleibt städtisches Personal, das von der Agentur für Arbeit Hagen gestellte Personal bleibt Personal der Bundesagentur.

(4)         Sollte sich im Laufe der Zeit eine andere Rechtsform (z. B. Zweckverband, GmbH) als zweckmäßig erweisen, dann sind hinsichtlich der organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen einvernehmliche Regelungen erforderlich. Die Parteien verpflichten sich, eine erste Überprüfung der Rechtsform bis zum 30. Juni 2005 durchzuführen.

(5)         Die Parteien verpflichten sich zu einer abgestimmten Öffentlichkeitsarbeit.

§ 5

Übergangsregelungen zu den §§ 65a und 65b SGB II

(1)   Zur Vorbereitung der Leistungsgewährung der Grundsicherung ab 01.01.2005 erlassen die Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen die erforderlichen Bescheide. Die Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus § 65 a SGB II.

Diese Bescheide werden mit dieser Vereinbarung pauschal anerkannt. Hinsichtlich der Rechtsanwendung unterstützen sich die Partner gegenseitig und treffen erforder­lichenfalls bindende Vereinbarungen zur Auslegung.

(2)     Zur Aufrechterhaltung von Leistungen zur Eingliederung in der Übergangszeit bis zum 31.12.2004 sowie zur Planung, Vorbereitung und Bewilligung von Eingliederungsmaßnahmen für erwerbfähige Hilfebedürftige ab dem 01.01.2005 wurden vom BMWA 1,3 Mrd. Euro Verpflichtungsermächtigungen (VE) zur Verfügung gestellt. Auf das Stadtgebiet Hagen entfallen VE in Höhe von 4,29 Mio. Euro. Die Vertragspartner beplanen und bewilligen diese Mittel auf der Grundlage eines gemeinsamen fortzuschreibenden Eingliederungs- bzw. Übergangsplanes für Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II. Die von der gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitete Eingliederungsplanung dient hierbei als Grundlage.

§ 6

Datenerhebung und Datenerfassung

(1)     Bei der Auszahlung wird die Software A2LL genutzt, sobald sie von beiden Vertragspartnern als funktionsfähig eingestuft wird und genutzt werden kann. Detailfragen zur Rückerstattung bzw. Abrechnung der ausgezahlten Kostenanteile der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen werden im öffentlich-rechtlichen Ausgestaltungsvertrag geregelt.

(2)     Die Parteien vereinbaren eine an einheitlichen Qualitätsstandards ausgerichtete Antragsannahme und Datenerfassung.

§ 7

Vorlaufkosten

(1)     Die Parteien sind sich einig, dass die ihnen entstehenden oder bereits entstandenen Vorlaufkosten zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft und zur Sicherstellung der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der den Parteien jeweils obliegenden gesetzlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Finanzbudget der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Agentur für Arbeit erstattet werden. Erstattet werden insbesondere:

·            Kosten für Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, sofern die Stadt Hagen die Aufgaben, für die die Mitarbeiter geschult werden, anstelle der Agentur für Arbeit Hagen wahrnimmt,

·            Aufwand für die Antragsentgegennahme und die Datenerfassung in A2LL,

·            Mieten und bauliche Maßnahmen sowie

·            Arbeitsplatzausstattungen, soweit hierüber konkrete Leistungsvereinbarungen zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen bestehen.

Über die Erstattung der Vorlaufkosten werden konkrete Leistungsvereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen getroffen. Die Agentur für Arbeit Hagen wird für die Erstattung der Kosten aufgrund der Leistungsvereinbarungen Sorge tragen.

(2)     Nicht erstattungsfähig sind die auf die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB II entfallenden Anteile (z. B. für die Gewährung der Kosten der Unterkunft).

(3)     Die Parteien sind sich einig, dass Regelungen für den Fall fehlender materieller Grundlagen (z.B. EDV-Programme), Terminverschiebungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (z.B. Starttermin 1.1.2005) einvernehmlich und unverzüglich zu treffen sind.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1)     Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des SGB.

 

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

 

(3)     Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 9

 

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Ihnen unwirk­sam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht be­rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Partner der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

 

 

 

Für die Agentur für Arbeit Hagen                                                        Für die Stadt Hagen

 

 

 

_____________________________                                                  ____________________

              Winfried Herbold                                                                            Wilfried Horn

Vorsitzender der Geschäftsführung                                                      Oberbürgermeister

 

 

 

 

                                                                                                            ____________________

                                                                                                               Dr. Christian Schmidt

                                                                                                                    Sozialdezernent                                                                                                                                     

 


Anlage 2

Finanzielle Auswirkungen des SGB II für die Stadt Hagen

1. Fallverlagerungen[5]

 

Von den aktuellen

 

 

6.247

 

Sozialhilfefällen[6] werden nach aktuellen Schätzungen voraussichtlich 15 % der Leistungsfälle im Sozialhilfebezug verbleiben

 

 

 

 

./. 937

 

 

 

Fälle, die in den Bereich des SGB II wechseln:

 

5.310

 

 

 

 

2. Zu erwartende Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB II       

 

bisherige Hilfefälle HzL (s. o.)

 

 

5.310

 

bisherige Alhi-Fälle (qualifiziert geschätzt)

 

 

5.708

 

 

./. Alhi-Fälle mit BSHG-Bezug

 

 

./. 903

 

4.564

 

./. 5 % der Fallzahlen[7], weil nicht Alhi-Fall mit Bedarfsgemeinschaft gleichzusetzen ist

 

 

 

./. 241

 

 

 

 

Gesamtfallzahl

 

9.874

 

 

3. Haushaltsmäßige Auswirkungen

3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Hilfe zum Lebensunterhalt  (laufend und einmalig)[8]

 

 

 

38.150.284 €

Bei unveränderter Haushaltsprognose werden hierfür für das Haushaltsjahr 2005 benötigt:

 

 

 

·         für allgemeine Transferleistungen (15 % v. 38.150.284 €)

·         Mehrkosten durch Wegfall des allgemeinen und besonderen Wohngeldes bei 15 % der Leistungsfälle im Sozialhilfebezug

(937 Fälle · 12 Monate · 163 € durchschnittl. Wohngeld)

 

 

5.722.543 €

 

 

 

1.832.772 €

 

voraussichtlicher Finanzbedarf 2005

 

7.555.315 €

./. 7.555.315 €

 

Minderausgabe / Ersparnis 2005

 

 

 

30.594.969

 

3.2 Krankenhilfe

Die vorläufige Jahresrechnung 2003 enthält folgende Ausgabeansätze:

 

UA 4130 Krankenhilfe

 

5.243.459 €

 

 

UA 4140 Sonstige HibL (nur: Werdende Mütter, Wöchnerinnen)

 

 

 

72.806 €

 

Insgesamt

 

5.316.265 €

 

 

bei einem Wegfall von 85 % der Leistungsberechtigten

 

 

 

 

entstehen Minderausgaben von

 

 

 

4.433.825 €

 

3.3 Hilfe zur Arbeit

 

Derzeitige Kosten laut Jahresrechnung 2003

 

 

 

5.397.265 €

 

./. Kosten, die weiterhin für die Betreuung der verbleibenden Leistungsberechtigten benötigt werden (Haushaltsansatz 2005)

 

 

 

 

 

540.000 €

Einsparungspotential

 

 

4.857.265

 

3.4 Gesamtminderausgaben 

 

Aus den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 ergibt sich für die davon erfassten 90 % der im Jahr 2003 Leistungsberechtigten eine Einsparung von

 

 

 

39.886,059 €

 

3.5. Städtischer Anteil an den Leistungen nach dem SGB II

Leistungen für die Unterkunft der bisherigen Sozialhilfeempfänger inkl. Heizkosten (5.310 Fälle x 12 Monate x 342,81 €10)

 

 

21.843.853 €

Leistungen für die Unterkunft der bisherigen Alhi-Empfänger inkl. Heizkosten (4.564[9] Fälle x 12 x 377,09 €[10])

 

 

20.652.465 €

Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräte angenommene 500 Fälle x 2.500 €

 

1.250.000 €

Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Wäsche angenommene 100 Fälle x 1.000 €

 

100.000 €

Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung angenommene 250 Fälle x 750 €

 

 

187.500 €

Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten angenommene 3000 Fälle  (pro Fall 150 €)

 

 

450.000 €

Leistungen für Kautionen, Umzugskosten, Genossenschaftsanteile, Miet- und Energiekostenrückstände

 

 

 

200.000 €

Gesamtkosten

44.683.818

 

3.6 Wegfall des Wohngeldes

Durch den Wegfall des Wohngeldes entstehen für die Stadt Hagen folgende Mehraufwendungen:

·         876 Leistungsberechtigte (bisherige Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit) x 122,51 € durchschnittliches bisheriges Wohngeld x 12 Monate

 

 

 

 

1.287.825 €

 

·         Für den Personenkreis der Asylbewerber, BVG-Empfänger, SGB-VIII-Berechtigten und Pflegebedürftigen in Einrichtungen sind Mehraufwendungen in Höhe von rd.

 

 

 

300.000 €

zu kalkulieren.

 

 

 

Gesamtkosten

 

1.587.825

 

3.7 Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen (ohne Personalkosten)

Anteil der Stadt Hagen an den Transferleistungen nach dem SGB II

 

 

44.683.818 €

 

Mehrkosten durch den Wegfall des Wohngeldes

1.587.825 €

 

 

 

 

Mehrausgaben insgesamt

46.271.643 €

46.271.643 €

 

 

 

Minderausgaben (s. o.)

 

39.886,059 €

 

 

Mehrkosten insgesamt

 

6.385.584

 

In der Ratsvorlage vom 25.5.2004 waren Mehrkosten von ca. 4,2 Mio. € ausgewiesen worden. Die Differenz zu den hier ermittelten Mehrkosten von über 6,3 Mio. € ergibt sich fast ausschließlich durch die veränderte Schätzgröße von 15 % bei der Stadt verbleibenden Sozialhilfefällen. Die Validität dieser Größe muss sich aber in 2005 erst noch herausstellen. Die hier genannten Mehrkosten können sich in der “Realität” des Jahres 2005 durchaus auch noch erhöhen, aber auch verringern. Daraus wird deutlich, dass es sich aufgrund der noch immer sehr vielen unbekannten Größen in diesem Rechenwerk auch weiterhin um eine grobe Annäherung an die tatsächlichen Werte handelt.[11]

 

4 Unterhalt/Kostenersatz

Nach den Haushaltsansätzen für 2005 wird im Bereich Kostenersätze / Unterhalt mit Mindereinnahmen von etwa 3,3 Mio. € kalkuliert.

5 Einbeziehung von Personalkosten in das Finanzgerüst

 

Von den 155 bis 160 ARGE-Mitarbeitern werden voraussichtlich etwa 70 Mitarbeiter durch die Stadt Hagen gestellt. Wenngleich innerhalb der Aufgabenprofile eines leistungsgewährenden Mitarbeiters nicht zwischen städtischen und nicht-städtischen Aufgaben unterschieden wird (jeder Mitarbeiter in der Leistungsgewährung führt sowohl städtische als auch nicht–städtische Aufgaben durch) ist eine fiktive Trennung für die Darstellung der finanziellen Auswirkungen erforderlich. Danach werden etwa 30 der 70 Mitarbeiter städtische Aufgaben wahrnehmen.[12]

 

Soweit städtisches Personal innerhalb der ARGE Bundesaufgaben übernimmt, werden unter dem Strich für die Stadt keine Personalkosten anfallen.[13] Dies wird gesichert durch die Personalkostenpauschale des Bundes. Durch diese Refinanzierung reduzieren sich die städtischen Personalkosten um die Personalkosten für ca. 40 städtische Mitarbeiter um ca. 2 Mio. €. Die Einsparungen bei den Sachkosten für die 40 Mitarbeiter können pauschal mit 0,5 Mio. € angenommen werden.

 

Durch die Refinanzierung des Bundes kommt als weitere Entlastung der Abbau von möglichen Personalüberhängen im gehobenen Dienst durch den kommunalen Personaltransfer in die ARGE in Betracht. Der erhöhte Personalbedarf in der ARGE besteht nach aktuellem Sachstand durchaus, die dem internen Stellenmarkt zur Verfügung stehende und in Frage kommende Mitarbeiterzahl ist aber sehr gering.

6 Das Optionsgesetz

 

Mehrbelastungen und Mindereinnahmen in der unter Gliederungspunkt 3 bis 5 dargestellten Form wurden in der 1. Jahreshälfte von nahezu allen Kreisen und kreisfreien Städten ermittelt. Angesichts zu vom Bund ursprünglich in Aussicht gestellten bundesweiten Entlastung von 2,5 Mrd. € kam es zu massiven kommunalen Protesten. Der Gesetzgeber sah sich schließlich zu einer gesetzlichen Nachbesserung gezwungen. Dies geschah innerhalb des sog. Optionsgesetzes. Danach werden den Kommunen pauschal 29,1 % der Unterkunftskosten erstattet (Bundestitel hierfür 3,3 Mrd. €). Für Hagen ergibt sich hieraus eine Entlastung von ca. 12 Mio. €.

7 Fazit

 

Zu der in der Ratsvorlage vom 25.5.2004 ursprünglich befürchten erheblichen Mehrbelastung wird es nach dem Optionsgesetz nicht kommen. Stattdessen wird es für die Stadt Hagen insgesamt zu einer signifikanten Entlastung kommen. Diese heute mit hinreichender Genauigkeit zu antizipieren, ist aufgrund des sehr unsicheren Datenkranzes allerdings kaum möglich. Auf der Grundlage des in dieser Vorlage dargestellten Zahlenwerkes wird sich eine Entlastung von ca.

 

 

Mehrkosten durch das SGB II ohne Unterhalt und Personal kosten

 

 

- 6.385.584 €

 

Mindereinnahmen Unterhalt u. a.

 

 

-3.300.000 €

 

Eingesparte Personal- und Sachkosten

 

 

2.500.000 €

 

Erstattung von Unterkunftskosten durch den Bund

 

12.000.000 €

 

 

 

Entlastung  für den städt. Haushalt insgesamt

4.814.416

 

 

ergeben. Dieses Ergebnis beruht allerdings auf zahlreichen Annahmen, so dass die tatsächliche Entlastung innerhalb eines relativ breiten Spektrums von 3 bis 7 Mio. € liegen wird. Diese Summe wird mit den Konsolidierungsmaßnahmen im Strategiekonzept zu verknüpfen sein.

 

Der Bund hat den Gemeinden und Kreisen über diese Regelung hinaus zugesagt, dass die ursprünglich beabsichtigte Entlastung von 2,5 Mrd. € bundesweit durch den unter 5 dargelegten Bundeszuschuss zu den Unterkunftskosten auch erreicht wird. Das soll sichergestellt werden durch die sogenannte Revisionsklausel im Optionsgesetz. Danach wird im März 2005 und im Oktober 2005 insgesamt zweimal überprüft, ob die angestrebte Entlastung auch erreicht wird. Wird sie überschritten, dann müssen die Gemeinden zurückzahlen, wird sie unterschritten, dann erhalten die Kommunen (über die 29,1 % hinaus) einen “Nachschlag”. Wird – in Ermangelung genauerer Informationen – vereinfachend angenommen, dass die vom Bund avisiert Entlastung für Hagen bei ca. 6,25 Mio. €[14] liegt, dann zeigt sich, dass es durch die Revision möglicherweise noch einmal zu einer Nachzahlung an die Stadt Hagen kommen kann.



[1] Ganz kurzfristig wird z. B. das Anmieten von gemeinsam genutztem  innerstädtischem Büroraum erforderlich.

[2] Vgl. § 1 der Gründungsvereinbarung.

[3] Vgl. u. a. § 4 Abs. 1 der Gründungsvereinbarung.

[4] Vgl. § 5 Abs. 1 der Gründungsvereinbarung.

[5] Zur besseren Vergleichbarkeit wird auf denselben tabellarischen Aufbau wie in der Ratsvorlage vom 25.5.2004 zurück gegriffen.

[6] Statistik vom 1.8.2004

[7] Erfahrungswerte aus der Praxis des eigenen Sozialhilfevollzuges.

[8] Rechnungsergebnis 2003

[9]     Vgl. Seite 4.

[10]    Hier wird der Anteil an den Kosten der Unterkunft der bisherigen Sozialhilfeempfänger in bisher tatsächlicher Höhe kalkuliert. Hinsichtlich der Alhi-Empfänger wird nach einer Empfehlung des Städtetages vom 26.2.04 angenommen, dass die Unterkunftskosten höher zu kalkulieren sind.

[11]    Vgl. hierzu auch die Ratsvorlage v. 25.5.04, S. 7.

[12]    Erläuterung zur Klarstellung: Wenn städtische und nicht städtische Aufgaben getrennt würden, dann wären 30 Mitarbeiter ausschließlich mit städtischen Aufgaben befasst.

[13]             Sollte diese Pauschale die tatsächlichen Personalkosten übersteigen, dann erhöhen diese Mittel den ARGE-Ein­glie­de­rungs­titel.

[14] Etwa jeder 400. Bundesbürger ist Hagener. von 2,5 Mrd. € sind 6,25 Mio. €.

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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in diesem Fall bitte löschen!

 

1. Rechtscharakter

 

 Auftragsangelegenheit

 

 Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

 Vertragliche Bindung

 

 Fiskalische Bindung

 

 Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige

 

 Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

 Ohne Bindung

Erläuterungen:

     

 

2. Allgemeine Angaben

 

 Bereits laufende Maßnahme

 

 

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

 

 Neue Maßnahme

 

 

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

 

 Ausgaben

 

 

 Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch Ausgaben in den Folgejahren

 

 

 Es entstehen Ausgaben

 

 

 

 einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr

     

 

 

 

 

 jährlich wiederkehrende Ausgaben

 

 

 

 periodisch wiederkehrende Ausgaben in den Jahren

     

 


 

3. Mittelbedarf

 

 Einnahmen

     

 EUR

 

 Sachkosten

     

 EUR

 

 Personalkosten

     

 EUR

 

Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

Einnahmen:

    

    

    

    

    

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Ausgaben:

    

    

    

    

    

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Eigenanteil:

     

     

     

     

     

 

 


 



4. Finanzierung

 

 

 Verwaltungshaushalt

 

 

 

 Einsparung(en) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 

 Mehreinnahme(n) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 

 Kein konkreter Finanzierungsvorschlag

 



 

 

 

Wird durch 20 ausgefüllt

 

 

 

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den im Haushaltssicherungskonzept festgesetzten

 

 

 

 Haushaltsausgleich langfristig nicht gefährden

 

 

 

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten

 

 

 

 Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden:

 

 

 

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 


 

 

 Vermögenshaushalt

 

 

 Einsparung(en) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     



 

 

 

 Mehreinnahme(n) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     



 

 

 

 Kreditaufnahme



 

 

Wird durch 20 ausgefüllt

 

 

 Die Maßnahme kann im Rahmen der mit der Bezirksregierung abgestimmten Kreditlinie

 

 

 zusätzlich finanziert werden

 

 

 Die Maßnahme kann nur finanziert werden, wenn andere im Haushaltsplan/Investitionsprogramm

 

 

 vorgesehene und vom Rat beschlossene Maßnahmen verschoben bzw. gestrichen werden.

 


 

 

 Folgekosten bei Durchführung der Maßnahme im Vermögenshaushalt

 

 

 

 Es entstehen keine Folgekosten

 

 

 

 Es entstehen Folgekosten ab dem Jahre

    

 

 

 

 

 Sachkosten

 

 einmalig

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 Jährlich

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 bis zum Jahre

    

 

 

 

 

 

 Personalkosten

 

 einmalig

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 Jährlich

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 bis zum Jahre

    

 

 

 

 

 Erwartete Zuschüsse bzw. Einnahmen zu den Folgekosten EUR

     

 

 

 

 

 Folgekosten sind nicht eingeplant

 

 

 

 Folgekosten sind bei der/den Haushaltsstelle(n) wie folgt eingeplant:

 

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

Einnahmen:

    

    

    

    

    

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Ausgaben:

    

    

    

    

    

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Eigenanteil:

    

    

    

    

    

 

 

 


 




5. Personelle Auswirkungen

 

 Es sind folgende personalkostensteigernde Maßnahmen erforderlich:

 

5.1 Zusätzliche Planstellen

 

Anzahl

BVL-Gruppe

unbefristet/befristet ab/bis

Besetzung intern/extern

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

     

 

     

     

     

     

     



 

 

5.2 Stellenausweitungen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.3 Hebungen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe bisher

BVL-Gruppe neu

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     



 

 

5.4 Aufhebung kw-Vermerke

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.5 Stundenausweitung in Teilzeitstellen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.6 Überstunden bei Ausgleich durch Freizeit mit entsprechendem Zeitzuschlag

 

Anzahl

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.7 Überstunden bei Ausgleich durch vollständige Vergütung

 

Anzahl

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.8 Überplanmäßige Einsätze

 

BVL-Gruppe

Zeitdauer

Umfang in Wochenstunden

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     



 

 

Summe Kosten 5.1 bis 5.8

     

 


 

 

 Es sind folgende personalkostensenkende Maßnahmen möglich:

 

5.9 Stellenfortfälle

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.10 Abwertungen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe bisher

BVL-Gruppe neu

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     



 

 

5.11 kw-Vermerke neu

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.12 ku-Vermerke neu

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.13 Stundenkürzung in Teilzeitstellen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

Summe Kosten 5.9 bis 5.13

     

 

* = Kostenermittlung auf der Basis der Durchschnitts-Personalkosten des jeweiligen Jahres (von 18/02) bzw. bei Überstunden auf der Grundlage der jeweiligen Überstundenvergütungen.

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Beschlüsse

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08.11.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen